Leitsatz: Sind immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlagen unter Ausnutzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits errichtet worden, bezieht sich das Suspensivinteresse einer Nachbargemeinde im Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes gegen diese Genehmigung grundsätzlich nur noch auf den Betrieb der An-lagen. Rügt eine Nachbargemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungsho-heit, ist in die im Rahmen des Eilverfahrens gebotene Interessenabwägung zuguns-ten des Vollziehungsinteresses des Anlagenbetreibers einzustellen, dass die Ge-meinde ihr Ziel, bei der eigenen Planung die Windenergieanlagen bzw. deren Emissi-onen nicht berücksichtigen zu müssen, nicht hinreichend sicher in diesem Verfahren erreichen kann, sondern nur im Hauptsacheverfahren, in dem verbindlich geklärt wird, ob die Genehmigung rechtmäßig ist und die Anlagen dauerhaft an ihren Stand-orten bleiben dürfen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 5. Juni 2018 abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Frage. 1. Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gerichtete Begehren der Antragstellerin mit Blick auf das Inkrafttreten von § 63 BImSchG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 2694) am 10. Dezember 2020, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung haben, nunmehr als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) aufzufassen ist, weil die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung nicht mehr auf der behördlichen Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beruht, sondern im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz angeordnet ist. Die Frage, ob § 63 BImSchG auch auf solche Rechtsbehelfe Anwendung findet, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erhoben worden sind, so Löffler, jurisPR-UmwR 2/2021 Anm. 2, Das neue Investitionsbeschleunigungsgesetz - Auswirkungen auf die Realisierung von Windenergieanlagen an Land; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, juris Rn. 3 ff. zu § 212a BauGB, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beschwerde der Antragstellerin unabhängig davon keinen Erfolg hat. 2. Dabei wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die einschränkende und auch aus Sicht des Senats sachgerechte Auslegung ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht, wonach das Begehren mit Blick darauf, dass die fünf Windenergieanlagen (unter Ausnutzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung) bereits vollständig errichtet worden sind, nur darauf gerichtet sei, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen, soweit durch den angefochtenen Bescheid auch der Betrieb der Anlagen genehmigt sei. Denn nur noch insoweit bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen. Allein die Wiederholung des erstinstanzlich formulierten Antrags reicht dazu nicht aus. 3. Die sinngemäß erhobene Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe Verfahrensfehler begangen, indem es weder den aus ihrer Sicht erforderlichen Ortstermin durchgeführt noch den Landschaftsverband Rheinland zum Denkmalschutz angehört habe, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Anders als die Vorschriften über Berufung und Revision setzt die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr) voraus, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht, die nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 ‑ 1 B 1024/18 -, juris Rn. 9. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen ist die erstinstanzliche Entscheidung aus den nachstehend genannten Gründen jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne dass es dazu im Beschwerdeverfahren eines Ortstermins oder sonstiger ergänzender Sachverhaltsermittlung bedarf. 4. Unabhängig davon, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung mittlerweile nach § 63 BImSchG entbehrlich geworden sein könnte, genügt sie entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss nur einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris Rn. 11 f., und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Bei gleichartigen Fallgruppen kann auch eine standardisierte, „gruppentypisierte“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Es kann daher zulässig sein, dem bei der Genehmigung von Windenergieanlagen typischerweise auftretenden Konflikt zwischen dem Suspensivinteresse etwaiger Rechtsbehelfsführer auf der einen Seite und dem wirtschaftlichen Interesse des Anlagenbetreibers auf der anderen Seite mit einer entsprechend typisierten Begründung hinreichend Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 6, und vom 17. August 2018 - 8 B 865/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. (allgemein zur Begründung bei gleichartig gelagerten Sachverhalten). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht nicht beanstandet, weil sie z. B. unter Bezugnahme auf den möglichen Verfall der Nutzungsverträge mit Landwirten den erforderlichen Einzelfallbezug aufweist und dabei dem Interesse der Beigeladenen am Schutz vor erheblichen finanziellen Nachteilen im Fall der zu erwartenden Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Genehmigung den Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin einräumt. Mit diesen Ausführungen ist der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion Genüge getan, auch wenn sie die Antragstellerin inhaltlich nicht überzeugen oder ihr einseitig erscheinen mögen. 