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Urteil

3 A 120/02

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Heranziehungsbescheide für Polizeimaßnahmen sind formell wirksam, wenn sie als Gebührenfestsetzungen erkennbar sind. • Gebühren nach NVwKostG/AllGO für Unterbringung im Polizeigewahrsam und Beförderung sind bei zutreffender Tatsachenbasis berechtigt. • Polizeiliche Maßnahmen anlässlich einer Versammlung dürfen nur kostenverursachend sein, wenn sie nicht gegen Art. 8 GG verstoßen. • Die Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme ist vorrangig von den Amtsgerichten zu prüfen; das Verwaltungsgericht kann diese nicht umfassend ersetzen, muss aber die Grundrechtskonformität im Verhältnis zum Kostenbescheid beachten.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung für Polizeigewahrsam und Transport bei Versammlung zulässig • Heranziehungsbescheide für Polizeimaßnahmen sind formell wirksam, wenn sie als Gebührenfestsetzungen erkennbar sind. • Gebühren nach NVwKostG/AllGO für Unterbringung im Polizeigewahrsam und Beförderung sind bei zutreffender Tatsachenbasis berechtigt. • Polizeiliche Maßnahmen anlässlich einer Versammlung dürfen nur kostenverursachend sein, wenn sie nicht gegen Art. 8 GG verstoßen. • Die Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme ist vorrangig von den Amtsgerichten zu prüfen; das Verwaltungsgericht kann diese nicht umfassend ersetzen, muss aber die Grundrechtskonformität im Verhältnis zum Kostenbescheid beachten. Der Kläger nahm an einer Versammlung gegen einen Castortransport teil. Die Kundgebung war bis 18:00 Uhr genehmigt; anschließendes Betreten der Bahnanlagen war untersagt. Nach Auflösung der Versammlung kam es mehrfach zu Gleisbesetzungen; zahlreiche Personen wurden von der Polizei von den Gleisen verbracht, mit Platzverweisen belegt und in Gewahrsam genommen. Der Kläger wurde gegen 21:40 Uhr in Gewahrsam genommen und nach Aktenlage mit einem Polizeifahrzeug befördert; die Unterbringung und Beförderung dauerten bis in die Nacht. Die Kreisverwaltung setzte dem Kläger für Unterbringung und Beförderung Gebühren nach NVwKostG/AllGO fest (insgesamt 108 DM). Der Kläger rügte die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme und focht den Heranziehungsbescheid an. • Der Bescheid war als verbindliche Gebührenfestsetzung erkennbar; formelle Mängel liegen nicht vor, offensichtliche Unrichtigkeiten (falscher Zielort) sind folgenlos. • Rechtsgrundlage für die Gebühren ist § 1 Abs.1 NVwKostG in Verbindung mit der AllGO, Tarif-Nrn. 67.1 (Unterbringung) und 67.2 (Beförderung); die Beträge sind korrekt berechnet. • Die Maßnahme ist dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen und damit dem Verwaltungskostenrecht zugänglich, weil Hauptzweck der Maßnahme die Gefahrenabwehr war (Platzverweis und Verhinderung weiterer Gleisaufenthalte). • Polizeiliche Maßnahmen anlässlich einer Versammlung sind nur dann kostenbegründend, wenn sie nicht gegen Art. 8 GG verstoßen; grundrechtswidrige Maßnahmen können keine Kostenansprüche begründen. • Die Behörde hatte bei Erlass des Kostenbescheides pflichtgemäß die Vereinbarkeit mit Art. 8 GG zu prüfen; sie muss jedoch nicht auf gerichtliche Klärung warten, darf aber bekannte Umstände nicht ignorieren. • Die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme selbst ist vorrangig vom Amtsgericht nach § 19 NGefAG zu prüfen; das Verwaltungsgericht kann diese nicht umfassend als Vorfrage klären. • Mangels einer Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung oder der Räumungen (insbesondere im Verfahren 3 A 265/01) liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die Maßnahme gegen Art. 8 GG verstoßen hätte. • Da der Kläger nicht die ihm nach § 19 NGefAG zustehenden Verfahren vor den Amtsgerichten genutzt hat, kann er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme nicht nachträglich umfassend durchsetzen. Die Klage ist unbegründet; der Heranziehungsbescheid in Höhe von 108,00 DM bleibt bestehen. Die Behörde durfte die Gebühren für Unterbringung im Polizeigewahrsam (38,00 DM) und Beförderung (70,00 DM) nach NVwKostG/AllGO festsetzen, weil der Kläger nach den Verwaltungsvorgängen in Gewahrsam genommen und per Polizeifahrzeug befördert wurde. Eine mögliche Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme ist vorrangig vom zuständigen Amtsgericht zu prüfen; ohne eine dortige Feststellung der Rechtswidrigkeit begründet dies keinen Anspruch auf Wegfall der Gebühren. Da das Verwaltungsgericht keine Feststellung getroffen hat, dass die Maßnahmen gegen Art. 8 GG verstoßen, besteht kein Grund, den Kostenbescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung ist nicht zur Berufung zuzulassen.