Urteil
1 C 35/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
7mal zitiert
25Zitate
41Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 41 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 9 Abs. 1a BImSchG ist auf bei Inkrafttreten der Norm bereits anhängige Vorbescheidverfahren auch ohne erneute Antragstellung anwendbar. 2. Ein in Aufstellung befindliches Windenergiegebiet i. S. v. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (Gesetz v. 24. Februar 2025, BGBl. I S. 1) setzt keine mit § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG vergleichbare Planreife voraus. In Aufstellung befindlich ist ein Windenergiegebiet bereits dann, wenn ein Beschluss zur Planaufstellung gefasst wurde.
Entscheidungsgründe
1. § 9 Abs. 1a BImSchG ist auf bei Inkrafttreten der Norm bereits anhängige Vorbescheidverfahren auch ohne erneute Antragstellung anwendbar. 2. Ein in Aufstellung befindliches Windenergiegebiet i. S. v. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (Gesetz v. 24. Februar 2025, BGBl. I S. 1) setzt keine mit § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG vergleichbare Planreife voraus. In Aufstellung befindlich ist ein Windenergiegebiet bereits dann, wenn ein Beschluss zur Planaufstellung gefasst wurde. Az.: 1 C 35/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg – Beklagter – beigeladen: die prozessbevollmächtigt: 2 wegen Immissionsschutzrecht hier: Klage hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum 27. Februar 2025 verpflichtet war, den von der Klägerin am 13. Oktober 2020 beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 166,6 m, einem Rotordurchmesser von 160 m und einer Gesamthöhe von 246 m aus bauplanungsrechtlicher Sicht auf den Flurstücken F1 der Gemarkung H.......... und F2 der Gemarkung N....... in ….. B..................... zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin je 3/4. Der Beklagte und die Beigeladene tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin je 1/8. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Flurstücken F1 der Gemarkung H.......... und F2 der Gemarkung N......., jeweils belegen in der beigeladenen Gemeinde (im Folgenden: Standorte). Die Vorhabengrundstücke liegen nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des am 15. Juli 2024 bekannt gemachten Bebauungsplans „Photovoltaik am Steinbruch S.........“ der Beigeladenen, der ein Sondergebiet für Photovoltaikanlagen festsetzt. Die erste Veränderungssperre der Beigeladenen vom 9. Juli 2020 für das genannte Plangebiet hatte der Senat durch rechtskräftiges Normenkontrollurteil vom 10. März 2023 - 1 C 10/21 - (juris) teilweise für unwirksam erklärt; die nachfolgende Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 hatte der Senat durch das genannte Urteil für insgesamt unwirksam erklärt. Zuvor hatte er die 1 2 3 erste Veränderungssperre durch Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - (juris) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die am 30. April 2023 beschlossene Veränderungssperre war nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens. Mit ihrem Antrag vom 12. Oktober 2020, eingegangen am 13. Oktober 2020, beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen an den vorgenannten Standorten. Zum Gegenstand des Antrags wurden unter Pkt. 9 des Formulars 1.1 die folgenden Feststellungen gemacht: „1. Es wird festgestellt, dass die zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von je 166,60 m, einem Rotordurchmesser von 160,00 m und einer Gesamtbauhöhe von 246,60 m aus bauplanungsrechtlicher Sicht an den geplanten Standorten unter raumordnerischen Gesichtspunkten (Landesentwicklungsplan und Regionalplan) zulässig sind. Sonstige (bau- )planungsrechtliche Belange sind nicht zu prüfen. Insbesondere die öffentlichen Belange sind nicht zu prüfen. Insbesondere die öffenbtlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), der auch den Artenschutz umfasst, sowie schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), die Funktionsfähigkeit von Radarstellen (§ 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB), die Standsicherheit und Schattenwurf sind nicht Gegenstand dieses Vorbescheides. 2. Es wird festgestellt, dass den zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von je 166,60 m, einem Rotordurchmesser von 160,00 m und einer Gesamtbauhöhe von 246,60 m gemeindliche Planungen (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Veränderungssperren o. ä.) nicht entgegenstehen.“ In der Kurzbeschreibung unter Formular 1.2 beantragte die Klägerin für den Fall des Vorliegens einer Veränderungssperre eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB. Unter Gliederungspunkt 5. des Formulars 1.1 (UVP-Pflicht) kreuzte die Klägerin ferner an, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) nicht zwingend erforderlich ist, aber hiermit beantragt wird. Weiterführende Unterlagen bzw. Anhänge reichte sie nicht ein. Der Beklagte forderte im Rahmen eines internen Beteiligungsverfahren von den bei ihm betroffenen Fachreferaten unter dem 20. Oktober 2020 jeweils Stellungnahmen zu diesem Antrag ab. Das Referat 23.7 für den technischen Umweltschutz und Überwachung führte in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 3. November 2020 aus, dass eine UVP-Pflicht für das vorliegende Verfahren nicht zwingend erforderlich, aber mit dem vorliegenden Antrag beantragt worden sei. Unterlagen hierzu seien nicht vorgelegt worden. Zur UVP könne ohne vorliegende Unterlagen keine Aussagen getroffen werden. Das Referat 23.5 für den Immissionsschutz führte in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 5. November 2020 aus, dass der Antrag für eine naturschutzrechtliche Prüfung und Beurteilung nicht vollständig sei. Das Referat für Recht, Abfall und Bodenschutz führte in seiner fachtechnischen 3 4 5 4 Stellungnahme vom 6. November 2020 aus, dass zur Beurteilung des Vorhabens aus dortiger Sicht nicht erfüllte Anforderungen an die Antragsunterlagen bestünden. Die Landesdirektion Sachsen stellte mit Schreiben vom 4. November 2020 fest, dass sich die Standorte der Windenergieanlagen außerhalb des im Regionalplan C.......-Erzgebirge ausgewiesenen Eignungs-/Vorranggebietes „B........./ S..........“ befänden. Die die Windenergie steuernden Plansätze des Regionalplans seien aber im Ergebnis rechtskräftiger Einzelfallentscheidungen für unwirksam erklärt worden. Der Regionalplan besitze daher kaum noch steuernde Wirkung für die Nutzung von Windenergie. Mit seinem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2020 lehnte der Beklagte den Vorbescheidantrag ab. Mit Schreiben vom 19. November 2020 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und verzichtete zugleich auf eine weitere Widerspruchsbegründung. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück; die Windenergieanlagen seien im Hinblick auf die Veränderungssperre der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung zur Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Chemnitz. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2021 hat die Klägerin unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO gegen den „Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides“ Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben. Eine Vollmacht in Sachen „Windpark B.........- S.......... GmbH & Co. KG wg. Bebauungsplan B.........- S..........“ vom 9. Februar 2021, welche sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art erstreckte, war beigefügt. Mit Schriftsatz vom 3. März 2022 hat die Klägerin eine weitere Vollmacht in Sachen „Windpark B.........- S.......... GmbH & Co. KG wegen Vorbescheidverfahren B.........- S.........., inkl. Klageerhebung“ für ihren Prozessbevollmächtigten, datiert auf denselben Tag, vorgelegt. Mit seinem Beschluss vom 24. Februar 2021 - 2 K 175/21 - hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Sächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25. November 2021 hat die Klägerin ihre Klage erstmals begründet. Ihrer Klagebegründung könne nicht der Einwand der Verfristung nach § 6 UmwRG entgegengehalten werden. Denn das Umweltrechtsbehelfsgesetz solle der Öffentlichkeit die Überprüfung von Entscheidungen mit umweltrechtlichem Bezug ermöglichen und ziele damit auf Anfechtungskonstellationen ab. