Urteil
9 K 1859/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:1111.9K1859.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der 1975 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 1995/96 an der Universität C. im Studiengang Lehramt für die Sekundarstufe I und II mit den Fächern Deutsch und Geschichte eingeschrieben. Unter dem 28. November 2003 beantragte er die Gewährung des "maximal möglichen Bonusguthabens in Höhe von drei Regelabbuchungen" für im Einzelnen bezeichnete Mitwirkungen als gewählter Vertreter in Organen der Hochschule und der Studierendenschaft. Nach seinen Angaben war er wie folgt tätig: 17.02.1998 - 12.02.1999 Sachbearbeiter für politische Bildung im 25. AStA 01.03.1998 - 28.02.2005 Mitglied des Wahlausschusses der Universität C. 16.03.1998 - 12.02.1999 Mitglied des Studierendenparlaments 12.02.1999 - 10.02.2000 Vorsitzender des 26. AStA 01.10.1999 - 31.03.2000 Mitglied des Konvents 01.02.2000 - 31.03.2000 Mitglied des Wahlausschusses des Konvents seit 10.02.2000 Mitglied des Studierendenparlaments 15.02.2000 - 08.02.2001 Sachbearbeiter im 27. AStA 01.01.2001 - 30.09.2003 Mitglied des erweiterten Senats 08.02.2001 - 17.01.2002 Vorsitzender des Haushaltsausschusses des 28. Studierendenparlaments 01.06.2001 - 31.05.2002 Beauftragter und Organisator des 28. AStA für den freien Zusammenschluss der Studierenden (fzs) 08.02.2002 - 14.06.2003 Mitglied des Haushaltsausschusses des 29. Studierendenparlaments 01.10.2003 - 30.09.2004 Stellv. Mitglied des erweiterten Senats Der Beklagte gewährte dem Kläger ein Bonusguthaben in Höhe von drei Regelabbuchungen und zog ihn mit Bescheid vom 03. Februar 2004 zu einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 02. März 2004 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 zurück: Der Kläger befinde sich im Sommersemester 2004 im 18. Hochschulsemester und habe auch unter Berücksichtigung der ihm gewährten Bonussemester das 1,5-fache der Regelstudienzeit überschritten. Die Erhebung von Studiengebühren stehe mit Art. 12 GG in Einklang. Denn das Grundrecht auf Ausbildungsfreiheit gewähre keinen Anspruch auf kostenlose Ausbildung. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Das Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW entfalte lediglich eine zulässige unechte Rückwirkung. Auf den Fortbestand einer zeitlich unbegrenzten Gebührenfreiheit habe der Kläger nicht vertrauen können. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 10 Hochschulgesetzes NRW a.F., da im politischen Raum bereits seit Jahren die Diskussion um die Einführung von Studiengebühren geführt worden sei. Auch lasse das Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW die 1,5-fache Regelstudienzeit gebührenfrei und enthalte ausreichende Übergangs-, Ausnahme- und Härtefallregelungen. Die Gremientätigkeit des Klägers sei hinreichend berücksichtigt worden. Die Festsetzung einer Höchstzahl von Bonusguthaben im Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung stelle keinen Verstoß gegen § 37 Hochschulrahmengesetz dar. Die Höchstzahl möglicher Bonusguthaben für eine Organtätigkeit sei durch den Gesetzgeber angemessen festgesetzt worden. Das Verhältnis dieser Höchstzahl zu der durchschnittlichen Regelstudienzeit und zu den Übrigen in § 5 Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW genannten Höchstzahlen sei angemessen. Schließlich sei zu bedenken, dass es jedenfalls bislang möglich gewesen sei, sich für die Mitwirkung zumindest in einigen der genannten Organe beurlauben zu lassen. Mit seiner am 21. Mai 2004 erhoben Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter: Die Erhebung von Studiengebühren verletze Art. 12 GG. Sie stelle sich als subjektive Zulassungsvoraussetzung auf der Stufe der Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts dar. Die mit der Erhebung von Studiengebühren beabsichtigte Verhaltenssteuerung, das Studium zügig und effizient zu betreiben, könne bei Studierenden wie ihm, die sich am Ende ihrer Ausbildung befänden, nicht mehr erreicht werden. Die für Studiengebühren zu zahlenden Geldmittel müssten durch Erwerbstätigkeit neben dem Studium aufgebracht werden, was sich studienzeitverlängernd auswirke. Die Erhebung von Studiengebühren verstoße zudem gegen das Rückwirkungsverbot. Er habe mit Blick auf § 10 Hochschulgesetz NRW a.F. und die frühere Position der Landesregierung zu Studiengebühren in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, sein gebührenfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können. Mit Blick auf dieses Vertrauen sei die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsfrist unzureichend. Zudem sei die konkrete Ausgestaltung der Gebührenerhebung unzulässig, weil sie die unterschiedliche soziale Situation der Studierenden völlig außer Acht