Beschluss
23 L 2121/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0926.23L2121.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.002,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.002,50 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 26. Mai 2025 gegen die Entlassungsverfügung vom 21. Mai 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zunächst zulässig und statthaft. Die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann. Sein Rechtsschutzinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller im Falle des Obsiegens in der Hauptsache so gestellt werden würde, als ob er niemals entlassen worden sei. Denn infolge der streitigen Verfügung ist der Antragsteller jedenfalls derzeit gehindert, seinen Dienst auszuüben und er erhält auch keinen Sold. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses an, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt hingegen das Vollziehungsinteresse. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Hier spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Die Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller am 2. Dezember 2024 zu einer möglichen fristlosen Entlassung angehört. Dabei legte die Antragsgegnerin zwar in tatsächlicher Hinsicht fälschlich zugrunde, dass die Geschädigte, deren Vergewaltigung dem Antragsteller vorgeworfen wird, zur Tatzeit minderjährig war. Tatsächlich war die Geschädigte indes im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat volljährig. Hieraus erwächst jedoch kein durchgreifender Verfahrensmangel, da die Entlassung tragend auf den Tatvorwurf der Vergewaltigung und nicht den Umstand, dass das Opfer minderjährig war, gestützt ist. Eine Verletzung von Beteiligungsrechten ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Anhörung der Vertrauensperson lehnte der Antragsteller ab. Deren Beteiligung wäre im Übrigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG auch nicht erforderlich gewesen, da eine Entlassung auf der Grundlage der §§ 58h Abs. 1 Nr. 2 und 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG keine Ermessensentscheidung darstellt, sondern zwingend vorzunehmen ist. Die Antragsgegnerin hat zudem Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingeholt und die militärische Gleichstellungsbeauftragte beteiligt. Des Weiteren vermag das Gericht auch nicht dem Vortrag zu folgen, wonach die Antragsgegnerin dem Antragsteller voreingenommen gegenübertrete. So kann eine Voreingenommenheit nicht schon daraus abgeleitet werden, dass unter dem 30. April 2025 zunächst eine Entlassungsverfügung gegenüber dem Antragsteller ergangen ist, die in Wortwahl und Diktion unsachlich war und bei der sich aufdrängte, dass der Verfasser dem Antragsteller nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Aus der Rechtswidrigkeit dieser früheren Verfügung folgt jedoch nicht, dass die Behörde fortan gehindert ist, eine neue Verfügung zu erlassen. Es besteht allein ein Anspruch auf Aufhebung einer rechtswidrigen Verfügung. Dies ist hier erfolgt, indem die Antragsgegnerin die Verfügung vom 30. April 2025 mit Schreiben vom 15. Mai 2025 – verbunden mit einer Entschuldigung für die in der Verfügung getätigten unsachlichen Aussagen – aufgehoben hat. Auch überzeugt es nicht, wenn der Antragsteller pauschal eine Voreingenommenheit ihm gegenüber rügt. Eine organisatorische Einheit wie etwa das H. oder gar die Antragsgegnerin mit einer Vielzahl von dort tätigen Personen kann nicht als solche befangen sein, sondern die Befangenheit bezieht sich stets auf konkrete Personen. Vorliegend ist die streitgegenständliche Verfügung nicht von derselben Person, die die Verfügung vom 30. April 2025 zu verantworten hat, erstellt worden, sondern von einer anderen Person. In Bezug auf diese Person sind Befangenheitsgründe nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsvorgang vorgelegt hat, in dem die ursprüngliche Verfügung nebst Aufhebungsentscheidung, nicht aber die hiergegen erhobene Beschwerde enthalten ist, trägt nicht den Vorwurf einer Voreingenommenheit. Es erschließt sich bereits nicht, inwieweit das Beschwerdeschreiben einen eigenständigen Aussagegehalt haben sollte, der dem Gericht bei seiner rechtlichen Prüfung zu Lasten des Antragstellers vorenthalten worden sein könnte. Die gegenüber dem Antragsteller getätigten unsachlichen Äußerungen sind dem Gericht bereits mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausgangsverfügung zur Kenntnis gelangt. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie ist auf § 58h Abs. 1 Nr. 2 SG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG gestützt. Nach letztgenannter Norm ist ein Soldat zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde. Diese Regelung gilt nach § 58h Abs. 1 Nr. 2 SG auch für Personen, die – wie der Antragsteller – freiwilligen Wehrdienst leisten. Die Entlassungsvoraussetzungen der §§ 58h, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG sind erfüllt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG erfordert anders als § 55 Abs. 5 SG (Entlassung eines Soldaten auf Zeit) keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, sondern lässt als Anknüpfungspunkt jedes (Fehl-)Verhalten genügen, das der Soldat während des bestehenden Wehrdienstverhältnisses begeht und stellt insoweit niedrigere Anforderungen, vgl. Eichen, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 75 Rn. 19 f. Tragend ist hierbei die Erwägung, dass die Rechtsstellung eines freiwilligen Wehrdienst Leistenden von vornherein nicht so gefestigt ist, wie die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit. Vor diesem Hintergrund ist die Entlassung eine personalrechtliche Maßnahme, die allein dem Schutz der Streitkräfte vor zukünftigem Schaden dient. Hier droht durch das Verbleiben des Antragstellers in der Bundeswehr eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Unter „militärischer Ordnung" ist der Inbegriff aller rechtlichen und tatsächlichen Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Ziel ist die Gewährleistung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit bzw. freiwilligen Wehrdienst Leistenden, der seine Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, beurteilt sich dabei nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Demnach genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 – 8 C 180.67 –, juris Rn. 9 ff. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt oder wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beurteilen zu können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 – 2 B 33.10 –, juris, Rn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 6 ZB 15/758 –, juris Rn. 8 ff. und Beschluss vom 19. April 2018 – 6 CS 18/580 –, juris Rn. 8. Die dem Antragsteller vorgeworfene Vergewaltigung hat sich außerhalb des Dienstes ereignet, so dass nicht der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen ist. Es handelt sich aber bei der in Rede stehenden Vergewaltigung um eine Straftat von erheblichem Gewicht, mit der der Antragsteller zugleich seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SG hat sich ein Soldat außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Die Achtung eines und das Vertrauen in einen Soldaten beruhen wesentlich auf seiner moralischen Integrität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, verletzt ein außerdienstliches Fehlverhalten § 17 Abs. 2 Satz 3 SG ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 WD 5/13 –, juris Rn. 57 (zur entsprechenden Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG a.F.). Dies ist hier der Fall, denn die vorgeworfene Vergewaltigung stellt eine Straftat von erheblichen Gewicht dar, die mit einer Strafdrohung von bis zu 5 Jahren belegt ist (vgl. § 177 StGB). Zwar bestreitet der Antragsteller die ihm vorgeworfene Vergewaltigung. Auch befindet sich das zugehörige strafrechtliche Verfahren noch im Ermittlungsstadium, namentlich hat die Staatsanwaltschaft noch keine Anklage erhoben. Anders als im Strafverfahren, in dem die Tat nachgewiesen sein muss und im Übrigen die Unschuldsvermutung gilt, reicht es vorliegend jedoch aus, dass die Tatbegehung zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Falle einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung grundsätzlich nicht der bloße Verdacht einer Straftat ausreicht, sondern die Entlassungsbehörde für den Eingriff in subjektive Rechtspositionen durch geeignete Ermittlungen den notwendigen Grad an Überzeugung gewinnen muss. Erforderlich ist die volle Überzeugungsgewissheit, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 CS 22.2105 –, juris Rn. 9, 10. Dieser Grad an Überzeugungsgewissheit ist hier indes erreicht. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller durch seine Äußerungen im Chat bei verständiger Würdigung selbst die die Aussagen der Geschädigten bestätigt. Die Ausführungen im Chatverlauf, wonach der Antragsteller sein Verhalten bereut und bedauert, was passiert ist, belegen im Zusammenspiel mit der Äußerung, es hätte so auf gar keinen Fall passieren sollen, dass der Antragsteller zugibt, die Tat begangen zu haben. Dies ergibt sich vor allem in Zusammenschau mit seiner Äußerung, das Opfer möge bitte nicht denken, dass er ein Vergewaltiger sei, der nie auf ein Nein hört. In diesem Kontext ist auch zu würdigen, dass der Antragsteller einräumt, der Geschädigten eine „schreckliche Erinnerung“ angetan zu haben und dass er nicht mehr gut machen könne, was geschehen ist. Ebenso erläutert er, er habe nicht ihr „Leben kaputt machen“ wollen. Diese Äußerungen lassen aus Sicht des Gerichts keinen Spielraum für eine andere Deutung, als dass die von der Geschädigten angezeigte Vergewaltigung vom Antragsteller dieser gegenüber eingeräumt wird. Insbesondere hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was eine andere Deutung rechtfertigen könnte. Es bleibt gänzlich unschlüssig, für welches Verhalten, was auf keinen Fall hätte passieren dürfen und welches das Leben der Geschädigten kaputt gemacht habe, er sich ansonsten entschuldigen wollte. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Verhalten gehandelt haben sollte, dass strafrechtlich nicht relevant ist bzw. unterhalb der Erheblichkeitsschwelle im Zuge der Bewertung einer Störung der militärischen Ordnung liegt. Das pauschale Bestreiten, die Tat begangen zu haben, rechtfertigt nach alldem nicht die Annahme, die vorgeworfene Tat läge nicht vor. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht die Rüge des Verteidigers im Strafverfahren, wonach nur die Antworten des Antragstellers von der Polizei dokumentiert worden seien, nicht aber der vollständige Chatverlauf. Diese Chatnachrichten datieren mutmaßlich vom 26. Oktober 2024, also dem auf die angezeigte Vergewaltigung folgenden Tag. Dies ist ableitbar aus der Formulierung des Antragstellers, es tue ihm leid, was „heute Nacht“ passiert sei. Im Zuge der Kommunikation des Antragstellers mit der Geschädigten hat diese auf die erste schriftliche Nachricht von 16.22 Uhr mit einer 1.54 Minuten langen Sprachnachricht reagiert, welche nicht dokumentiert ist. Es ist bei den Antworten des Antragstellers auf diese Sprachnachricht nichts dafür ersichtlich, dass die Geschädigte etwas gesagt haben könnte, was das vorherige Einräumen der Tat durch den Antragsteller wieder in Frage stellen könnte. Es wird umgekehrt eher deutlich, dass dem Antragsteller die Folgen seines Handels zunehmend bewusst geworden sind. Nicht weiterzuhelfen mag dem Antragsteller der Umstand, dass sein Verteidiger im Strafverfahren beantragt hat, das Handy der Geschädigten sicherzustellen, um den Chatverlauf vollständig auszuwerten. Insoweit wäre es dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, den Chatverlauf selbst zu sichern und vorzulegen. Dies hat er nicht getan. Entscheidend ist aber vor allem, dass der Antragsteller nichts dazu vorträgt, inwieweit der vollständige Chatverlauf für ihn entlastend sein könnte und seine die Tat einräumenden Äußerungen in ein anderes Licht rücken könnten. Die vorstehenden Umstände führen in der Gesamtschau dazu, dass hier die Maßnahme der Antragsgegnerin auf einer hinreichend tragfähigen rechtlichen Grundlage beruht. Angesichts der Strafdrohung in § 177 StGB liegt hier eine Straftat von erheblichem Gewicht vor. Eine solche rechtfertigt die Entlassung wegen Störung der militärischen Ordnung. Auf den Umstand, dass sich die Disziplinarvorgesetzten positiv über den Antragsteller geäußert haben und sich für dessen Verbleiben in der Bundeswehr ausgesprochen haben, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind, kommt es vor diesem Hintergrund ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte seine Stellungnahme in Kenntnis des Sachstandes bzw. der Beweislast so nicht aufrechterhalten würde. Mit seiner Tat hat der Antragsteller gezeigt, dass er seine eigenen Interessen und Bedürfnisse über diejenigen anderer Personen stellt. Die Tat begründet daher berechtigte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und charakterlichen Integrität, so dass ihm dienstliche Aufgaben nicht mehr ohne Bedenken übertragen werden können. Dies begründet eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Auch die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Die ihm drohenden Nachteile sind nicht irreparabel, da er – unterstellt sämtliche strafrechtlichen Vorwürfe würden widerlegt – einen Anspruch auf Wiedereinstellung und Schadensersatz hätte. Gegenüber dem Interesse, nicht auf eine eventuelle nachträgliche Schadlosstellung verwiesen zu sein, wiegt das Interesse der Antragsgegnerin schwerer, den Antragsteller bereits zum jetzigen Zeitpunkt aus der Bundeswehr zu entlassen und nicht erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (Hälfte des Jahresgrundgehalts in Höhe von 20.010, Euro). Davon setzt das Gericht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte als Wert des Streitgegenstandes an. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.