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht umfasst sei die hier vorliegende Verpflichtungskonstellation. Auch habe sich der Streitstoff seit der Klageerhebung mehrfach wesentlich geändert, weshalb § 6 UmwRG seinem Sinn und Zweck 6 7 8 9 10 5 nach schlicht nicht anwendbar sei. Aufgrund der vorrangig zu führenden Normenkontrollverfahren zu der damals in Kraft befindlichen Veränderungssperre und ihrer Außervollzugsetzung sei die weitere Klageerhebung sei zunächst nur zur Fristwahrung erforderlich gewesen; die weitere Klagebegründung sei dann mit Schriftsatz vom 23. März 2022 erfolgt. Denn der Ausgang der Normenkontrollverfahren zu der damals in Kraft befindlichen Veränderungssperre und ihrer Außervollzugsetzung seien vorgreiflich für das hiesige Verfahren gewesen. Daher hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung die wesentlichen maßgeblichen Tatsachen für die Klagebegründung noch gar nicht festgestanden, sodass eine Straffung des Gerichtsverfahrens durch die Präklusionsfrist ohnehin nicht möglich gewesen sei. Nach dem damaligen Streitstand habe auch keine Veranlassung zu etwaigen Ausführungen hinsichtlich der Erschließung bestanden. Diese sei durch den Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt oder auch nur thematisiert worden. Erst nach einem Hinweis des Gerichts habe er die ausreichende Erschließung hinterfragt. Vorher sei aber weder im Genehmigungs- noch im Widerspruchsverfahren oder den entsprechenden Bescheiden die ausreichende Erschließung bezweifelt oder die Klägerin aufgefordert worden, hierzu näher vorzutragen bzw. Unterlagen vorzulegen. Angesichts dessen habe auch im Klageverfahren zunächst keine Veranlassung bestanden, hierzu auszuführen. Die Vorlage entsprechender Unterlagen sei jedoch jederzeit möglich gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass anlässlich der Erörterung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen Verhandlung eine Übersichtskarte zur Erschließung und zu den Abstandsflächen zu Protokoll gegeben worden sei. Diese Übersichtskarte sei dem Senat bereits im Normenkontrollverfahren bezüglich der Veränderungssperre vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 23. März 2022 hat die Klägerin ihren Antrag auf Durchführung einer freiwilligen UVP zurückgenommen. Da der Beklagten über ihren Antrag auf Durchführung einer freiwilligen UVP noch nicht entschieden hätte, sei eine Rücknahme des Antrags noch im Klageverfahren möglich. Dass der Beklagte im Juni 2023 - erst nach Antragsrücknahme - die Zweckmäßigkeit des Entfallens der Vorprüfung festgestellt haben will, ändere daran nichts, zumal sie davon bislang nichts gewusst habe. In der Sache meint sie, dass ihr Antrag daher auch ohne Vorlage weiterer Unterlagen genehmigungsfähig sei, zumal entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten das Tatbestandsmerkmal der „ausreichenden Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Anlage“ in § 9 Abs. 1 BImSchG keine Antragsunterlagen umfasse, welche über diejenigen Unterlagen hinausgingen, die für die konkrete Fragestellung erforderlich seien. Denn ihr gehe es im immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidverfahren lediglich darum, vorab einige konkret benannte Fragen klären zu lassen, um zu ermitteln, ob sich die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens überhaupt lohne. Auch spreche gegen das Erfordernis der Vorlage 11 12 6 umfangreicher Antragsunterlagen, dass das Vorbescheidverfahren dem Antragsteller ermöglichen solle, selbst zu bestimmen, welche Genehmigungsvoraussetzungen vorab überprüft werden sollen. Gerade die vom Beklagten verlangte Vorlage von natur- und artenschutzrechtlichen bzw. -fachlichen Unterlagen würde dabei zeitlich und finanziell den größten Umfang einnehmen. Ihre Vorlage würde das Vorbescheidverfahren ad absurdum führen und sei deshalb im Rahmen der „ausreichenden Beurteilung“ nicht erforderlich. Letztlich beantrage sie, nach dem Inkrafttreten des neuen § 9 Abs. 1a BImSchG am 9. Juli 2024, ihren Antrag nach der neuen Rechtslage zu behandeln. Eine „ausreichende Beurteilung“ der Gesamtzulässigkeit ihres Vorhabens sei nach dieser neuen Rechtslage ohnehin nicht mehr erforderlich. Unabhängig davon sei ihr der beantragte Vorbescheid aber auch dann zu erteilen, wenn man von einer umfangreicheren Vorlagepflicht ausginge. Der Beklagte sei Träger nahezu aller für die in Rede stehenden Belange zuständigen Behörden und habe mithin die zur Beurteilung der Belange erforderliche Sachkenntnis. Ihn würden Aufklärungs- und Beratungspflichten auch hinsichtlich materieller Fragen treffen. Auch seien keine Genehmigungshemmnisse erkennbar, die in einem späteren Genehmigungsverfahren nicht ausgeräumt werden könnten. Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 hat die Klägerin dem Beklagten gleichwohl Unterlagen betreffend den Naturschutz und den Immissionsschutz sowie eine Ertragsprognose zur Verfügung gestellt. Diese bloße Nachreichung von Unterlagen stelle aus ihrer Sicht aber keinen Neuantrag dar. Sie halte vielmehr an ihrem ursprünglich gestellten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidantrag fest. An diesem ändere sich auch nichts, nur weil nunmehr ein anderer Anlagentyp realisiert werden soll. Denn der Vorbescheid beschränke sich allein auf die Frage, ob an dem konkreten Standorten Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zulässig sind. Zwar sei richtig, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen sei, Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-160 EP5 E2 zu realisieren, mittlerweile aber die Errichtung des Typs Enercon E-160 EP5 E3 plane. Beide Anlagetypen unterschieden sich aber nur in technischen Details. Im Besonderen erlaube der Typ Enercon E-160 EP5 E3 einen schallminimierenden Betrieb und sei daher wirtschaftlicher und akzeptanzfördernder. Die Nennleistung sei um 0,06 MW höher, aber Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Rotorfläche und die maximale Drehzahl seien identisch. Auch der Anlagenkörper der beiden Anlagentypen sei identisch. Diese würden sich allein durch ihr „Innenleben“ und ihren Namen unterscheiden. Der kurz vor dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung neu eingefügte Satz zwei des § 9 Abs. 1a BImSchG stehe ihrem Vorbescheidsantrag nicht entgegen. Nach verfassungskonformer Auslegung sei diese Änderung des § 9 BImSchG auf ihren bereits am 13. Oktober 2020 beantragten Vorbescheid schon nicht anwendbar. Denn das 13 14 7 Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG gebiete, dass Gesetze nicht nachträglich in bereits abgeschlossene oder laufende Verfahren eingreifen, sofern dadurch schutzwürdige Vertrauenstatbestände verletzt würden. Vorliegend habe sich die Klägerin nach der Rechtslage bei Antragstellung darauf verlassen dürfen, dass ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheids bestehe. Eine nachträgliche Versagung des berechtigten Interesses würde sich hier deshalb als echte Rückwirkung darstellen, für die keine überwiegenden Interessen des Gemeinwohls ersichtlich seien. Aus der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 9 BImSchG ergebe sich zudem, dass § 9 Abs. 1a BImSchG als reines Plansicherungsinstrument konzipiert sei. Ziel der Norm sei es, zu verhindern, dass Vorbescheide oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen Regionalplänen oder sonstigen räumlichen Steuerungskonzepten vorweggreifen; die Synchronität zwischen der planungsrechtlichen Steuerung und der Genehmigungspraxis solle gewahrt bleiben. Dies setze jedoch voraus, dass tatsächlich auch eine sicherungsfähige Planung bestehe, die durch eine vorzeitige Genehmigung bzw. Bindungswirkung infolge des Vorbescheids beeinträchtigt werden könne. Sei eine solche Planung i. S. v. § 2 Nr. 1 WindBG aber nicht gegeben, könne sich die Regelung auch nicht gegen ein bereits begründetes Interesse an der Erteilung des beantragten Vorbescheids richten. Eine sicherungsfähige Planung erfordere, dass die betroffene Gemeinde oder Region über ein eigenes, inhaltlich tragfähiges Konzept zur Steuerung der Windenergie verfüge. Dies sei jedoch beim Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht der Fall. Er enthalte lediglich die nachrichtliche Übernahme von Festlegungen des Regionalplans C.......