lasse. Die Erhebung von Studiengebühren, hielte man sie überhaupt für zulässig, habe gestaffelt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Studierenden zu erfolgen. Schließlich sei seine Gremientätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aus dem in § 37 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz und § 12 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW verankerten Benachteiligungsverbot ergebe sich ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten, in denen er in den Selbstverwaltungsorganen der Hochschule und Studierendenschaft tätig gewesen sei. Nach Maßgabe der von dem Beklagten aufgestellten Regeln zur Gewährung von Bonusguthaben stehe ihm ein solches in Höhe von 9,25 Semestern zu. Sollte seiner Gremientätigkeit nicht durch Gewährung eines Bonusguthabens Rechnung getragen werden können, so wäre jedenfalls dem mit seiner Gremientätigkeit verbundenen, zusätzlichen Zeitaufwand durch Erlass der Studiengebühren auf der Grundlage der Härteklausel Rechnung zu tragen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2004 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Sommersemester 2004 die Studiengebühr zu erlassen. Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe seines Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 03. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW) - StKFG NRW -, das als Art. 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 28. Januar 2003 (GVBl. NRW 2003, 36) ist und gemäß Art. 6 dieses Gesetzes seit dem 01. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung in Kraft trat. Dem Studienkontenführungsmodell des Landes Nordrhein-Westfalen liegt folgende Regelungssystematik zu Grunde: Gemäß § 1 Abs. 1 StKFG NRW werden, soweit das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW nicht selbst Ausnahmen zulässt, für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Anschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, zwar keine Studiengebühren erhoben. Erstmals ab dem Sommersemester 2004 wird aber gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr (Studiengebühr) erhoben, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG NRW - (GVBl. NRW 2003, 570) derzeit 650,00 EUR beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende lediglich in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG NRW sowie des § 13 RVO-StKFG NRW. Das Studienguthaben, für das die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen gemäß § 4 Abs. 1 StKFG NRW zum Sommersemester 2004 für Studierende nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG NRW Studienkonten einzurichten haben, ist nach den §§ 2 ff. RVO-StKFG NRW zu bemessen und umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW 200 Semesterwochenstunden (SWS). Die Hochschule gewährt Studierenden auf Antrag in den Fällen des § 5 StKFG NRW Bonusguthaben. Für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder als gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke ist die Gewährung des Bonusguthabens gemäß § 5 Nr. 2 StKFG NRW auf das 3-fache der Regelabbuchung begrenzt. Das Studienguthaben wird gemäß § 4 Abs. 1 StKFG NRW nach Maßgabe einer Regelabbuchung verbraucht. Für jedes Semester, in dem Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben sind, werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW von dem Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Die Regelstudienzeit bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 StKFG NRW nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium und das Masterstudium im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 StKFG NRW eine Regelstudienzeit von 10 Semestern zu Grunde gelegt. Eine Regelabbuchung, deren Höhe sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW aus der Division des Studienguthabens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW durch das 1,5- fache der Regelstudienzeit ergibt, erfolgt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StKFG NRW auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW erfüllt waren. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 StKFG NRW Urlaubssemester. Semester, für die bereits Studiengebühren erhoben wurden, bleiben nach § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG NRW auf Antrag unberücksichtigt. Das Studienguthaben Studierender verfällt gemäß § 2 Abs. 4 StKFG NRW mit Ende des Semesters, in dem der Studierende das 60. Lebensjahr vollendet. Bei Aufnahme des Studiums nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird dieser Vorschrift entsprechend bereits kein Studienkonto eingerichtet. Die Studiengebühr, die gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO- StKFG NRW mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung entsteht und mit ihrer Entstehung