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Urteil

1 A 393/06

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Akteneinsicht aus Bundes-IFG gegenüber Kommunalbehörde oder aus Art.5 GG. • §29 VwVfG gewährt Akteneinsicht nur während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens. • Bei fehlenden speziellen Regelungen ist die Gewährung von Akteneinsicht Ermessen der Behörde, jedoch besteht Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; bei berechtigtem Interesse kann das Ermessen auf Null reduziert werden. • Handakten des kommunalen Rechtsamts sind als Akten im materiellen Sinn anzusehen, sofern sie dem Verfahren zuzuordnen sind. • Berechtigtes Interesse kann in der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses liegen; insoweit ist Akteneinsicht zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht in rechtsamtliche Handakten bei begründetem Interesse • Kein Anspruch auf Akteneinsicht aus Bundes-IFG gegenüber Kommunalbehörde oder aus Art.5 GG. • §29 VwVfG gewährt Akteneinsicht nur während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens. • Bei fehlenden speziellen Regelungen ist die Gewährung von Akteneinsicht Ermessen der Behörde, jedoch besteht Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; bei berechtigtem Interesse kann das Ermessen auf Null reduziert werden. • Handakten des kommunalen Rechtsamts sind als Akten im materiellen Sinn anzusehen, sofern sie dem Verfahren zuzuordnen sind. • Berechtigtes Interesse kann in der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses liegen; insoweit ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Kläger ist Wohnungseigentümer und begehrt Einsicht in die Handakten des Rechtsamts der Beklagten wegen eines langjährigen Streits um einen Anbau, für den ihm ursprünglich eine Baugenehmigung erteilt und später aufgehoben wurde. Es folgten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bis 2004; der Kläger erhebt zudem einen Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht. Die Beklagte lehnte den Akteneinsichtsantrag ab mit der Begründung, kein anhängiges Verfahren, unbestimmter Antrag, Schutz interner Notizen und Verweis auf Unzumutbarkeit. Der Kläger rügt Amtspflichtverletzungen durch Mitarbeiter des Rechtsamts und verlangt Einsicht zur Vorbereitung seines Amtshaftungsprozesses. Das Gericht hat die Klage geprüft und die Erforderlichkeit der Einsicht zur Bewertung des Haftungsanspruchs erörtert. • Kein Anspruch aus Art. 5 GG oder dem Bundes-IFG gegenüber einer Kommunalbehörde; das IFG gilt nur für Bundesbehörden und Niedersachsen hat kein entsprechendes Landes-IFG erlassen. • §100 VwGO greift nicht, weil die verwaltungsgerichtlichen Verfahren im streitigen Zusammenhang abgeschlossen sind. • §16 NDSG gewährt keine pauschale Akteneinsicht ganzer Akten; §29 VwVfG gewährt Akteneinsicht nur während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens. • Fehlende spezielle Rechtsgrundlagen führen dazu, dass die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt; der Antragsteller hat aber Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und bei berechtigtem Interesse kann das Ermessen auf Null reduziert werden. • Die als Handakten geführten Vorgänge des Rechtsamts sind materiell als Akten zu qualifizieren, da sie verfahrensbezogene Schriftsätze, Vermerke und Mitteilungen enthalten können. • Der Kläger hat hinreichend substantiiert ein berechtigtes Interesse dargetan: Er benötigt die Akten für die Prüfung und Vorbereitung seines Amtshaftungsprozesses, da die bereits eingesehenen Bauamtsakten nicht zwingend alle relevanten Rechtsamtsunterlagen enthalten. • Das Gericht stellt fest, dass weder schutzwürdige Belange der Beklagten (z. B. fortdauernde Verfahren, schutzwürdige interne Entscheidungsentwürfe) noch ein unverhältnismäßiger Aufwand eine Versagung rechtfertigen; daher ist das Ermessen auf Null reduziert und die Einsicht zu gewähren. Die Klage ist begründet: Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid vom 22.09.2006 auf und verpflichtet die Beklagte zur Gewährung der Akteneinsicht in die konkret bezeichneten Rechtsamtsvorgänge. Begründet wird dies damit, dass die Handakten materiell Akten im verfahrensbezogenen Sinn sind und der Kläger ein berechtigtes Interesse zur Vorbereitung seines Amtshaftungsprozesses dargelegt hat, wodurch das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Schutzinteressen der Behörde oder ein unzumutbarer Aufwand sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen den gesetzlichen Regelungen; die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.