Urteil
22 K 4085/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1001.22K4085.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1992 in C. in der Türkei geborene Kläger ist der Ehemann der am 00.00. 1988 in C. geborenen Klägerin zu 2. Sie sind die Eltern der am 00.00.2021 in C. geborenen minderjährigen Klägerin zu 3. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. ist zoroastrischen, und die Klägerin zu 2. alevitischen Glaubens. Am 2. Oktober 2022 reisten sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 28. Oktober 2022 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich Asylanträge. Am 4. Juli 2023 wurde der Kläger zu 1. beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er sei mit seiner Familie wegen seinen Problemen ausgereist. Er habe Angst vor einer Inhaftierung, da er ein Kurde sei. Sein Bruder habe sich im Jahr 1992 der PKK angeschlossen. Im Jahr 1998 sei er getötet worden. Seitdem habe er fast täglich Probleme mit Polizisten gehabt. Es habe ständig Hausdurchsuchungen gegeben. Auch sei er immer wieder in Gewahrsam genommen worden, um einen Tag später freigelassen zu werden. Bis zum Putschversuch sei er als Angestellter bei der Stadt tätig gewesen. Anschließend sei er 2015 entlassen worden. Ein Jahr später habe er sich im Baugewerbe selbstständig gemacht. Im August 2016 sei er für 40 Tage inhaftiert gewesen, weil er einige Personen in der Region finanziell unterstützt habe. Insgesamt sei die Polizei bestimmt 20 Mal in der Nacht gekommen. Jedes Mal, wenn er zu Hause gewesen sei, habe man ihn mitgenommen. Am nächsten Tag sei er wieder freigelassen worden. Als fluchtauslösenden Moment trug er vor, dass er im August 2021 gemeinsam mit seinem Bruder und einem Gast an einer Tankstelle gewesen sei. Dort seien sie von einer Nachtwache kontrolliert worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Als die Wache sie angegriffen habe, hätten sie sich gewehrt. Sofort seien sie zur Polizeistation gebracht worden. Er sei einem Richter vorgeführt worden. Es sei eine Ermittlungsakte eröffnet worden. Zwei Monate danach habe es eine Verhandlung gegeben, diese sei dann aber vertagt worden. Bei der letzten Verhandlung am 10. oder 11. Juli 2022 habe sein Anwalt ihm empfohlen, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, da er inhaftiert werden würde. An dem Tag habe der Richter dann ohne seine Anwesenheit über seine Verhaftung entschieden und die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen. Sein Haus sei durchsucht worden für drei Tage. Er habe sich aber in der Zeit versteckt. Am 4. Tage habe er seine Frau und sein Kind nach X. zu seiner Schwester geschickt. In X. habe er dann einen Schleuser kennengelernt und die Ausreise organisiert. Die Staatsanwaltschaft habe wegen Polizistenbeleidigung eine lebenslängliche Haftstrafe verlangt. Er könne dies über UYAP auch belegen. Nachgefragt vom Bundesamt, dass Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches eine zweijährige Bewährungsstrafe vorsehe, gab er an, sein Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass ihn eine harte Strafe erwarten würde. Daher sei er auch zur letzten Verhandlung nicht gegangen. Schließlich habe er als alevitischer Kurde keine Rechte. Die Klägerin zu 2. gab in ihrer Anhörung am selben Tag im Wesentlichen an, sie habe in der Türkei 20 Jahre als Friseurin gearbeitet. Die Familien seien nach wie vor in der Türkei. Sie selbst habe keine eigenen Gründe. Zu den täglichen Hausdurchsuchungen befragt, gab sie an, dass die Polizei 3 bis 4 Mal da gewesen sei. Sie habe erfahren, dass ihr Mann für 20 Jahre ins Gefängnis müsse. Ihre Tochter habe in Deutschland Verbrennungen erlitten, sodass sie derzeit behandelt werden würde. Die Kläger legten beim Bundesamt verschiedene Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - Entlassungsbrief Kliniken M. vom 22. Mai 2023 betreffend die Klägerin zu 3., - Ambulanzbrief vom 9. Juni 2023 betreffend die Klägerin zu 3., - Schreiben vom 17. Oktober 2021 zur R. No 2021/67011 CBS W. - unvollständiges Schreiben zur R. No 2021/946 P. - unvollständiges Schreiben zur R. No 2021/1192 V.. Mit Bescheid vom 10. Juli 2023 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers zu 1. sei nicht glaubhaft. Während die Klägerin zu 2. lediglich von 3 bis 4 Hausdurchsuchungen sprach, gab der Kläger zu 1. an, seit 1998 täglich Polizisten zu Besuch gehabt zu haben. Auch ließe sich aus den eingereichten gerichtlichen Unterlagen nicht erkennen, dass das Verfahren in Verbindung mit flüchtlingsschutzrelevanten Merkmalen gebracht werden könne. Zudem sei die Beleidigung von Polizisten auch in Deutschland strafbar. Ferner würden Aleviten in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Kläger haben am 25. Juli 2023 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage beziehen sie sich zunächst auf ihren Vortrag in der Anhörung und tragen ergänzend vor, es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Freiheitsstrafe in einer türkischen Justizvollzugsanstalt zu verbüßen habe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2023 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Kläger zu 1. und zu 2. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte (dazu I.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner haben die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.). I. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (dazu 1.) und keine Asylberechtigten nach Art. 16a GG (dazu 2.) sind. 