Urteil
3 A 265/01
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versammlung auf Bahngleisen ist durch eisenbahnrechtliche Vorschriften grundsätzlich untersagt und kann die Polizei zur Auflösung oder örtlichen Beschränkung der Versammlung berechtigen.
• Die Polizei darf bei drohendem Verstoß gegen die EBO und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Versammlung abdrängen und Schienen räumen; Platzverweise und unmittelbarer Zwang sind zulässig.
• Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs.1 Satz4 VwGO liegt vor, wenn konkrete Wiederholungsgefahr besteht; dies begründet jedoch nicht automatisch die Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn die Maßnahme selbst rechtmäßig war.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit polizeilicher Auflösung und Räumung von Gleisversammlungen • Versammlung auf Bahngleisen ist durch eisenbahnrechtliche Vorschriften grundsätzlich untersagt und kann die Polizei zur Auflösung oder örtlichen Beschränkung der Versammlung berechtigen. • Die Polizei darf bei drohendem Verstoß gegen die EBO und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Versammlung abdrängen und Schienen räumen; Platzverweise und unmittelbarer Zwang sind zulässig. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs.1 Satz4 VwGO liegt vor, wenn konkrete Wiederholungsgefahr besteht; dies begründet jedoch nicht automatisch die Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn die Maßnahme selbst rechtmäßig war. Der Kläger meldete für den 3. März 2001 eine Kundgebung und anschließend eine "Nacht im Gleisbett" auf einem Bahnübergang an. Der Landkreis bestätigte die Kundgebung, wies jedoch darauf hin, dass das Betreten der Bahnanlagen nicht gestattet sei. Trotz Verbotsversuchen versuchten Teilnehmer, die Gleise zu besetzen; zunächst wurden sie etwa 10 Meter vor den Gleisen gestoppt. In der Folge besetzten Gruppen zeitweise die Schienen; die Polizei erließ Platzverweise, löste die Versammlung auf und räumte die Gleise mehrfach, stellte Personen in Gewahrsam und ließ andere auf der Straße vor dem Bahnübergang kampieren. Der Kläger begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung um 18:20 Uhr sowie der Räumungen um circa 19:00, 21:00 und 21:30 Uhr und beruft sich auf Art.8 GG und planmäßige Durchführung außerhalb der Zugverkehrszeiten. • Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß §113 Abs.1 Satz4 VwGO zulässig; Kläger hat Fortsetzungsinteresse wegen konkreter Wiederholungsgefahr durch weitere angemeldete Gleisaktionen. • Die polizeiliche Maßnahme stützt sich auf §15 VersG; Auflösung oder örtliche Beschränkung ist zulässig, wenn Auflagen verletzt werden oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. • Eisenbahnrechtliche Vorschriften (§§62,63,64b EBO) verbieten Aufenthalt in Gleisen; sie dienen der Gefahrenabwehr und beschränken Art.8 GG verfassungsgemäß, sodass eine Versammlung auf Schienen grundsätzlich nicht gedeckt ist. • Verhältnismäßigkeit: Schienenversammlungen bergen ein höheres abstraktes Gefährdungspotential als Straßenversammlungen (längere Bremswege, fehlende Ausweichmöglichkeiten); es kommt nicht darauf an, ob konkret Zugverkehr zu erwarten war. • Da der Versammlungsleiter ankündigte, das Schienenverbot nicht zu beachten, stand der Rechtsverstoß unmittelbar bevor; Voraussetzungen für Abdrängen und Räumung nach §15 VersG und einschlägigem Polizeirecht lagen vor. • Polizeiliche Durchsetzung erfolgte durch Platzverweise und, nachdem diese nicht befolgt wurden, unmittelbaren Zwang nach landespolizeirechtlichen Befugnissen (§§11,17 NGefAG i.V.m. Zwangsregelungen). • Die Polizei war nicht verpflichtet, einen Ersatzort anzubieten; Organisation und Auswahl des Versammlungsortes obliegen den Veranstaltern; Dulden einer Straßenkundgebung nach Räumung wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die beanstandete Auflösung um etwa 18:20 Uhr und die späteren Räumungen der Gleise durch die Polizei waren rechtmäßig, weil eine Versammlung auf den Schienen gegen höherrangige eisenbahnrechtliche Vorschriften verstößt und die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet war. Vor diesem Hintergrund konnten Polizei und Einsatzleiter gemäß §15 VersG und den landespolizeirechtlichen Befugnissen Platzverweise erteilen und bei Nichtbefolgung die Schienen mit unmittelbarem Zwang räumen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers wegen Wiederholungsgefahr steht dem nicht entgegen, da die Maßnahmen materiell rechtmäßig waren; die Klage wird deshalb abgewiesen.