Beschluss
3 A 212/03
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Dritten können aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig sein, selbst wenn er keine eigenen Sachanträge gestellt hat, wenn eine Klagerücknahme eine weitere Verfahrensförderung unmöglich machte.
• Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig, wenn das Gericht dies der unterliegenden Partei aus Billigkeitsgründen auferlegt.
• Bei Festsetzung der Anwaltsvergütung ist zu berücksichtigen, ob vor Rücknahme der Klage ein Schriftsatz mit Sachvortrag eingereicht wurde; endet der Auftrag vor einem solchen Schriftsatz, ist nach Nr. 3101 der Anlage zum RVG nur der Gebührensatz 0,8 anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des beigeladenen Dritten bei Klagerücknahme • Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Dritten können aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig sein, selbst wenn er keine eigenen Sachanträge gestellt hat, wenn eine Klagerücknahme eine weitere Verfahrensförderung unmöglich machte. • Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig, wenn das Gericht dies der unterliegenden Partei aus Billigkeitsgründen auferlegt. • Bei Festsetzung der Anwaltsvergütung ist zu berücksichtigen, ob vor Rücknahme der Klage ein Schriftsatz mit Sachvortrag eingereicht wurde; endet der Auftrag vor einem solchen Schriftsatz, ist nach Nr. 3101 der Anlage zum RVG nur der Gebührensatz 0,8 anzusetzen. Der Kläger focht einen Bescheid, durch den Grundbesitz der Gemeinde A. zugewiesen worden war, mit dem Ziel, selbst Eigentümer zu werden. Die Gemeinde A. wurde als Begünstigte beigeladen und erschien anwaltlich. In zwei Parallelverfahren wurden vorläufige Entscheidungen getroffen; danach zog der Kläger seine Klage im vorliegenden Verfahren zurück. Das Gericht stellte das Verfahren ein und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten sowie die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Gemeinde. Die Urkundsbeamtin setzte die erstattungsfähigen Kosten der Gemeinde fest, woraufhin der Kläger Erinnerung einlegte und die Nicht-Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten beantragte. Streitgegenstand der Erinnerung war sowohl die Billigkeitsentscheidung zur Erstattungsfähigkeit als auch die Höhe der angesetzten Anwaltsgebühren. • Rechtsgrundlage ist § 162 Abs. 3 VwGO; danach können außergerichtliche Kosten des Beigeladenen erstattet werden, wenn das Gericht dies billigkeitsgerecht der unterliegenden Partei auferlegt. • Der Einstellungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG); eine Abänderung durch den Erinnerungskläger als Gegenvorstellung war nicht möglich. • Grundsatz: Erstattungsfähig sind regelmäßig die Kosten des Beigeladenen, wenn er durch Antragstellung das Prozessrisiko übernommen oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. • Ausnahme: Auch ohne eigene Antragstellung oder inhaltliche Förderung kommt Erstattung in Betracht, wenn eine Klagerücknahme dem Beigeladenen die Möglichkeit nahm, im weiteren Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag zu stellen oder inhaltlich zu wirken; andernfalls wäre die Kostenerstattung von einer taktischen Verhaltensweise abhängig gemacht worden. • Besondere Umstände des Falls: Die Gemeinde A. war notwendig beizuladen und wirtschaftlich als Hauptbeteiligte anzusehen, in einem Parallelverfahren hatte sie den Standpunkt vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch, und dadurch das Verfahren gefördert; wegen Klagerücknahme im vorliegenden Verfahren konnte sie nicht weiter tätig werden, sodass Billigkeit für Erstattung spricht. • Zur Höhe: Bei den von der Urkundsbeamtin festgesetzten außergerichtlichen Kosten war der angesetzte Gebührensatz zu hoch; nach Nr. 3101 der Anlage zum RVG war wegen Fehlens eines Schriftsatzes mit Sachvortrag vor Klagerücknahme lediglich der Gebührensatz 0,8 statt 1,3 anzusetzen, sodass sich ein geringerer erstattungsfähiger Betrag ergibt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 VZOG). Die Erinnerung des Klägers hatte teilweisen Erfolg. Die Bestimmung im Einstellungsbeschluss, dass die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Gemeinde A. erstattungsfähig sind, bleibt aus Billigkeitsgründen bestehen, weil die Klagerücknahme der Gemeinde die Gelegenheit nahm, das Verfahren durch eigene Anträge oder weitergehende Schriftsätze zu fördern, und die Gemeinde zudem als notwendig beizuladen und wirtschaftlich maßgeblich anzusehen war. Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten wurde die Festsetzung der Urkundsbeamtin korrigiert: Statt eines Gebührensatzes von 1,3 ist nur ein Satz von 0,8 anzusetzen, weil vor Rücknahme kein Schriftsatz mit Sachvortrag eingereicht worden ist, sodass der erstattungsfähige Betrag entsprechend reduziert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG.