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Urteil

4 K 1610/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0616.4K1610.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als M. im Dienst des beklagten Landes. Unter dem 8. März 2007 beantragte er - u.a. - zum einen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 91,80 EUR, die ihm nach Ziffer 31 GOÄ unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 3,5 mit der Begründung "Homöopathische Folgenanamnese/mind. 30min. 60'" für die Behandlung seines Sohnes U. durch Dr. med. S. T. am 15. Februar 2007 in Rechnung gestellt worden waren. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 wurde zum dabei angesetzten 3,5-fachen Gebührensatzes durch die PVS / Westfalen Nord ergänzend ausgeführt: "Der 3,5fache Faktor wurde aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes - Dauer 60 Minuten - sowie wegen der Fallneuaufnahme (u.a. erneute Anamnese erforderlich) liquidiert." Zum anderen machte der Kläger mit seinem Beihilfeantrag Honorarkosten in Höhe von 1.502,26 EUR sowie Material- und Laborkosten in Höhe von 467,29 EUR geltend, die ihm durch die Zahnärzte Dr. Dr. R. U1. , Dr. U. T1. und Dr. A. H. unter dem 6. März 2007 berechnet worden waren. Bereits unter dem 15. Februar 2007 hatten die den Kläger behandelnden Zahnärzte bescheinigt, dass es bei ihm "an den Zähnen 47 und 48 bei der Präparation zu großem Substanzverlust" gekommen sei, "da große kariöse Defekte vorhanden waren. Damit man auf die Überkronung des gesamten Zahnes verzichten kann, war die Herstellung von Keramikteilkronen indiziert." Der Beklagte erkannte für die Behandlung des Sohnes des Klägers lediglich den 2,3-fachen Faktor und damit nur 60,33 EUR als beihilfefähige Aufwendung an, sodass sich auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 80 v. H. eine Beihilfe von 48,26 EUR ergab. Hinsichtlich der zahnärztlichen Behandlung des Klägers wurden statt der abgerechneten Honorarkosten in Höhe von 1.502,26 EUR lediglich 925,20 EUR berücksichtigt. Die Schwellenwertüberschreitungen bei den Positionen - 236 GOZ (4 x) - Begründung der Zahnärzte: hoher Zeitaufwand beim Versuch der Darstellung, Aufbereitung und Füllung eines obliterierten Wurzelkanals in Folge stark kalzifizierten Dentins -, - 241 GOZ (4 x) - Begründung der Zahnärzte: schwieriges, mit hohem Zeitaufwand verbundenes Auffinden der Wurzelkanäle -, - 244 GOZ (4 x) - Begründung der Zahnärzte: sehr lange Behandlungsdauer -, - 229 GOZ (1 x) - Begründung der Zahnärzte: ungewöhnlicher Zeitaufwand bei der Entfernung einer Krone wegen außerordentlicher Härte und Dicke des vorhandenen Materials - und - 222 GOZ (2 x) - Begründung der Zahnärzte: Präparation mit Rundschulter für Inceramkrone, sehr zeitaufwändig und schwierig, Methode zur biologischen Akzeptanz - wurden nicht anerkannt, die insgesamt vier Mal - nämlich für das Behandlungsdatum 30. Januar 2007 zwei Mal regio 47 und zwei Mal für das Behandlungsdatum 7. Februar 2007 regio 47 - 48 - in Rechnung gestellte Gebührenziffer 203 nur zwei Mal berücksichtigt und Ziffer 370 GOÄ sowie die Kosten für eine Entkeimung ("wu 4") ersatzlos gestrichen. Von den Material- und Laborkosten wurden 12,06 EUR für die Leistung "3M2C GR. 10 Cerecblock Mark2" nicht anerkannt, sodass sich nach weiteren - nicht streitgegenständlichen - Kürzungen insoweit beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 177,14 ergaben. Auf der Grundlage eines Beihilfesatzes von 70 v. H. betrug die für die zahnärztliche Behandlung des Klägers gewährte Beihilfe damit insgesamt 771,64 EUR (925,20 EUR + 177,14 EUR = 1.102,34 EUR x 70 %). Zusammen mit der Beihilfe für die Behandlung seines Sohnes ergaben sich somit 819,90 EUR (771,64 EUR + 48,26 EUR), die die Bezirksregierung dem Kläger mit Bescheiden vom 12. März 2007, 5. Juli 2007 (dem Widerspruch des Klägers insoweit teilweise abhelfend) und 16. Juli 2008 gewährte. