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Urteil

7 K 5163/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0916.7K5163.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 25. November 2019 beantragte die im Jahre 1960 geborene Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei machte sie insbesondere geltend, von ihrem im Jahre 1921 geborenen deutschen Vater abzustammen. Ferner führte sie aus, dass ihre Tante sowie ihre Cousinen den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen Sowjetunion zum Opfer gefallen seien. Erläuternd gab sie ferner, dass ihre Eltern nicht verheiratet gewesen seien aber ab dem Jahre 1948 gemeinsam gelebt hätten. Ihr Vater habe vor Beginn des Zweiten Weltkriegs bereits eine Ehe geführt. Aus dieser Ehe stamme eine im Jahre 1941 geborene Tochter. Ab dem Jahre 1942 sei ihr Vater Angehöriger der Deutschen Wehrmacht gewesen. Seine erste Ehefrau sowie seine Tochter aus erster Ehe hätten sich seit dem Jahre 1944 bis zum Jahre 1947 in der heutigen Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Im Jahre 1947 seien sie in die ehemalige Sowjetunion zurückgekehrt und dort in ein Sonderlager verbracht worden. Die erste Ehefrau ihres Vaters habe sich im Jahre 1947 von diesem scheiden lassen. Ihr Vater sei bereits zuvor in Kriegsgefangenschaft geraten und nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in ein Sonderlager im Gebiet Murmansk verbracht worden. Dort habe er ihre Mutter – diejenige der Klägerin – kennengelernt, diese hätten eine Familie gegründet. Nach der Freilassung ihres Vaters sei die Familie nach Kirgisien gezogen. Da ihre Eltern nicht verheiratet gewesen seien, habe ihr Vater nicht in die Geburtsurkunden der Kinder eingetragen werden können. Eine Ehe hätten ihre Eltern aus Angst vor Verfolgung nicht geschlossen. Ihrem Antrag fügte sie insbesondere ihre im Jahre 2009 ausgestellte Geburtsurkunde bei, in die ihr Vater mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Ferner legte sie eine Vaterschaftsfeststellungsurkunde aus dem Jahre 2008 sowie eine Entscheidung des Bezirksgerichts Zhaiyl betreffend die Feststellung der Vaterschaft des Vaters der Klägerin vor. Eine im Jahre 2008 ausgestellte Archivbescheinigung enthält zudem die Angabe, dass die Klägerin sowie deren Eltern und Geschwister gemeinsam in ein Haushaltsbuch eingetragen gewesen seien. In Dokumenten betreffend die Einbürgerung der H. O. wird deren Ehemann Q. aufgeführt und auf dessen Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht verwiesen. Eine im Jahre 2022 ausgestellte Archivbescheinigung enthält ferner die Angabe, dass der Vater der Klägerin einberufen und gefangengenommen worden sei und sich nach Freigabe im Jahre 1945 sodann in einem Sonderlager befunden habe. Ihrem Antrag fügte sie schließlich eine Kopie ihres aktuellen Inlandspasses bei, in den die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Ferner legte sie ein am 13. Dezember 2021 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1 für das Modul Sprechen vor. Mit Bescheid vom 6. September 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vaterschaft des Vaters der Klägerin lediglich aufgrund von Zeugenaussagen anerkannt worden sei. Zudem sei im zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren auf eine von der Klägerin nicht vorgelegte Archivbescheinigung Bezug genommen worden. Weder die gerichtliche Entscheidung noch die von der Klägerin geltend gemachte gemeinsame Haushaltsführung sowie die von ihr beigebrachten Zeugenaussagen seien indes geeignet, einen Nachweis über die leibliche Abstammung der Klägerin zu erbringen. Unter Bezugnahme insbesondere auf eine im Jahre 2023 ausgestellte Archivbescheinigung betreffend die gemeinsame Anmeldung der Klägerin und ihrer Familie in den Jahren 1960 bis 1965 erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2024 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Nachweis einer biologischen Abstammung grundsätzlich nur mit Hilfe einer amtlichen Geburtsurkunde aus dem jeweiligen Ereignisjahr nebst Heiratsurkunde der Eltern oder im Wege eines DNA-Gutachtens erbracht werden könne. Am 14. August 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass ihr im Jahre 1921 geborener Vater deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Dass sie von ihrem Vater abstamme, belege ihre im Jahre 2009 ausgestellte Geburtsurkunde. Ihre Eltern seien nicht verheiratet gewesen, seit dem Jahre 1948 hätten diese in einer Lebensgemeinschaft gelebt, die nicht registriert gewesen sei. Aus Angst vor Verfolgung der deutschen Bevölkerung – ihr Vater sei deutscher Kriegsgefangener gewesen – und weiteren Repressionen sei die Registrierung einer Ehe undenkbar gewesen. Aus diesem Grund sei in den Geburtsurkunden der Kinder lediglich der Nachname der Mutter eingetragen worden, der Name des Vaters habe dagegen verschwiegen werden müssen. Ein amtlicher Nachweis für das Zusammenleben ihrer Eltern vor