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Beschluss

4 B 31/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs.4 AsylVfG). • § 14a Abs.2 AsylVfG begründet eine Anzeigepflicht nur für Kinder, die nach dem 1.1.2005 geboren oder nach der Asylantragstellung eines Elternteils neu in das Bundesgebiet einreisen; Anwendbarkeit auf vor dem 1.1.2005 geborene Kinder ist rechtlich zweifelhaft. • Die abschließende Klärung der Reichweite und Rückwirkung von § 14a Abs.2 AsylVfG hat im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Zweifeln an Anwendung von §14a Abs.2 AsylVfG • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs.4 AsylVfG). • § 14a Abs.2 AsylVfG begründet eine Anzeigepflicht nur für Kinder, die nach dem 1.1.2005 geboren oder nach der Asylantragstellung eines Elternteils neu in das Bundesgebiet einreisen; Anwendbarkeit auf vor dem 1.1.2005 geborene Kinder ist rechtlich zweifelhaft. • Die abschließende Klärung der Reichweite und Rückwirkung von § 14a Abs.2 AsylVfG hat im Hauptsacheverfahren zu erfolgen. Der 1997 geborene Antragsteller, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.6.2005. Das Bundesamt hat seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter für offensichtlich unbegründet erklärt, Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG verneint und die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht. Der Antragsteller selbst hat keinen Asylantrag gestellt; das Bundesamt leitete das Asylverfahren aufgrund einer Anzeige des Landkreises nach §14a Abs.2 AsylVfG ein. Die Norm verpflichtet zur Anzeige, wenn ein lediges Kind unter 16 Jahren nach der Asylantragstellung eines Elternteils ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird; mit Zugang der Anzeige gilt der Asylantrag als gestellt. Streitgegenstand ist, ob §14a Abs.2 AsylVfG auf den hier vor dem 1.1.2005 geborenen Antragsteller anwendbar ist und damit das Asylverfahren rechtmäßig eingeleitet wurde. • Anordnungsvoraussetzungen: Nach §36 Abs.4 AsylVfG rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Hier bestehen solche Zweifel gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids. • Rechtliche Prüfung der Anwendbarkeit von §14a Abs.2 AsylVfG: Die Vorschrift normiert eine Anzeigepflicht für Fälle, in denen ein lediges Kind unter 16 Jahren nach der Asylantragstellung eines Elternteils ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird; mit Zugang der Anzeige gilt ein Asylantrag als gestellt. • Wortlautauslegung: §14a Abs.2 Satz1 AsylVfG verwendet die Formulierung 'wird' (im Sinne von künftig eintretenden Geburten/Einreisen) und deutet damit darauf hin, dass die Regelung auf nach dem 1.1.2005 geborene oder eingereiste Kinder abzielt; daher ist die Anwendung auf vor dem 1.1.2005 geborene Kinder zweifelhaft. • Systematische und teleologische Erwägungen: Es fehlt eine Übergangsregelung, die Klarheit über Altfälle schafft; zugleich liegt die Frage nahe, ob der Zweck der Vorschrift (Vermeidung sukzessiver Asylanträge und überlanger Aufenthalte) auch Altfälle erfassen sollte. • Schutzwürdiges Vertrauen: Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Umfang das Vertrauen des Antragstellers in die bisherige Rechtslage schutzwürdig ist und ob §14a Abs.2 AsylVfG ihn belastet; diese offenen Fragen sind im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 Abs.1 VwGO, 83b Abs.1 AsylVfG; der Beschluss ist gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil unklar ist, ob das Asylverfahren form- und fristgerecht nach §14a Abs.2 AsylVfG für den vor dem 1.1.2005 geborenen Antragsteller eingeleitet werden durfte. Wegen dieser Zweifel ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen; die abschließende Klärung, insbesondere zur Reichweite, Rückwirkung und zum schutzwürdigen Vertrauen in die alte Rechtslage, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar.