Urteil
29 K 2845/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1021.29K2845.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2018 verpflichtet, dem Kläger eine Ablichtung des Vertrages zwischen der Beklagten und der Beigeladenen, der anlässlich der Tour de France 2017 geschlossen worden ist, zu übersenden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Journalist und begehrt von der beklagten Stadt Düsseldorf die Herausgabe von Informationen über den von der beigeladenen Firma B. in Düsseldorf durchgeführten Grand Départ im Rahmen der Tour de France 2017. 3 Mit E-Mail vom 26. Januar 2018 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihm auf Grundlage des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: IFG NRW) eine Kopie des Vertrages zwischen ihr und der Beigeladenen, der anlässlich der Tour de France 2017 geschlossen worden ist, zu übersenden. 4 Mit Bescheid vom 1. März 2018 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung gab sie an, dass dem Auskunftsanspruch des Klägers der Ausschlussgrund aus § 8 Satz 1 IFG NRW entgegenstehe. Durch die Übermittlung des Vertrages würde ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen offenbart und dieser dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Der Vertrag unterliege einer strengen Vertraulichkeitsvereinbarung und sei nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. Auch habe die Beigeladene einer Veröffentlichung des Vertrages zum Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen widersprochen. Den Fraktionen des Rates der Stadt Düsseldorf sei zwar Einsicht gewährt worden, jedoch nur im Hinblick auf die gemeinderechtliche Verschwiegenheitspflicht. Der Vertrag enthalte weitreichende, individuell mit der Beklagten ausgehandelte Vertragskonditionen, die detailliert beschrieben seien. Daraus ließen sich für andere Vertragspartner Rückschlüsse auf zukünftige Projekte der Beigeladenen im Bereich der Tour de France ziehen. Dies wiederum könne die Position der Beigeladenen in künftigen Verhandlungen mit anderen führenden Großstädten nachhaltig verschlechtern. Eine bloße Schwärzung einzelner Klauseln könne einen solchen Schadenseintritt nicht verhindern. Denn auch aus den nicht geschwärzten Informationen könnten Schlussfolgerungen im Hinblick auf die wirtschaftlichen und strategischen Überlegungen der Beigeladenen gezogen werden. Die Fortdauer der Tour de France hänge jedoch nicht zuletzt von innovativen und wirtschaftlich gut ausgehandelten Verträgen mit den Austragungsorten ab. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs im Sinne von § 8 Satz 3 IFG NRW bestehe nicht. Im Übrigen sie die notwendige Öffentlichkeit durch die Beteiligung des Rates der Stadt Düsseldorf und die Offenbarung einer Fülle von Vertragsinhalten in der Pressemitteilung der Beklagten vom 16. Februar 2016 hergestellt worden. 5 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 24. März 2018 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt. Er macht geltend, dass weder das Vorliegen eines schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, noch die konkrete Gefahr eines der Beigeladenen drohenden wirtschaftlichen Schadens im Falle der Offenlegung des Vertrages hinreichend dargelegt sei. Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Sperrerklärung der Beigeladenen vermöge die Vertraulichkeit des Vertrages nicht zu begründen, zumal die Beigeladene in dieser Erklärung die Geheimhaltung nur verlangt habe, soweit dies gesetzlich möglich sei. Zudem erschließe sich nicht, warum die Schwärzung einzelner Vertragsklauseln nicht möglich sein solle, zumal viele Vertragsdetails bereits in der Presseerklärung vom 16. Februar 2016 verraten worden seien. Ungeachtet dessen bestehe ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, die Kalkulation in Bezug auf die Durchführung der Tour de France 2017 in Düsseldorf nachvollziehen zu können und zu erfahren, wie es zu einem Finanzierungsdefizit habe kommen können. Etwaige kalkulatorische Fehlgriffe der Beklagten verdienten wegen des Grundsatzes der Haushaltsöffentlichkeit keinen Geheimhaltungsschutz. Das zeige auch der vorgelegte Rechnungsprüfungsbericht, der wesentliche wirtschaftliche Details preisgebe. Schließlich sei nicht klar, welche Ausgestaltungen des in Rede stehenden Vertrages auch nach dessen Abwicklung noch der Geheimhaltung bedürften. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2018 zu verpflichten, dem Kläger eine Ablichtung des Vertrages zwischen der Beklagten und der Beigeladenen, der anlässlich der Tour de France 2017 geschlossen worden ist, zu übersenden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der zwischen ihr und der Beigeladenen geschlossene Vertrag enthalte eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Für die Darlegung eines drohenden wirtschaftlichen Schadens genüge die Angabe der durch die Offenlegung der begehrten Informationen wahrscheinlich entstehenden Schäden. Liege ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, sei der Schadenseintritt indiziert. Ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Übermittlung der von dem Kläger begehrten Informationen, das insbesondere dann gegeben sei, wenn der Verdacht bestehe, dass mit Steuergeldern und/oder Ämtern Missbrauch betrieben worden sei, liege nicht vor. Die Beklagte gehe so offen wie möglich mit allen finanziellen Aspekten der Tour de France 2017 um. Zum einen habe die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 23. Januar 2018 umfassende Informationen zu den finanziellen Gesichtspunkten der Tour de France 2017 geliefert. Zum anderen habe das Rechnungsprüfungsamt in nicht-öffentlicher Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses über die finanziellen Aspekte des Grand Départ in Düsseldorf berichtet. Diese seien in der als Video im Internet abrufbaren Ratssitzung vom 14. Juni 2018 umfassend behandelt worden. 11 Mit Beschluss der Kammer vom 20. August 2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Form einer – der eigentlichen Akteneinsicht vorgelagerten – behördlichen Entscheidung über das Auskunftsbegehren. Das zeigt ein vergleichender Blick auf die bundesgesetzliche Regelung des § 9 Abs. 4 IFG (Bund), wonach gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind. Diese Rechtsbehelfe wären nicht statthaft, wenn es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht um einen bloßen Realakt handeln würde, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. 16 Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage: VGH Hessen, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 A 1734/13.Z -, juris, Rdn. 9; OVG Sachsen, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 4 A 342/14 -, juris, Rdn. 18, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 - 4 K 5228/13 -, juris, Rdn. 34; VG Arnsberg, Urteil vom 29. November 2007 - 7 K 3982/06 -, juris, Rdn. 23; VG Köln, Urteil vom 22. November 2007 - 13 K 4113/06 -, juris, Rdn. 13, m.w.N. 17 Die Klage ist auch begründet. Die Verweigerung der Auskunftserteilung durch Bescheid vom 1. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 26. Januar 2018 begehrten Auskünfte aus § 4 Abs. 1 IFG NRW (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Das IFG NRW ist anwendbar, insbesondere wird der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW vorliegend nicht von dem Informationsrecht der Presse aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: PresseG NRW) verdrängt. 19 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese den Vorschriften des IFG NRW vor. Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Regelungszusammenhang durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Wenn spezialgesetzliche Bestimmungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb jeweils zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider liefe. Lässt sich Derartiges nicht feststellen, ist § 4 Abs. 1 IFG NRW anzuwenden. 20 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, juris, Rdn. 14 ff., m.w.N.; Franßen, in Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Rdn. 436 m.w.N. 21 Ausgehend davon handelt es sich bei dem Informationsrecht der Presse gemäß § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht um eine den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW verdrängende, besondere Rechtsvorschrift. Der presserechtliche Auskunftsanspruch bezweckt eine Privilegierung der Presse gegenüber sonstigen Auskunftssuchenden. Er soll der Presse ermöglichen, ihre verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung im Interesse einer politischen Willensbildung des Volkes auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen. In der freiheitlich-demokratischen Grundordnung soll das Informationsrecht der Presse die Behörden zu einem Verhalten veranlassen, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. 22 Diesem Regelungszweck entspricht es, Pressevertretern neben dem presserechtlichen Auskunftsanspruch auch weitere gesetzlich vorgesehene Informationsansprüche zu eröffnen, die der demokratischen Willensbildung des Volkes dienen sollen. Das ist bei dem jedermann zustehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Fall. Seine Einführung beruht darauf, dass die bloße Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, nicht mehr als ausreichend angesehen wird, um sich mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landes- und auf kommunaler Ebene zu beteiligen, 23 Entwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zuganges zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 13/1311 vom 12. Juni 2011, S. 1. 24 Zudem wäre es mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit nicht vereinbar, einen Informationszugang, der jedem Bürger offen steht, für Journalisten zu versperren. Der Staat ist verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. 25 Die Pressefreiheit gebietet zwar nicht die Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die Pressefreiheit nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert. Jedoch umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. 26 Soweit die öffentliche Zugänglichkeit durch das Informationsfreiheitsgesetz jedem Bürger eröffnet wird, steht demnach der Zugang unter gleichen Bedingungen auch den Vertretern der Presse zu. 27 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, juris, Rdn. 37 ff., m.w.N., VG Minden - 7 K 3873/13 -, juris, Rdn. 49. 28 Ist das IFG NRW demnach nicht durch die Vorschriften des PresseG NRW gesperrt, sind die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW vorliegend erfüllt. 29 Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. 30 Der Kläger ist eine natürliche Person. 31 Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft auch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. 32 Der von dem Kläger begehrte Vertrag betrifft zudem die Verwaltungstätigkeit der Beklagten. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne. Zweck des Gesetzes ist es nämlich, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend beabsichtigte der Gesetzgeber, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen, 33 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, juris, Rdn. 53. 34 Demnach fällt unter den Begriff der Verwaltungstätigkeit zunächst die gesamte Tätigkeit der Exekutive, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird (formeller Behördenbegriff). Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW die Verwaltung im materiellen Sinne. Dies ergibt sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sowie aus § 2 Abs. 4 IFG NRW, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts regelt, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion oder den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. 35 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, juris, Rdn. 55; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 2 Rdn. 221 f. 36 Ausgehend davon sind die Vertragsverhandlungen und -vereinbarungen in Bezug auf die Ausrichtung des Grand Départ der Verwaltungstätigkeit der Beklagten (als Teil der Exekutive) zuzuordnen. 37 Bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach § 3 sind Informationen im Sinne des Gesetzes alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Gemeint sind solche Informationen, die von einer öffentlichen Stelle nicht nur bei Gelegenheit ihrer Verwaltungstätigkeit, sondern gerade in Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit zielgerichtet erlangt wurden und daher einen inhaltlichen Bezug zur Verwaltungstätigkeit aufweisen, 38 Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 3 Rdn. 355. 39 Das ist bei dem hier in Rede stehenden Vertrag über die Durchführung der Tour de France 2017 in Düsseldorf zweifelsohne der Fall. 40 Die begehrten Informationen sind ferner bei der Beklagten vorhanden. 41 Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht schließlich nicht der Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW entgegen. 42 Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. 43 Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist im IFG NRW selbst nicht legaldefiniert, sondern wird von diesem so vorausgesetzt, wie er in der Rechtsprechung entwickelt ist, 44 Entwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zuganges zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 13/1311 vom 12. Juni 2011, S. 13. 45 Daher ist auf Rechtsprechung und Schrifttum zu anderen Vorschriften, die diesen Rechtsbegriff verwenden – insbesondere auf § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – zurückzugreifen. Danach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (sinngemäß) alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat, 46 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 LB 30/04 -, juris, Rdn. 50; Fischer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 6 IFG Bund, Rdn. 37; Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Rdn. 873, m.w.N. 47 Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Die Offenlegung der begehrten Informationen muss also die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens schwächen und die des Konkurrenten fördern, 48 vgl. Fischer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 6 IFG Bund, Rdn. 57; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rdn. 50. 