dem Jahre 1960 existiere nicht, da die Familie mehrfach umgesiedelt (worden) sei. Der von ihr vorgelegten Archivbescheinigung sei indes zu entnehmen, dass ausweislich des Haushaltsregisters die Eltern in den Jahren 1960 bis 1965 gemeinsam mit ihren vier Kindern gelebt hätten. Sie – die Klägerin – werde darin namentlich genannt. Als weiterer Nachweis der Abstammung könnten Fotografien aus dem Familienarchiv dienen. Auch ihr im Jahre 1958 geborener Bruder könne bestätigen, dass sie – die Klägerin – seine leibliche Schwester sei und von ihrem Vater abstamme. Ferner sei in ihrem Heimatland dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden. Schließlich lägen zahlreiche schriftliche Erklärungen der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen vor, die ebenfalls ihre Familienzugehörigkeit und Abstammung – diejenige der Klägerin – bestätigten. Andere Möglichkeiten, um ihre Abstammung nachzuweisen, habe sie – die Klägerin – nicht. Zu Lebzeiten ihres Vaters habe es in ihrem Heimatland keine Gentests im modernen Sinne gegeben. Die Durchführung genetischer Untersuchungen sei stark eingeschränkt gewesen und die Feststellung von Abstammung oder Vaterschaft sei zumindest für einfache Bürger nicht (üblich) zugänglich gewesen. Ihr Vater sei Soldat deutscher Herkunft gewesen, er habe in der Deutschen Wehrmacht gedient. Im Jahre 1942 sei er in die ehemalige Sowjetunion entsandt worden und dort in Gefangenschaft geraten. Im Mai des Jahres 1945 sei er in ein Sonderlager verlegt worden. Die Auffassung der Beklagten, dass ihr Vater – derjenige der Klägerin – kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, sei empörend. Bereits die Tatsache, dass sich ihr Vater sowohl gegenüber den Sowjets als auch in Einbürgerungsunterlagen als Soldat deutscher Herkunft bezeichnet habe, zeige klar seine Identifikation mit dem deutschen Volkstum und seine Zugehörigkeit zur deutschen Gemeinschaft. Sein Dienst in der Deutschen Wehrmacht sei ein weiteres Zeugnis seiner Loyalität und Verbundenheit mit der Geschichte und dem Erbe des deutschen Volkes. Auch seine Gefangennahme in der ehemaligen Sowjetunion unterstreiche sein Bekenntnis zur deutschen Identität. Auch sie – die Klägerin – habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Ein solches Bekenntnis ergebe sich eindeutig aus ihrer Geburtsurkunde und der Urkunde über ihre Namensänderung. Auch ihrer Heiratsurkunde sei eine Eintragung der deutschen Nationalität zu entnehmen. Das von ihr erworbene Sprachzertifikat sei ebenfalls ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise. Dokumente betreffend ihr Kind habe sie nicht vorgelegt, da dieses vor vielen Jahren verstorben sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2024 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klägerin nicht in hinreichender Weise belegt habe, dass sie von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme und dass sie ein beachtliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Sie habe nicht ausreichend dargetan, dass sie biologisch von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Denn ihre Geburtsurkunde sei erst im Jahre 2009 nachträglich ausgestellt worden. Die Vaterschaft des darin als Vater ausgewiesenen V. S. stehe daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Die Geburtsurkunde sei bereits deswegen nicht beweisgeeignet, weil V. S. bereits im Jahre 1982 verstorben sei; er habe mithin ein höchstpersönliches Vaterschaftsanerkenntnis im Jahre 2008 nicht mehr abgeben können. Die von der Klägerin in ihrem Heimatland erwirkte Gerichtsentscheidung führe ebenfalls nicht weiter, da darin zum Nachweis der biologischen Vaterschaft des V. S. im Wesentlichen lediglich Bezug auf eine Archivbescheinigung aus dem Jahre 1995 sowie Zeugenerklärungen genommen werde. Einen urkundlichen Nachweis vermöge dies nicht zu ersetzen. Gleiches gelte für die von der Klägerin in Bezug genommenen Angaben im Haushaltsregister des Siedlungsrates der Siedlung Agadyr. Es lasse sich auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass V. S. im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich kurz vor Beginn der nach dem 21. Juni 1941 in der ehemaligen Sowjetunion begonnenen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Dass er in den Einbürgerungsunterlagen seiner ersten Ehefrau als bei der Deutschen Wehrmacht dienender Soldat deutscher Herkunft bezeichnet werde, genüge abgesehen davon, dass die Klägerin keine Unterlagen betreffend die diesbezügliche Eheschließung vorgelegt habe, insoweit nicht. Gleiches gelte im Hinblick auf dessen Verbringung in ein Sonderlager, da diese nicht zwingend aus Gründen der nationalen Zuordnung erfolgt sein müsse. Schließlich müsse die Klägerin im Hinblick auf deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachweisen, dass sie in ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Kindes sowie ihre Scheidungsurkunde mit deutscher Nationalität eingetragen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid vom 6. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Klägerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den auch im Falle der Klägerin maßgeblichen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahme-bewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hatte, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wurde. Das Bekenntnis musste im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20. Für die seinerzeit in Odessa lebende deutsche Bevölkerungsgruppe ist allerdings nicht vom 22. Juni 1941, dem Tag des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion, als maßgebender Zeitpunkt für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auszugehen, sondern vielmehr von März/April 1944. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris, Rn 37 ff. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. bestand in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne konnte sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentierten. Zum anderen konnte ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Ausgehend davon vermag sich die Klägerin im Hinblick auf die Abstammungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwar grundsätzlich auf eine Abstammung von ihrem im Jahre 1921 geborenen Vater zu berufen. Indes hat die Klägerin weder hinreichend dargetan, dass dieser zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte, noch ergeben sich aus deren Vorbringen in ausreichendem Maße Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Vater im maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat. Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch eine leibliche Abstammung von ihrem Vater nicht belegt. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich zunächst keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Vater der Klägerin zum Stichtag gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ist zu entnehmen, dass sich ihr Vater im Jahre 1944 „in Deutschland“ aufgehalten, ab demselben Jahr Dienst in der Deutschen Wehrmacht geleistet habe und dabei in russische Gefangenschaft geraten und nach Murmansk verbracht worden sei. Ausgehend von der weiteren Angabe der Klägerin, dass ihr Vater bei Kriegsende seinen Wohnsitz in „Deutschland“ gehabt habe, ist nicht ersichtlich, dass dieser zum nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Dass in seinem Falle auf den Zeitpunkt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG abzustellen wäre, ergibt sich in Ermangelung diesbezüglicher Angaben ebenso wenig aus dem Vorbringen der Klägerin. Bereits aus diesem Grund vermag die Klägerin eine Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht mit Erfolg von ihrem Vater herzuleiten. Unergiebig ist insoweit auch die von der Klägerin vorgelegte Archivbescheinigung vom 14. Januar 2022, in der zum Dienst ihres Vaters in der Deutschen Wehrmacht und dessen Gefangennahme keine näheren Informationen enthalten sind, und die im Übrigen lediglich mitteilt, dass der Vater der Klägerin „im Mai 1945“ in ein Sonderlager verbracht worden sei. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dieser Archivbescheinigung überhaupt Bedeutung beizumessen ist oder sich Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit daraus ergeben, dass darin über eine Einberufung des Vaters des Klägers durch das „Wehrkommissariat Bolshe-Tokmakski“ Auskunft gegeben wird, unklar bleibt, um welche Einberufung es sich insoweit handelt und nicht nachvollziehbar erscheint, warum eine Archivauskunft des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über eine Einberufung des Vaters des Klägers zum Dienst in der Deutschen Wehrmacht Auskunft geben können sollte. Eine Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem anderen deutschen Volkszugehörigen hat die Klägerin ebenso wenig dargetan. Da die Klägerin auch für ihren Großvater väterlicherseits angegeben hat, dass dieser seinen Wohnsitz bei Ende des Zweiten Weltkriegs in „Deutschland“ hatte, gilt insoweit nichts anderes. Angaben zu anderen Vorfahren, von den die Klägerin eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen herleiten könnte, finden sich überdies nicht. Ungeachtet dessen, fehlt es sowohl im Hinblick auf ihren Vater als auch dessen Vater an einem hinreichenden Nachweis, dass diese sich zum deutschen Volkstum bekannt haben, wobei dahinstehen kann, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist. Im Falle des Vaters der Klägerin ergibt sich ein solches Bekenntnis insbesondere nicht aus dessen Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt eine solche Zugehörigkeit kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sofern diese auf einer Einberufung aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht beruhte. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 472/93 –, juris, Rn. 17. Dass im Falle des Vaters der Klägerin etwas anderes zu geltend hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch insoweit ergeben sich – ungeachtet etwaiger Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit – namentlich aus der von der Klägerin vorgelegten Archivbescheinigung vom 14. Januar 2022 keine näheren Erkenntnisse. Für ein Bekenntnis ihres Vaters zum deutschen Volkstum ergeben sich ferner auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen betreffend die Einbürgerung der ersten Ehefrau ihres Vaters keine Anhaltspunkte. Denn auch darin wird der Vater der Klägerin lediglich als Soldat der Deutschen Wehrmacht bezeichnet, weitere Angaben sind – soweit ersichtlich – nicht enthalten. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Vater der Klägerin ausweislich der Archivbescheinigung vom 14. Januar 2022 nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in ein Sonderlager im Gebiet Murmansk verbracht wurde, nicht die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung namentlich in einer Mobilisierung für die Trudarmee ein erhebliches Indiz dafür erblickt wird, dass der Betreffende von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, siehe zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2025 – 11 A 2449/24 –, juris, Rn. 66, ist dies bereits in Anbetracht der Kriegsgefangenschaft des Vaters der Klägerin auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Schließlich hat die Klägerin zumindest eine leibliche Abstammung von ihrem Vater ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen. Zweifel an dieser leiblichen Abstammung ergeben sich vornehmlich daraus, dass die Klägerin in ihre Geburtsurkunde ursprünglich mit dem Nachnamen ihrer Mutter eingetragen wurde und Angaben zum Vater fehlten. Auch wenn die Klägerin hierfür eine im Grundsatz nachvollziehbare Erklärung liefert, die in Ansehung des Geburtsjahres der Klägerin indes gegebenenfalls an Überzeugungskraft verliert, vermag sie die bestehenden Zweifel zunächst nicht unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte Archivbescheinigung vom 8. September 2008 auszuräumen, betreffen die darin enthaltenen Angaben doch jedenfalls einen nach dem Zeitpunkt der Geburt der Klägerin liegenden Zeitraum. Die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des Bezirksgerichts Zhaiyl vom 29. September 2008 sowie die im Anschluss an diese Entscheidung am 13. November 2008 ausgestellte Urkunde über die Vaterschaftsfeststellung verhelfen ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn geeignete Feststellungen über die leibliche Abstammung der Klägerin von ihrem Vater sind namentlich auch der gerichtlichen Entscheidung vom 29. September 2008 nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sind Entscheidungen ausländischer Gerichte in Kindschaftssachen im Grundsatz zwar anzuerkennen. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn deren Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Dies ist anzunehmen, wenn keine hinreichende Berücksichtigung findet, dass im deutschen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten zu ermitteln ist, und nur dann, wenn dies nicht möglich ist, auf die Vermutungsregel zurückgegriffen werden kann, wonach als Vater derjenige vermutet wird, der der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat, wobei zum Beiwohnen im Empfängniszeitraum die Mutter sowie der fragliche Vater als Zeugen vernommen werden können, wohingegen Zeugenaussagen Dritter nicht ausreichend sind. Zum Ganzen zuletzt etwa VG Köln, Urteil vom 8. September 2020 – 7 K 15733/17 –, juris, Rn. 22 ff. Ausgehend davon kann sich die Klägerin im Hinblick auf ihre leibliche Abstammung von ihrem Vater nicht mit Erfolg auf die von ihr erstrittene Gerichtsentscheidung berufen. Denn dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die Vaterschaftsfeststellung den Maßgaben im vorbezeichneten Sinne gerecht geworden wäre. Diese beruht nämlich erklärtermaßen lediglich auf einer Archivbescheinigung vom 6. Dezember 1995, deren Inhalt nicht im Einzelnen wiedergegeben wird, sowie Erklärungen Dritter sowie Zeugenaussagen, die allerdings lediglich rudimentär wiedergegeben werden und ferner einen Zeitraum seit dem Jahre 1964 betreffen. Es ist demgemäß nicht erkennbar, dass der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung eine den hiesigen Anforderungen entsprechende Beweiserhebung zugrunde lag. Namentlich den wiedergegebenen Zeugenaussagen kann bereits deswegen kein Beweiswert in Bezug auf die leibliche Abstammung der Klägerin beigemessen werden, weil diese einen nach dem Zeitpunkt der Geburt der Klägerin liegenden Zeitraum betreffen. Dies zugrunde gelegt, ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Klägerin aus den von ihr im vorliegenden Verfahren vorgelegten Erklärungen Dritter etwas für sich herleiten könnte, erweisen sich diese im Hinblick auf die leibliche Abstammung der Klägerin von deren Vater doch ebenfalls als unergiebig. Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.