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Beschluss

16 L 2212/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0917.16L2212.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich Akteneinsicht in die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten zu gewähren, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil dem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Soweit die Antragstellerin ein Recht auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW geltend macht, ist ein hieraus erwachsender Anspruch jedenfalls durch Erfüllung erledigt (dazu 1.). Für einen eventuell denkbaren Anspruch auf weitergehende Einsicht in bei dem Antragsgegner vorhandene amtliche Informationen nach dem IFG NRW fehlt es jedenfalls an einer notwendigen Vorbefassung der Behörde (dazu 2.). 1. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt unter anderem dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der dem Antrag zugrundeliegende Anordnungsanspruch sich materiell-rechtlich erledigt hat. Einen Fall der Erledigung stellt es dar, wenn der Anordnungsanspruch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfüllt wird. Hält der Antragsteller gleichwohl an seinem Antrag fest, ist dieser als unzulässig abzulehnen. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 – 9 C 25.85 –, Rn. 4, juris für die Verpflichtungsklage; Schoch/Schneider/Clausing, 47. EL Februar 2025, VwGO § 161 Rn. 12, beck-online. Wird wie hier ein Anspruch auf Akteneinsicht geltend gemacht, so tritt mithin Erledigung ein, wenn der begehrte Akteninhalt dem Antragsteller in dem Umfang, wie weit sein Akteneinsichtsrecht reicht, zugänglich gemacht und dadurch der materiell-rechtliche Anspruch erfüllt wird. Danach ist hier von einer Erledigung auszugehen, weil der Antragsgegner die einzig in Betracht kommenden Ansprüche der Antragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht hier durch Vorlage des Verwaltungsvorgangs zum Corona-Soforthilfeverfahren der Antragstellerin (Az. N01) erfüllt hat. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Anspruch nach § 29 Abs. 1 VwVfG NRW hier in zeitlicher Hinsicht überhaupt noch in Betracht kommt, oder ob mit Blick darauf, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch Erlass des bestandskräftigen Schlussbescheids vom 18. Dezember 2021 abgeschlossen wurde, nur noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht besteht. Vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 29 VwVfG BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, Rn. 21, juris und einem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991 – 7 A 10880/91 –, Rn. 22, juris; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 38, beck-online; Schoch/Schneider/Schneider, 6. EL November 2024, VwVfG § 29 Rn. 31, beck-online. Denn unabhängig davon, welche Anspruchsgrundlage man im Fall der Antragstellerin für einschlägig hält, wäre der einschlägige Anspruch jedenfalls erfüllt. Der Anspruch aus § 29 Abs. 1 VwVfG NRW bezieht sich nur auf solche Akten, die das Verfahren betreffen. Dies sind die Akten, die von der verfahrensführenden Behörde für das betreffende Verwaltungsverfahren bereits geführt werden oder die sonst beigezogen worden sind. Akten „betreffen“ das Verfahren des Beteiligten, wenn sie mit Bezug (auch) auf die Sachentscheidung in dessen Verlauf angelegt, sonst entstanden, zu dessen Durchführung von der Behörde des Beteiligten beigezogen worden sind oder „materiellrechtlich“ dazu gehören. Welche Akten zum Verfahren benötigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist nicht, ob ein Vorgang faktisch beigezogen wurde, sondern ob er für die Förderung und Entscheidung in der Sache bei objektiver Betrachtung notwendig war und deshalb „materiell“ zur Akte gehört. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 – 1 A 393/06 –, Rn. 14, juris; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 29 Rn. 41, beck-online; BeckOK VwVfG/Herrmann, 68. Ed. 1. Juli 2025, VwVfG § 29 Rn. 9 f., beck-online; Ritter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 29 VwVfG (Stand: 15. Dezember 2022), Rn. 37. Mit Blick auf die hierin zum Ausdruck kommende Verfahrensakzessorietät des Akteneinsichtsrechts ist zugleich verdeutlicht, das zum materiellen Aktenbegriff nur solche Vorgänge gehören können, die für die Sachentscheidung des konkreten Verwaltungsverfahrens von Bedeutung sein können. Vgl. NK-VwVfG/Rüdiger Engel, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 29 Rn. 40, beck-online; HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 29 Rn. 10, beck-online. Hiervon ausgehend ist ein eventueller Akteneinsichtsanspruch der Antragstellerin jedenfalls dadurch erfüllt worden, dass der Antragsgegner den Verwaltungsvorgang zum Bewilligungsverfahren der Corona-Soforthilfe mit dem Az. N01 im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegt hat und der Antragstellerin Einsicht in den vollständigen Verwaltungsvorgang gewährt wurde. Soweit die Antragstellerin sich dagegen auf Korrespondenz zwischen dem Antragsgegner und der Staatsanwaltschaft Bonn bezieht, ist diese vom Akteneinsichtsanspruch der Antragstellerin nicht erfasst. Denn zu dem Zeitpunkt, als die behauptete Korrespondenz stattgefunden hat, war das Bewilligungsverfahren betreffend die Antragstellerin bereits abgeschlossen. Dieses Verwaltungsverfahren fand nämlich spätestens sein Ende, als der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2021 bestandskräftig geworden ist. Hiernach auftretende Umstände wie Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft Bonn betrafen unter Berücksichtigung des dargestellten Maßstabs nicht mehr das konkrete Bewilligungsverfahren, da sie nicht geeignet waren, die bereits zuvor ergangene abschließende Entscheidung zu beeinflussen. Dementsprechend war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, derartigen Schriftverkehr förmlich zur Akte des Bewilligungsverfahrens zu nehmen. