Beschluss
23 L 1723/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0930.23L1723.25.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Zum einen wurden dem Antrag nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die entsprechenden Belege beigefügt. Zum anderen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage unter dem Aktenzeichen 23 K 5554/25 gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht auf Antrag die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Stellt sich die Verfügung hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Der Antrag hat zudem Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung fehlt oder (formell) rechtswidrig ist. Gemessen hieran hat der Antrag keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 11. Juni 2025 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst, vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris Rn. 2 und vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris Rn. 3 ff. m. w. N., und hat das in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Er hat – unter Bezugnahme auf die vorhandene paraspastische Gangstörung des Antragstellers, die sich negativ auf dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirken könnte – ausgeführt, warum die damit verbundene Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz für Gesundheit, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer nicht hingenommen werden kann; auch nicht bis zum Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens. Die sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt sein privates Aussetzungsinteresse; die Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2025 findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner durfte dabei nicht erst wegen der fehlenden Beibringung des mit dem Bescheid vom 15. April 2025 angeordneten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bis zum 13. Juni 2025 auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Vielmehr hatte er den Antragsteller bereits mit seiner Verfügung vom 4. März 2021 zur Vorlage eines neurologischen Gutachtens zur Frage seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis Ende Februar 2025 aufgefordert. Diese Frist ist erfolglos abgelaufen, der Antragsteller hat ein solches Gutachten erst am 11. Juli 2025 bei dem Antragsgegner eingereicht. Die Aufforderung zur Vorlage eines neurologischen Gutachtens vom 4. März 2021 stellt eine Auflage i. S. d. § 46 Abs. 2 FeV dar. Hiernach schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis (noch) als bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auch hier sind die Anlagen 4, 5 und 6 der FeV zu berücksichtigen, § 46 Abs. 2 Satz 3 FeV. Wegen einer paraspastischen Gangstörung ist der Antragsteller entsprechend der Einschätzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachters vom 28. November 2021 (vgl. Bl. 32 ff. des Verwaltungsvorgangs), der sich der Antragsgegner angeschlossen hat, (nur) als bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. Zf. 6.1 der Anlage 4 der FeV). Der Antragsgegner war daher berechtigt, die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der genannten Auflage zu versehen. Die Auflage zur Vorlage eines neurologischen Gutachtens wurde durch den Antragsgegner mit Erlass der Gutachtenanordnung vom 15. April 2025 auch nicht (konkludent) widerrufen. Schon die Bezugnahme des Antragsgegners in dem Schreiben vom 15. April 2025 auf die von ihm am 4. März 2021 erlassene Auflage zur Vorlage eines neurologischen Gutachtens zeigt, dass er von dessen fortwirkender Geltung ausgegangen ist. Im Übrigen würden die für einen (konkludenten) Widerruf erforderlichen Ermessungserwägungen in der schriftlichen Bescheidbegründung fehlen. Da es sich bei der Auflage vom 4. März 2021 um einen selbständigen Verwaltungsakt handelt, ist die Rechtmäßigkeit dieser Gutachtenanordnung im hiesigen Verfahren – anders als in den Fällen, in denen die Gutachtenanordnung auf der Grundlage des § 11 Abs. Abs. 2 FeV beruht, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 , juris Rn. 20 und vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – 16 B 1697/19 –, juris Rn. 8; vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 28 und vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 4 f. – nicht zu prüfen. Der Antragsteller hätte die Auflage (isoliert) anfechten können. Da er von dieser Möglichkeit, auf die er in der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 4. März 2021 auch hingewiesen wurde, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Auflage in Bestandskraft erwachsen, sodass der Antragsteller diesbezüglich auch keine Einwendungen mehr geltend machen kann. Insoweit kommt es auf die (formelle) Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage der § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ergangenen Gutachtenanordnung vom 15. April 2025 nicht an. Nichtsdestotrotz weist die Kammer darauf hin, dass Zweifel an der formellen Ordnungsgemäßheit dieser Gutachtenanforderung schon deshalb bestehen, weil sich in dem Schreiben vom 15. April 2025 – anstelle der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV geforderten Mitteilung der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen – lediglich ein pauschaler Verweis auf die Webseite der Ärztekammer Nordrhein findet. Für die Kammer ist zudem nicht ersichtlich, welche Tatsachen den Antragsgegner veranlasst haben könnten, Bedenken hinsichtlich der geistigen Eignung des Antragstellers zu hegen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs dürfte lediglich eine körperliche Beeinträchtigung des Antragstellers in Form einer paraspastischen Gangstörung bekannt sein. Für die Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 11. Juni 2025 ist schließlich ohne Belang, dass der Antragsgegner in seiner Bescheidbegründung selbst nicht klar zwischen der (nicht erfüllten) Gutachtenauflage vom 4. März 2021 und der Gutachtenanordnung vom 15. April 2025 getrennt hat. Der Antragsgegner hat mit diesen Ausführungen die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und seiner Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW Genüge getan. Ob diese Begründung materiell-rechtlich tragfähig ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1991 – 3 C 67.87 –, juris Rn. 23; vom 29. September 1998 – 1 C 8.96 –, juris Rn. 15 und vom 14. März 2023 – 8 A 2/22 –, juris Rn. 24. Da es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG um eine gebundene Entscheidung handelt, kann aus der fehlerhaften Begründung jedoch kein Ermessensfehler folgen. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 23. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren angesetzten Betrages. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.