fällig wird, kann gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr für die Studierende oder den Studierenden auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW des Landes Nordrhein- Westfalen ist - soweit hier eine Überprüfung geboten ist - verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber hat gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die zur Einführung von Studiengebühren erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Er hat bei der Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz den vom Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz gezogenen Rahmen beachtet, indem er das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, in Übereinstimmung mit § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG gemäß § 1 Abs. 1 StKFG NRW studiengebührenfrei belassen und nur in besonderen Fällen im Einklang mit § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG Studiengebühren vorgesehen hat - vgl. kritisch zur diesbezüglichen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes: Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, Köln, Berlin, München 2004, Rn. 873; ablehnend: CDU/CSU-Fraktion, Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 15/2385, S. 7 -. Die vom Landesgesetzgeber gewählte Ausgestaltung wird dem bundesrechtlichen Gebot, das Studium in der Regel gebührenfrei zu belassen, noch gerecht. Der von § 27 Abs. 4 HRG geschützte Kern der Studiengebührenfreiheit bleibt gewahrt. Die Studiengebührenpflicht trifft nur Studierende, die sich von der überwiegenden Zahl der Studierenden durch die lange Dauer ihres Studiums oder durch das Betreiben eines Zweit- oder Seniorenstudiums unterscheiden - vgl. VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 6, - 6 K 2216/04, S. 5, - 6 K 2665/04, S. 6, - 6 K 3395/04, S. 5 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 6 -. Studierende mit einer langen Studiendauer hat der Bundesgesetzgeber als einen besonderen Fall im Blick gehabt. Er hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Landesrecht regele, wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gelte und damit Studiengebühren erhoben werden könnten - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 -. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße Zweitstudien, nicht konsekutive postgraduale Studiengänge und weiterbildende Studien gebührenfrei oder gebührenpflichtig sein sollen, hat der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber überdies vollständig überlassen - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 14/8361, S. 5 -. Die Einführung einer Studiengebühr verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, die allen Deutschen garantiert, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, NVwZ 2004, 755 (756); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06. April 2000 - 2 S 1860/99, DÖV 2000, 874 (876); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 4; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 6 ff., - 6 K 2216/04, S. 5 ff., - 6 K 2665/04, S. 6 ff., - 6 K 3395/04, S. 6 ff. -. Die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit tastet das Recht des Einzelnen nicht an, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, dauerhaft kostenfrei zu ermöglichen. Denn das Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, steht dem Einzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Der Gesetzgeber muss nur sicherstellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Studiengebührenerhebung dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, ermöglicht, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren - vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71, BVerfGE 33, 303 (332 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 7, - 6 K 2216/04, S. 6, - 6 K 2665/04, S. 7, - 6 K 3395/04, S. 7 -. Die Regelungen über die Studiengebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen werden den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gerecht. Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, DÖV 2004, 672; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 8, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 7, - 6 K 2216/04, S. 6, - 6 K 2665/04, S. 7, - 6 K 3395/04, S. 7 -. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Verstoß gegen die Erfüllung der Gebührenpflicht könne die Exmatrikulation gemäß § 70 Abs. 3 c) HG NRW nach sich ziehen und deshalb seien die für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl geltenden Maßstäbe heranzuziehen - vgl. diesbezüglich zur allerdings strengeren Rechtslage im Freistaat Bayern: BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris -. Denn von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln auf die fehlende Zahlung reagiert wird. Letzteres ist selbstständig verfassungsrechtlich zu würdigen - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (208) -. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (207 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, NVwZ 2004, 755 (756); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 9; Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechts- datenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 3 f.; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 8, - 6 K 2216/04, S. 7, - 6 K 2665/04, S. 8, - 6 K 3395/04, S. 7 f. -. Der Studiengebühr kommt eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Finanzierungs- und Lenkungsfunktion zu. Ihrer Einführung liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch insbesondere gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientiertere Studienverläufe zu schaffen - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschul-gesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19 -. Die durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW in Nordrhein- Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt ferner den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und erforderlich. Die Folgen, die mit der Erhebung der Studiengebühr für die Studierenden verbunden sind, stehen nicht außer Verhältnis zu den mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Zielen. Nach der Lebenserfahrung und der Erfahrung anderer Bundesländer ist zu erwarten, dass die Studiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht und schon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit vor Eintritt der Gebührenpflicht abzuschließen - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschul-gesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 10, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 6 -. Dass ein Abschluss des Studiums vor Eintritt der Gebührenpflicht einem großen Teil der Studierenden, zu denen überwiegend jene gehören, die sich nicht schon am Ende ihrer universitären Ausbildung befinden, wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und deshalb bei der insoweit gebotenen, Einzelfall unabhängigen, generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist nicht ersichtlich. Zwecks Beschleunigung des Studiums steht zudem ein milderes Mittel als die Einführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (208 f.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 10, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 6 -. Die Regelungen über die Erhebung der Studiengebühr sind auch angemessen. Das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW ermöglicht entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und regelgerechtem Studienverlauf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach einem gebührenfreien Studium in einem durch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Mit dem vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen wird den besonderen Umständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem angestrebten Studienabschluss selbst ergeben und/oder in der Person bzw. den Lebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die Hochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, ausreichend Rechnung getragen - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 10 ff., Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L1277/04, S. 6 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 441/04, S. 9 f.; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 8, - 6 K 2216/04, S. 7, - 6 K 2665/04, S. 8, - 6 K 3395/04, S. 8 -. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass § 5 Nr. 2 StKFG NRW die Gewährung von Bonusguthaben auf das Dreifache einer Regelabbuchung begrenzt. Eine solche Begrenzung ist sachgerecht. Denn die Studierenden sind gehalten, ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit zu wahren. Mit dem Angebot der Hochschulen, die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, ist die berechtigte Erwartung verbunden, dass die Studierenden ihr Studium umsichtig planen und zielstrebig durchführen. Dies ist auch bei der Übernahme von Funktionen in der Selbstverwaltung der Hochschulen zu berücksichtigen. Die Gremientätigkeit darf daher im Vergleich zum Studium nur von untergeordneter Bedeutung sein - vgl. zur Frage der Ausbildungsförderung: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986 - BVerwG 5 B 21.85, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 23; zur Verlängerung von Prüfungsfristen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. April 1982 - 9 S 386/82, KMK-HSchR 1983, 859 (861) -. Der vom Gesetzgeber gewählte Zeitraum für eine zu berücksichtigende Gremientätigkeit, wie er auch in § 93 Abs. 4 HG NRW Niederschlag gefunden hat - vgl. hierzu: Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/4243, S. 198 - , trägt dabei einerseits dem Bedürfnis nach einer länger dauernden Mitwirkung in der Gremienarbeit Rechnung. Andererseits geht der Gesetzgeber zu Recht davon aus, dass eine untergeordnete Bedeutung der Gremientätigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn diese mehr als drei Semester in Anspruch nimmt. Denn bei einer gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) HG NRW grundsätzlich höchstmöglichen Regelstudienzeit - wie hier - von 9 Semestern, entspricht dies bereits einem Drittel der Studienzeit, in der ein Studiengang im Regelfall abgeschlossen werden kann - vgl. für den Bereich der Ausbildungsförderung: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Stuttgart, Stand: 01. Januar 2004, § 15 Rn. 22 -. Überdies stehen Studierenden wie dem Kläger bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern weitere 3,5 Semester zur Verfügung, in denen sich diese der Gremientätigkeit zuwenden können, soweit sie diese Zeit nicht für andere Zwecke einsetzen wollen oder müssen. Denn der Gesetzgeber hat über die Regelstudienzeit hinaus eine weitere Hälfte der Regelstudienzeit den Studierenden gebührenfrei belassen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der über das angemessene Maß hinausgehenden Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien der Hochschule lässt sich auch dem Benachteiligungsverbot aus den §§ 37 Abs. 3 HRG, 12 Abs. 2 Satz 1 HG NRW in diesem Zusammenhang nicht entnehmen - vgl. zur Behandlung der Nachteilsgefahr auf Grund der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Gremientätigkeit: Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblatt-Kommentar, C. , Stand: Dezember 2003, § 12 Rn. 13 -. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht, dass das Studienguthaben mehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. Soweit das Studium zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses im Sinne des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes NRW dient, ist grundsätzlich durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche eine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Bei Studierenden, die keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besitzen, ist die Notwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache der Regelstudienzeit für den Regelfall hinreichend berücksichtigt - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (209); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06. April 2000 - 2 S 1860/99, DÖV 2000, 874 (877); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 12 f., Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 7 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 4 -. Die Regelungen des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die mit ihnen vorgenommene Differenzierung zwischen verschiedenen Tatbeständen ist sachlich gerechtfertigt - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 14, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 8 f. -. Weiter ist die Höhe der Studiengebühr mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Mit Blick auf den hohen sachlichen und personellen Aufwand der Hochschulen ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschul-gesetzes, LT-Drs. 13/3023, S. 25 - zu Unrecht angenommen hat, dass die Kosten des Landes für Studierende je Person und pro Semester die Gebührenhöhe von 650,00 EUR überschreiten - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 14, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 9 -. Dem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650,00 EUR in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten Studiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist gerechtfertigt. Der Gesetzgeber muss nur in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge tragen. Dies aber schließt die Befugnis ein, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes auf dem Niveau einer Grundgebühr zu pauschalieren - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (209); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 15, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 9; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 5 -. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Studierenden wird durch die Härtefallregelung in § 14 RVO-StKFG ausreichend Rechnung getragen. Dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW kommt auch keine mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Rechtsstaatgebot unvereinbare Rückwirkung zu. Das Gesetz bewirkt lediglich eine unechte Rückwirkung. Zwar knüpfen die Vorschriften des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW über den Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Februar 2003 liegen, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 StKFG NRW bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 liegt. Die Studiengebühr selbst wird jedoch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung der Studiengebühren das Interesse der Studierenden an einem gebührenfreien Studium überwiegt - vgl. allgemein zur Frage der Rückwirkung: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 262 (271 f.), Beschluss vom 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75, BVerfGE 45, 142 (167 f.), Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74, BVerfGE 48, 1 (20), Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287 (306 f.), Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (242, 257 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99, OVGE 48, 218 (222 ff.); Sachs, in: Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, München 1999, Art. 20 Rn. 131 -. Die Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr sind als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen. Sie dienen dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut. Der Gesetzgeber hat auch ein legitimes Interesse daran, die mit dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz NRW verfolgten Zwecke möglicht bald zu erreichen. Würden Abbuchungen vom Studienkonto erst für das Semester ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Februar 2003 oder sogar erst zum Sommersemester 2004 vorgenommen, so würde eine Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in fünf bis sechs Jahren entstehen. Dem Land Nordrhein Westfalen entgingen in der Zwischenzeit Einnahmen, deren Erzielung finanzpolitisch gewollt ist. Auch könnte das angestrebte Ziel, eine Verkürzung der Studienzeiten zu erreichen, erst mit beträchtlicher Verzögerung erreicht werden - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 10; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 8, - 4 L 441/04, S. 11, - 4 L 491/04, NWVBl. 2004, 357 (358); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 10, - 6 K 2216/04, S. 9, - 6 K 2665/04, S. 10, - 6 K 3395/04, S. 10 -. Demgegenüber ist das Vertrauen der Studierenden, ihr gebührenfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können, weniger gewichtig. Zwar war nach dem Wortlaut des § 10 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GVBl. NRW 2000, 190) - HG NRW a.F. - noch vorgesehen, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Anschluss und einem Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, keine Studiengebühren erhoben werden. Diesem gesetzgeberischen Versprechen ist jedoch zunächst nicht mehr zu entnehmen, als dass für diejenigen Abschnitte des Studiums, die Studierende unter der Geltung des § 10 HG NRW a.F. durchlaufen haben, keine Studiengebühren erhoben werden, insbesondere ist mit § 10 HG NRW a.F. nicht versprochen, Studierenden das Studium in seiner Gesamtheit unabhängig von seiner Dauer studiengebührenfrei auch in Zukunft zu ermöglichen. Ein weiter gehendes Versprechen ist auch in der Gesetzesbegründung zu § 10 HG NRW a.F. nicht enthalten. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Gesetzgeber gerade an Studierende mit weit überdurchschnittlicher Studiendauer wenden wollte. Vielmehr lässt die Formulierung, dass Studiengebühren als Instrument der Hochschulfinanzierung die Chancengleichheit des Hochschulzugangs gefährden und das konzentrierte Studium der sozial und finanziell schlechter gestellten Studierenden beeinträchtigen würden und derartige Finanzquellen außer Verhältnis zu den mit Studiengebühren verbundenen sozialen Kosten stünden - vgl. Landesregierung NRW, Entwurf eines Gesetzes über die Hoch- schulen des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/2443, S. 161 -, den Schluss zu, dass sich das Versprechen der Studiengebührenfreiheit insbesondere an die in der Gesetzesbegründung genannten ihr Studium konzentriert betreibenden Studierenden richten sollte. Vor dem Hintergrund der bundesweiten Diskussion um die Einführung von Studiengebühren, der der Bundesgesetzgeber später mit der Schaffung des § 27 Abs. 4 HRG begegnet ist - vgl. Fraktion der SPD und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 14/8361, S. 1 -, konnte die Gesetzesbegründung danach allenfalls das Vertrauen in die grundsätzliche Studiengebührenfreiheit stärken. Weiter reichte die Auffassung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereits bei der Schaffung des § 10 HG NRW a.F. zudem nicht - vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 19 des Abgeordneten Christian Lindner F.D.P., LT-Drs. 13/75, S. 2 -. Anders als der Bundesgesetzgeber mit § 5 a BAföG a.F., der die Nichtanrechnung von Auslandssemestern vorsah, hat der Landesgesetzgeber mit § 10 HG NRW a.F. keinen Anreiz zu einer bestimmten Gestaltung - hier namentlich zur Verlängerung -des Studiums geschaffen und Studierenden auch nicht die Sorge nehmen wollen, die von ihm begrüßte Gestaltung des Studiums werde sich später schädlich auswirken - vgl. zu der abweichenden Sach- und Rechtslage in Bezug auf § 5 a BAföG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 4702/99, OVGE 48, 218 (223) -. Angesichts dessen konnten sich die Studierenden kaum darauf verlassen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums keine rechtlichen Grenzen gezogen werden - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (210); VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16, Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdaten-bank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 10; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 8, - 4 L 441/04, S. 11, - 4 L 491/04, NWVBl. 2004, 357 (358); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11, - 6 K 2216/04, S. 10, - 6 K 2665/04, S. 11, - 6 K 3395/04, S. 11 -. Mit Blick darauf, dass "Altstudierende" ihr Studium begonnen und den Studienverlauf in der zu berücksichtigenden Vorstellung, gebührenfrei zu Ende studieren zu können, geplant haben, durfte zwar die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur verbunden mit Übergangs- und Härteregelungen eingeführt werden - vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a., NVwZ 2000, 910, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (359); BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551, juris, Urteil vom 29. März 2001 - 7 B 00.963, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 9 -. Diesen Anforderungen ist der Landesgesetzgeber jedoch gerecht geworden. Er hat den Studierenden einen ausreichenden Zeitraum belassen, um sich auf die Gebührenerhebung einzustellen. Spätestens seit dem 01. Februar 2003 mussten die Studierenden bei Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit ab dem Sommersemester 2004 mit der Erhebung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR rechnen. Denn ein etwaiges Vertrauen in die Gebührenfreiheit des Studiums ist spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW zum 01. Februar 2003 aufgenommenen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW entfallen, wonach das Studienkonten- und - finanzierungsgesetz NRW von der Regelung des § 10 Satz 1 HG NRW unberührt bleibt - vgl. zum Fortfall des Vertrauensschutzes: BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 (79); VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11, - 6 K 2216/04, S. 10, - 6 K 2665/04, S. 11, - 6 K 3395/04, S. 11 -. Der zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der erstmals gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW für das Sommersemester 2004 festgelegten Gebührenpflicht liegende Zeitraum von zwei Hochschulsemestern bzw. genau 14 Monaten ist in der Regel noch ausreichend, um ein zielstrebig betriebenes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen. Andernfalls liegt dem Studienverlauf jedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte, von den Studierenden zu verantwortende Studienplanung zu Grunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. Hierunter fällt es auch, wenn Studierende - wie der Kläger - ihre Gremientätigkeit in einem Umfang ausüben, der sie über drei Semester hinaus zeitlich in Anspruch nimmt. Die mit Blick auf die §§ 37 Abs. 3 HRG, 12 Abs. 2 Satz 1 HG NRW in besonderer Weise gegebene Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Studierenden - vgl. zur Bedeutung des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung wegen Gremientätigkeit: BVerfG, Beschluss vom 12. März 2003 - 1 BvR 894/01, juris, Beschluss vom 06. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a, NVwZ 2000, 910 f. -, trotz der Verlängerung ihres Studiums auf Grund der Tätigkeit in den Organen der Hochschule und der Studierendenschaft ihr gebührenfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können, endet dort, wo eine Gremientätigkeit von angemessener Dauer überschritten wird. Angesichts der Regelungen in § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG und § 93 Abs. 4 HG NRW hätten in der Selbstverwaltung tätige Studierende erkennen können, dass ihre über das angemessene Maß einer Studienverzögerung von drei Semestern hinausgehende Gremientätigkeit nicht zwingend folgenlos bleibt. Soweit sie sich über das im Allgemeininteresse liegende Maß hinaus in der Selbstverwaltung engagiert und zu diesem Zweck ihr Studium zurückgestellt haben, ist dies von ihnen selbst zu verantworten. Atypischen Lebenssachverhalten, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, kann im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW Rechnung getragen werden, sofern sie nicht bereits durch die Gewährung von Bonusguthaben