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Beschluss

2 B 33/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fristloser Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist eine nachträgliche Prognose zur ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung erforderlich. • Jugendliches Alter und geringe Schadenshöhe können mildernde Umstände sein und bei der Gesamtwürdigung zur Einordnung als minder schwerer Fall führen. • Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs bedürfen einer einzelfallbezogenen Würdigung; eine pauschale Annahme ernstlicher Gefährdung ist unvereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Entscheidungsgründe
Fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG erfordert einzelfallbezogene Gefährdungsprognose • Bei fristloser Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist eine nachträgliche Prognose zur ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung erforderlich. • Jugendliches Alter und geringe Schadenshöhe können mildernde Umstände sein und bei der Gesamtwürdigung zur Einordnung als minder schwerer Fall führen. • Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs bedürfen einer einzelfallbezogenen Würdigung; eine pauschale Annahme ernstlicher Gefährdung ist unvereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger, Soldat auf Zeit, war nach zwei Dienstjahren fristlos entlassen worden, weil er Erstattung von Fahrtkosten für eine Umzugsreise beantragt hatte, obwohl er im Pkw eines Kameraden mitfuhr. Die Erstattung von 85,50 € wurde nicht ausgezahlt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; in der Berufungsinstanz bestätigte das Oberverwaltungsgericht, die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lägen nicht vor. Es stellte fest, der Kläger habe zwar einen versuchten Betrug begangen, dieser sei aber ein minder schwerer Fall; Schadenshöhe sei gering und der Kläger zur Tatzeit 18 Jahre alt. Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr sowie eine Gefährdung des militärischen Kernbereichs lagen nicht vor. • Rechtsgrundlage ist § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG): fristlose Entlassung in den ersten vier Dienstjahren bei schuldhafter Dienstpflichtverletzung und ernstlicher Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. • Die Norm verlangt eine nachträgliche Prognose, ob aus der Dienstpflichtverletzung eine ernstliche Gefährdung für Einsatzbereitschaft oder Ansehen folgt; dies konkretisiert das Verhältnismäßigkeitsprinzip. • Die Rechtsprechung unterscheidet Fallgruppen: regelmäßig ernstliche Gefährdung bei Verstößen im militärischen Kernbereich; außerhalb dieses Bereichs nur bei erheblicher Straftat, Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr oder sonstiger schwerwiegender Gesamtwürdigung. • Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt konkret gewürdigt und den versuchten Reisekostenbetrug nicht dem Kernbereich zugeordnet und nicht als Straftat von erheblichem Gewicht eingeordnet. • Das Gericht berücksichtigte mildernde Umstände (jugendliches Alter, geringe Schadenshöhe, erstmaliges Fehlverhalten, ansonsten einwandfreier Dienst) und sah keine ernstliche Gefährdung; Disziplinarmaßnahmen können gegebenenfalls ausreichen. • Die Beschwerde der Beklagten zur Zulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil keine rechtsgrundsätzlichen oder divergierenden Fragen im Sinne der VwGO dargetan wurden. Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil, das die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG als nicht gerechtfertigt angesehen hat, bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen und den Verstoß als minder schweren Fall bewertet. Aufgrund des jugendlichen Alters des Klägers, der geringen Schadenshöhe, des einmaligen Fehlverhaltens und des sonst untadeligen dienstlichen Verhaltens bestand keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. Die fristlose Entlassung war damit unverhältnismäßig; mildere dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen waren ausreichend.