-Erzgebirge und Festsetzungen des Bebauungsplans Windpark S.......... vom 15. April 2010. Ein eigenständiges planerisches Konzept der Gemeinde, das einen selbständigen Steuerungswillen erkennen ließe, fehle. Darüber hinaus sei der Flächennutzungsplan auch rechtswidrig und schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Der geltende Regionalplan weise ebenfalls keine Windenergiegebiete aus. Zwar habe der Planungsverband Region C....... am 20. Juni 2023 beschlossen, einen Raumordnungsplan Wind (im Folgenden: ROPW) als sachlichen Teilregionalplan aufzustellen, für den vom 16. Februar 2024 bis zum 5. April 2024 die frühzeitige Unterrichtung der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit erfolgt sei. Die frühzeitige Unterrichtung sei jedoch nur zu den Unterlagen für die Erstellung des ROPW und die Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts erfolgt. Ein erster Entwurf liege mithin noch nicht vor, sodass auch keine zu berücksichtigenden und in Aufstellung befindlichen Windenergiegebiete i. S. v. § 2 Nr. 1 WindBG vorlägen. An der erforderlichen Planungsgrundlage, um § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG als Plansicherungsinstrument zur Anwendung zu bringen, fehle es deshalb. Das berechtigte Interesse der Klägerin an dem Vorbescheid bestehe daher fort. 8 Die Klägerin meint, dass der Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheid auch nicht der am 27. Juni 2024 von der Beigeladenen beschlossene und am 15. Juli 2024 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Photovoltaik am Steinbruch S..........“ (im Folgenden: Bebauungsplan) entgegenstehe. Der Bebauungsplan weise Verfahrensverstöße auf, welche gemäß § 214 BauGB beachtlich seien und zur formellen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führten. Aufgrund der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich seien, sei der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Schon die Auslegung des Bebauungsplans sei nicht ordnungsgemäß öffentlich und ortsüblich bekannt gemacht worden. Auch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die zeichnerische Darstellung des Plangebiets sei nicht ausreichend. Zudem seien auch die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen unzureichend gewesen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB seien Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ortsüblich bekanntzumachen. Die Beigeladene habe sich jedoch damit begnügt, lediglich die bereits eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen aufzulisten. Dies genüge nicht der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichte § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB die Gemeinden dazu, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Dabei fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen. Vielmehr seien überhaupt keine Angaben i. d. S. gemacht worden. Damit scheide ein unbeachtlicher Fehler i. S. v. § 214 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BauGB aus. Hilfsweise wäre der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid aber jedenfalls zum 14. Januar 2021 zu erteilen gewesen. Da der Vorbescheid im vereinfachten Verfahren beantragt wurde, habe die Entscheidungsfrist gemäß § 10 Abs. 6a BImSchG drei Monate betragen. Nachdem der Antrag beim Beklagten am 13. Oktober 2020 eingegangen war, sei diese Frist am 13. Januar 2021 abgelaufen. Da der Antrag der Klägerin zu diesem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sei, hätte der Beklagte den Vorbescheid erteilen müssen. Ihr Hilfsantrag sei als Klageänderung sachdienlich, weil der Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2021 in dem Verfahren 1 B 35/21, mit welchem die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, kein erledigendes Ereignis darstelle. Die Veränderungssperre sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung unwirksam gewesen und erst mit der erneuten, ordnungsgemäßen Bekanntmachung am 20. Oktober 2021 wirksam geworden. Die Unwirksamkeit habe unabhängig vom Zeitpunkt des Beschlusses des Senats bestanden, mit welchem die Unwirksamkeit der Veränderungssperre festgestellt wurde. Die 15 16 9 Klageänderung sei daher sachdienlich, weil sie der Erledigung des Rechtsstreits umfänglich diene. Weiterhin hilfsweise sei aber jedenfalls festzustellen, dass der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid zum 27. Februar 2025 - vor Inkrafttreten der Neufassung von § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG - zu erteilen gewesen wäre. Die Klägerin habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil sie beabsichtige, einen Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltenden zu machen. Der Beklagte habe es über die gesamte Verfahrensdauer - trotz des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen - unterlassen, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Nachdem sie zunächst nur allgemein gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in Gestalt seines Widerspruchsbescheids Klage erhoben und später mit Schriftsatz vom 23. März 2022 zunächst angekündigt hatte, beantragen zu wollen, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu verurteilen, den beantragten Vorbescheid zu erteilen und hilfsweise die Feststellung begehren würde, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Vorbescheid zum 14. Januar 2021 zu erteilen, beantragt sie: 1. Den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 12. November 2020 und seines Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2021 zu verpflichten, der Klägerin den am 13. Oktober 2020 beantragten Vorbescheid zu erteilen, 2. hilfsweise, über den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, 3. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den unter Nr. 1 bezeichneten Vorbescheid zum 14. Januar 2021 zu erteilen, 4. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den unter Nr. 1 bezeichneten Vorbescheid vor Inkrafttreten des neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG zum 27. Februar 2025 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er widerspricht einer Klageänderung. Bei dem Antrag der Klägerin, die Klage nach § 9 Abs. 1a BImSchG zu behandeln, handle es sich um einen veränderten Streitgegenstand, weil das Klagebegehren ausgetauscht werde. Auf die vorliegende Klage könne § 9 Abs. 1a BImSchG aber keine Anwendung finden. Zwar bestehe zwischen der Anwendung von § 9 Abs. 1 BImSchG und § 9 Abs. 1a BImSchG ein Wahlrecht. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 habe die Klägerin gegenüber der unteren Immissionsschutzbehörde auch beantragt, den gegenständlichen Vorbescheidsantrag nunmehr nach § 9 Abs. 1a BlmSchG zu 17 18 19 20 10 behandeln. Allerdings sei dieses Schreiben als neuer Antrag zu werten. Die Einbeziehung dieses neuen Antrags in die vorliegende Verwaltungsstreitsache stelle sich als Austausch des Klagegegenstandes dar, weil teilweise andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen seien und sich zum Teil auch unterschiedliche Rechtsfolgen ergäben. Diese Klageänderung sei nicht sachdienlich. Denn der neue Streitstoff werfe aufgrund der teils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen vollkommen neue Rechtsfragen auf, für welche das Ergebnis der bisherigen Prozessführung, insbesondere zur vorläufigen positiven Gesamtprognose, nicht fruchtbar gemacht werden könnten. Im Besonderen würden sich Unterschiede in Bezug auf die Prüfung des berechtigen Interesses an der Erteilung eines Vorbescheides ergeben. Ferner treffe der Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG nur eine Feststellung in Bezug auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen. Ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG umfasse aber keine positive vorläufige Gesamtbeurteilung. Seine Bindungswirkung erstrecke sich deshalb auch nicht auf etwaige allgemeine Auswirkungen der Windenergieanlage. Da keine prüffähigen Unterlagen zu sämtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegt werden müssten, komme dem Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG auch keine rangsichernde Wirkung im Rahmen des für Windenergieanlagen geltenden Prioritätsprinzips zu. Dies stelle einen weiteren Unterschied zum Vorbescheidverfahren nach § 9 Abs. 1 BImSchG dar. Letztlich liege der Vorhabenstandort aber schon nicht innerhalb eines ausgewiesenen oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebietes i. S. v. § 2 Nr. 1 WindBG. Der Beklagte vertritt ferner die Rechtsauffassung, dass die Begründung der Klage verfristet sei. Denn § 6 UmwRG sei auch auf die vorliegende Klage anwendbar. Das Gesetz gelte auch für die Klägerin als Individualklägerin i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Ferner finde das Umweltrechtsbehelfsgesetz einschließlich seiner Klagebegründungsfrist ausweislich des Wortlauts von § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann Anwendung, wenn eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG - wie hier - unterlassen wurde. Unter unionsrechtskonformer und verfassungskonformer Auslegung sei § 6 UmwRG so anzuwenden, dass die Vorschrift einheitlich für alle Klagen auf dem Gebiet des Umweltrechts gelte. Diesen Anforderungen genüge der Tatsachenvortrag der Klägerin nicht. Denn mit Klageerhebung habe die Klägerin lediglich eine Anfechtungsklage gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in Gestalt seines Widerspruchsbescheides ausschließlich unter Vorlage dieser Bescheide erhoben. Dies genüge nicht den Anforderungen des § 6 UmwRG. Darüber hinaus habe die Klägerin es auch versäumt, fristgerecht zur gesicherten Erschließung vorzutragen. Entsprechende Angaben hätte sie bereits bei Antragstellung beibringen müssen, denn mit Antrag vom 12. Oktober 2020 habe sie einen Standortvorbescheid beantragt. Geprüft werden sollte insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB gehöre jedoch 21 11 notwendigerweise auch die gesicherte Erschließung. Es sei der Klägerin auch für diesen Punkt zumutbar gewesen, in der Klagebegründungsfrist vorzutragen. Die versäumten Angaben könnten vorliegend auch nicht mit geringem Verwaltungsaufwand nachermittelt werden, denn der zur Überprüfung gestellte Streitstoff liege nicht derart auf der Hand, dass sich eine Klagebegründung als bloße Förmlichkeit erweise. Denn die maßgeblichen Tatsachen, auf welche die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren stütze, hätten sich weder aus dem Schriftsatz zur Klagerhebung, noch den beigefügten Bescheiden offensichtlich ergeben. Auch könne sich die Klägerin hier nicht auf das weitere Verfahren - die Veränderungssperre betreffend - berufen, weil es sich insoweit um ein eigenes Verfahren gehandelt habe, an welchem der Beklagte nicht beteiligt gewesen sei. Zudem habe die Klägerin ihren Antrag auf freiwillige UVP im Klageverfahren nicht mehr wirksam zurücknehmen können. Zwar habe der Beklagte nicht festgestellt, dass er das Entfallen der Vorprüfung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BImSchG für zweckmäßig erachte. Allerdings habe die Klägerin nach ihrer Antragsrücknahme vom 23. März 2022 beim Beklagten am 9. Mai 2023 nachträglich Unterlagen eingereicht. Dabei habe die Klägerin das Antragsformular nicht geändert. Die nachgereichten Unterlagen hätten sich zudem auf einen anderen als den ursprünglich beantragten Anlagentyp bezogen. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich um einen neuen Antrag handle und die Klägerin auch die Durchführung einer freiwilligen UVP erneut beantragt habe. Daraufhin habe am 23. Juni 2023 die untere Immissionsschutzbehörde in einer internen Stellungnahme das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Diese Entscheidung sei unanfechtbar, weshalb eine Rücknahme des Antrages auf Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr möglich sei. Dem Antrag der Klägerin stünden zudem die auch für den Beklagten verbindlichen Festsetzungen des am 27. Juni 2024 von der Beigeladenen beschlossenen und am 15. Juli 2024 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans entgegen. Dieser sei wirksam. Im Besonderen seien die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vom 15. April 2024 - unter Angabe von Urheber und Datum der jeweiligen Stellungnahme - aufgelistet worden. Dies erfülle die Kriterien des § 3 Abs. 2 BauGB zunächst nicht vollständig. Denn die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen seien zwar vollständig aufgeführt und ausreichend zusammengefasst worden, jedoch sei eine kurze schlagwortartige Charakterisierung unterlassen worden. Diese Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB sei jedoch nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BauGB unbeachtlich, da lediglich einzelne Angaben darüber gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. 22 23 12 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht einer Klageänderung. Sie ist der Auffassung, dass die Klage in Ermangelung einer Vollmacht des klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits nicht wirksam erhoben worden sei. Die vorgelegte Vollmacht beziehe sich nicht auf das hiesige Verfahren. Soweit sich die Klage „gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021“ richte, liege zudem eine Anfechtungs- und keine Verpflichtungsklage vor. Einer solch isolierten Anfechtungsklage fehle vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache habe die Klägerin zudem einen Antrag auf Durchführung einer UVP im immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidverfahren gestellt, was eine UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG auslöse. Die für die UVP erforderlichen Unterlagen habe die Klägerin jedoch nicht eingereicht. Ihr Antrag sei daher unvollständig gewesen, weshalb die Antragsablehnung des Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt gewesen sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stünde dem Klagebegehren ferner die am 28. Februar 2025 ohne eigene Überleitungsvorschrift in Kraft getretene Neufassung von § 9 Abs. 1a BImSchG entgegen. Gemäß dem neuen Satz 2 der Norm bestehe bei Windenergieanlagen ein berechtigtes Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB nicht, wenn der Vorhabenstandort - wie hier - außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten i. S. v. § 2 Nr. 1 WindBG liege. Die gesetzgeberische Zielsetzung dieser Gesetzesänderung liege gerade in der Einschränkung immissionsschutzrechtlicher Vorbescheidverfahren für Windenergieanlagen. Zudem stünden dem Vorhaben aber auch die Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich entgegen. Der Senat hat die Akten des Normenkontrollverfahrens 1 C 10/21, des dazugehörigen Eilrechtsschutzverfahrens 1 B 35/21, sowie die Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans zum hiesigen Verfahren beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, die von der Beklagten überreichten 24 25 26 27 28 29 30 13 Verwaltungsakten einschließlich der Akte der Widerspruchsbehörde und die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. November 2024 und vom 20. März 2025 gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur teilweise begründet. I. Im Hauptantrag ist sie zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zulässig. Sie wurde im Besonderen wirksam durch einen Prozessbevollmächtigten mit Vertretungsmacht (a) und fristgerecht (b) erhoben, sie ist gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (c) und der Klägerin fehlt nicht die Klagebefugnis, weil sie zwischenzeitlich die Errichtung und den Betrieb eines anderen Anlagentyps plant (d). a) Die Klägerin hat ihre ordnungsgemäße Vertretung nachgewiesen. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1, zweite Variante VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zulässig, dessen Bevollmächtigung gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten nachzuweisen ist. Der Mangel der Vollmacht kann vom Prozessgegner gemäß § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Hier hat die Beigeladene mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2022 die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin gerügt. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf den es insoweit ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 14. Juli 2022 - 4 BN 45.21 -, juris Rn. 7), lag indessen die bereits mit Schriftsatz vom 3. März 2022 zur Gerichtsakte gereichte Prozessvollmacht der Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten vom selben Tag vor, die sich zweifelsfrei auf das „Vorbescheidverfahren B.........- S........., inkl. Klageerhebung“ bezieht. Ein eventueller Mangel der mit der Klageschrift vom 10. Februar 2021 vorgelegten Vollmacht vom 9. Februar 2021 ist damit geheilt. Eine solche Heilung tritt selbst dann ein, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung überhaupt keine wirksame Bevollmächtigung vorgelegen haben sollte (so BVerwG, Beschl. v. 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 - 31 32 33 34 35 36 14 , juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 18. Februar 2022 - 1 BvR 305.21 -, juris Rn. 16 m. w. N.). b) Die Klage ist auch fristgerecht erhoben wurden. Zwar hat die Klägerin gegen den am 21. Januar 2021 zugestellten Widerspruchsbescheid zunächst am 10. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben, welches das Verfahren mit seinem Beschluss - 2 K 175/21 - vom 24. Februar 2021 an das sachlich zuständige Sächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen hatte, wo das Verfahren letztlich erst am 10. März 2021 eingegangen ist. Diese am 10. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhobene Klage hat die Klagefrist gewahrt. Zum einen führt eine gemäß § 90 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam erhobene Klage zur Rechtshängigkeit der Streitsache; sie wahrt die Klagefrist auch dann, wenn das angegangene Gericht sachlich unzuständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2019 - 7 C 12.18 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Zum anderen ist die Klägerin mit der Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid unrichtig über das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, belehrt worden. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, zweite Variante VwGO verlängerte sich deshalb die Frist zur Klageerhebung auf ein Jahr ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. c) Das Klagebegehren ist gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dieser ist schon dann hinreichend i. S. d. Vorschrift bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird. Bei dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO handelt es sich wiederum um eine Sollvorschrift. Ein Antrag ist bestimmt, wenn Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes benannt werden. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Antrag muss jedoch nicht juristisch ausformuliert sein. Vielmehr reicht es aus, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2022 - 8 B 30.22 -, juris Rn. 6 - 7 m. w. N.) 37 38 39 40 41 15 Gemessen hieran war die Klage bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung hinreichend bestimmt auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen gerichtet gewesen. Zwar ist der Beigeladenen insoweit zuzustimmen, als dass sich die Klage nach ihrem Wortlaut gegen den verfahrensgegenständlichen Versagungsbescheid in Gestalt seines Widerspruchsbescheids richtet, was grammatikalisch zunächst für ein Anfechtungsbegehren spricht. Der Wortlaut der Klage ist jedoch gemäß § 88 VwGO nicht Endpunkt, sondern Ausgangspunkt der inhaltlichen Bestimmung des Klagebegehrens. Hier war der Klage sowohl der verfahrensgegenständliche Ausgangsbescheid als auch der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid beigefügt. Aus beiden Bescheiden ergab sich unmissverständlich, dass die Klägerin den Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen begehrt. Für die Annahme, dass sie dieses Begehren im Klagewege nicht weiterverfolgen, sondern sich stattdessen auf die bloße Anfechtung des Versagungsbescheids beschränken wollte, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Ihr mit Schriftsatz vom 23. März 2022 angekündigter Hauptantrag stellt vor diesem Hintergrund keine Klageänderung, sondern eine Präzisierung ihres bereits seit Klagerhebung verfolgten Rechtsschutzziels dar. Dass sie diesen Antrag erst über ein Jahr nach Klageerhebung angekündigt hat, ist dabei vor dem Hintergrund des als Sollvorschrift ausgestaltetem § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO unschädlich. d) Der Klägerin fehlt auch nicht die Klagebefugnis in Bezug auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids, weil sie zwischenzeitlich die Errichtung eines anderen Anlagentyps plant. Nach § 42 Abs. 2, zweite Variante VwGO ist eine Verpflichtungsklage, soweit - wie hier - gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu bedarf es eines Rechtssatzes, der die Behörde zum Erlass dieses Verwaltungsakts verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht. Dabei reicht es für die Klagebefugnis aus, dass ein solcher Anspruch auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Dezember 2020 - 1 B 348/20 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 42 43 44 45 46 16 Hier ist ein solcher Anspruch der Klägerin auf Erlass des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen nicht deshalb offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, weil sie nunmehr die Errichtung zweier Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-160 EP5 E3 plant, obgleich sie vormals die Errichtung zweier Windenergieanalgen vom Typ Enercon E- 160 EP5 E2 beabsichtigte. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Klagebefugnis aus dem im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch ableitet. Der von der Klägerin begehrte Vorbescheid bezieht sich jedoch nicht auf einen konkret benannten Anlagentyp. Vielmehr bezieht sich ihr Antrag auf zwei Windenergieanlagen, welche ausschließlich durch eine spezifische Nabenhöhe von 166,60 m, einen konkreten Rotordurchmesser von 160,00 m und eine vorgegebene Gesamtbauhöhe von 246,60 m definiert werden. Ausweislich ihres unwidersprochenen Vortrags im Gerichtsverfahren unterscheiden sich die beiden Anlagentypen Enercon E- 160 EP5 E2 und Enercon E- 160 EP5 E3 hinsichtlich dieser allein relevanten Kennzahlen nicht. Die Anlagentypen unterscheiden sich vielmehr nur durch ihre Nennleistung und der Möglichkeit eines schallminimierenden Betriebs. Diese beiden Kennzahlen wurden von der Antragstellerin jedoch nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht und sind mithin für die Bestimmung des Klagebegehrens und der Klagebefugnis nicht von Belang. Auch der am 28. Februar 2025 in Kraft getretene neue § 9 Abs. 1a Satz 2 BImschG, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten hier im Streit steht (dazu sogleich), steht der Klagebefugnis nicht entgegen. 2. Die Klage ist hinsichtlich ihres Hauptantrags unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides. Die Ablehnung des von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Nach dem im Verlauf des Gerichtsverfahrens am 9. Juli 2024 in Kraft getretenen § 9 Abs. 1a BImSchG findet abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG keine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens statt, wenn das Vorbescheidverfahren eine Windenergieanlage betrifft. 47 48 49 50 51 17 Nach dem ebenfalls im Laufe des Gerichtsverfahrens am 28. Februar 2025 in Kraft getretenen neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG besteht kein berechtigtes Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten i. S. v. § 2 Nr. 1 WindBG liegt und es sich nicht um ein Vorhaben i. S. v. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG (Repowering) handelt. a) § 9 Abs. 1a BImSchG ist in seiner zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Fassung auf die vorliegende Verwaltungsstreitsache anwendbar. Anders als der Beklagte meint, bedingt die Anwendung des § 9 Abs. 1a BImSchG keinen erneuten Antrag der Klägerin. Schon dem Wortlaut und der Systematik der Norm ist zu entnehmen, dass § 9 BImSchG nicht von mehreren verschiedenen Vorbescheidverfahren ausgeht, welchen jeweils separate Anträge zugrunde liegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 9 Abs. 1a BImSchG sprachlich auf Absatz 1 der Norm Bezug nimmt und besondere Regelungen normiert, soweit das Vorhaben des Vorbescheidverfahrens eine Windenergieanlage betrifft. Einzige Anwendungsvoraussetzung ist nach dem Wortlaut der Norm, dass noch kein Genehmigungsantrag gestellt ist. Die historische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag vom 5. Juni 2024 führt in der Begründung zur Einführung von § 9 Abs. 1a BImSchG - ohne dass die nachfolgenden Beratungen im Plenum zu inhaltlichen Änderungen geführt hätten - aus, dass die Norm eine Regelung über erleichterte Voraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheids enthält (BT-Drs. 20/11657 S. 36). Ein zusätzliches, von Absatz 1 getrenntes Vorbescheidverfahren war ausweislich dieser Gesetzesbegründung nicht Ziel der Gesetzgebung. Diese parlamentarische Zielsetzung hat sich auch im Wortlaut der Norm niedergeschlagen, denn wie dargestellt, knüpft der Wortlaut an den Absatz 1 der Norm an, ohne sprachlich auf ein eigenständiges Vorbescheidverfahren Bezug zu nehmen. Dieses Auslegungsergebnis wird auch von der Literatur gestützt. Denn dies stellt tatbestandlich einzig darauf ab, dass noch kein Genehmigungsantrag gestellt wurde (Jarass, in: Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 9, beck-online Rn. 18a). Für Vorhaben, für welche bereits Vorbescheidanträge gestellt worden sind, berge die Neuregelung indes das Risiko, dass getätigte Aufwendungen übergangslos in Leere liefen (Löffler/Fietz/Endres, in: jurisPR- UmwR 3/2025, Anm. 1, Pkt. IV.). Anders als die Klägerin meint, stellt die Anwendung von § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG keinen Fall einer echten Rückwirkung dar. Die Norm ist nicht verfassungskonform dahingehend 52 53 54 55 18 auszulegen, dass diese auf bereits vor ihrem Inkrafttreten beantragte Vorbescheide nicht anwendbar sei. Für das Bundesimmissionsschutzgesetz ist in der Rechtsprechung zu § 67 Abs. 4 BImSchG geklärt, dass bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des Bundesimmisionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff des Verfahrens umfasst dabei nicht nur Verwaltungs-, sondern auch Gerichtsverfahren (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 104. EL Juni 2024, BImSchG § 67 Rn. 37, beck-online). Die Übergangsvorschrift gilt auch für Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids (Landmann/Rohmer, UmweltR, a. a. O., Rn. 39, beck-online) und ist über ihren unmittelbaren Regelungsgegenstand (Überleitung der am 1. April 1974 laufenden Verfahren) hinaus auch auf nachgelagerte Rechtsänderungen - wie die vorliegende - anwendbar (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, juris Rn. 22; Landmann/Rohmer, UmweltR, a. a. O., Rn. 40, beck-online). Zusätzlich ist zu beachten, dass die Klägerin im Hauptantrag einen Verpflichtungsantrag gestellt und noch keine schützenswerte Rechtsposition erlangt hat. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab, ist die Klägerin mit ihrer Klagebegründung nicht präkludiert. Nach § 6 Satz 1 UmwRG sind die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Ist die Verzögerung nicht unverschuldet, tritt die Präklusion dann nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Ausnahme ist eng auszulegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29. November 2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 150 m. w. N.). Eine Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. Wird im Gegensatz zum Regelungszweck durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion zu machen (vgl. OVG Hamburg a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 16. März 2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 17). 56 57 19 Ausgehend von diesem rechtlichen Prüfungsmaßstab war auf Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage auf Tatsachenebene allein fraglich, ob die außenbereichsmäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert war. Diese stand zwischen den Beteiligten vorprozessual aber zu keinem Zeitpunkt im Streit. Zweifel an einer ausreichenden Erschließung des Vorhabengrundstücks wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung, trotz expliziter Erörterung dieses Tatbestandsmerkmals, nicht mehr geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Damit kann hier offenbleiben, ob § 6 Satz 1 UmwRG auf Verpflichtungsklagen des Vorhabenträgers Anwendung findet. b) Der Klägerin fehlt jedoch das berechtigte Interesse an der Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, weil der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten i. S. v. § 2 Nr. 1 WindBG liegt. Diesbezüglich meint die Klägerin, dass § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG ihrem Antrag nicht entgegenstehe, weil die Norm als Plansicherungsinstrument tatbestandlich eine sicherungsfähige Planung voraussetze. Eine solch sicherungsfähige Planung könne im Beschluss des Planungsverbandes Region C....... vom 20. Juni 2023 nicht gesehen werden, weil diese Planung bislang keine hinreichende Planreife erreicht habe. Zwar sei vom 16. Februar 2024 bis zum 5. April 2024 die frühzeitige Unterrichtung der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit erfolgt. Die frühzeitige Unterrichtung sei jedoch nur zu den Unterlagen für die Erstellung des ROPW und die Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts erfolgt. Ein erster Entwurf liege noch nicht vor, sodass auch keine zu berücksichtigenden und in Aufstellung befindlichen Windenergiegebiete i. S. v. § 2 Nr. 1 WindBG vorlägen. In Bezug auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, welche tatbestandlichen Anforderungen an ein in Aufstellung befindliches Windenergiegebiet i. S. v. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG zu stellen sind, ist die Norm auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Im Ausgangspunkt der Auslegung stellt der Wortlaut der Norm keine Mindestanforderungen an den Planungsstand. Vielmehr genügt nach dem Wortlaut, dass ein Windenergiegebiet überhaupt in Aufstellung befindlich ist. Demnach genügt auch ein Beschluss zur Aufstellung eines Raumordnungsplans, soweit dieser - wie vorliegend - die Ausweisung von Windenergiegebieten zum Plangegenstand hat. Eine Mindestplanreife setzt die Norm sprachlich nicht voraus. 58 59 60 61 62 20 Dieses aus dem Wortlaut geschöpfte Normverständnis wird auch im Rahmen der systematischen Auslegung bestätigt. So sieht § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG für das sprachlich vergleichbar formulierte Tatbestandsmerkmal der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ausdrücklich vor, dass solche erst vorliegen, wenn nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens i. S. v. § 9 Abs. 2 ROG diese in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden. Auf die Aufnahme einer vergleichbaren Regelung in die Begriffsbestimmungen des § 3 BImSchG oder unmittelbar in § 9 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber jedoch ebenso verzichtet, wie auf einen Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG. Dass der Gesetzgeber die Definition des § 9 Abs. 2 ROG durchaus im Blick hatte und sein Unterlassen in Bezug auf eine vergleichbare Definition im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes deshalb als absichtsvoll zu verstehen ist, ergibt sich wiederum aus den Gesetzesmaterialien. Der ursprüngliche Entwurf der Fraktion von CDU/CSU im Deutschen Bundestag für das Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (BT-Drs. 20/14234) hatte im parlamentarischen Beratungsverfahren erhebliche Änderungen erfahren (vgl. auch Löffler/Fietz/Endres, jurisPR-UmwR 3/2025 zur „Lex Sauerland“, Anm. 1 unter III). Das hier auszulegende Tatbestandsmerkmal des in Aufstellung befindlichen Windenergiegebietes in § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG geht auf Änderungen am Gesetzentwurf im