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch die weitergehende Gewährung von Beihilfe begehrte, wies die C. E. diesen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2007 zurück: Soweit als Begründung für die Schwellenwertüberschreitung in Bezug auf die Behandlung des Sohnes des Klägers erhöhter Zeitaufwand, nämlich 60 Minuten, angeführt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Leistung nach Ziffer 31 GOÄ eine homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten beinhalte. Allein aus der 60-minütigen Dauer der Behandlung könne sich daher nichts zugunsten des Klägers ergeben. Hinsichtlich der Rechnung vom 6. März 2007 gelte Folgendes: Mit Ziffer 203 GOZ würden ausweislich der Leistungsbeschreibung "Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (...) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" erfasst, sodass diese Ziffer insgesamt nur zwei Mal Berücksichtigung finden könne. Die Notwendigkeit für die Einbringung eines Kontrastmittels (Ziffer 370 GOÄ) sei nicht ersichtlich. Soweit eine mit dem Text "Entkeimung und Versiegelung des Wurzeldentins gem. § 2(3)" und dem Kürzel "wu 4" beschriebene Leistung mit insgesamt 165,56 EUR in Ansatz gebracht worden sei, handele es sich nicht um eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Bereits deshalb scheitere auch eine Analogabrechnung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 GOZ. Aus welchen Gründen die mit dem erhöhten Steigerungssatz abgerechneten Behandlungen (Gebührenziffern 236, 241, 244, 229 und 222 GOZ) schwieriger oder zeitaufwändiger gewesen seien, als der Regelgebührenrahmen abdecke, sei nicht erkennbar. Eine Abweichung von den umfangreichen Leistungsbeschreibungen, die den Charakter einer Ausnahme habe, sei nicht dargelegt, auch nicht durch die zahnärztliche Bescheinigung vom 15. Februar 2007. Bei den Laborkosten seien zwei Mal Laborkosten für Keramikblöcke ("3M2C GR. 10 Cerecblock Mark2") abgerechnet worden. Da ausweislich der Rechnung nur eine Füllung nach Ziffer 215 GOZ erfolgt sei, könnten auch nur ein Mal Materialkosten abgerechnet werden. Der Kläger hat am 1. August 2007 Klage erhoben. Er trägt in Bezug auf die von Dr. T. mit dem 3,5-fachen Satz abgerechnete Gebührenziffer 31 GOÄ vor, dass - wäre der Termin unterbrochen worden - ein zweiter Termin erforderlich geworden wäre, sodass sich insgesamt ein Rechnungsbetrag in Höhe von 120,66 EUR (2 x 60,33 EUR) ergeben hätte. Hinsichtlich seiner eigenen Zahnbehandlung sei darauf hinzuweisen, dass eine Wurzelbehandlung an einem hinteren Zahn schon deshalb problematisch sei, weil der Zahn deutlich schwerer zugänglich sei. Zu Ziffer 203 GOZ sei vorzutragen, "dass im Bereich der Versorgung entsprechende Behandlungsprobleme auftraten, sodass der behandelnde Arzt davon ausging, dass die vorgenommene Berechnung der Leistung auch gerechtfertigt" sei. Die Einwände gegen Ziffer 370 GOÄ seien nicht nachvollziehbar. Er - der Kläger - habe nur davon ausgehen können, dass sein behandelnder Zahnarzt die entsprechenden Leistungen für sachgerecht gehalten habe. Das Kürzel "wu" bedeute nicht "Wunschleistung", sondern "Wurzelbehandlung". Die Schwellenwertüberschreitungen im Zusammenhang mit 222 GOZ ergäben sich daraus, dass die vorhandenen Teilmetallkronen hätten entfernt werden müssen und der erneute Einsatz von Teilmetallkronen aus medizinischer Sicht unmöglich gewesen sei. Für Metallkronen wären im Übrigen 1.178,77 EUR aufzuwenden gewesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 12. März 2007 und deren Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 zu verpflichten, ihm in Bezug auf die ärztliche Behandlung seines Sohnes U. eine weitere Beihilfe in Höhe von 25,18 EUR (= 80 v. H. von 91,80 EUR = 73,44 EUR, abzüglich bereits gezahlter 48,26 EUR) und in Bezug auf seine eigene zahnärztliche Behandlung eine weitere Beihilfe in Höhe von 409,00 EUR (70 v. H. von 1.686,63 EUR = 1.180,64 EUR, abzüglich bereits gezahlter 771,64 EUR) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Soweit der Kläger auf die durch eine - fiktive - Versorgung mit Metallkronen entstehenden Kosten verweise, sei festzuhalten, dass es nur auf die Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Behandlung ankomme. Zu Ziffer 370 GOÄ sei festzuhalten, dass üblicherweise Wurzelkanalinstrumente in die Wurzelkanäle eingeführt und dann in einer Röntgenaufnahme dargestellt würden. Insofern seien alle diesbezüglichen Ziffern (236, 239 und 241 GOZ und 5000 GOÄ) sowie zusätzlich 240 GOZ abgerechnet worden. Letztere erfasse die elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals. Die zusätzliche Einbringung eines Kontrastmittels erscheine daher unnötig. Das Kürzel "wu" stehe vermutlich für Wunschleistung, da im Text auf § 2 Abs. 3 GOZ hingewiesen werde. Nach § 3 Abs. 1 BVO könnten aber nur die notwendigen Aufwendungen anerkannt werden. Die zur Begründung der Schwellenwertüberschreitung GOZ 229 herangezogene außerordentliche Härte und Dicke des Materials stelle keine Schwierigkeit dar, die den Charakter einer Ausnahme habe. Die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone sei wegen der im Regelfall größeren Schwierigkeit und des höheren Zeitaufwandes deutlich höher bewertet als die Versorgung mit einer Vollkrone. In der Leistungsbeschreibung der GOZ 222 komme dies auch zum Ausdruck, wenn auf Retentionsrillen und -kasten oder Pinledges hingewiesen werde. Im Gegensatz zur Vollkrone liege die Präparationsgrenze bei der Teilkrone vestibulär (außen) oder oral (innen) im supragingivalen Bereich, d. h. oberhalb des Zahnfleischsaumes. Es liege in der Natur der Sache, dass die im hinteren Kieferbereich liegenden Zähne schwerer zugänglich seien als die Zähne im Frontzahnbereich. Diese Schwierigkeit komme häufig vor und habe daher nicht den Charakter einer Ausnahme, die eine Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen könne. Die Schwierigkeit der Einarbeitung einer Keramikkrone (Inceram) sei ebenfalls häufig. Zudem beruhe diese Schwierigkeit auf einer besonderen Ausführung und sei damit nicht patientenbezogen. Die Begründung "Methode zur biologischen Akzeptanz" sei unverständlich. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die die Gewährung einer weiteren Beihilfe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 12. März 2007 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2007 und den Bescheid vom 16. Juli 2008 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe. Ungeachtet des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW 224) zum 1. April 2009 sind vorliegend - anknüpfend an den Rechtsgedanken in § 3 Abs. 5 BVO - sowohl das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen als auch die Beihilfenverordnung jeweils in der zum Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen geltenden Fassung anzuwenden, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 - und 1. August 2003 - 6 A 29/01 -, jeweils in juris. Gemäß § 88 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: LBG) erhalten Beamte und ihre versorgungsberechtigten Kinder Beihilfen unter anderem zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen, solange ihnen laufende Bezüge zustehen. Beihilfefähig sind nach § 88 Satz 2 LBG die notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Das Nähere regelt gemäß § 88 Satz 4 LBG das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung. Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) sieht in § 3 eine Beihilfefähigkeit lediglich der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen - u.a. - die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt oder Zahnarzt. Die Frage der Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen beurteilt sich dabei grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der für die Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ). Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß im Grundsatz voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Grundlage der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1996, 314. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ und § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes, wobei das 2,3-fache des Gebührensatzes den so genannten Schwellenwert darstellt (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ, § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Gemäß § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ und § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ hat der Arzt oder Zahnarzt die Überschreitung dieses Schwellenwertes schriftlich zu begründen und auf Verlangen näher zu erläutern. Aus einer solchen Begründung muss ersichtlich sein, dass die Leistung auf Grund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen erheblich abweicht. Die Begründung darf also nicht allgemein gehalten sein, sondern muss genügend Anhaltspunkte für einen Vergleich enthalten, bei dem deutlich wird, dass die Behandlungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten wird. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz ist vom Verordnungsgeber nämlich nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 -, ZBR 1994, 225 ff.; bezogen auf Schwellenwertüberschreitungen im Bereich der GOZ: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -. Die Annahme von "Besonderheiten" der Bemessungskriterien im Sinne des 2. Halbsatzes der Vorschriften in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ und § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, steht nicht im Ermessen des (Zahn-)Arztes, sondern ist - wie bereits ausgeführt - rechtlich voll nachprüfbar. Eine Schwellenwertüberschreitung hat nach dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 -, a.a.O. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ und § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ. Vgl. insgesamt zu den Anforderungen an ein Überschreiten des Schwellenwertes auch Nr. 4 der Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht (Runderlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 -) und Nr. 1 der Hinweise zum ärztlichen Gebührenrecht (Runderlass des Finanzministeriums vom 10. Dezember 1997 - B 3100 - 3.1.6 - IV A 4 -). Auf der Grundlage der Regelungen in der GOÄ und der GOZ steht dem Kläger keine über den bereits bewilligten Betrag von insgesamt 819,90 EUR hinausgehende Beihilfe zu den durch Dr. T. (dazu unter I.) und Dres. U1. , T1. und H. (dazu unter II.) in Rechnung gestellten Aufwendungen zu. I. Der Beklagte hat die von Dr. T. für die Behandlung des Sohnes des Klägers abgerechnete Ziffer 31 GOÄ zu Recht nur mit dem 2,3-fachen Satz als beihilfefähig berücksichtigt. Die zur Schwellenwertüberschreitung in der Rechnung gegebene Begründung "Homöopathische Folgenanamnese/mind. 30min. 60'" ist auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen Dr. T2. vom 21. Februar 2009 - erhöhter Zeitaufwand von 60 Minuten; Fallneuaufnahme und erneute Anamnese erforderlich - nicht geeignet, die Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, vermag die Behandlungsdauer von 60 Minuten schon mit Blick darauf, dass die Leistungsbeschreibung von 31 GOÄ eine Mindestdauer von 30 Minuten voraussetzt, die Schwellenwertüberschreitung nicht zu begründen. Aus welchen Gründen eine Fallneuaufnahme und deshalb eine erneute Anamnese erforderlich war, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Abgesehen davon