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist sind, noch, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Zur Begründung wird zunächst in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen, denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. In Bezug auf die Schilderungen des Klägers zu 1. zu seinen Ingewahrsamnahmen seit 1998 aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und der behaupteten Zuordnung zur PKK durch die dortige Mitgliedschaft seines Bruders ist ergänzend festzustellen, dass es bereits am Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Kläger im Juli 2022 fehlt, vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Der Kläger zu 1. gab dazu selbst an, seit seiner Hochzeit (2015) sei die Polizei nur noch zwei bis drei Mal vorbeigekommen. Fluchtauslösend sei aber ausdrücklich nur der Vorfall im August 2021 gewesen, als er Ärger mit Nachtwächtern bekommen habe und dann ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er sei alleine aus Furcht vor einer langen Haftstrafe geflohen. Hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Widerstands gegen Amtspersonen und Beleidigung fehlt es zum einen bereits an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Es ist nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verfahren in Verbindung mit der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1., seines Glaubens oder der Zurechnung zur PKK steht. Auch aus den in der mündlichen Verhandlung in UYAP aufgerufenen gerichtlichen Unterlagen geht nicht hervor, dass das Verfahren einen sogenannten „Politmalus“ aufweisen würde. Aus den Erkenntnissen ist auch ersichtlich, dass der türkische Staat im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung – wie hier dem Widerstand gegen Amtspersonen und Beleidigung – nicht die Defizite aufweist, die im Bereich der politischen Kriminalität zu konstatieren sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, Seite 11; so auch VG München, Urteil vom 30. April 2021 – M 1 K 17.40851 –, juris, Rn. 51 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2020 – Au 6 K 18.31090 –, juris, Rn. 30. Aus den eingesehenen gerichtlichen Unterlagen, insbesondere aus der aktuellsten Sitzungsniederschrift vom 30. September 2025 ergibt sich vielmehr, dass sich das Gericht bei der Strafzumessung an die strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften gehalten und den im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen der Art. 265 und Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches nicht überschritten hat. Es hat zudem bei der Strafzumessung zugunsten des Klägers zu 1. berücksichtigt, dass er sich nach der Tat und während der Prozessführung gut geführt hat sowie, dass er nicht vorbestraft ist und das Gericht die Überzeugung hat, dass er die Tat nicht wieder tun würde und kein materieller Schaden entstanden ist. Zum anderen droht dem Kläger zu 1. aktuell auch aufgrund dieses Strafverfahrens keine Haftstrafe. Das Gericht hat die Haftstrafe und das zusätzlich verhängte Bußgeld nach Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung zur Verkündung ausgesetzt und lediglich eine fünfjährige Führungsaufsicht – ohne weitere Auflagen – angeordnet. Nach Art. 231 Abs. 10 der türkischen Strafprozessordnung wird das Urteil in Fällen, in denen während der Bewährungszeit keine vorsätzliche Straftat begangen wurde und die angeordneten Auflagen erfüllt wurden, aufgehoben und das Gericht entscheidet über die Einstellung des Verfahrens. Die Strafe wird erst vollstreckt, wenn der Kläger zu 1. während der Führungsaufsicht eine Straftat begeht, Art. 231 Abs. 11 der türkischen Strafprozessordnung. Hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger zu 1. seither eine vorsätzliche Straftat begangen hätte. Bei Rückkehr in die Türkei obliegt es sodann dem Kläger zu 1., dies beizubehalten, um der Vollstreckung der Haftstrafe zu entgehen. Die Klägerinnen zu 2. und 3. berufen sich alleine auf die Fluchtgründe des Klägers zu 1. und machen keine eigenen Gründe geltend. Schließlich droht den Klägern weder wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, noch wegen ihres zoroastrischen oder alevitischen Glaubens in der Türkei eine Gruppenverfolgung. Vgl. hierzu jüngst Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2024 – 5 A 3/20.A –, juris, m. w. N.; vgl. auch die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 – 8 K 2588/21.A –, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 69 ff. m. w. N. und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 22 L 2642/23.A –, juris, Rn. 10 f.; vgl. zur aktuellen Erkenntnislage: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation: Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, Seiten 206 ff. und 215 ff. 2. Auch sind die Kläger nicht als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. Es greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein. II. Zudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG haben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere droht für den Kläger zu 1. auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung in türkischen Haftanstalten, da die Haftstrafe bis auf Weiteres nicht vollstreckt wird. IV. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen. Dazu ist weder etwas vorgetragen, noch sonst für das Gericht ersichtlich. V. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.