Rahmen der Beratungen des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zurück (BT-Drs. 20/14777). Ausweislich der Ausführungen zum Beratungsverlauf und zu den Beratungsergebnissen im Allgemeinen Teil der Beschlussempfehlung und des Berichts hat die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag festhalten wollen, dass sie die getroffene Regelung hinsichtlich der Frage, wann ein Windenergiegebiet in Aufstellung befindlich sei, so verstanden wissen wollte, wie in § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG, sodass die Planungskonkretisierung in der Regel bereits entsprechend weit fortgeschritten sei müsse (BT-Drs. 20/14777 S. 6). Nachdem sich aus dem Bericht zum Beratungsverlauf aber schon keine Hinweise auf ein vergleichbares Normverständnis der anderen Fraktionen ergeben, ist die unterlassene Übernahme dieses Normverständnisses in den Normentwurf selbst oder aber wenigstens in die Gesetzesbegründung als absichtsvolles Unterlassen zu werten. Nachdem die die Regierung tragende Mehrheitskoalition im Deutschen Bundestag bereits im November 2024 zerbrochen war, kann dem Normverständnis der SPD-Fraktion für sich genommen auch keine normkonkretisierende Bedeutung beigemessen werden. Da eine die Regierung tragende Mehrheitskoalition im Deutschen Bundestag zum Zeitpunkt der Normsetzung nicht mehr bestand, kann nicht zwangsläufig angenommen werden, dass das Normverständnis der größten Fraktion im Deutschen Bundestag zugleich auch das Normverständnis des 63 64 21 Gesetzgebers selbst widerspiegelt. Vielmehr lag der Normsetzung hier eine überfraktionelle Einigung unter Einschluss von Oppositionsfraktionen zugrunde. Deshalb ist für die historische Auslegung von besondere Bedeutung, dass sich die übrigen Fraktionen zum Normverständnis der SPD-Fraktion nicht geäußert hatten und der Gesetzgeber dieses Normverständnis weder im Wortlaut der Norm angelegt, noch in seine Gesetzesbegründung übernommen hatte. Die historische Auslegung stützt deshalb das aus dem Wortlaut abgeleitete Normverständnis. Dieses korrespondiert auch mit der gesetzgeberischen Zielsetzung. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Norm der Konzentration von Windenergieanlagen in hierzu nach planerischen Kriterien auf Landesebene festzulegenden Windenergiegebieten. Mit der Normsetzung sollte - im Hinblick auf den Übergang im Planungsregime für den Ausbau der Windenergie - einer Nutzung des Vorbescheidverfahrens zur Sicherung von Anlagenstandorten, die nach der Konzeption des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Zusammenspiel mit der Rechtsfolgenregelung im Baugesetzbuch nach Erreichen der Flächenbeitragswerte zukünftig nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen würden, begegnet werden (BT-Drs. 20/14777 S. 8). Für die Sicherung des Übergangs im Planungsregime spielt der Konkretisierungsgrad der jeweiligen Planung allerdings keine maßgebliche Rolle. Soll ein Wettlauf zwischen Planung und Vorbescheidverfahren verhindert werden, kann diesem nur dann wirksam begegnet werden, wenn die Planung unabhängig von ihrem Konkretisierungsgrad vor standortsichernden Vorbescheidverfahren geschützt wird. Die gesetzgeberische Zielsetzung einer Konzentration von Windenergieanlagen nach planerischen Kriterien in Windenergiegebieten kann nämlich nicht erst dann beeinträchtigt werden, wenn solche Windenergiegebiete bereits in einem Planentwurf enthalten und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden. Vielmehr kann eine wirksame Planung auch schon dann konterkariert werden, wenn ein Beschluss zur Planaufstellung gefasst wurde und sich Vorhabenträger mittels Vorbescheiden im Plangebiet Anlagenstandorte sichern, noch bevor der Plangeber im Planaufstellungsverfahren überhaupt einen Planentwurf erstellen konnte. Unter Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes fehlt das berechtigte Interesse der Klägerin an der Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen, nachdem der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG eröffnet ist, der Planungsverband Region C....... am 20. Juni 2023 die Aufstellung des ROPW beschlossen und die berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit vom 16. Februar 2024 bis zum 5. April 2024 frühzeitig unterrichtet hatte. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Vorhabengrundstücke weder in ausgewiesenen noch in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten belegen sind. Aus diesem Grund ist der Hauptantrag unbegründet. 65 22 II. Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage auch hinsichtlich des als Hilfsantrag formulierten Antrags auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Erteilung des Vorbescheids (Antrag zu 2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats jedenfalls unbegründet. III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte zum 14. Januar 2021 verpflichtet gewesen wäre, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wie sie ihn mit dem Antrag zu 3 hilfsweise begehrt. Die darin liegende Klageänderung ist sachdienlich (§ 91 VwGO). Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, denn die für das vereinfachte Verfahren geltende gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten nach § 10 Abs. 6a und § 10 Abs. 9 BImSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV war am 14. Januar 2021 noch nicht abgelaufen. Zwar war der Antrag der Klägerin auf Erteilung des von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids schon am 13. Oktober 2020 beim Beklagten eingegangen. Allerdings läuft die dreimonatige Entscheidungsfrist nach § 10 Abs. 6a Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 9 BImSchG nicht vor Ablauf der einmonatigen Prüfungsfrist i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV an. Mithin war die dreimonatige Entscheidungsfrist des Beklagten schon aus diesem Grund am 14. Januar 2021 noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus hatte die Klägerin zunächst auch die Durchführung der UVP beantragt, ohne die nach § 6 BImSchG i. V. m. § 4e der 9. BImSchV zur Durchführung dieser UVP erforderlichen Unterlagen einzureichen. Nachdem der Beklagte über diesen Antrag zum 14. Januar 2021 weder entschieden noch alle zur Durchführung einer UVP erforderlichen Unterlagen vorliegen hatte, war ihr Antrag zu diesem Zeitpunkt auch aus diesem Grund nicht entscheidungsreif.Dass die Klägerin ihren Antrag auf Durchführung einer freiwilligen UVP mit Schriftsatz vom 23. März 2022 wieder zurückgenommen hat, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Denn diese Antragsrücknahme wirkt nicht auf den 14. Januar 2021 zurück. IV. Der im Wege der zulässigen Klageänderung hilfsweise gestellte Antrag Nr. 4 hat Erfolg, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (1.), dass der Beklagte zum 27. Februar 2025 verpflichtet war, den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen (2.). 1. Der im Wege der Klageänderung hilfsweise erhobene Feststellungsantrag ist nach § 91 Abs. 1, zweite Alt. VwGO zulässig, weil er sachdienlich ist. 66 67 68 69 70 71 23 Zunächst stellt sich der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag als Klageänderung dar, weil sich der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt nicht mit dem des Verpflichtungsbegehrens deckt (Riese, in: Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO, § 91 beck-online Rn. 31). Nachdem die übrigen Beteiligten der Klageänderung widersprochen haben, hängt die Zulässigkeit dieser Klageänderung davon ab, ob sie sachdienlich i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO ist. Der verfahrensrechtliche Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von prozessökonomischen Erwägungen bestimmt. Als sachdienlich ist in der Regel eine Klageänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist, und zwar auch dann, wenn der geänderte Klageantrag als unbegründet abgewiesen werden müsste, weil auch durch eine solche Entscheidung der materielle Streitstoff endgültig ausgeräumt wird (BVerwG, Urt. v. 15. März 1984 - 2 C 24.83 -, juris Rn. 22). Allerdings ist eine Klageänderung grundsätzlich nicht sachdienlich, wenn der geänderte Antrag unzulässig wäre (BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1980 - 6 C 39.80 -, juris Rn. 13; zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urt. v. 10 Mai 1979 - 7 C 83.77 -, juris Rn. 