Beschluss
27 L 3040/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1201.27L3040.25A.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt H. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache – 27 K 8777/25.A – nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt H. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache – 27 K 8777/25.A – nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt H. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache – 27 K 8777/25.A – nicht erfolgen darf, ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 – , Rn. 6, juris. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 26. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch (unten I.) als auch den Anordnungsgrund (unten II.) glaubhaft gemacht. I. Der Anspruch des Antragstellers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, für den die Antragsgegnerin passivlegitimiert ist (unten 1.), ist offen (unten 2.). Die danach notwendige Folgenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus, weil es ihm nicht zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren aus seinem Heimatland zu führen (unten 3.). 1. Die Antragsgegnerin ist für den Wiederaufgreifensantrag passivlegitimiert. Der Ausländerbehörde ist eine eigene Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungsverboten verwehrt. Nach § 24 Abs. 2 AsylG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Gem. § 42 Satz 1 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Die Bindungswirkung besteht fort, solange die Entscheidung des Bundesamts nicht aufgehoben oder abgeändert wurde. Selbst bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit seiner Erstentscheidung verstrichen ist. Beruft sich der Ausländer im Rahmen einer Abschiebung auf neu eingetretene Umstände, die aus seiner Sicht nunmehr Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründeten, so muss er einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt stellen. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt vielmehr grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.05 –, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 –, Rn. 34; VGH Bad. –Württ., Beschluss vom 6.12.2022 – 12 S 2546/22 –, Rn. 15, juris; OVG Nds., Beschluss vom 26.2.2018 – 13 ME 438/17 –, Rn. 14, juris. Gemessen hieran muss der Antragsteller seinen Anspruch auf Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gegenüber der Antragsgegnerin verfolgen. Der Antragsteller hat ein Asylverfahren durchlaufen, woraufhin das Bundesamt zunächst ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG feststellte. Dieses wurde in der Folge mit bestandskräftigen Bescheid durch das Bundesamt widerrufen. An die mit dem Widerruf verbundene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nicht vorliegt, ist die Ausländerbehörde nach § 42 Abs. 1 AsylG gebunden. 2. Die Erfolgsaussichten des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots sind offen. Im Hinblick auf die substantiierten Angaben des Prozessbevollmächtigten zum Wohnort des Antragstellers (sollte dieser mittlerweile nicht ohnehin in Abschiebungshaft sein) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ein Sachbescheidungsinteresse anzunehmen. Sollte der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr in Haft sein, bleibt es der Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob der Antragsteller unter der angegebenen Adresse tatsächlich erreichbar ist. In materieller Hinsicht kommt sowohl eine drohende Gefahr der Verelendung und eine dadurch begründete Verletzung der Rechte aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m Art. 3 EMRK als auch eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 AufenthG in Betracht. Der mögliche Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots ist im vorläufigen Rechtsschutz mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung sicherungsfähig, weil die Ausländerbehörde für die Vollziehung der Ausreisepflicht zuständig ist. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. In Guinea droht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Regelmäßig ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass gesunde und arbeitsfähige Erwachsene das Existenzminimum jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern können. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 9.8.2023 – 6 A 55/21.A –, Rn. 9, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 14.5.2024 – 5 AE 1954/24 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2024 – 23 K 2358/22.A –, Rn. 107 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 3.11.2023 – 1 K 8637/18.A –, Rn. 38 ff., juris; VG Berlin, Urteil vom 13.9.2023 – VG 31 K 79/21.A –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 4.5.2023 – 3 K 396/21.A –, juris, alle m. w. N. Ein besonderer Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2024 – 27 K 5714/20.A –, juris, Rn. 51 – 72, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 22.12.2021 – 1 K 452/16.WI.A –, juris (Person mit Traumata und psychischen Beeinträchtigungen), VG Aachen, Urteil vom 3.11.2022 – 1 K 3005/20.A –, juris, VG Osnabrück Urteil vom 5.4.2023 – 4 A 163/20 – (jeweils alleinerziehende Mutter). Ausgehend hiervon bedarf es der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller eine vulnerable Person ist, der ausnahmsweise keine eigenständige Existenzsicherung in Guinea möglich ist. Dies kommt aus gesundheitlichen Gründen ernstlich in Betracht. Anlass für eine weitere Aufklärung bieten die vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der ärztliche Bericht des Universitätsklinkums X. vom 14.4.2025, wonach der Antragsteller an einer paranoiden Schizophrenie leidet, deutlich eingeschränkt belastbar und eingeschränkt arbeitsfähig sei. Er bedürfe engmaschiger psychiatrischer Behandlung, weil sich die Erkrankung ansonsten deutlich verschlechtere. Aus den Berichten vom 27.11.2024 und 1.4.2025 ergibt sich, dass der Antragsteller mit dem antipsychotischen Medikament Amisulprid 400-0-400 mf behandelt wird. Die genannten ärztlichen Stellungnahmen, die jedenfalls in der Zusammenschau für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutzes die Anforderungen des § 60a Abs. Satz 3, 4 AufenthG erfüllen, wurden vom Bundesamt wohl offenbar vollständig übersehen. Denn das Bundesamt wies darauf hin, dass „das Attest“ veraltet sei. Damit nahm das Bundesamt wohl Bezug auf den ebenfalls mit dem Wiederaufgreifensantrag vorgelegten ärztlichen Bericht vom 29.7.2024. Die weiteren zuvor genannten ärztlichen Stellungnahmen sind zwar Teil der Asylakte über den bestandskräftigen Widerruf (Gz. N01) geworden, versehentlich aber nicht in die Asylakte zum Wiederaufgreifensantrag (Gz. N02) kopiert worden. Dies erklärt, warum sie vom Bundesamt nicht geprüft wurden. 3. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus, weil es ihm nicht zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren aus seinem Heimatland zu führen. Die Verelendung oder schwere Gesundheitsschädigung könnte durch einen Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht kompensiert werden. II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist wegen der vollziehbaren Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde H. von Abschiebung bedroht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.