Urteil
6 A 215/02
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sozialhilfeträger nicht verpflichtet, Hilfsmittel zu gewähren, die von der Krankenversicherung nicht als unentbehrlich angesehen werden.
• Ein Hilfsmittel ist nur dann von der Krankenversicherung zu übernehmen, wenn es im Einzelfall unentbehrlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen (§§ 27, 31, 33 SGB V).
• Ein Bandscheibenwürfel ist kein unentbehrliches Hilfsmittel, wenn die gleiche therapeutische Lagerung mit im Haushalt vorhandenen, zumutbaren Gegenständen erreicht werden kann.
• Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gebietet es, zumutbare, kostengünstigere Alternativen zu nutzen, auch wenn diese beschwerlicher sind.
Entscheidungsgründe
Keine Sozialhilfebeihilfe für Bandscheibenwürfel bei Versicherungspflichtiger • Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sozialhilfeträger nicht verpflichtet, Hilfsmittel zu gewähren, die von der Krankenversicherung nicht als unentbehrlich angesehen werden. • Ein Hilfsmittel ist nur dann von der Krankenversicherung zu übernehmen, wenn es im Einzelfall unentbehrlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen (§§ 27, 31, 33 SGB V). • Ein Bandscheibenwürfel ist kein unentbehrliches Hilfsmittel, wenn die gleiche therapeutische Lagerung mit im Haushalt vorhandenen, zumutbaren Gegenständen erreicht werden kann. • Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gebietet es, zumutbare, kostengünstigere Alternativen zu nutzen, auch wenn diese beschwerlicher sind. Die Klägerin, seit Mai 2000 Leistungsempfängerin laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der DAK krankenversichert, leidet an chronischen Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Ein Facharzt attestierte, zur Linderung sei ein Lagerungswürfel (Bandscheibenwürfel) erforderlich. Die DAK lehnte die Kostenübernahme ab, weil das Gerät nicht als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sei. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Sozialhilfeträger eine Beihilfe in Höhe von 69,90 DM; dieser und später der Widerspruchsbescheid wiesen den Anspruch ab mit der Begründung, die Krankenversorgung für Versicherte sei abschließend geregelt. Die Klägerin erhob Klage und legte ergänzend ein weiteres ärztliches Attest vor. Das Gericht hat über die Verpflichtung zur Gewährung der einmaligen Beihilfe zu entscheiden. • Anspruchsgrundlage ist § 37 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit den Regelungen des SGB V für Leistungen zur Krankenbehandlung. • Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung zu verhüten oder auszugleichen; § 31 SGB V fordert Unentbehrlichkeit unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse. • Das Gericht hat geprüft, ob der Bandscheibenwürfel im Einzelfall unentbehrlich ist. Entscheidend ist, ob der Behandlungszweck nicht auch durch zumutbare, bereits vorhandene Haushaltsgegenstände erreicht werden kann. • Es ist möglich und zumutbar, die indizierte Stufenbettlagerung durch Kissen, Decken, Pappkartons oder vergleichbare Mittel herbeizuführen; dadurch entfällt die Unentbehrlichkeit des speziellen Würfels. • Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung und des Sozialhilferechts rechtfertigt die Verweisung auf kostengünstigere, zumutbare Alternativen, auch wenn diese für die Klägerin beschwerlicher sind. • Da die erforderliche Unentbehrlichkeit des Bandscheibenwürfels nicht gegeben ist, besteht kein Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger; die Leistungspflicht der Sozialhilfe greift nicht, wenn die Krankenversicherungversorgungsregelung umfassend ist und das Hilfsmittel nicht erforderlich im Sinne der Normen ist. • Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Klage ist abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für den Bandscheibenwürfel, weil dieses Hilfsmittel nicht als unentbehrlich im Sinne der Vorschriften des SGB V angesehen werden kann. Die erforderliche therapeutische Lagerung kann mit zumutbaren, bereits vorhandenen Haushaltsgegenständen erreicht werden, sodass aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der fehlenden Unentbehrlichkeit keine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht. Die Entscheidung des Sozialhilfeträgers ist damit zu Recht ergangen; die Belastung der Klägerin durch die Nutzung kostengünstigerer Alternativen ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots zumutbar.