5. Das Vorbringen der Antragstellerin zu der im Genehmigungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. a) Die Antragstellerin rügt als Mangel der UVP, das im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und zuvor dem Bauleitplanverfahren erstellte Sichtbarkeitsgutachten der Firma ecoda sei offensichtlich unzureichend und fehlerhaft gewesen, wie sich im Normenkontrollverfahren 7 D 80/17.NE herausgestellt habe. Damit macht sie schon keinen Verfahrensfehler der UVP geltend. Ein Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UVPG liegt in Abgrenzung zu inhaltlichen Fehlern von Unterlagen, die Grundlage für die UVP sind, nicht schon dann vor, wenn lediglich einzelne Aspekte der UVP nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Ein Verfahrensfehler käme allenfalls in Betracht, wenn der Mangel so schwer wöge, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre, weil die Gutachten die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n. F. erforderliche Anstoßwirkung nicht entfalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 136, 140, jeweils m. w. N. Dass Letzteres in Bezug auf das Sichtbarkeitsgutachten der Fall sein könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin sich während des Genehmigungsverfahrens etwa mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 gegenüber dem Antragsgegner ausführlich zur denkmalrechtlichen Beeinträchtigung von Burg und Altstadt O. durch die Windenergieanlagen geäußert und dabei die Sichtbarkeitsanalyse von ecoda als unzureichend dargestellt hat. b) Da die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren schon keine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UVPG beachtlichen Fehler der UVP dargelegt hat, kommt es nicht auf ihre Rüge an, das Verwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht die Rüge der fehlerhaften UVP mit der Begründung abgeschnitten, dass eine subjektive Betroffenheit fehle. 6. Die von der Antragstellerin angeführten denkmalschutzrechtlichen Belange führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. a) Da das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat (Seite 22 des Beschlussabdrucks), ob die Antragstellerin denkmalschutzrechtliche Abwehransprüche geltend machen könne, geht der Einwand, die Antragstellerin sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit antragsbefugt, ins Leere. b) Im Übrigen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu denkmalschutzrechtlichen Belangen und zur Verschandelung des Ortsbildes in großen Teilen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es hier weitgehend. Die Antragstellerin behauptet vielmehr pauschal, das Erscheinungsbild des Gesamtdenkmals der mittelalterlichen Stadt O. mit den Toren, der gesamten geschichtsträchtigen Burganlage und den historischen Bauten der Altstadt werde erheblich beeinträchtigt, ein hässlicher, unästhetischer Zustand im Sinne eines Unlust erregenden Kontrastes zwischen dem Denkmal und dem Vorhaben werde geschaffen und die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte und als bestimmendes städtebauliches Element werde geschmälert. Dabei geht sie kaum auf die konkreten Ausführungen im angefochtenen Beschluss (dort S. 22 bis 36) ein und erläutert auch nicht, welches Argument des Verwaltungsgerichts sie aus welchem Grund für angreifbar hält. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin aus dem vorhandenen Kartenmaterial, den Fotosimulationen und den Fotos der teilweise errichteten Windenergieanlagen pauschal andere Schlüsse in Bezug auf denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungen zieht als das Verwaltungsgericht, genügt für die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Sichtbeziehungen zwischen dem Dürener Tor und den Windenergieanlagen. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht (S. 32 des Beschlussabdrucks) im Übrigen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 29. Januar 2019 - 7 D 80/17.NE - im Normenkontrollverfahren angeschlossen, wonach dem Dürener Tor nach dem Landesdenkmalrecht kein umfassender Umgebungsschutz in Bezug auf die in erheblichem Abstand von 6 km errichtete Windenergieanlage 6 zukomme. Dazu trägt die Antragstellerin nichts vor. Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die fachliche Einschätzung des Landschaftsverbandes ignoriert, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Bedenken des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Denkmalpflege, in seinem Beschluss zunächst inhaltlich wiedergegeben (S. 24 f. des Beschlussabdrucks) und anschließend die von diesem thematisierten Aspekte im Einzelnen gewürdigt (S. 25 bis 33 des Beschlussabdrucks). Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der fachlichen Einschätzung des Landschaftsverbandes, der bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden fachlich mitwirke, im Rahmen der Bewertung einer erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals tatsächliches Gewicht zukomme, aber keine rechtliche Bindungswirkung. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin steht diesem Ansatz das von ihr genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 - nicht entgegen und kommt auch nach diesem Urteil einer solchen fachlichen Einschätzung nicht „entscheidendes Gewicht“ zu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr von demselben Prüfungsmaßstab aus und führt aus (juris Rn. 27): „Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts [für Denkmalpflege] gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. […] Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts ein tatsächliches Gewicht zu.“ Weiter ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, S. 28), wonach vorliegend der Blick aus dem Denkmal heraus nicht geschützt sei. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 -, juris Rn. 29. Aus dem von der Antragstellerin auch dazu benannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 - lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Darin ist zwar ausgeführt, dass eine denkmalpflegerisch besonders schützenswerte Innen-Außen-Blickbeziehung durch den Bau einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden kann (juris, Rn. 28 ff.). Diese Aussage betraf allerdings eine Besonderheit des Einzelfalls: In dem dort betroffenen Schloss gibt es zwei barock ausgestattete Räume mit (restaurierten) Wandbespannungen, die in bildlichen Szenen ein imaginäres „Arkadien“ als idealisierte Natur mit Bäumen und Vögeln einerseits und mit Ansichten eines stilisierten städtischen Patrizierhauses andererseits in Beziehung setzen zur durch die Fenster real erlebbaren Natur und Besiedlung; auf diese Weise wird als Element barocker Ausstattungskultur für den Betrachter die Innenwirkung dieser Räume mit der Außenwirkung der Umgebung des Schlosses konzeptionell zu einem Gesamteindruck verknüpft (juris Rn. 29). Dass Vergleichbares für den Blick aus der Burg O. oder aus dem Stadtgebiet O. heraus gelten könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem schlichten Hinweis der Antragstellerin, allein schon die Liste der vielen denkmalgeschützten Bauten und Anlagen in der Stadt beweise die Schutzwürdigkeit des Gesamtensembles der Stadt und Burg O. , ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass der Bau der Windenergieanlagen denkmalschutzrechtliche Belange beeinträchtigt, zumal nicht bei jedem Denkmal die mit ihm verbundenen Sichtbeziehungen auch in Richtung Außenbereich mitgeschützt sind. Mit der Sicht auf Burg und Stadt O. vom Stadtteil Schmidt aus hat sich das Verwaltungsgericht auf den Seiten 29 und 30 des angefochtenen Beschlusses befasst und im Einzelnen ausgeführt, warum die Burg aus dieser Entfernung von etwa 6 km keine Ausstrahlungswirkung von solcher Kraft entfalte, dass die optischen Bezüge von diesem Standort aus als vom Umgebungsschutz miterfasst angesehen werden könnten. Darauf geht die Antragstellerin nicht ein, sondern behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht hätte auch die Sichtbeziehung vom Ortsteil Schmidt aus berücksichtigen müssen. Der weitere Vorhalt der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich auf die Sichtbeziehung von einem einzigen Standort aus (L.----gasse ) beschränkt, trifft ebenfalls nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Seiten 31 f. und 34 f. seines Beschlussabdrucks mit dem Blick auf das E. Tor sowohl von der L.----gasse als auch vom Marktplatz aus befasst. Darüber hinaus ist es zusätzlich zur Sicht vom Ortsteil T. aus auf den Betrachtungspunkt 5 westlich von I. , die Betrachtungspunkte 6a und 6b an der L sowie den Betrachtungspunkt C. zwischen C1. /A. eingegangen (jeweils Beschlussabdruck, S. 26 f., zu den Betrachtungspunkten 6a und 6b auch S. 29). Darauf, ob und inwieweit durch den Betrieb der Anlagen eine über deren bloßes Vorhandensein hinausgehende Beeinträchtigung der geltend gemachten denkmalrechtlichen Belange verursacht wird, geht die Beschwerdebegründung im Übrigen nicht ein. 7. Es kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit planungsrechtliche Belange der Antragstellerin durch die angefochtene Genehmigung verletzt werden. Denn die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt unabhängig davon – und auch ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf die gesetzgeberische Vorgabe in § 63 BImSchG bedarf – zugunsten der Beigeladenen aus. Soweit es um die geltend gemachte Verletzung der Planungshoheit geht, begründet der aus den oben genannten Gründen hier nur in den Blick zu nehmende Betrieb der Windenergieanlagen kein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vorläufige Betriebsuntersagung der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Planungshoheit einen solchen rechtlichen oder auch nur tatsächlichen Vorteil bringen könnte, dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen einstweilen zurückstehen müsste. Das Ziel der Antragstellerin, bei der Planung von Wohnbauflächen die Windenergieanlagen bzw. deren Emissionen nicht berücksichtigen zu müssen, kann sie nicht hinreichend sicher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, sondern nur im Hauptsacheverfahren. Erst in diesem kann verbindlich geklärt werden, ob die Genehmigung rechtmäßig ist und die Anlagen dauerhaft an ihren Standorten bleiben dürfen. Auch in tatsächlicher Hinsicht geht von dem vorläufigen Betrieb der Windenergieanlagen kein im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung ausschlaggebender Nachteil für die Planungshoheit der Antragstellerin aus. Vollendete, nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen werden allein durch den Betrieb der ohnehin bereits errichteten Anlagen nicht geschaffen; konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Absicht, im Außenbereich in Richtung der Anlagenstandorte ein reines Wohngebiet zu planen, sind durch den bloßen Betrieb ersichtlich nicht beeinträchtigt. Demgegenüber liegt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, die bereits errichteten Anlagen auch nutzen zu können, auf der Hand. Da die übrigen im Beschwerdeverfahren gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung geltend gemachten Bedenken der Antragstellerin, wie ausgeführt, unbegründet sind, überwiegt das Interesse der Beigeladenen daran, von der Genehmigung zum Betrieb der Anlagen bereits während des Klageverfahrens Gebrauch machen zu können. 8. Die nicht näher konkretisierte Bezugnahme der Antragstellerin auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und führt daher nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich substantiiert zur Sache eingelassen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.3 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).