Urteil
7 K 4497/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0909.7K4497.24.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres 1985 geborenen Enkels, X. A., in ihren Aufnahmebescheid. Die Klägerin ist anerkannte Spätaussiedlerin. Sie reiste 2001 im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik ein. Die Einbeziehung des Enkels beantragt sie erstmals 2012; das Verfahren wurde zunächst nicht weiter von ihr betrieben. 2022 wandte sie sich erneut an das Bundesverwaltungsamt (BVA) und teilte mit, dass Herr A. bislang in seinem Heimatland Ukraine geblieben sei, weil er sich einige Zeit in Oman aufgehalten und in der Ukraine eine Festanstellung beim Zirkus habe. Vor dem Hintergrund des Krieges bitte sie darum, dass Herr A. nach Deutschland im Wege der Härtefallregelung einreisen und den einzig noch fehlenden Sprachnachweis im Bundesgebiet nachholen dürfe. Mit Schreiben vom 23.03.2022 bat das BVA um eine Aufstellung sämtlicher Auslandsaufenthalte und teilte mit, dass auf die Vorlage des A1 Sprachzertifikates nicht verzichtet werden könne, wobei es aber unwichtig sei, wo er die Prüfung ablege. Mit Bescheid vom 29.04.2022 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Einbeziehung des Herrn A. ab. Dieser sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben, da er sich ein Jahr (2014/2015) in Oman und auch sonst überwiegend nicht in der Ukraine aufgehalten habe. Dass er dort noch seinen Wohnsitz gehabt habe, sei irrelevant. Die Klägerin erhob Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2022, der Klägerin zugestellt am 03.09.2022, wies das BVA den Widerspruch unter Verweis auf den Ausgangsbescheid zurück. Im September 2022 reiste Herr A. in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Am 03.12.2023 erlangte er das Zertifikat des BAMF Deutsch für Zuwanderer auf dem Niveau A2. Am 12.12.2023 schrieb die Klägerin erneut an das BVA und bat darum, das Verfahren wiederaufzugreifen. Den Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 30.05.2024 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Einbeziehungsantrag sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.04.2022 abgelehnt worden. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Die Klägerin erhob Widerspruch. Es sei dem Enkel wegen des Krieges nicht zumutbar gewesen, im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. Also liege offensichtlich ein Wiederaufgreifensgrund vor. Den Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2024 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im bestandskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren über die Frage entschieden worden sei, ob Herr A. die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Einbeziehung erfülle. Über diese Frage sei nur dann erneut zu entscheiden, wenn ein Wiederaufgreifensgrund gegeben sei. Das sei nicht der Fall. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Enkels sei nicht eingetreten. Eine Prüfung, ob Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG vorliegen, sei der Behörde verwehrt, da die Klägerin sich selbst nicht auf solche Gründe berufe. Beweismittel habe sie im Übrigen schon in dem früheren Verfahren vorlegen müssen. Auch ein Wideraufgreifen nach Ermessen scheide aus. Am 29.07.2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Sie habe zudem nicht gewusst, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid hätte klagen sollen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, Herrn X. A., geboren am 00.00.1985, in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 30.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.07.2024 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels, Herrn X. A., in ihren Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Das ergibt sich daraus, dass der Antrag der Klägerin auf die Einbeziehung des Enkels mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.04.2021 und Widerspruchsbescheid vom 31.08.2022 abgelehnt wurde und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. Zunächst ist das Verwaltungsverfahren mit dem Bescheid vom 29.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2022 bestandskräftig abgeschlossen. Gemäß § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versehene Widerspruchsbescheid vom 31.08.2022 wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 03.09.2022 zugestellt. Die Klagefrist endete folglich mit dem 04.10.2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Nach einem - wie hier - bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren kann ein (neuerliches) Begehren nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) erreicht wird. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris Rn. 10, Urteile vom 15. Dezember 1987 – 9 C 285.86 –, BVerwGE 78, 332, juris Rn. 20 und vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 –, juris Rn. 16 und 24. Die Klägerin vermag einen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung des Enkels mit Erfolg also nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG (dazu a) oder des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG (dazu b) geltend zu machen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. a) Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn unter anderem sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Ein früheres Verfahren ist auch ein gerichtliches Verfahren, das sich an das Verwaltungsverfahren schließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 – 2 C 22.83 –, BVerwGE 70, 110. Dabei bestimmen und begrenzen die mit dem Antrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung. Für die Wiederaufgreifensprüfung ist an sämtliche die behördliche Entscheidung oder das verwaltungsgerichtliche Urteil tragenden Gründe anzuknüpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, BVerwGE 163, 370, juris Rn. 12, 18. Dass ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, ist nicht ersichtlich. In dem Umstand, dass Herr A. die Ukraine wegen des Krieges verlassen hat und sich in Deutschland aufhält, liegt – anders als die Klägerin meint – keine nachträglich zugunsten der Klägerin geänderte Sachlage vor. Abgesehen davon war sie auch nicht ohne grobes Verschulden außerstande, die von ihr gesehenen Gründe im früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). So hätte sie sowohl ihre Auffassung, dass der Enkel trotz der Tourneen in der Ukraine verblieben war, durch entsprechende Belege, die das BVA zudem explizit angefordert hatte, bereits im Ausgangsverfahren darlegen als auch anbringen können, dass der Enkel bereits im September in das Bundesgebiet eingereist war. b) Die Klägerin besitzt auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, gerichtet auf die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -. Das ist nicht der Fall. Soweit es die dem Bescheid vom 29.04.2022 zugrundeliegende Auffassung des BVA betrifft, der Enkel sei nicht im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verblieben, bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies offensichtlich rechtswidrig ist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei Personen mit nur einem Wohnsitz und ohne längere Auslandsaufenthalte regelmäßig das Verbleiben zu bejahen ist, wenn dort der Wohnsitz (fort)besteht. Entscheidend ist aber nach dem insoweit klaren Wortlaut der durchgängig auch tatsächliche Aufenthalt bzw. Verbleib im Aussiedlungsgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 29.18 –, BVerwGE 164, 203-212, Rn. 12. So liegt der Fall hier aber nicht. Es standen längere und wiederkehrende Auslandsaufenthalte des Enkels in Rede. Soweit die Klägerin vorträgt, der Enkel habe wegen des Krieges nicht im Aussiedlungsgebiet verbleiben können, verfängt dies nicht, denn der ablehnende Bescheid des BVA stützt sich nicht auf Erwägungen zu einem möglichen Härtefall. Abgesehen davon sieht § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG keine Härtefallregelung vor. Dafür, dass die Ablehnung des Einbeziehungsantrags schlechthin unerträglich sein könnte, ist demnach nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.