Urteil
27 K 1555/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0911.27K1555.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der im Jahr 1985 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im August 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). In der Anhörung beim Bundesamt gab er im Wesentlichen an, im Jahr 2010 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben. Die Polizei habe mehrmals zu Hause nach dem Kläger und seinen Brüdern gefragt. Im Jahr 2012 sei er aus Syrien geflohen. Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 24.2.2021 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, er habe auch wegen des Vorwurfs der Wehrdienstentziehung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.2.2021 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. I. Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb seines Herkunftslands befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.2023 ‒ 1 C 35.21 ‒, Rn. 19, juris, und vom 4.7.2019 ‒ 1 C 33.18 ‒, Rn. 10 f., juris. Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris, und vom 18.2.2021 – 1 C 4.20 –, Rn. 15, juris. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rn. 19, juris, und Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris. II. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Der Kläger ist in Syrien nicht von einer Verfolgungshandlung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, lägen stichhaltige Gründe vor, die die tatsächliche Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU widerlegen würden. Denn der Kläger hat allein eine Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht. Eine (erneute) Verfolgung durch das Assad-Regime ist ausgeschlossen, weil dieses im Dezember 2024 gestürzt wurde und seitdem nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.8.2025 – 12a K 1742/24.A –, Rn. 40 ff., juris; VG Berlin, Urteil vom 22.5.2025 – 3 K 58/24 A –, Rn. 13, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.5.2025 – 5 K 2229/23.A –, Rn. 48, juris. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Fall der Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen von anderen Akteuren zu erwarten hätte. Auch nach Hinweis des Gerichts auf den Regime-Wechsel und seine asylverfahrensrechtliche und prozessuale Mitwirkungspflicht hat er schon nicht geltend gemacht, durch andere Akteure bedroht zu sein. Der Kläger muss weder wegen Wehrdienstzugs noch wegen der von ihm geltend gemachten Zugehörigkeit zur syrischen Opposition Verfolgung durch die neuen Machthaber in Syrien befürchten. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 11.7.2025 – A 10 K 1980/22 –, Rn. 19 ff., juris; VG Aachen, Urteil vom 13.5.2025 – 5 K 2229/23.A –, Rn. 64 ff., juris. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.