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Beschluss

18 L 2326/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1001.18L2326.24.00
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Leitsätze

Nichtversetzung in die Klasse 3 einer Grundschulehier: erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz unterbliebener vorheriger Anhörung der Eltern

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nichtversetzung in die Klasse 3 einer Grundschulehier: erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz unterbliebener vorheriger Anhörung der Eltern Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache betreffend das Schuljahr 2024/2025 in die Klasse 3 der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule J., H., zu versetzen und ihm vorläufig die Teilnahme am Unterricht der Klasse 3 zu gestatten, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wird im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt begehrt, einem Schüler vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, ist glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. Vgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 27. August 2019 – 18 L 2114/19 –, juris, Rn. 9 sowie vom 3. September 2021 - 18 L 1823/21 -, n.v.; ebenso VG Köln, Beschlüsse vom 5. November 2018 – 10 L 2506/21 -, juris, Rn. 5, und vom 22. Juli 2014 ‑ 10 L 1261/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Gemessen daran hat der Antragsteller – ungeachtet des Umstandes, dass er über die ausdrücklich nur beantragte vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 3 hinaus – sinngemäß auch – die vorläufige Versetzung in diese Klassenstufe begehrt – bereits nicht glaubhaft gemacht, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule J., H. (im Folgenden: Grundschule) in dem Zeugnis vom 5. Juli 2024 ernsthafte Bedenken bestehen. Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG NRW i.V.m. § 7 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Dass die dort vorgesehenen Verfahrenserfordernisse nicht eingehalten sind, ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Zwar ist die nach § 7 Abs. 3 AO-GS notwendige Anhörung der Eltern vorliegend nicht erfolgt. Nach dieser Vorschrift beschließt die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Eltern, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist. Eine solche Anhörung der Eltern des Antragstellers ist jedenfalls nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 00. Juni 0000 erfolgt. In diesem Zusammenhang kann indes offen bleiben, ob die Tatsache, dass – ausweislich der dienstlichen Erklärung der Schulleiterin gegenüber dem Schulamt für die Stadt H. vom 00. Juni 0000 (Bl. 73 des Verwaltungsvorgangs) – die Schulleiterin den Vater des Antragstellers Anfang des Jahres 2024 in einem Telefonat auf die mögliche Nichtversetzung seines Sohnes hingewiesen hat, vgl. zum Beweiswert einer dienstlichen Erklärung einer Lehrkraft gegenüber der Schulaufsichtsbehörde: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2024 - 18 L 1177/24 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N., (noch) den Anforderungen des § 7 Abs. 3 AO-GS genügt. Denn jedenfalls kann dieser formelle Fehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt und kann die fehlerhaft unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2018 - 18 K 15621/17 -, n.v., S. 4 des Entscheidungsabdrucks. Darüber hinaus sind die Anforderungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 AO-GS betreffend das 1. Halbjahr des Schuljahres 2023/2024 erfüllt. Danach erhalten Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Diesbezüglich enthalten die Verwaltungsvorgänge für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie betreffend das Arbeits- und Sozialverhalten des Antragstellers entsprechende Empfehlungen zum 1. Halbjahr des Schuljahres 2023/2024. Im Übrigen könnte der Antragssteller auch aus einer unterbliebenen Empfehlung nichts für sich herleiten; denn aus einer unzureichenden Förderung erwächst kein Anspruch auf Versetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 – 19 B 1369/15 –, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2021 - 18 L 1823/21 -, n.v. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschriften des § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor. Denn die dort enthaltenen Regelungen zu Versetzungswarnungen sind im Falle des Antragstellers nicht anwendbar. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW sind die Eltern, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, schriftlich zu benachrichtigen. Das letzte Zeugnis des Antragstellers enthielt jedoch (noch) keine Noten. Insoweit erhalten die Schülerinnen und Schüler in der Schuleingangsphase zum einen Zeugnisse nur jeweils zum Ende des Schuljahres (§ 6 Abs. 1 AO-GS). Zum anderen enthalten diese Zeugnisse (lediglich) eine Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes in den Fächern (§ 6 Abs. 2 AO-GS). Die Vergabe von Noten ist erst für das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 sowie für die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 vorgesehen (§ 6 Abs. 3 und 4 AO-GS). Auch in materieller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Entscheidung der Versetzungskonferenz, den Antragsteller nicht in die Klasse 3 zu versetzen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Klasse 3 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Nach Satz 2 der Vorschrift wird sie oder er ferner auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Gemessen daran begegnet die Nichtversetzungsentscheidung der Grundschule in dem Zeugnis vom 5. Juli 2024 keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat zunächst nicht in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS erbracht. Vielmehr sind seine Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik mit „mangelhaft“ („kaum“) bewertet worden. Diese Notengebung ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Überprüfung schulischer Noten bzw. Leistungsbewertungen von Lehrkräften zu beachten, dass die Notenfindung bzw. Leistungsbewertung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften vielmehr ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Vor diesem Hintergrund ist die Notengebung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich daraufhin, ob die Lehrkraft den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Es ist hingegen eine der jeweiligen Lehrkraft vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte sie vergibt, wie sie den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie sie verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet oder wie sie Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 30. Oktober 2014 - 19 B 1055/14 -, juris, Rn. 4 ff. Gemessen an diesen Maßstäben kann der Antragsteller mit seinen im hiesigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen nicht durchdringen. Für beide Fächer haben die jeweiligen Fachlehrer konkret dargelegt, wie sie zu ihren Leistungsbewertungen gelangt sind. So haben die Fachlehrer in den Fächern Deutsch und Mathematik dezidiert ausgeführt, welche Leistungen der Antragsteller im Verlaufe des Schuljahres erbracht bzw. gerade nicht erbracht hat und wie die erbrachten Leistungen zu bewerten seien. Letzteres ergibt sich zudem ausdrücklich aus dem Protokoll der Zeugniskonferenz vom 00. Juni 0000. Insoweit hat die Fachlehrerin im Fach Deutsch, ausgeführt, der Antragsteller verfüge über einen geringen Wortschatz in der deutschen Sprache. Er beherrsche die erarbeiteten FRESH-Regeln kaum, Wortarten erkenne er nicht sicher wieder. Zudem verfüge er über kein Leseverständnis und schaffe es nicht, eigenen kurze Geschichten zu verfassen. Ähnliches äußerte der Fachlehrer für das Fach Mathematik, wonach der Zahlenraum bis 100 noch nicht erschlossen sei und der Antragsteller die Grundrechenarten und auch das Kopfrechnen nicht sicher beherrsche. Sachaufgaben könne er nicht eigenständig lösen, Problemlösungsstrategien würden nicht angewendet und Hausgaben nicht regelmäßig gefertigt. Beide Fachlehrer äußerten sich dahingehend, dass der Antragsteller kaum in einem angemessenen Arbeitstempo arbeite, obwohl er einen zusätzlichen Zeitrahmen im Vergleich zu seinen Mitschülern erhalten habe. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nichts substantiiert dafür vorgebracht, was diese Beurteilung der Lehrkräfte erschüttern könnte. Soweit er geltend macht, er habe seine volle Leistungsfähigkeit nicht abrufen können, weil er noch nicht abschließend medikamentös eingestellt gewesen sei, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Zum einen ist bereits durch nichts belegt, dass der Antragsteller im Falle einer ordnungsgemäßen medikamentösen Behandlung nachweislich zur Erzielung besserer Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik imstande gewesen wäre. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Grundschule dem Antragsteller, wenngleich auch (noch) nicht schriftlich fixiert, so doch tatsächlich einen Nachteilsausgleich in Form von Zeitverlängerungen bei schriftlichen Leistungsnachweisen, Zurverfügungstellung von Lärmschutzkopfhörern und ruhigen Sitzplätzen sowie weiteren Hilfs- und Unterstützungsangeboten im Hinblick auf die bei ihm diagnostizierte ADHS gewährt hat. Kam eine Versetzung des Antragstellers auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS danach mangels ausreichender Leistungen in allen Fächern nicht in Betracht, ist die Entscheidung der Grundschule, den Antragsteller auch mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS nicht zu versetzen, nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift wird eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Die diesbezüglich zu treffende Prognose ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, weil der Versetzungskonferenz insoweit ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. Wie die Leistung eines Schülers im Einzelnen einzuordnen ist, bewerten die Lehrer zwar aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnis nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien. Jedoch wird ihre Einschätzung betreffend die Entwicklung in der nächst höheren Klasse auch von persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen aus ihrer Praxis beeinflusst und haftet der Beurteilung deshalb regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag an. Vor