gemäß § 9 StKFG NRW Berücksichtigung gefunden haben - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 16 f., Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 11; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. März 2004 - 4 L 193/04, S. 9, - 4 L 441/04, S. 12 f., - 4 L 491/04, S. 7; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Oktober 2003 - 4 B 176/03, S. 6; VG Köln, Urteile vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04, S. 11 f., - 6 K 2216/04, S. 10 f., - 6 K 2665/04, S. 12, - 6 K 3395/04, S. 11 f. -. Das Studium des Klägers an der Universität C. ist an den danach rechtmäßigen Vorgaben des Studienkontenmodells gemessen im Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Kläger ein Anspruch auf Erlass der Studiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 RVO-StKFG NRW zusteht, der nach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00, NVwZ 2002, 206 (211); Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03, Nds. OVG Rechtsprechungsdatenbank; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04, S. 6; Beschluss vom 25. März 2004 - 15 L 382/04, Rechtsdatenbank NRWE, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04, S. 16; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 491/04, S. 7; VG Köln, Beschlüsse vom 26. April 2004 - 6 L 542/04, - 6 L 562/04, Rechtsdatenbank NRWE -. Dem Kläger, der seit dem Wintersemester 1995/96 ohne Unterbrechung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes studiert und im Sommersemester 2004 im 18. Fachsemester an der Universität C. im Studiengang Lehramt für die Sekundarstufe I und II mit den Fächern Deutsch und Geschichte eingeschrieben ist, steht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG NRW kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Das ursprüngliche Studienguthaben betrug gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG NRW 200 SWS. Bei einer nach den Angaben des Beklagten sich für den Kläger aus der maßgeblichen Studienordnung ergebenden Regelstudienzeit von neun Semestern ist gemäß § 6 Abs. 2 RVO-StKVG eine Regelabbuchung in Höhe von 14,814814814 SWS pro Semester vorzunehmen. Mit Abschluss des Wintersemesters 2003/04 war das Studienguthaben bereits mit 51,851851851 SWS (= 3,5 Semester) im Soll. Selbst unter Berücksichtigung des dem Kläger vom Beklagten gewährten Bonusguthabens in Höhe von 44,444444444 SWS (= 3 Semester) befand sich das Studienkonto zum Sommersemester 2004 noch mit 7,407407407 SWS (= 0,5 Semestern) im Soll. Dem Kläger ist auch kein weiteres als das bereits vom Beklagten zugesprochene Bonusguthaben nach den §§ 5 StFKG NRW, 9 RVO-StKFG NRW zu gewähren. Denn der Beklagte hat bei der Gewährung des Bonusguthabens den gemäß § 5 Nr. 2 StKFG NRW zulässigen Rahmen bereits ausgeschöpft. Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW kann die Studiengebühr auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für Studierende eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO- StKFG in der Regel vor, wenn einer der Tatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 benannt sind. So liegt es hier nicht. Der Kläger kann auch nicht zur Begründung einer unbilligen Härte auf seine Gremientätigkeit verweisen. Ein nicht von den Regelbeispielen des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW erfasste unbillige Härte liegt nicht vor. Im Fall des Klägers handelt es sich nicht um einen atypischen vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Fall, in dem die durch die Einziehung der Gebühr für den Betroffenen außergewöhnlich schwer wiegende Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung der Gebühr hinausgehen, sodass es zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit geboten ist, von der Erhebung der Studiengebühr abzusehen - vgl. zu den Voraussetzungen der besonderen Härte: VG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juli 2003 - 1 B 30/03, NdsVBl. 2003, 332 (333), Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 A 396/99, BeckRS 2003 23784 -. Die Gremientätigkeit des Klägers hat der Beklagte der gesetzlichen Regelung entsprechend in angemessenem Umfang bereits berücksichtigt. Der Kläger hat auch keine besonderen Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen, dass er sein Studium bei Erhebung der Studiengebühr wird beenden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Erhebung von Studiengebühren wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studiengebühren nach Maßgabe des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW, insbesondere auch die Frage, ob die Gewährung von Bonusguthaben für Gremientätigkeiten gemäß § 5 Nr. 2 StKFG NRW auf das 3-fache der Regelabbuchung beschränkt werden darf, ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entschieden worden.