würde eine Fallneuaufnahme aufgrund einer - unterstellt - neuen, vom bisher behandelten Krankheitsbild verschiedenen Diagnose nicht von der Leistungsbeschreibung der Gebührenziffer 31 GOÄ, die eine "Folgeanamnese" beinhaltet, erfasst. II. Auch in Bezug auf die Aufwendungen, die ihm die Dres. U1. , T1. und H. unter dem 6. März 2007 in Rechnung gestellt worden waren, kann der Kläger keine weitere Beihilfe beanspruchen. Zunächst ist die Nichtberücksichtigung der Schwellenwertüberschreitungen durch den Beklagten bei den Gebührenziffern 236, 241, 244, 229 und 222 GOZ nicht zu beanstanden. In der Rechnung wird insoweit zunächst durchgängig auf einen hohen bzw. ungewöhnlichen Zeitaufwand oder eine lange Behandlungsdauer verwiesen. Zum Teil, nämlich zur Begründung der Schwellenwertüberschreitungen bei Ziffern 236, 241, 229 und 222 GOZ werden dazu noch ergänzende Ausführungen gemacht. Sämtliche Begründungen genügen den Anforderungen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ an eine Überschreitung des 2,3-fachen des Gebührensatzes zu stellen sind, nicht. In allen Fällen ist nämlich nicht ersichtlich, welchen zeitlichen Umfang die Behandlungen des Klägers konkret hatten und welche Zeit üblicherweise - also für eine Abrechnung mit dem 2,3-fachen Satz - verwandt werden muss. Es fehlen genügende Anhaltspunkte für den notwendigen Vergleich zwischen der in der großen Mehrzahl der Fälle üblichen und damit vom Regelsatz erfassten Behandlung auf der einen und der vorliegend tatsächlich vorgenommenen Behandlung auf der anderen Seite. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 1993 - 6 A 511/92 -, Der bloße Hinweis auf einen hohen Zeitaufwand - auf diesen beschränkt sich die zur Schwellenwertüberschreitung bei der Abrechnung der Gebührenziffer 244 GOZ gegebene Begründung - reicht insoweit ohne Weiteres nicht aus, vgl. auch Nr. 4.2 a. E. der Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht (Runderlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 -). Aber auch aus den weiteren Darlegungen zu den übrigen Gebührenziffern ergibt sich nicht, weshalb die beim Kläger durchgeführte Behandlung abweichend vom Üblichen Besonderheiten bei den Bemessungskriterien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ aufwies und deshalb besonders schwierig, besonders zeitaufwändig und/oder wegen anderer Gründe bei der Ausführung über das gewöhnliche Maß hinausging. Soweit in Bezug auf Gebührenziffer 236 auf ein stark kalzifiziertes Dentin verwiesen wird, bleibt unklar, wodurch der erhöhte Zeitaufwand im Einzelnen entstanden ist, etwa, welche Behandlungsschritte deswegen zusätzlich durchgeführt werden mussten oder besondere Zeit beanspruchten. Entsprechendes gilt für die Begründungen zu Ziffern 241 und 229 GOZ; diese sind viel zu allgemein gehalten, um nachvollziehen zu können, dass und weshalb es bei der Behandlung des Klägers patientenbezogene Besonderheiten gab, die ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes rechtfertigen. Zum Ansatz des 3,5-fachen Faktors bei Ziffer 222 GOZ ist, worauf der Beklagte im Klageverfahren zu Recht hingewiesen hat, die gegenüber den für eine Versorgung mit einer Vollkrone berechnungsfähigen Gebührenziffern 220 und 221 höhere Bewertung der bei einer Teilkronenversorgung anzusetzenden Gebührenziffer 222 zu berücksichtigen. Infolgedessen können Schwierigkeiten, die sich "nur" daraus ergeben, dass eine Teilkrone eingesetzt wird, nicht zur Begründung der Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes herangezogen werden. Dass der hintere Kieferbereich schwerer zugänglich ist, ist eine regelmäßig auftretende und damit keine besondere Behandlungsschwierigkeit. Darüber hinaus hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass die Einarbeitung von Keramikkronen materialbedingt allgemein schwieriger