Urteil
1 A 368/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG muss die Maßnahme nicht nur eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung feststellen, sondern auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr prognostizieren.
• Das bloße einmalige Abspielen oder kurzzeitige Vorhalten rechtsextremistischer Tonträger im internen Bereich begründet nicht ohne Weiteres eine derartige ernstliche Gefährdung; minder einschneidende Maßnahmen sind zu prüfen.
• Bei der Prüfung der Ernstlichkeit der Gefährdung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Behörde muss darlegen, dass geringere Sanktionen nicht genügen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG nur bei prognostizierter ernstlicher Gefährdung • Für eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG muss die Maßnahme nicht nur eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung feststellen, sondern auch eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr prognostizieren. • Das bloße einmalige Abspielen oder kurzzeitige Vorhalten rechtsextremistischer Tonträger im internen Bereich begründet nicht ohne Weiteres eine derartige ernstliche Gefährdung; minder einschneidende Maßnahmen sind zu prüfen. • Bei der Prüfung der Ernstlichkeit der Gefährdung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Behörde muss darlegen, dass geringere Sanktionen nicht genügen. Der Kläger, Soldat auf Zeit und Offiziersanwärter, wurde nach Vorwürfen des Besitzes und Abspielens rechtsextremistischer Musik während eines Lehrgangs an der Offizierschule fristlos entlassen. MAD-Vernehmungen und vordisziplinare Ermittlungen erhoben den Verdacht, er habe CDs der Gruppe "Landser" kopiert, über seinen Laptop rechtsextremistische Musik heruntergeladen und solche Titel in der Dienstunterkunft abgespielt; außerdem wird das einmalige Aufsetzen einer historischen Mütze mit Hakenkreuz angegeben. Das Personalamt erließ daraufhin die Entlassungsverfügung nach §55 Abs.5 SG, das Bundesministerium bestätigte diese im Beschwerdebescheid. Der Kläger bestritt weite Teile der Vorwürfe, gab einzelne Handlungen teils als unbeachtliche oder vergessene Handlungen an und rügte, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Vor Gericht wurden Zeugen vernommen; ein Zeuge entlastete den Kläger, ein anderer war ebenfalls beschuldigt. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des §55 Abs.5 SG (schuldhafte Pflichtverletzung und ernstliche Gefährdung von Ordnung oder Ansehen) vorlägen. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist §55 Abs.5 SG; Zweck der Vorschrift ist die Abwehr künftiger Schäden für die Bundeswehr, nicht primär Disziplinarsanktion. • Der Kläger hat mindestens fahrlässig Dienstpflichten verletzt: einmaliges Abspielen und kurzzeitiges Vorhalten einer CD mit rechtsextremistischem Inhalt sowie das Kopieren auf den Laptop sind pflichtwidrig nach §8 SG und ZDv 10/5 Nr.311. • Die Anhörung der Vertrauensperson erfolgte ordnungsgemäß; schuldhaftes Verhalten ist damit festgestellt. • Für die fristlose Entlassung fehlt es jedoch an der prognostizierten ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. Die Kammer hat eine objektive nachträgliche Prognose vorgenommen und geprüft, ob Wiederholungsgefahr oder eine typische Teilstufe einer allgemeinen Neigung zu Disziplinlosigkeit vorliegt. • Die Beweisaufnahme (insbesondere die Aussage des unbelasteten Zeugen J. und der glaubhafte Eindruck des Klägers) zeigte, dass die Vorwürfe im Wesentlichen nicht bestätigt wurden: nur ein geringfügiges Herunterladen von Musik (ca. zehn Titel, überwiegend nicht rechtsradikal), vereinzeltes, internes Abspielen und einmaliges Aufsetzen der historischen Mütze lagen fest. • Es bestehen positive dienstliche Beurteilungen und eine Stellungnahme der Vertrauensperson, die keinen rechtsradikalen Hintergrund sieht; es fehlen Anhaltspunkte für eine grundsätzlich rechtsradikale Gesinnung des Klägers. • Angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wären weniger einschneidende Mittel (Disziplinarmaßnahmen, Pflichtenmahnung, Belehrungen) geeignet und ausreichend gewesen, um Nachahmungseffekte und Abschreckung zu erreichen; daher ist die fristlose Entlassung unverhältnismäßig. Die Klage ist erfolgreich; der Entlassungsbescheid vom 22.06.2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28.09.2004 ist aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass zwar schuldhafte Dienstpflichtverletzungen vorliegen, eine fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG aber nicht gerechtfertigt ist, weil die erforderliche ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr nicht festgestellt werden kann. Geringere, weniger einschneidende Maßnahmen hätten zur Sicherung der Schutzgüter ausgereicht. Der Kläger wird damit in seinen Rechten wiederhergestellt; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO.