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Beschluss

1 B 20/03

Verwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. … 2. Mit Blick auf § 36 Abs. 4 AsylVfG, Art. 16 a Abs. 4 GG und Art. 19 Abs. 4 GG konzentriert sich in Verfahren der hier vorliegenden Art - bei Abweisung des Asylantrags im angefochtenen Bescheid als offensichtlich unbegründet - die gerichtliche Prüfung lediglich auf die Frage, ob der Asylantrag zu Recht bereits als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Denn in einem solchen Falle, in dem ja die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der angedrohten Abschiebung zur Folge hat, sind ganz besondere Anforderungen sowohl an die Sachverhaltsermittlung als aber auch an die Begründung der maßgeblichen Entscheidung zu stellen (BVerfG / 1. Kammer d. 2. Senats, Beschl. v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - , veröff. NVwZ-Beilage I 12/2000, S. 145; BVerfG DVBl. 1993, 1003). Es sind mithin hohe Anforderungen zu erfüllen, die nur dann gegeben sind, wenn die Aussichtslosigkeit der Klage "auf der Hand liegt" und "sich geradezu aufdrängt", z.B. sich eindeutig schon aus der Entscheidung selbst ergibt. Nur im Falle der uneingeschränkten Richtigkeit speziell des Offensichtlichkeitsurteils überwiegt nämlich das von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Abschiebungsinteresse ein individuelles Bleibeinteresse (Marx, AsylVfG, 4. Auflage 1999, § 36 Rdn. 58 m.w.N.). An der Richtigkeit dieses Urteils fehlt es jedoch stets schon dann, wenn der Tatsachenvortrag die "nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, daß politische Verfolgung droht" (Marx, aaO, Rdn. 63) - mag der Asylantrag sich später im Verfahren der Hauptsache im Ergebnis auch als unbegründet herausstellen (Marx, aaO, Rdn. 71). 2 3. Eine solche uneingeschränkte Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils (s.o.) ist hier nicht gegeben. Vielmehr besteht mit Blick auf das Klageverfahren 1 A 68/03 die nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Vietnam in Grund-, Menschen- und Freiheitsrechten beeinträchtigt und auf diese Weise politisch verfolgt wird. Der innerhalb der (besonderen) Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG erhobenen Klage kommen demgemäß hinreichende Erfolgsaussichten zu, die zugleich auch im Verfahren nach § 8o Abs. 5 VwGO ausreichende Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil des angefochtenen Bescheides aufwerfen. Irreparable Maßnahmen - wie die angedrohte Abschiebung des Antragstellers mit ihren fast unabänderlichen Folgen - dürfen damit zunächst nicht ergriffen werden. 3 3.1. Die Erfolgsaussichten der Klage rühren hier allerdings nicht daher, dass die im Bescheid dargelegten Glaubwürdigkeitszweifel vom erkennenden Gericht etwa nicht geteilt werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid vom 1.04.2003 Bezug genommen. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass hier erhebliche Glaubwürdigkeitszweifel bestehen. 4 3.2. Soweit im angefochtenen Bescheid dann in der Sache selbst die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Gefahren und Gefährdungen des Antragstellers im Falle der Rückkehr nach Vietnam letztlich verneint wird, ist diese Bewertung im Rahmen des vorliegenden (Eil-)Verfahrens jedoch nicht eindeutig sicher und plausibel - jedenfalls nicht in dem Maße, dass sie auch ein Offensichtlichkeitsurteil (s.o.) eindeutig stützen könnte. 5 Denn das Verfolgungs- und Bestrafungsrisiko in Vietnam gem. dem geänderten VietStGB ist schwer einzuschätzen, weil die Reaktionsweise vietnamesischer Behörden "ständigen, zum Teil sehr irrationalen Veränderungen unterworfen" ist (so die Stellungnahme von Dr. G. Will, Hamburg, vom 14.9.2000, S. 3). Politische Opposition wird in Vietnam nicht toleriert, abweichende Meinungen werden erstickt, Dissidenten sind Repressionen seitens der vietnamesischen Regierung ausgesetzt (Lagebericht des AA v. 1.04.2003). Daher werden auch alle elektronischen sowie alle Printmedien durch die Regierung überwacht - das Internet eingeschlossen (Lagebericht aaO.). Versuche, mit Flugblättern oder Zeitungen eine Resonanz in