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Urteil

4 A 130/04

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG verlangen, wenn Ausreise rechtlich unmöglich ist und Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt wurde. • Zur rechtlichen Unzumutbarkeit der Ausreise ist Art.8 EMRK maßgeblich; intensive, im Aufenthaltsstaat gewachsene Bindungen können Abschiebung rechtlich unzumutbar machen. • §25 Abs.4 AufenthG (vorübergehende Aufenthaltserlaubnis wegen Ausbildung) ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer einen Daueraufenthalt anstrebt.
Entscheidungsgründe
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG wegen Verwurzelung und Unzumutbarkeit der Ausreise • Ein Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG verlangen, wenn Ausreise rechtlich unmöglich ist und Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt wurde. • Zur rechtlichen Unzumutbarkeit der Ausreise ist Art.8 EMRK maßgeblich; intensive, im Aufenthaltsstaat gewachsene Bindungen können Abschiebung rechtlich unzumutbar machen. • §25 Abs.4 AufenthG (vorübergehende Aufenthaltserlaubnis wegen Ausbildung) ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer einen Daueraufenthalt anstrebt. Der 1984 geborene Kläger, Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros (Ashkali), ist 1991 mit seiner Familie nach Deutschland eingereist. Asylanträge wurden abgelehnt; er erhielt fortlaufend Duldungen. 2001 beantragte er eine Aufenthaltsbefugnis, die 2003/2004 abgelehnt wurde. Der Kläger besuchte zuletzt die Berufsfachschule Hauswirtschaft und macht geltend, eine Rückkehr in den Kosovo sei unzumutbar; er strebe eine Aufenthaltserlaubnis an, notfalls nach §25 Abs.4 oder §25 Abs.5 AufenthG. Die Behörde verweigerte die Erteilung mit der Begründung, freiwillige Ausreise sei möglich und ein Abschluss der Ausbildung stehe noch nicht bevor. Das Gericht hat die Klage zugunsten des Klägers entschieden. • Klage ist begründet: Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG. Voraussetzungen des §25 Abs.5: Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich; Wegfall der Hindernisse nicht absehbar; bei 18-monatiger Aussetzung der Abschiebung besteht ein Ermessen zu Gunsten der Erteilung. • Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise umfasst inländische Gründe; dort ist Art.8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) maßgeblich. Maßstab ist, ob die Ausreise dem Betroffenen aus Rechtsgründen zumutbar ist; es findet keine weitergehende allgemeine Zumutbarkeitsprüfung statt. • Bei der Abwägung nach Art.8 EMRK hat der Kläger intensive, langjährige Bindungen an Deutschland: Einreise im Kindesalter, schulische Ausbildung überwiegend in Deutschland, Sprachbeherrschung, laufende Berufsausbildung, Leben im Haushalt seiner beiden älteren Brüder mit gesichertem Aufenthaltsstatus. Diese Verwurzelung rechtfertigt die Annahme, dass eine Ausreise rechtlich unzumutbar ist. • §25 Abs.4 AufenthG (vorübergehende Erteilung wegen Ausbildung) greift nicht, weil der Kläger einen Daueraufenthalt anstrebt und die Vorschrift einen zeitlich begrenzten Aufenthalt voraussetzt. • Weitere Voraussetzungen des §25 Abs.5 sind erfüllt: Abschiebung war länger als 18 Monate ausgesetzt; kein Verschulden des Klägers an der Unmöglichkeit der Ausreise erkennbar; der Umstand, dass der Lebensunterhalt noch nicht ohne öffentliche Mittel gesichert ist, steht wegen laufender Schulbildung der Erteilung nicht entgegen. • Die Behörde ist wegen Bindungswirkung an frühere Asylentscheidungen und wegen der verfassungs- und menschenrechtsbasierten Abwägung an die Feststellungen gebunden; entgegenstehende öffentliche Interessen wurden nicht dargetan. Eine Weigerung wegen fehlender Passpapiere ist nicht gerechtfertigt, der Kläger bleibt beschaffungspflichtig. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete die Behörde, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich auf §25 Abs.5 AufenthG in Verbindung mit Art.8 EMRK, weil die Ausreise des Klägers rechtlich unzumutbar ist und die Abschiebung seit längerer Zeit ausgesetzt war. Eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.4 AufenthG kam nicht in Betracht, weil der Kläger einen Daueraufenthalt anstrebt. Öffentliche Interessen, die eine Versagung rechtfertigen könnten, wurden nicht festgestellt; entgegenstehende Regelungen wie die fehlenden Passpapiere schließen die Erteilung nicht aus, die Beschaffungspflicht bleibt bestehen. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.