Beschluss
10 L 2248/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0924.10L2248.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 07.08.2025 gegen den Bescheid des R.-Gymnasiums vom 07.07.2025 anzuordnen bzw. festzustellen, ist nach seinem Begehren (vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, ihn vorläufig bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens am Unterricht der Klasse 7 am R.-Gymnasium H., hilfsweise am Unterricht der Klasse 6 an der genannten Schule teilnehmen zu lassen. Der Antragsteller begehrt vorrangig eine Fortsetzung der Beschulung am R.-Gymnasium. Soweit er wörtlich einen Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung formuliert hat, fehlt es an der hierfür erforderlichen Anfechtungssituation. Es liegt kein belastender Verwaltungsakt vor, gegen den der Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung haben könnte. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.07.2025 eine Versetzung in die Klasse 7 sowie eine Wiederholung der Klasse 6 am R.-Gymnasium abgelehnt, wogegen der Antragsteller einen positiven Anspruch auf Versetzung bzw. auf Wiederholung der Klasse 6 geltend macht. Soweit damit ein Übergang auf die Realschule verbunden ist, begründet der genannte Bescheid des Antragsgegners eine solche Regelung nicht. Es handelt sich vielmehr um die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vorgesehene zwingende Rechtsfolge einer Verweigerung der Wiederholung der Klasse 6. Der vorgenannten Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Eilantrag u.a. damit begründet, dass es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) fehle und eine solche zudem nicht ordnungsgemäß begründet worden sei (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). In diesem Vorbringen kommt lediglich noch einmal zum Ausdruck, dass der Antragsteller nicht von der vorliegenden Verpflichtungssituation, sondern von einer Anfechtungssituation ausgeht. Auf der Grundlage dieses Verständnisses ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl mit Blick auf die begehrte Versetzung in die Klasse 7 am R.-Gymnasium H. (dazu a.) als auch mit Blick auf die hilfsweise begehrte Wiederholung der Klasse 6 an der genannten Schule (dazu b.) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. a. Der Antragsteller hat mit Blick auf die begehrte Versetzung in die Klasse 7 am R.-Gymnasium einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung hat eine antragstellende Person insoweit glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2024 – 18 L 2326/24 –, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 28.10.2022 – 10 L 1453/22 –, juris, Rn. 5. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es bestehen bereits keine ernsthaften Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Versetzungskonferenz, den Antragsteller nicht in die Klasse 7 zu versetzen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wird eine Schülerin oder ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Über die Versetzung entscheidet gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Eine Schülerin oder ein Schüler wird dabei nach § 22 Abs. 1 APO-S I u.a. in die Klasse 7 des Gymnasiums versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder nicht ausreichende Leistungen gemäß § 27 APO-S I ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Eine Schülerin oder ein Schüler kann zudem gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Versetzungskonferenz zur Frage der aktuellen Leistungen und der künftigen Entwicklung eines Schülers ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht. Es handelt sich grundsätzlich um eine gerichtlich nicht überprüfbare Wertung der zuständigen Lehrkräfte, inwieweit die Leistungen eines Schülers als ausreichend einzuschätzen sind und inwieweit erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Die Lehrkräfte überschreiten diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum erst, wenn sie einen Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich handeln. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.01.2021 – 19 E 815/20 –, juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 24.11.2020 – 19 B 1435/20 –, juris, Rn. 6 ff.; Beschluss vom 11.09.2015 – 19 A 2068/13 –, juris, Rn. 8. Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der Versetzungskonferenz über die Nichtversetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller war in einem ersten Schritt nicht nach § 22 Abs. 1 APO-S I in die Klasse 7 des Gymnasiums zu versetzen, weil seine Leistungen ausweislich des vorliegenden Zeugnisses teilweise mangelhaft waren und er seine mangelhaften Leistungen in zwei Kernfächern (Deutsch und Mathematik) nach § 27 Nr. 1 APO-S I nicht ausgleichen kann. Es ist dabei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Zeugnisnoten des Antragstellers in bewertungsfehlerhafter Weise zustande gekommen wären. In einem zweiten Schritt begegnet auch die Einschätzung der Versetzungskonferenz, es könne nicht erwartet werden, dass in der Klasse 7 des Gymnasiums eine erfolgreiche Mitarbeit möglich wäre, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine solche negative Prognose ist insbesondere angesichts der vorgenannten Defizite in den Kernfächern, des gesamten Notenschnitts und der nach dem Eindruck der Lehrkräfte fehlenden Fortschritte nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller wesentlich den kurzen Zeitraum zur Bewertung seiner Leistungen am R.-Gymnasium von etwas mehr als drei Monaten moniert, zeigt er einen Prognosefehler nicht auf. Im Falle eines kurzen Beobachtungszeitraums bräuchte es trotzdem konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse, die nach der Einschätzung der Lehrkräfte nicht vorhanden sind. Ohne solche Anhaltspunkte käme allenfalls eine Wiederholung der Klasse 6 zur weiteren Beobachtung der Leistungsentwicklung, nicht jedoch unmittelbar eine Versetzung in die Klasse 7 in Betracht. b. Der Antragsteller hat auch mit Blick auf die hilfsweise begehrte Wiederholung der Klasse 6 am R.