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und sich der Feststellungsantrag auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist folglich der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind. Soweit es um die Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags geht, wird der Betrachtungszeitraum durch das erledigende Ereignis auch hinsichtlich des Verpflichtungsantrags begrenzt. Maßgeblich ist mithin, ob das Gericht, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, sich bei der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte und die Weigerung der Beklagten in diesem Zeitpunkt deshalb rechtswidrig war (BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 21). Entsprechend der Anforderungen an ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO bedarf es auch zur Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnis, hier in Gestalt der Frage, ob der Klägerin zum geltend gemachten Zeitpunkt am 27. Februar 2025 bereits ein Anspruch 72 73 74 24 auf Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zustand, eines qualifizierten („berechtigten“) Feststellungsinteresses (BVerwG, Urt. v. 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Bei einem Feststellungsantrag, der - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen soll, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass die Behörde einen bestimmten Verwaltungsakt zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erlassen müssen, im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, Beschl. v. 3. März 2005 - 2 B 109.04 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Ein Präjudizinteresse kann dabei nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Feststellungsantrag der Klägerin statthaft und ihre hierauf gerichtete Klageänderung zulässig. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihre ernsthafte Absicht zum Ausdruck gebracht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, soweit der Senat infolge der zum 28. Februar 2025 geänderten Rechtslage den Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids abweisen sollte. Ein solcher Amtshaftungsprozess wäre auch nicht von vornherein aussichtslos, zumal in der Rechtsprechung umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde, deren Rechtsträger der Beklagte ist, an die Festsetzungen eines dem geltend gemachten Anspruchs entgegenstehenden Bebauungsplans gebunden ist. 2. Die Klägerin hat auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil der Beklagte zum 27. Februar 2025 verpflichtet war, den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer freiwilligen UVP mit Schriftsatz vom 23. März 2022 und nach Einführung von § 9 Abs. 1a BImSchG zum 9. Juli 2024 war der 75 76 77 25 begehrte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid zum 27. Februar 2025 durch den Beklagten zu erteilen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans standen dem Anspruch der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen, weil dieser unwirksam ist. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Fehlerhaft war die im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 BauGB erfolgte ortsübliche Bekanntmachung der am 4. April 2023 beschlossenen öffentlichen Auslegungen des Bebauungsplans im Amts- und Mitteilungsblatt der Beigeladenen vom 15. April 2024. Die Auslegungsbekanntmachung enthielt keine ausreichenden Angaben i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer der dort festgesetzten Frist im Internet zu veröffentlichen. Gemäß Satz 4 der Norm sind unter anderen die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Für den Hinweis auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen reicht es nicht aus, wenn in die Bekanntmachung lediglich ein unspezifischer, nicht weiter erläuterter Hinweis etwa auf die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern“ aufgenommen wird (OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen vielmehr nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Denn die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf ab, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die Informationen müssen daher eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Juni 2021, Rn. 246 m. w. N.). Vorliegend hat die Beigeladene die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange unter Angabe von Urheber und Datum der jeweiligen Stellungnahme im Amtsblatt vom 15. April 2024 wie folgt bekannt gemacht: „Es liegen folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Hinweisen und Informationen vor: 78 79 80 26 - Landesdirektion Sachsen - Stellungnahme vom 24.04.2023 - Landkreis Mittelsachsen - Stellungnahme vom 03.05.2023 - Planungsverband Region C....... - Stellungnahme vom 06.04.2023 - Sächs. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Stellungnahme vom 05.04.2023.“ Eine die behandelten Umweltthemen charakterisierende Beschlagwortung erfolgte damit nicht. Dies war hier auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil schon aus der Behördenangabe auf die behandelten Umweltthemen rückgeschlossen werden konnte. Gerade in Bezug auf die Landesdirektion Sachsen, den Beklagten, den Planungsverband Region C....... und das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist mit Blick auf deren umfangreiche Zuständigkeiten festzustellen, dass allein aus deren namentlicher Benennung nicht auf die in ihren Stellungnahmen behandelten Umweltthemen rückgeschlossen werden konnte. Anders als der Beklagte meint, ist diese Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB auch nicht nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BauGB unbeachtlich, weil in der Auslegungsbekanntmachung lediglich einzelne Angaben darüber gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Denn vorliegend fehlten in der Auslegungsbekanntmachung nicht nur einzelne Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen. Vielmehr wurden überhaupt keine Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen gemacht. Fehlen aber - wie hier - sämtliche Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, so greift die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BauGB nicht (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr/Battis, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 214 Rn. 6 m. w. N., beck-online). Als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB waren die beiden Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich - im Sinne der Vorbescheidfragen - am 27. Februar 2025 bauplanungsrechtlich zulässig. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, zweite Variante, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit teilweise der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sich durch Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 -, juris Rn. 3). VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 81 82 83 84 85 27 VII. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern 86 28 sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Gretschel Reichert 29 Beschluss Der Streitwert wird auf 315.500,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung des nach § 52 Abs. 1 GKG bestehenden Ermessens zur Festsetzung der Höhe des Streitwerts hat sich der Senat an den Nrn. 1.1.4, 1.3, 1.4, 19.1.2 und Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 11/2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) orientiert. Ausweislich der klägerischen Ausführungen unter Pkt. 4.2 in ihrem Antrag vom 12. Oktober 2020 belaufen sich die voraussichtlichen Errichtungskosten auf 6.310.000 €. Für den Hauptantrag beläuft sich der anzusetzende Wert mithin auf 315.500,00 €. Die Hilfsanträge betreffen jeweils denselben Gegenstand wie der Verpflichtungsantrag selbst. Mithin ist allein der höhere Wert des Verpflichtungsantrags bei der Wertberechnung in Anschlag zu bringen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Gretschel Reichert