Urteil
1 A 238/00
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine beim Ernennungsakt begleitend verfügte Teilzeitbeschäftigung verletzt Beamtenrechte, wenn sie dem Willen des Bewerbers aufgezwungen wird.
• § 80 c NBG ist so auszulegen, dass Einstellungsteilzeit nur mit Zustimmung des Bewerbers zulässig ist; eine Zwangsteilzeit widerspricht Art. 33 GG in Verbindung mit beamtenrechtlichen Grundsätzen.
• Wird eine rechtswidrige Zwangsteilzeit aufgehoben, sind Besoldungs- und Versorgungsansprüche rückwirkend nachzuzahlen einschließlich entsprechender Zinsen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwangsteilzeit bei Ernennung von Beamten auf Probe • Eine beim Ernennungsakt begleitend verfügte Teilzeitbeschäftigung verletzt Beamtenrechte, wenn sie dem Willen des Bewerbers aufgezwungen wird. • § 80 c NBG ist so auszulegen, dass Einstellungsteilzeit nur mit Zustimmung des Bewerbers zulässig ist; eine Zwangsteilzeit widerspricht Art. 33 GG in Verbindung mit beamtenrechtlichen Grundsätzen. • Wird eine rechtswidrige Zwangsteilzeit aufgehoben, sind Besoldungs- und Versorgungsansprüche rückwirkend nachzuzahlen einschließlich entsprechender Zinsen. Die Klägerin wurde am 3. September 1999 zur Beamtin auf Probe ernannt. Begleitend zur Ernennung verfügte die Dienststelle eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit von 28 auf 22,5 Stunden, sodass die Besoldung auf 75 % sank. Die Klägerin focht diese Teilzeitverfügung an und begehrte Vollzeitbeschäftigung, Nachzahlung der Gehaltsdifferenz und versorgungsrechtliche Besserstellung ab dem Ernennungsdatum. Die Beteiligten erklärten sich hinsichtlich der künftig angestrebten Vollbeschäftigung erledigt; streitig blieb die Rückwirkung und Zahlung der Differenzen. Die Beklagte berief sich auf § 80 c NBG als Rechtsgrundlage für die Einstellungsteilzeit. • Die Ernennung machte die Klägerin ab 3. September 1999 beamtenrechtlich trägerin der ihr zustehenden Rechte, insbesondere Anspruch auf amtsangemessene Alimentation; eine einseitig aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung greift in diese Rechte ein (§ 113 VwGO). • § 80 c NBG ist nach Wortlaut mehrdeutig; eine Auslegung im Sinne der Gesamtrechtsordnung und der verfassungs- und bundesrechtlichen Vorgaben gebietet, Zwangsteilzeit nicht zuzulassen. Vielmehr ist die Norm verfassungskonform so auszulegen, dass Einstellungsteilzeit nur mit der Freiwilligkeit des Bewerbers in Betracht kommt (Art. 33 Abs. 5 GG). • Die bundesrechtliche Öffnungsklausel und das BBesG sowie Art. 33 GG zeigen, dass das Leitbild des Berufsbeamtentums die Vollzeitbeschäftigung als Regelfall vorsieht; eine strukturelle Veränderung durch Einführung eines Zwangsteilzeitbeamten wäre nur durch den Bundesgesetzgeber möglich. • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG war nicht geboten, weil die Norm auslegbar und damit verfassungskonform anwendbar ist; es bestand kein überzeugender Befund der Unvereinbarkeit. • Wegen der Rechtswidrigkeit der Teilzeitverfügung entfällt die Kürzung der Besoldung rückwirkend; die Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz und auf Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB sowie auf entsprechende versorgungsrechtliche Besserstellung. Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeitsregelung beruhen auf §§ 154, 161, 167 VwGO sowie §§ 708, 711 ZPO. Die Klage war in dem Umfang erfolgreich, dass die gegenständliche bei Ernennung begleitend angeordnete Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als rechtswidrig gilt. Die Verfügung, die die Klägerin von Vollzeit auf eine 75%-Besoldung setzte, entfällt rückwirkend ab dem 3. September 1999. Die Beklagte hat die Besoldungs- und Versorgungsdifferenzen nachzuzahlen sowie die geltend gemachten Zinsen zu leisten. Die ursprünglich angestrebte Zukunfts-Vollbeschäftigung wurde aufgrund der Erledigungserklärungen nicht mehr entschieden. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.