Urteil
2 A 169/03
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher städtebaulicher Vertrag, der Leistung und Gegenleistung ausgewogen regelt, ist nicht schon wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Vertragspartners unangemessen.
• Die Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entfällt nicht allein wegen nachträglicher gesetzlicher oder planerischer Änderungen, wenn diese bei Vertragsschluss absehbar waren und nicht vereinbart wurden.
• Verstößt der Vertragspartner gegen eine vertraglich übernommene Pflicht, im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zumutbaren die Errichtung weiterer Anlagen zu verhindern, verwirkt er die vereinbarte Vertragsstrafe, sofern er nicht darlegt, dass ihm vertragskonformes Verhalten unzumutbar war.
Entscheidungsgründe
Vertragsstrafe bei Veräußerung von Nutzungsrechten für Windenergieanlage: Verwirkung durch Pflichtverletzung • Ein öffentlich-rechtlicher städtebaulicher Vertrag, der Leistung und Gegenleistung ausgewogen regelt, ist nicht schon wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Vertragspartners unangemessen. • Die Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entfällt nicht allein wegen nachträglicher gesetzlicher oder planerischer Änderungen, wenn diese bei Vertragsschluss absehbar waren und nicht vereinbart wurden. • Verstößt der Vertragspartner gegen eine vertraglich übernommene Pflicht, im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zumutbaren die Errichtung weiterer Anlagen zu verhindern, verwirkt er die vereinbarte Vertragsstrafe, sofern er nicht darlegt, dass ihm vertragskonformes Verhalten unzumutbar war. Die Klägerin (Gemeinde/Träger der Bauleitplanung) und die Beklagte schlossen 1999 einen städtebaulichen Vertrag über drei Windkraftanlagen in einem Vorranggebiet. Die Beklagte verpflichtete sich zu Leistungs- und Höhenbegrenzungen und zur Unterlassung weiterer Anlagen auf der Vorrangfläche gegen Vertragsstrafe von 25.564,59 EUR; die Klägerin verzichtete daraufhin auf eine verbindliche Bauleitplanung für diesen Standort. Die drei Anlagen wurden genehmigt und errichtet, erzielten jedoch später wegen technischer Probleme nicht die erwarteten Erträge. Die Beklagte veräußerte Nutzungsrechte an einem Flurstück weiter, so dass die M. GmbH eine Genehmigung für eine vierte Anlage erhielt. Die Klägerin verlangt die Vertragsstrafe; die Beklagte rügt Unangemessenheit, Wegfall der Geschäftsgrundlage und beruft sich auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit ihrer Verhinderungsobliegenheit. • Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist wirksam; Leistung und Gegenleistung standen bei Vertragsschluss in einem angemessenen Verhältnis und verletzen nicht das Koppelungsverbot (§ 56 VwVfG-Grundsatz der Angemessenheit). • Nachträgliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten liegen in ihrer Risikosphäre; Technikbedingte Mindererträge führen nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags oder zur Unangemessenheit der Leistungspflichten, zumal mögliche gesetzliche und planerische Änderungen bei Vertragsschluss bekannt oder absehbar waren. • Die Geschäftsgrundlage ist nicht weggefallen: Weder die Ablösung des Stromeinspeisegesetzes durch das EEG noch das Regionale Raumordnungsprogramm begründen hier einen Wegfall, weil die Parteien diese Entwicklungen kannten und keine Vereinbarung trafen, die Vertragspflichten hiervon abhängig zu machen. • § 4 Abs. 2 des Vertrages verpflichtete die Beklagte, im rechtlich Möglichen und Zumutbaren die Errichtung weiterer Anlagen durch Dritte zu verhindern. Die Beklagte hat durch Weitergabe der Nutzungsrechte an die N. GmbH und anschließende Weiterveräußerung an die M. GmbH die Möglichkeit zur Verhinderung aufgegeben. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr vertragskonformes Verhalten unzumutbar gewesen wäre; sie hat weder ihre wirtschaftliche Notlage hinreichend belegt noch geprüft oder aufgezeigt, weshalb alternative Sanierungsmaßnahmen nicht möglich gewesen wären. • Damit hat die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt; die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nebst Zinsen (analog § 291 BGB) und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe in Höhe von 25.564,59 EUR verwirkt und ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verurteilt. Die vertraglichen Vereinbarungen waren bei Abschluss angemessen und nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nichtig. Die Weitergabe der Nutzungsrechte und die Ermöglichung der vierten Anlage stellen eine Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 des Vertrages dar, die die Verwirkung der Vertragsstrafe rechtfertigt, weil die Beklagte nicht dargetan hat, dass ihr vertragskonformes Verhalten unzumutbar gewesen wäre. Die Klägerin erhält zudem Prozesszinsen; die Gerichtskosten hat die unterliegende Partei zu tragen.