der Bevölkerung zu erzeugen, werden "strikt" unterbunden. Gegner des Sozialismus werden inhaftiert oder bestraft, u.a. gem. der Verordnung über Administrativhaft v. 14.04.1997. Angehörige der protestantisch-freikirchlich orientierten Minderheiten des vietnamesischen Berglandes, die im Jahre 2001 nach niedergeschlagenen Aufständen in großer Zahl nach Kambodscha geflohen und dort vom UNHCR betreut worden waren, erhielten von den USA politisches Asyl (Ausreise in die USA im Frühjahr 2002). Nach der Einschätzung der IGFM (Pressemitteilung v. 18.10.2001) "entpuppt sich Vietnam als ein ?rechtsbeugender Staat?". Dabei mag außer Betracht bleiben, dass Vietnam ohnehin ein Staat mit "besonders unzuverlässigem Urkundenwesen" ist und z.B. eine Legalisation von vietnamesischen Urkunden "nach wie vor nicht möglich" ist (Nds. MJ v. 17.1.2002 - 44.12-120 241/30). 6 Aufgrund dieser vielschichtigen Situation ist eine Prognose zum Verhalten vietnamesischer Behörden heute nicht mehr abzugeben. Es ist dem Zufall und der Behördenwillkür überlassen, ob jemand repressiv "behandelt" wird oder nicht. Willkürliche Verhaftungen unter allen nur erdenklichen Vorwänden finden statt, wobei das Recht, einen Beistand hinzuzuziehen, nicht einmal eingehalten wird (so im Verfahren gegen Pfarrer Ly, vgl. IGFM-Pressemitteilung v. 22. 10. 2001; Einzelentscheider-Brief Febr. 1999). Fairnessgrundsätze europäischen Standards (Art. 6 EMRK) werden mißachtet. Eine Prognose zum Verhalten vietnamesischer Behörden ist im Einzelfall unmöglich: 7 "Da das Vorgehen der vietnamesischen Behörden und auch der Justiz, wie oben bereits ausgeführt, ganz wesentlich politisch beeinflußt und im übrigen in hohem Maße korrupt ist, ist eine objektive Beurteilung, ob sich die zuständigen Stellen von den...geschilderten Erwägungen bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Bestrafung des Betroffenen leiten lassen, praktisch unmöglich." - ai-Stellungnahme v. 2.2.1999 (ASA 41-97.145). 8 Damit ist für das vorliegende Verfahren noch nicht im Sinne eines Offensichtlichkeitsurteils (s.o.) völlig eindeutig, dass der Antragsteller, der aus der Sicht der vietnamesischen Behörden der sozialistischen Heimat den Rücken gekehrt und in den Westen geflohen ist, im Klageverfahren nicht als Flüchtling iSv § 3 AsylVfG anzuerkennen oder bei ihm ein Abschiebungshindernis festzustellen wäre. Dabei fällt zu Gunsten des Antragstellers derzeit ins Gewicht, dass er nach eigenen Angaben in Hanoi bereits einmal für 3 Tage inhaftiert war und während dieser Zeit nachts etwa ab 1.00 Uhr für ca. 2 Stunden unter grellem Lampenlicht nach einer von ihm gelesenen, verbotenen Zeitung sowie einer damit zusammenhängenden Organisation befragt worden sein will. Diese schon in einem vorgelegten Schreiben (Bl. 16 d. Verwaltungsvorgänge) enthaltenen Angaben hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vom 14.01.2002 im Kern wiederholt und inhaltlich bestätigt. Er hat hierbei unterstrichen, dass es das Ziel der nächtlichen Verhöre gewesen sei zu erfahren, ob er "einer Organisation angehöre". Das ist auf dem Hintergrund der Auskünfte und Informationen zu Vietnam insgesamt glaubhaft. Es ist dem Antragsteller auch - bei Zweifeln an einzelnen seiner Angaben (s.o.) - auch abzunehmen, dass er aufgrund der angewandten Verhörmethoden damals "viel Angst" hatte, er über Einzelheiten seiner Verhöre daher nicht so unbefangen berichten konnte, wie das der Einzelentscheider von ihm im Januar 2001 erwartet hat. Es ist nach Lage der Dinge zumindest auch möglich, dass seine Angaben zur Verhaftung seiner Freunde, die bislang nicht wieder aufgetaucht sind, stimmen. Auch seine Angaben zum polizeilichen Spritzen von Heroin, um eine Heroinabhängigkeit zu simulieren und so eine Strafschärfung zu erreichen, mögen zutreffen; ihnen ist bei der Anhörung nicht weiter nachgegangen worden. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die sehr hohen Anforderungen im Falle der Annahme einer Offensichtlichkeit ist ihm zunächst einmal unter der Geltung des Art. 19 Abs. 4 GG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. 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