49 Das schutzwürdige Interesse bemisst sich danach, ob ein verständiger Unternehmer Informationen der betreffenden Art geheim halten würde. Davon ist insbesondere bei solchen Informationen auszugehen, die den Kernbereich der betrieblichen Informationssphäre betreffen. 50 Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Rdn. 878 ff. 51 Schutzwürdig sind in erster Linie Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Kalkulationsunterlagen etc. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können geschützt sein. Weitere Beispiele sind Zeichnungen, Planungsunterlagen und Modelle von technischen Bauten oder Geräten, 52 vgl. Fischer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 6 IFG Bund, Rdn. 40 f.; BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 -, juris, Rdn. 17. 53 Der Ausschlusstatbestand des § 8 Satz 1 IFG NRW setzt zusätzlich voraus, dass durch die Offenbarung der in Rede stehenden Informationen ein wirtschaftlicher Schaden droht. Ein Schaden ist jede Einbuße an einem Recht oder Rechtsgut. Wirtschaftlich ist der Schaden, wenn letztlich das Vermögen eine Einbuße erleidet. Im Falle der Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird die Einbuße oftmals in der Schwächung der Wettbewerbssituation bestehen, die sich nur mittelbar auswirkt. Liegt ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vor, folgt daraus in der Regel auch, dass durch die Offenbarung ein Schaden eintreten würde. Die in Anspruch genommene öffentliche Stelle bzw. der betroffene Dritte muss konkret und substantiiert deutlich machen, inwiefern sich dessen Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern würde. 54 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2015 - 15 A 97/13 -, juris, Rdn. 101, und vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris, Rdn. 119. 55 Daran fehlt es hier. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass im Falle der Herausgabe des Vertrages zwischen der Beklagten und der Beigeladenen, der anlässlich der Tour de France 2017 geschlossen worden ist, schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. 56 Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse folgt insbesondere nicht aus der vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen. Vertragliche Vereinbarungen vermögen als solche den gesetzlichen Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht auszuschließen. Das IFG NRW sieht einen derartigen Ausschlusstatbestand nicht vor. Anderenfalls hätten es die in § 2 IFG NRW genannten Stellen in der Hand, den gesetzlich vorgeschriebenen Auskunftsanspruch – über die Ausnahmetatbestände hinaus – willkürlich einzuschränken. Dies stünde in evidentem Widerspruch zum Zweck des IFG NRW, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und sicherzustellen. 57 Vgl. in diesem Sinne auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 13a F 31/09 -, juris, Rdn. 24; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Rdn. 877, m.w.N. 58 Die Beklagte hat im Übrigen nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen im Falle der Offenlegung des streitgegenständlichen Vertrages betroffen wären. Der pauschale und nicht näher substantiierte Hinweis, der Vertrag enthalte detaillierte Regelungen zur Durchführung der Tour de France, genügt hierfür nicht ansatzweise. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, welches exklusive technische oder kaufmännische Wissen der Beigeladenen offenbart würde. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin lediglich einzelne Themenkomplexe des Vertrages aufgezählt, ohne deren Inhalte zu konkretisieren und/oder näher darzulegen, welche Regelungen aus welchen Gründen schutzwürdig sein sollen. 59 Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich sein soll, die Offenbarung etwaiger Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen durch entsprechende Schwärzungen zu verhindern. Dies gilt vor allem, da nach Angaben der Beklagten bereits eine Fülle von Vertragsinhalten in der Pressemitteilung vom 16. Februar 2016 veröffentlicht wurden, was darauf schließen lässt, dass – auch aus Sicht der Beklagten – nicht sämtliche Vertragsbestandteile geheimhaltungsbedürftig sein können. 60 Ist schon das Vorliegen schützenswerter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht dargetan, droht im Falle der Übermittlung der begehrten Informationen auch kein wirtschaftlicher Schaden. 61 Ein Schaden ist jede Einbuße an einem Recht oder Rechtsgut. Wirtschaftlich ist der Schaden, wenn letztlich das Vermögen eine Einbuße erleidet. Im Falle der Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird die Einbuße oftmals in der Schwächung der Wettbewerbssituation bestehen. Die in Anspruch genommene öffentliche Stelle bzw. der betroffene Dritte muss konkret und substantiiert deutlich machen, wie sich dessen Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern wird. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 - 15 A 97/13 -, juris, Rdn. 101 und Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris, Rdn. 119; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Rdn. 878. 63 Daran fehlt es hier. Soweit die Beklagte – ohne weitere Substantiierung – angegeben hat, die Position der Beigeladenen könne sich in künftigen Verhandlungen mit anderen führenden Großstädten durch die Offenlegung des streitgegenständlichen Vertrages nachhaltig verschlechtern, geht daraus nicht hinreichend konkret hervor, inwiefern dies der Fall sein sollte. Das gilt insbesondere, da die Beigeladene in Bezug auf die Durchführung der Tour de France augenscheinlich eine faktische Monopolstellung innehat und sich insofern – mangels Konkurrenten – schon in keiner Wettbewerbssituation befindet, 64 vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 - 13 K 5017/13 -, juris, Rdn. 34; VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 88.05 -, juris, Rdn. 26; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 6 Rdn. 94 m.w.N. 65 Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, bestünde jedenfalls ein überwiegendes Allgemeininteresse im Sinne von § 8 Satz 3 IFG NRW an der Offenlegung des streitgegenständlichen Vertrages. Denn er regelt die Durchführung und Finanzierung des Grand Départ im Rahmen der Tour de France 2017 in Düsseldorf, die kontrovers im Rat der Stadt Düsseldorf diskutiert wurde und erhebliche mediale Aufmerksamkeit erfahren hat. 66 Vgl. nur aus der öffentlichen Berichterstattung: Streit um die Finanzierung der Tour de France in Düsseldorf, in: NRZ vom 3.6.2016, abrufbar unter: https://www.nrz.de/staedte/duesseldorf/streit-um-die-finanzierung-tour-de-france-in-duesseldorf-id11881483.html; Rat stimmt erneut gegen Tour-Finanzierung, in: RP vom 7.11.2017, abrufbar unter: https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/duesseldorf-rat-stimmt-erneut-gegen-tour-finanzierung_aid-17760515; Start der Tour de France – Düsseldorf fehlen Sponsoren, in: Deutschlandfunk, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/start-der-tour-de-france-duesseldorf-fehlen-sponsoren.1346.de.html?dram:article_id=346298. 67 Zudem liegt der Informationszugang im Hinblick auf die Verwendung öffentlicher Gelder – unabhängig von dem Verdacht des Missbrauchs von Ämtern und/oder Steuergeldern – regelmäßig im Allgemeininteresse, zumal ein etwaiger Missbrauch ohne Kenntnis der maßgeblichen Informationen gar nicht festgestellt werden könnte. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. In der Regel entspricht es nur dann der Billigkeit, einem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wenn dieser erfolgreich Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt oder wenn er das Verfahren in sonstiger Weise gefördert hat. 69 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 162, Rdn. 23; VG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 3 A 212/03 -, juris, Rdn. 10; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - Au 3 K 08.1168 -, juris, Rdn. 11 f. 70 Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beigeladene mit E-Mail vom 3. Oktober 2019 sinngemäß erklärt, dass die streitgegenständlichen vertraglichen Vereinbarungen dem Geschäftsgeheimnis unterlägen und nicht an den Kläger weitergegeben werden könnten. Dies stellt jedoch weder einen Antrag dar, noch wurde das Verfahren durch diese Mitteilung (weiter) gefördert. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 72 Rechtsmittelbelehrung: 73 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 74 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 75 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 76 Die Berufung ist nur zuzulassen, 77 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 78 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 79 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 80 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 81 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 82 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 83 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 84 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 85 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 86 Beschluss: 87 Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 88 Gründe: 89 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 90 Rechtsmittelbelehrung: 91 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 92 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 93 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 94 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 95 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 96 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.