Beschluss
1 B 52/00
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erheblicher und irreversibler Belastungssituation ist im vorläufigen Rechtsschutz eine eingehende Folgenabwägung vorzunehmen; bloße Erfolgsprognosen reichen nicht aus.
• Ein Versetzungsbescheid, der die maßgeblichen dienstlichen Gründe nicht hinreichend darlegt, leidet an einem offenkundigen Begründungsmangel (§ 39 VwVfG) und rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz.
• Bei Vorliegen von Gesundheits- und Fürsorgeaspekten kann das Gericht dem Dienstherrn vorläufig eine heimatnahe Verwendung zuweisen (§ 123 VwGO).
• Zum Schutz des Antragstellers kann das Gericht vorläufig seine Einbeziehung in Auswahlverfahren anordnen und die Nichtbesetzung der Stellen verlangen, um vollendete Tatsachen zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei unbegründetem Versetzungsbescheid; heimatnahe Verwendung anordnungsfähig • Bei erheblicher und irreversibler Belastungssituation ist im vorläufigen Rechtsschutz eine eingehende Folgenabwägung vorzunehmen; bloße Erfolgsprognosen reichen nicht aus. • Ein Versetzungsbescheid, der die maßgeblichen dienstlichen Gründe nicht hinreichend darlegt, leidet an einem offenkundigen Begründungsmangel (§ 39 VwVfG) und rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz. • Bei Vorliegen von Gesundheits- und Fürsorgeaspekten kann das Gericht dem Dienstherrn vorläufig eine heimatnahe Verwendung zuweisen (§ 123 VwGO). • Zum Schutz des Antragstellers kann das Gericht vorläufig seine Einbeziehung in Auswahlverfahren anordnen und die Nichtbesetzung der Stellen verlangen, um vollendete Tatsachen zu verhindern. Der Antragsteller erhielt einen Versetzungsbescheid vom 13. Juni 2000 mit Dienstantritt am 22. August 2000. Die Behörde nannte in dem Bescheid die sie leitenden dienstlichen Gründe nicht näher. Der Antragsteller leidet nach ärztlichem Attest an rezidivierenden Schwindelattacken; seine Verlobte lebt mit ihm und ist gesundheitlich ebenfalls beeinträchtigt. Der Antragsteller hatte zudem Härtefall- und Sozialkriterien vorgetragen und entsprechende Anträge/Fragebögen eingereicht. Die Antragsgegnerin hat offenbar nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und wie diese Kriterien berücksichtigt wurden. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die Versetzung sowie seine sofortige Verpflichtung zum Dienstantritt und die Teilnahme an Auswahlverfahren zu verhindern. • Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften der VwGO sind die Gerichte im vorläufigen Rechtsschutz gehalten, die Folgen einer Versagung besonders zu gewichten; Art. 19 Abs. 4 GG gebietet effektiven Rechtsschutz. • Weil die Versetzungsentscheidung ohne Nennung der maßgeblichen dienstlichen Gründe erging, liegt ein offenkundiger Begründungsmangel vor (§ 39 VwVfG), so dass die Begründung der Entscheidung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. • Angesichts der bevorstehenden Dienstaufnahme und der medizinischen Risiken für den Antragsteller und seine Lebenspartnerin rechtfertigt die Lage die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§§ 80 Abs. 5 VwGO, 126 Abs.3 Nr.3 BRRG). • Aus Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG i.V.m. Art. 33 Abs.4 GG) und wegen der gesundheitlichen Lage ist vorläufig eine heimatnahe Verwendung gem. § 123 VwGO anzuordnen. • Zur Verhinderung vollendeter Tatsachen ist die Einbeziehung des Antragstellers in die benannten Auswahlverfahren anzuordnen und die Nichtbesetzung einer der Stellen zu verfügen, damit der Antragsteller nicht dauerhaft benachteiligt wird. Das Gericht ordnete vorläufig die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs an und verpflichtete die Antragsgegnerin vorläufig zur Gewährung einer heimatnahen Verwendung sowie zur Einbeziehung des Antragstellers in die benannten Auswahlverfahren und zur Nichtbesetzung einer der Stellen. Begründend führte das Gericht aus, dass der Versetzungsbescheid an einem offenkundigen Begründungsmangel leidet und die kurz- bis mittelfristigen gesundheitlichen und fürsorglichen Nachteile für den Antragsteller und seine Verlobte so gravierend sind, dass effektiver Rechtsschutz geboten ist. Wegen der damit verbundenen irreversiblen Folgen genügt eine vertiefte Folgenabwägung im Eilverfahren, die zugunsten des Antragstellers ausfiel. Der Antragsteller hat somit vorläufig Erfolg; die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die angeordneten vorläufigen Maßnahmen umzusetzen.