OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 396/99

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein pauschaler Verwaltungskostenbeitrag nach § 81 Abs. 2 NHG a.F. kann nicht vor den Verwaltungsgerichten durch eine generelle soziale Härteklausel ersetzt werden. • Die Soziallage der Studierenden ist bei der Anwendung des beitragsrechtlichen Vorteilsausgleichs nicht zu berücksichtigen; Beiträge sind nicht mit Steuern zu vergleichen und unterliegen daher nicht dem Steuerfreiheitserfordernis des Existenzminimums. • Einzelne unbillige Härte i.S. von Erlassvorschriften liegt nur bei atypischen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Fällen vor; die allgemeine Lage von BaföG-Empfängern mit Nebeneinkünften ist kein solcher Fall. • Bei vergleichsweise geringen Beiträgen (100 DM/ Semester) ist weder das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs bzw. der Ausbildungsstätte noch sonstiges verfassungsrechtliches Recht verletzt. • Spezielle kommunalrechtliche Ausnahmeregelungen (z. B. § 5 Abs. 3 Satz 3 NKAG) begründen keine Verpflichtung des Landes, soziale Ermäßigungspflichten für landesrechtliche Beiträge vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Kein Erlass eines pauschalen Verwaltungskostenbeitrags wegen sozialer Härte • Ein pauschaler Verwaltungskostenbeitrag nach § 81 Abs. 2 NHG a.F. kann nicht vor den Verwaltungsgerichten durch eine generelle soziale Härteklausel ersetzt werden. • Die Soziallage der Studierenden ist bei der Anwendung des beitragsrechtlichen Vorteilsausgleichs nicht zu berücksichtigen; Beiträge sind nicht mit Steuern zu vergleichen und unterliegen daher nicht dem Steuerfreiheitserfordernis des Existenzminimums. • Einzelne unbillige Härte i.S. von Erlassvorschriften liegt nur bei atypischen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Fällen vor; die allgemeine Lage von BaföG-Empfängern mit Nebeneinkünften ist kein solcher Fall. • Bei vergleichsweise geringen Beiträgen (100 DM/ Semester) ist weder das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs bzw. der Ausbildungsstätte noch sonstiges verfassungsrechtliches Recht verletzt. • Spezielle kommunalrechtliche Ausnahmeregelungen (z. B. § 5 Abs. 3 Satz 3 NKAG) begründen keine Verpflichtung des Landes, soziale Ermäßigungspflichten für landesrechtliche Beiträge vorzusehen. Der Kläger war im Sommersemester 1999 und im Wintersemester 1999/2000 an einer niedersächsischen Hochschule eingeschrieben. Die Beklagte forderte für das Wintersemester 1999/2000 einen Verwaltungskostenbeitrag von 100 DM nach § 81 Abs. 2 NHG a.F. Der Kläger beantragte Befreiung mit der Behauptung, sein Einkommen liege unter dem Existenzminimum; er erhielt BAföG und erzielte Nebeneinkünfte. Die Beklagte lehnte ab mit Hinweis, dass das Gesetz keine Härteklausel vorsehe und eine Anwendung von § 59 LHO nicht in Betracht komme. Der Kläger focht die Ablehnung an und erhob Untätigkeitsklage bzw. Klage auf Erlass des Beitrags. Der Streit beschränkt sich darauf, ob der Kläger individuell vom Beitrag zu befreien ist; die abstrakte Verfassungsmäßigkeit von § 81 Abs. 2 NHG war nicht Gegenstand der Entscheidung. • Streitgegenstand ist allein der individuelle Anspruch des Klägers auf Erlass des Beitrags; die Frage der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht war nicht zu entscheiden. • Nach Gesetzeswortlaut ist für den Verwaltungskostenbeitrag keine Härteklausel vorgesehen; daraus folgt, dass die Verwaltung den Beitrag nicht aus sozialen Gründen pauschal erlassen darf (§ 81 Abs. 2 NHG a.F.). • Beiträge sind als Beiträge zu qualifizieren, nicht als Steuern oder Gebühren; daher greift das verfassungsrechtliche Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht ein. Der Beitrag begründet einen zusätzlichen, von der Mitgliedschaft zur Hochschule abhängigen Bedarf, für dessen soziale Abfederung andere sozialrechtliche Instrumente zuständig sind (z. B. BAföG-Härtefallregelungen, BSHG, Unterhaltsansprüche). • Selbst unter Zugrundelegung allgemeiner Härtegrundsätze (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO, §§ 163, 227 AO) fehlt es an einer unbilligen Härte: eine untypische, außergewöhnliche Belastung ist nicht dargelegt; die Mehrheit der Studierenden befindet sich in ähnlicher Lage, sodass kein vom Gesetzgeber unbedachter Einzelfall vorliegt. • Die konkrete Prüfung ergab, dass das Gesamteinkommen des Klägers (BAföG plus Erwerbseinkommen) den sozialhilferechtlichen Bedarfssatz überstieg; die vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarfe sind nicht ohne Weiteres hinzuzurechnen, sodass kein Nachweis einer außergewöhnlichen Härte erbracht ist. • Gegen ein Einschreiten wegen Verletzung des Art. 12 GG spricht die geringe Beitragshöhe; die Rechtsprechung toleriert deutlich höhere Beiträge ohne Verfassungsverletzung. • Kommunalrechtliche Ausnahmetatbestände wie § 5 Abs. 3 Satz 3 NKAG verpflichten das Land nicht, vergleichbare soziale Ermäßigungen bei landesrechtlichen Hochschulbeiträgen einzuführen. Die Klage ist unbegründet; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.09.1999 wird als rechtmäßig angesehen und der Kläger wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht kein individueller Anspruch auf Erlass des Verwaltungskostenbeitrages von 100 DM für das Wintersemester 1999/2000, weil das Landesgesetz keine Härteklausel vorsieht und Beiträge dem Prinzip des Vorteilsausgleichs folgen, sodass eine Berücksichtigung der sozialen Lage nicht vorzusehen ist. Selbst bei Annahme allgemeiner Härtegesichtspunkte liegt keine unbillige Härte vor: der dargestellte Fall ist typischer Natur und das Einkommen des Klägers übersteigt den sozialhilferechtlichen Bedarfssatz. Der Kläger wird dahin verwiesen, etwaige Unterstützungsbedarfe über die einschlägigen sozialrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Möglichkeiten geltend zu machen.