-Gymnasium einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder der Realschule die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird und die Versetzungskonferenz feststellt, dass aufgrund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Versetzungskonferenz hat im Falle des Antragstellers nicht festgestellt, dass aufgrund der Gesamtentwicklung nach einer etwaigen Wiederholung der Klasse 6 des Gymnasiums die Versetzung erreicht werden kann. Insoweit ist wiederum zu beachten, dass der Versetzungskonferenz bei dieser Frage ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zusteht, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen eingreifen dürfen. Dieser Beurteilungsspielraum ist erst überschritten, wenn die Versetzungskonferenz bei ihrer Prognoseentscheidung einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2015 – 19 A 2068/13 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 21.08.2012 – 19 B 899/12 –, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2019 – 18 L 2114/19 –, juris, Rn. 27 ff. Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der Versetzungskonferenz rechtlich nicht zu beanstanden. Die wesentliche Erwägung, eine Wiederholung der Klasse 6 am Gymnasium hätte die bestehenden Defizite nicht behoben, sondern den Antragsteller ein weiteres Jahr in einem für ihn ungeeigneten Bildungsgang festgehalten, ist angesichts der erreichten Noten und einer nach der Einschätzung der Lehrkräfte fehlenden positiven Entwicklung nachvollziehbar. Soweit sich der Antragsteller wesentlich darauf beruft, dass er erst etwas mehr als drei Monate vor der Entscheidung der Versetzungskonferenz aus der Schweiz zugezogen sei, lässt dies einen Beurteilungsfehler in dem vorgenannten Sinn nicht erkennen. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass der Entscheidung der Versetzungskonferenz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I regelmäßig ein zweijähriger Besuch der gewählten Schulform vorausgehen soll, der sich bei einem entsprechenden Willen der Eltern im Falle einer freiwilligen Wiederholung der Klasse 5 nach § 10 Abs. 2 Satz 2 APO-S I um ein weiteres Jahr verlängern kann. Dies engt den Beurteilungsspielraum der Versetzungskonferenz jedoch nicht dahingehend ein, dass einem im laufenden Schuljahr aus einem ausländischen Bildungssystem zugezogenen Schüler regelmäßig oder stets eine Wiederholung der Klasse 6 einzuräumen wäre, sondern führt lediglich dazu, dass die Versetzungskonferenz die Verweildauer und den Zuzug aus einem ausländischen Bildungssystem besonders zu berücksichtigen hat. Dies hat sie vorliegend ausdrücklich getan. Der konkrete Zeitraum des Besuchs des R.-Gymnasiums ist mit etwas mehr als drei Monaten auch nicht derart kurz, dass eine verlässliche Bewertung durch die Lehrkräfte nicht möglich wäre. Es begegnet ferner keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Versetzungskonferenz erwogen hat, die Zeugnisnoten des Antragstellers deckten sich mit dem letzten Schweizer Zeugnis und ein überdurchschnittliches Leistungsbild im Ausland sei daher nicht belegt. Das Schweizer Bildungssystem sieht eine Skala von 1 bis 6 vor, wobei die Note 6 die Bestnote und die Note 4 die untere Bestehensnote darstellt. Eine standardisierte Umrechnungstabelle existiert dabei nicht. Anhand der Umrechnungstabelle verschiedener Hochschulen entsprechen die Schweizer Noten 5,0, 4,5 und 4,0 jedoch in etwa den deutschen Noten 2,3, 3,0 und 4,0. Vgl. etwa die Umrechnungstabellen der Universität Flensburg (abrufbar unter: https://www.uni-flensburg.de/fileadmin/content/institute/iim/notenliste-umrechnungstabelle-januar-2018.pdf , Stand: 24.09.2025), der Universität Regensburg (abrufbar unter: https://www.uni-regensburg.de/fileadmin/user_upload/bilderkatalog/ordnungen-satzungen-richtlinien/umrechnungstabelle-partnerunis.pdf , Stand: 24.09.2025), der Universität Münster (abrufbar unter: https://www.wiwi.uni-muenster.de/basic/sites/basic/files/downloads/notenumrechnungstabelle.pdf , Stand: 24.09.2025), der Universität Potsdam (abrufbar unter: https://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/international/docs/Notenumrechnung_L%C3%A4nder/Notenumrechnung_Schweiz_IO.pdf , Stand: 24.09.2025) und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (abrufbar unter: https://www.dhbw.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/International/Notenumrechnungen/Notenumrechnung_Schweiz.pdf , Stand: 24.09.2025). Auf dieser Grundlage dieser Umrechnung hat der Antragsteller in seinem Zeugnis aus dem Schuljahr 2023/2024 (Bl. 9 der Gerichtsakte) einen Notendurchschnitt von 3,7 erreicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass er dabei nicht etwa ein Gymnasium, sondern eine Primarschule besucht hat. Ein überdurchschnittliches Leistungsbild lässt sich hieraus nicht ableiten. Ein aktuelleres Zeugnis über das erste Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 hat der Antragsteller derweil nicht vorgelegt. Im Übrigen hat die Versetzungskonferenz alle weiteren wesentlichen Umstände des Einzelfalls in ihre Erwägungen eingestellt. Insbesondere hat sie die bei dem Antragsteller diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) berücksichtigt. Soweit der Antragsteller zudem die Fördermaßnahmen der Schule bemängelt und etwa vorbringt, man habe ein individuelles schulisches Förderkonzept zu erstellen gehabt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Selbst wenn die Schule den Antragsteller nicht ausreichend gefördert haben sollte, wofür nach summarischer Prüfung keine näheren Anhaltspunkte bestehen, ändert dies nichts an den von ihm gezeigten schulischen Leistungen, die eine positive Prognose aus der nachvollziehbaren Sicht der betroffenen Lehrkräfte nicht rechtfertigen. c. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In einem Versetzungsstreit ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € auszugehen (vgl. Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.