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass derartiger Schriftverkehr für ein eventuelles Rücknahmeverfahren von Bedeutung wäre. Denn ein eventuelles Rücknahmeverfahren stellt ein eigenständiges und insofern vom Bewilligungsverfahren zu unterscheidendes Verwaltungsverfahren dar. Vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 6. EL November 2024, VwVfG § 48 Rn. 322, beck-online. Entsprechender Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft Bonn wäre daher allenfalls in einer eigenständigen Verfahrensakte eines Rücknahmeverfahrens zur Akte zu nehmen. Ein solches Rücknahmeverfahren hat der Antragsgegner aber nach seiner telefonischen Auskunft gegenüber der erkennenden Kammer, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht und welche der Antragstellerin vor dem Ergehen dieses Beschlusses zur Kenntnis gebracht wurde, weder eingeleitet, noch steht die Einleitung eines solchen Verfahrens absehbar bevor. Mithin gibt es diesbezüglich auch keine Verfahrensakte, in die die Antragstellerin Einsicht begehren könnte. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, ist ergänzend festzustellen, dass es auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde, nähme man entgegen der obigen Würdigung an, dass auch eventueller Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft Bonn zur Verfahrensakte des Bewilligungsverfahren zu nehmen wäre. Denn auch insoweit wäre ein Anspruch der Antragstellerin erfüllt, weil der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. September 2025 seinen elektronischen Schriftverkehr zwischen seiner Mitarbeiterin Frau D. und der Staatsanwaltschaft Bonn vorgelegt hat und die Antragstellerin auch hiervon Kenntnis erlangt hat. Dass weiterer verfahrenserheblicher Schriftverkehr beim Antragsgegner faktisch vorhanden ist – was eine Voraussetzung eines entsprechenden Akteneinsichtsanspruchs wäre – ist angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner auf Rückfrage nochmals bestätigt hat, weiterer elektronischer Schriftverkehr habe bei den von der Antragstellerin konkret benannten Mitarbeitern nicht aufgefunden werden können, nicht glaubhaft gemacht. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner ein Interesse daran hätte, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. 2. Für einen eventuellen Anspruch der Antragstellerin auf Informationszugang nach dem IFG NRW fehlt jedenfalls auch das Rechtsschutzbedürfnis. Hieran fehlt es nämlich auch dann, wenn der Antragsteller sein Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann. Es ist regelmäßig zu verneinen, wenn der den Antrag stellende Bürger sich nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat. Diese Voraussetzung stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Eine Abweichung hiervon bedarf besonderer Gründe im Einzelfall, die überhaupt nur denkbar sind, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird oder wenn die Bearbeitung absehbar unangemessen lange dauern würde und das geltend gemachte Begehren unaufschiebbar ist, sodass eine sofortige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, Rn. 8 ff., juris; OVG Bremen Beschl. v. 24. Juni 2020 – 2 PA 99/20, BeckRS 2020, 15868 Rn. 6, beck-online; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 9 CE 16.523 –, Rn. 16, juris. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für Ansprüche auf Informationszugang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, Rn. 9, juris zum presserechtlichen Auskunftsanspruch. Einen danach erforderlichen vorherigen Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG NRW hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner nicht gestellt. Um von einem Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG NRW auszugehen, ist es erforderlich, dass dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht der Wille zu entnehmen ist, das Begehren jedenfalls auch auf das IFG NRW zu stützen. Macht ein Antragsteller dagegen spezifisch Rechte als Verfahrensbeteiligter gemäß § 29 VwVfG NRW geltend, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass hiervon zugleich ein Antrag auf Akteneinsichtsgewährung nach dem IFG NRW umfasst ist. Denn zum einen sind diese Anspruchsgrundlagen in ihren Voraussetzungen und Zielsetzungen verschieden, zum anderen geht mit einer Antragstellung nach dem IFG NRW eine Gebührenpflicht einher, bei der nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller diese in Kauf nehmen möchte. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 12 S 43.15 –, Rn. 2, juris; Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 7 Rn. 15, beck-online. Unter Berücksichtigung dessen liegt hier ein vorheriger Antrag gestützt auf das IFG NRW nicht vor. Der unter dem 13. August 2025 bei dem Antragsgegner gestellte Antrag lässt keinen Bezug auf Informationsfreiheitsrechte erkennen. Der Bezug auf konkrete Verfahrensakten, die spezifisch der Antragstellerin zugeordnet sind, legt vielmehr den Schluss nahe, dass der Antrag nur auf Rechte als Verfahrensbeteiligter gestützt werden soll. Für ein solches Verständnis spricht außerdem, dass die Antragstellerin ihr Begehren im gerichtlichen Eilverfahren ebenfalls nur auf § 29 VwVfG NRW stützt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.