ist; es handelt sich insoweit also ebenfalls nicht um eine (patientenbezogene) Besonderheit. Dass die vorhandene Teilmetallkrone entfernt worden und eine erneute Versorgung mit einer solchen unmöglich gewesen ist, ist ebenso ohne Relevanz wie die Höhe der (fiktiven) Kosten einer hier nicht erfolgten Versorgung mit einer Metallkrone. Die in der Rechnung vom 6. März 2007 angeführte Begründung ("Präparation mit Rundschulter für Inceramkrone, sehr zeitaufwendig und schwierig") ist vor diesem Hintergrund viel zu allgemein gehalten, um den - angeblichen - zusätzlichen Behandlungsaufwand beim Kläger nachvollziehen zu können. Der Zusatz "Methode zur biologischen Akzeptanz" ist, wie ebenfalls bereits vom Beklagten vorgetragen, unverständlich und vom Kläger bzw. von den ihn behandelnden Zahnärzten auch im Laufe des Verfahrens nicht näher erläutert worden. Auch die weiteren Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen erweisen sich als rechtmäßig. In Bezug auf die Abrechnung der Gebührenziffer 370 GOÄ hat das beklagte Land in der Klageerwiderung vom 16. Juli 2008 im Einzelnen dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die medizinische Notwendigkeit für die zusätzliche Einbringung eines Kontrastmittels nicht gegeben ist. Auf diese Darlegungen, der sich die erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Der Vortrag des Klägers, der sich auf den Hinweis beschränkt, er habe davon ausgehen müssen, dass sein Zahnarzt die entsprechenden Leistungen für sachgerecht gehalten habe, bietet weder einen Ansatz für eine andere Beurteilung noch für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Besondere Maßnahmen nach Ziffer 203 GOZ können nach dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung (" (...) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich") und der Klarstellung durch Nr. 7.3 der Hinweise des Finanzministeriums zum zahnärztlichen Gebührenrecht vom 19. August 1998 pro Sitzung nur einmal pro Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich abgerechnet werden. Insoweit hat der Beklagte die Gebührenziffer 203 GOZ zu Recht nur zwei Mal als beihilfefähig anerkannt, nämlich ein Mal für die Maßnahmen regio 47 am 30. Januar 2007 und ein Mal für die Maßnahmen regio 47 - 48 am 7. Februar 2007. Zu der mit dem Kürzel "wu 4" abgerechneten Behandlung ("Entkeimung und Versieglung des Wurzeldentins gem. § 2(3)") kann der Kläger ebenfalls keine Beihilfe beanspruchen. Für diese Leistung sieht die GOZ keine Gebührenziffer vor; die für eine Wurzelbehandlung vorgesehenen Gebührenziffern 240 bis 244 beinhalten keine entsprechende Abrechnungsvorschrift. Damit ist die Abrechnung insoweit nicht auf der Grundlage der Gebührenordnung erfolgt (vgl. § 1 Abs. 1 GOZ) mit der Folge, dass es sich nicht um eine i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO angemessene und damit beihilfefähige Aufwendung handelt. Eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ ist nicht vorgenommen worden, sodass eine beihilferechtliche Anerkennung auch unter diesem Aspekt nicht erfolgen kann. - Die Angabe "§2(3)" in der Leistungsbeschreibung kann daher nur als Hinweis auf § 2 Abs. 3 GOZ verstanden werden, wonach eine Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist, und ihre Vergütung (nur) auf Verlangen des Zahlungspflichtigen vereinbart werden kann. Da die Füllung nach Ziffer 215 GOZ nur einmal berechnet worden ist, können auch nur insoweit Materialkosten angefallen sein, sodass der zwei Mal angesetzte Betrag von 12,06 EUR für Materialkosten für Keramikblöcke ("3M2C GR. 10 Cerecblock Mark2") nur ein Mal als beihilfefähig anerkannt werden konnte. Den entsprechenden Ausführungen des Beklagten hat der Kläger im Übrigen auch nicht widersprochen. Nach allem war die Klage in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.