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Beschluss

4 L 2333/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0930.4L2333.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Das Gericht legt das geäußerte Rechtsschutzbegehren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Einbeziehung der Antragsbegründung bei verständiger Würdigung sachdienlich dahingehend aus, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Wahl vom 25. August 2025 betreffend die Bestellung von fünf stimmberechtigten Delegierten aus der Stadt R. sowie deren Vertreterinnen und Vertreter für die außerordentliche Mitgliederversammlung des Städtetages Nordrhein-Westfalen am 8. Oktober 2025 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen und dabei den Wahlvorschlag des Antragstellers zur Abstimmung/Wahl zu stellen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei sind sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht kein Wahlvorschlagsrecht gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind. Die Vorschriften sind vorliegend anwendbar, da es sich bei den von dem Rat zu bestellenden fünf Delegierten sowie deren Vertreterinnen und Vertreter für die außerordentliche Mitgliederversammlung des Städtetages Nordrhein-Westfalen am 8. Oktober 2025 um Vertreter im Sinne des § 113 Abs. 1, Abs. 2 GO NRW handelt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in § 113 Abs. 1 GO NRW genannten Gremien. Der Geltungsbereich dieser Vertretungsregelung bezieht sich dabei auf alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts, denen die Gemeinde – gleichgültig, ob aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Grundlage – angehört. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind in diesem Zusammenhang auch die kommunalen Spitzenverbände – wie hier der Städtetag Nordrhein-Westfalen – anzusehen. Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, § 113 Rn. 7. Dem Antragsteller steht jedoch auf Grundlage des in § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW in Bezug genommenen § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW kein eigenes Wahlvorschlagsrecht zu. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW können lediglich Fraktionen und Gruppen des Rates Wahlvorschläge machen. Der Antragsteller fällt als Einzelmandatsträger nicht darunter. Vgl. dazu näher Rohde in: BeckOK KommunalR NRW, 32. Ed. 1.7.2025, § 50 GO NRW Rn. 23. Soweit der Rat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen befugt ist, bestimmte Initiativrechte, die gesetzlich auf Fraktionen oder Gruppen oder eine bestimmte Anzahl von Ratsmitgliedern beschränkt sind, im Interesse des Minderheitenschutzes durch entsprechende Regelungen in der Ratsgeschäftsordnung auf Einzelmandatsträger zu erweitern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 – 15 A 2360/02 –, juris, Rn. 57 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2012 – 15 B 1308/12 –, juris, Rn. 2, zu denen auch das hier relevante Wahlvorschlagsrecht im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW gehört, vgl. Rohde in: BeckOK KommunalR NRW, 32. Ed. 1.7.2025, § 50 GO NRW Rn. 24, vermag der Antragsteller daraus nichts ihm Günstiges herzuleiten. Denn die hier maßgebliche Geschäftsordnung für den Rat der Stadt R. (GeschO Rat) enthält eine solche Ausdehnung des auf Gruppen und Fraktionen beschränkten Wahlvorschlaginitiativrechts auf Einzelmandatsträger nicht. Ein eigenes Wahlvorschlagsrecht erwächst dem Antragsteller auch nicht daraus, dass die Ergänzung zur Vorlage Nr. N01 auf seine Anregung hin unter Beschlusspunkt I eine „Vorschlagsliste 2 Rh. G. (Klimaliste R.)“ enthielt, die ihn (zunächst) als Wahlvorschlag aufführte, da sich ein Vorschlagsrecht nur aus den Vorschriften der GO NRW und der GeschO Rat ergeben kann. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit stets zugestanden worden ist, eigene Wahlvorschläge zu unterbreiten. Ob die streitgegenständliche Wahl aufgrund sonstiger Verfahrensfehler zu wiederholen ist, kann dahinstehen. Denn ein – mit dem vorliegenden Eilantrag allein geltend gemachtes – Wahlvorschlagsrecht steht dem Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen auch im Falle einer etwaigen Wiederholung der Wahl aus anderen Gründen nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.