dem Hintergrund des danach bestehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums ist eine Prognose nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS nur dann rechtlich zu beanstanden, wenn die Versetzungskonferenz einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2021 - 18 L 1823/21 -, n.v.; VG Köln, Beschluss vom 5. November 2018 – 10 L 2506/21 –, juris, Rn. 10, unter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2015 – 19 A 2068/13 –, juris, Rn. 8 betreffend die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-SI (Wiederholung der Klasse 6). Gemessen an diesen Maßstäben sind Rechtsfehler in der Bewertung der Versetzungskonferenz, auf Grund der Gesamtentwicklung sei nicht zu erwarten, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS möglich sei, nicht erkennbar. Die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit haben die Fachlehrer in den Fächern Deutsch und Mathematik, wie bereits ausgeführt, dezidiert dargelegt, dass bei dem Antragsteller massive Leistungsdefizite zu verzeichnen seien. Beide Fachlehrer äußerten übereinstimmend, dass der Antragsteller kaum in einem angemessenen Arbeitstempo arbeite, obwohl er einen zusätzlichen Zeitrahmen im Vergleich zu seinen Mitschülern erhalten habe. Oft verweigere er die Mitarbeit in Gänze, schlafe während des Unterrichts oder laufe durch den Klassenraum. Auch benötige er regelmäßige zusätzliche Unterstützung und Hilfsmittel zur Visualisierung. Vor diesem Hintergrund hielten beide Fachlehrer es für dringend erforderlich, dass der Antragsteller den Lehrstoff des 2. Schuljahres grundlegend aufarbeite. Die Leistungen des Antragstellers entsprächen nicht den Kompetenzerwartungen zum Ende der Schuleingangsphase. Es könne daher nicht erwartet werden, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in Klasse 3 möglich sei. Die Minderleistungen des Antragstellers seien so groß, dass er diese Defizite nach pädagogischer Einschätzung nicht kurzfristig beheben werde. Angesichts dessen ist das Fazit der Versetzungskonferenz, ein Aufarbeiten des Lehrstoffs der 2. Klasse bei paralleler Vermittlung des Lehrstoffs der 3. Klasse werde den Antragsteller überfordern, vom bestehenden pädagogischen Beurteilungsspielraum gedeckt und sind Fehler in der Bewertung nicht zu erkennen. Die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz wird schließlich dadurch gestützt, dass der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits seit dem ersten Schulbesuchsjahr Lern- und Förderempfehlungen in verschiedenen Fächern erhalten hat und individuelle Förderpläne für ihn erstellt worden sind. Trotz dieser intensiven Förderung vom ersten Schulbesuchsjahr an war der Antragsteller nicht in der Lage, die Kompetenz- und Leistungserwartungen zum Ende der Schuleingangsphase zu erreichen; angesichts dessen ist aufgrund der Gesamtentwicklung des Antragstellers nicht zu erwarten, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS möglich sind. Dass die Versetzungskonferenz bei ihrer Prognoseentscheidung – wie der Antragsteller vorträgt – nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass er an ADHS leide und im Schuljahr 2023/2024 noch nicht medikamentös eingestellt gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die Versetzungskonferenz hierauf explizit eingegangen, hat neben dem de facto gewährten Nachteilsausgleich wegen der bestehenden Beeinträchtigungen infolge der ADHS ausdrücklich ihre Verwunderung darüber ausgedrückt, weshalb eine medikamentöse Einstellung des Antragstellers nicht bereits im November 2023 erfolgt sei, und ist gleichwohl zu ihrer Einschätzung gelangt. Soweit der Antragsteller diesbezüglich sinngemäß vorträgt, angesichts seiner nunmehr erfolgten medikamentösen Einstellung bestehe die Möglichkeit, hinreichend gefördert zu werden, um künftig mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen, erschüttert dies die Einschätzung der Versetzungskonferenz nicht. Denn diese hat deutlich gemacht, dass die bei dem Antragsteller im abgelaufenen Schuljahr zutage getretenen Defizite nicht allein auf fehlende oder schwierig umzusetzende Fördermöglichkeiten zurückzuführen gewesen seien und dass überdies derart massive Leistungsdefizite vorlägen, die auch bei optimalen Bedingungen und optimaler Förderung ohne Wiederholung der Klasse 2 nicht kompensiert werden könnten. Schließlich ist auch der Vortrag des Antragstellers, die Schule habe auf die Einleitung eines AO-SF-Verfahrens hinwirken müssen, nicht geeignet, zum Erfolg des Antrags führen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung grundsätzlich den Eltern vorbehalten ist (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW) und der Schule gemäß § 19 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW nur nachrangig („in Ausnahmefällen“) ein Antragsrecht zusteht, ist ein AO-SF-Verfahren hier bislang nicht durchgeführt worden und wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf für den Antragsteller bislang nicht festgestellt. Angesichts dessen unterliegt der Antragsteller derzeit denjenigen Leistungsanforderungen der Regelschule, die für alle Schülerinnen und Schüler ohne förmlich festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.