Beschluss
18 B 116/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0129.18B116.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Durch das Antragsvorbringen werden die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht begründet. Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Antragsteller in Frage gestellte örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der umstrittenen Ausweisungsverfügung. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden zum Erlass einer Ausweisungsverfügung nach § 4 Abs. 1 OBG NRW. Danach ist die Behörde örtlich zuständig, "in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden". Vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, m.w.N., Eildienst LKT NRW 1997, 480 (LS) = EZAR 601 Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 201 = EStT NRW 1997, 600. Bei inhaftierten Ausländern - wie dem Antragsteller - ist damit regelmäßig die Behörde des Haftortes und somit auch der Antragsgegner örtlich zuständig, denn die zu schützenden Interessen werden jedenfalls dort verletzt oder gefährdet, wo sich der Ausländer aufhält, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Bestehen hinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren wird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder familiäre oder sonstige Bindungen dorthin aufrechterhalten hat, so ist zusätzlich die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort liegt. Diese weitere Zuständigkeit führt aber nicht - wie der Antragsteller meint - zur Verdrängung der primär begründeten örtlichen Zuständigkeit der für den Haftort zuständigen Ausländerbehörde. Entsprechendes lässt sich auch aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Erlass des Innenministeriums NRW vom 19. Juni 1996 nicht herleiten. Vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, a.a.O. Entgegen dem Antragsvorbringen steht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (Zusatzprotokoll) - verkündet mit Gesetz vom 19. Mai 1972 (BGBl. II S. 385) - der Anwendung des vom Antragsteller verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - der Antragsteller dürfte zudem auch den Tatbestand der Nr. 1 dieser Vorschrift verwirklicht haben - nicht entgegen. Allerdings hat der EuGH entschieden, dass das in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Verschlechterungsverbot (die sog. Stand-Still-Klausel) unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten findet, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - C 37/98 (Savas) -, InfAuslR 2000, 326 f., woraus zu folgern sein könnte, dass es den Vertragsstaaten untersagt ist, neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen, wie sie mit der Einführung von Ist-Ausweisungstatbeständen verbunden sein könnten. Vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.1889, InfAuslR 2000, 425; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2000 - L 12 AL 1437/98 -, InfAuslR 2000, 481. Die Regelung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bezieht sich aber nur auf die für selbstständig Erwerbstätige bedeutsame Niederlassungsfreiheit (vgl. Art. 52 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der ursprünglichen Fassung - EWGV - , Art. 43 ff. des Vertrages in seiner durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung - EGV -) und den Dienstleistungsverkehr, nicht aber auf die im vorliegenden Fall allenfalls zu beachtende Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit der Verwendung der Begriffe der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs knüpft die Regelung an die Art. 13 und 14 des dem Zusatzprotokoll zu Grunde liegenden Abkommens zur Gründung und Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (Assoziierungsabkommen) an. Diese Verknüpfung findet ihre Bestätigung über den Wortlaut der Norm hinaus auch in dem nachfolgenden 2. Absatz des Art. 41 des Zusatzprotokolls. Dort wird ausdrücklich auf die Art. 13 und 14 des Assoziierungsabkommens verwiesen. Mit seinem Art. 12 enthält das Assozierungsabkommen aber auch eine spezielle Regelung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die bei Abfassung des Zusatzprotokolls bekannte Begrifflichkeit des Art. 12 nimmt Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gerade nicht auf. Auch Art. 41 Abs. 2 des Zusatzprotokolls verhält sich nicht zu Art. 12 des Assoziierungsabkommens, der nach der Rechtsprechung des EuGH vgl. Urteil vom 11. Mai 2000 - C 37/98 (Savas) - , InfAuslR 2000, 326, (327) allerdings auch nur Programmcharakter hat und keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthält. Von daher fehlt es an jedwedem Anhalt für die Annahme, dass die Vertragsparteien mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit - und damit die unselbstständig Erwerbstätigen - haben erfassen wollen. Vgl. in diesem Sinne auch Rittstieg, Anmerkung zu BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.1889 -, InfAuslR 2000, 428; ebenso der vom Antragsvorbringen bemühte und insoweit wohl missverstandene Gutmann, Die Standstill-Klausel im Assoziationsrecht, InfAuslR 2000, 318. Unabhängig davon, dass sich das Antragsvorbringen dazu nicht verhält, weist der Senat mit Blick auf das laufende Widerspruchsverfahren darauf hin, dass auch die mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nahezu wortidentische Bestimmung des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -, die in den Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung findet, vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - C 192/89 (Sevince) -, NVwZ 1991, 255, (256), und vom 11. Mai 2000 - C 37/98 (Savas) -, InfAuslR 2000, 326, (327); ebenso Gutmann, InfAuslR 2000, 318, (321), die Anwendung der Bestimmungen über die Ist-Ausweisung auf den Antragsteller nicht generell sperrt. Vgl. zur gleich gelagerten Problematik hinsichtlich der Anwendbarkeit eines Regelausweisungstatbestandes nach § 47 Abs. 2 AuslG auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. August 2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt zu dem vom Beschluss Nr. 1/80 erfassten Personenkreis zählt. Denn die Regelung des Art. 13 ARB 1/80 steht unter dem in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 formulierten Vorbehalt der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Aus letzterer Bestimmung hat der Senat bereits im Jahre 1993 vgl. Beschluss vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, InfAuslR 1993, 288 - , den Schluss gezogen, dass die Ausweisung von Assoziationsberechtigten jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach den Grundsätzen erfolgt, die bei Gemeinschaftsangehörigen gelten; d.h. die Ausweisung muss spezialpräventiv begründet sein. Vgl. zur Ausweisung Gemeinschaftsangehöriger zuletzt Senatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 20. Februar 2000 - C 340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000, 161, (164); vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, DVBl. 2000, 697 = NVwZ 2001, 67, und BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - 1 B 52.00 -, nach der Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den nationalen Behörden die Grenzen setzt, wie sie für entsprechende Maßnahmen gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaates gelten. Einem türkischen Staatsangehörigen können die ihm unmittelbar aus dem Beschluss ARB 1/80 zustehenden Rechte im Wege der Ausweisung mithin nur dann abgesprochen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit hindeutet. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sichert den Assoziationsberechtigten demzufolge nur den gemeinschaftsrechtlichen Standard. Dieser soll auch bei der Anwendung nationaler Ausweisungstatbestände Beachtung finden, die wie die mit dem AuslG 1990 eingeführten Regelungen über die Ist- und die Regelausweisung grundsätzlich keine general- bzw. spezialpräventiven Erwägungen zulassen und allein auf Grund der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat - der Höhe des Straf-maßes - die Ausweisung zwingend vorschreiben. Für eine darüber hinaus gehende Besserstellung von ARB-Berechtigten gegenüber Gemeinschaftsangehörigen fehlt es an einem tragfähigen Anhalt. Die die Rechtslage gegenüber dem AuslG 1965 - das nur Ermessensausweisungen vorsah - im Grundsatz verschlechternden Regelungen über die Ist- oder auch Regelausweisung sind mithin einschränkend in der Weise anzuwenden, dass eine Ausweisung auch insoweit nur aus im konkreten Fall gegebenen spezialpräventiven Erwägungen in Betracht kommt. Vgl. hierzu auch Gutmann, Vertragsverletzung durch Ausweisungspraxis, InfAuslR 2000, 369. Ohne dass es für den vorliegenden Fall darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass sich auch aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls jedenfalls für selbstständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige kein weiter gehender Schutz ergeben dürfte. Denn Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls entspricht insoweit dem nahezu wortidentischen Art. 53 EWGV. Er knüpft damit auch an den bereits auf der Vertragsebene - Art. 56 Abs. 1 EWGV = Art. 46 Abs. 1 EGV - bestehenden und nahezu wortidentischen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, der wiederum in der Richtlinie Nr. 64/221/EWG seine Ausformung gefunden hat. Die genannte Richtlinie ist aber ihrerseits die Grundlage für das AufenthG/EWG und damit für das auf die Ausweisung von Gemeinschaftsangehörigen anzuwendende nationale Recht (§ 12 AufenthG/EWG). Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 -, a.a.O. Dementsprechend nimmt auch Art. 13 des Assoziierungsabkommens den Art. 56 Abs. 1 EWGV (Art. 46 Abs. 1 EGV) ausdrücklich in die im Rahmen der Assoziation zu beachtenden Leitvorstellungen auf. Die Feststellungen zu der danach erforderlichen Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht wenn auch in anderem Zusammenhang im angefochtenen Beschluss (Seiten 13 und 14) getroffen. Diese werden vom Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht stützt das Bestehen einer konkreten Wiederholungsfahr auf eine Drogenabhängigkeit des Antragstellers. Dass diese überwunden wurde, ist nicht erkennbar. Entsprechendes wird auch mit dem Antragsvorbringen nicht behauptet. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Vereins Drogenhilfe Köln vom 8. Dezember 2000 geht im Übrigen nur hervor, dass dieser dem Antragsteller die Möglichkeit bietet, die erforderliche stationäre Entwöhnungsbehandlung zu vermitteln. Der weitere Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht vom Bestehen einer Ausreisepflicht wegen verspäteter Stellung eines Verlängerungsantrages aus, führt ebenfalls nicht zur Begründung der für die Beschwerdezulassung erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn diese Annahme war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend. Es hat in seiner Interessenabwägung von diesem Gesichtspunkt unabhängig vielmehr auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung und spezialpräventive Erwägungen abgestellt. Schließlich gehen die Angriffe des Antragstellers gegen eine vom Antragsgegner gesetzte dreitägige Ausreisefrist ins Leere; dies schon deshalb, weil der Antragsgegner eine derart bemessene Frist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht verfügt hat. Unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die Zulassung der Beschwerde ebenfalls nicht gerechtfertigt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - kommt die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur bei spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Rechts- oder Tatsachenfragen in Betracht. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Januar 2001 - 18 B 1799/00 -. Dementgegen wirft der Antragsteller materiell-rechtliche Probleme auf, die - sofern sie grundsätzlich bedeutsam sein sollten - nur in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren endgültig zu klären wären. Ungeachtet seiner hinreichenden Darlegung liegt schließlich kein die Zulassung der Beschwerde rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne der § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, denn in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Rechtssache und des Umstandes, dass dem Verwaltungsgericht der Verwaltungsvorgang erst am 19. Dezember 2000 vorlag, kam die mit dem das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 erbetene Akteneinsicht im Wege der Aktenübersendung vor der Beschlussfassung nicht - mehr - in Betracht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit dem Zugang der Abschrift des gegnerischen Schriftsatzes vom 15. Dezember 2000 - darin wird die Vorlage der Verwaltungsvorgänge an das Verwaltungsgericht angesprochen - Kenntnis davon hatte, dass die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht nunmehr vorlagen. Von daher und vor dem Hintergrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache hätte es ihm oblegen, selbst beim Verwaltungsgericht zum Zwecke der Akteneinsicht vorzusprechen. Vgl. zur Frage einer Gehörsverletzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2000 - 1 S 881/00 -, AuAS 2000, 151. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).