Urteil
7 K 2179/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0608.7K2179.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Der Bescheid des Beklagten vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 02.09.2005 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils 7/14 und der Beklagte ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit von T. und N. und gehören nach eigenen Angaben zur Volksgruppe der B. aus dem L. . 3 Die Kläger zu 1. bis 4. reisten erstmals im Januar 1993 nach Deutschland ein. Die Kläger zu 5. bis 7. wurden in Deutschland geboren. Die Asylverfahren aller Kläger blieben erfolglos. Nachdem der Kläger zu 1. von Dezember 1997 bis Mai 2000 im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten auf dem Bauhof der Stadt M. gearbeitet hatte, ist er seit dem 09.08.2001 bei der Firma V. N1. in P. beschäftigt. Er hat dort einen unbefristeten Arbeitsvertrag und verdient monatlich etwa 1.000 EUR. Die Kläger beziehen jedenfalls seit dem 19.09.2002 keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und keine Sozialhilfe mehr. 4 Einen ersten Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2002 ab. Die dagegen gerichtete Klage nahmen die Kläger zurück. 5 Am 22.02.2005 beantragten die Kläger beim Beklagten erneut, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Eine freiwillige Rückkehr sei unzumutbar. Außerdem seien sie hier integriert. Der Kläger zu 1. arbeite seit dem 09.08.2001 in demselben Betrieb, so dass der Unterhalt der Familie gesichert sei. 6 Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 18.07.2005 ab, den Klägern die beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, forderte sie auf auszureisen und kündigte ihnen die Abschiebung an. Er ging dabei davon aus, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten. 7 Dagegen legten die Kläger am 17.08.2005 Widerspruch ein und machten geltend, dass die Klägerin zu 2. an der Schilddrüse und an Depressionen erkrankt sei. Sie reichten außerdem eine Schulbescheinigung vom 29.08.2005 für die Klägerin zu 3. ein, worin der Klassenlehrer feststellt, dass die Klägerin zu 3. aufgrund ihres Zeugnisses und ihrer Persönlichkeit eine große Chance habe, einen Ausbildungsplatz zu finden. Die Kläger legten weiter eine Bescheinigung der ägyptisch-albanischen Gesellschaft von L. vom 24.08.2005 vor, wonach die Kläger der "ägyptischen/Aschkali Volksgruppe von L. " angehören und ihr Haus im Krieg zerstört worden sei. Schließlich reichten die Kläger eine nervenärztliche Stellungnahme von Frau Dr. B1. in M. vom 25.08.2005 für die Klägerin zu 2. ein. Danach leidet die Klägerin zu 2. an einer akuten ängstlich depressiven Störung. Sie sei längerfristig nicht transportfähig. 8 Die C. E. wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2005, der den Klägern am 08.09.2005 zugestellt wurde, im Wesentlichen aus denselben Erwägungen wie im Ausgangsbescheid zurück. 9 Der Amtsarzt des Kreises M1. hielt die Klägerin zu 2. nach einer Untersuchung am 07.09.2005 für flugreisetauglich. 10 Eine für den 13.10.2005 vorgesehene Abschiebung der Kläger wurde storniert, weil die V1. Bedenken hatte, da das Haus der Kläger zerstört sei und sie nicht anderweitig untergebracht werden könnten. 11 Am Montag, den 10.10.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich im Wesentlichen auf Art. 8 EMRK. Die Kläger von 3. bis 7. seien als Kleinkinder nach Deutschland gekommen bzw. hier geboren und hier aufgewachsen. Sie hätten keinen Bezug zum L. . Die Kläger zu 3. bis 6. legen Zeugnisse aus dem ersten Halbjahr 2005/2006 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Zeugnisse, Blatt 48 bis 69 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger zu 1. sei seit August 2001 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und beziehe weder Sozialhilfe noch - seit Mai 2006 - Wohngeld für seine Familie. Die Kläger machen weiter geltend, dass es ihnen unzumutbar sei, freiwillig in den L. zurückzukehren, wenn sie dort von Obdachlosigkeit bedroht seien und die V1. aus diesem Grund die Abschiebung gestoppt habe. Die Klägerin zu 3. trägt vor, dass sie im Berufskolleg den Hauptschulabschluss nachholen wolle und dann eine Ausbildung zur Friseuse beginnen könne. 12 Nachdem die Kläger zunächst beantragt hatten, 13 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.07.2005 sowie des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 02.09.2005 den Beklagten zu verpflichten, ihnen die Aufenthaltserlaubnis, wie beantragt, zu erteilen, 14 haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2006 ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichtet war, und beantragen nunmehr, 15 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid der C. E. vom 02.09.2005 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 19 Entscheidungsgründe: 20 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 einzustellen. 21 Die danach verbleibende Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger besitzen einen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK und Art. 6 GG. 22 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigem Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Allerdings darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt u.a. vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). 23 Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kann sich insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 8 EMRK ergeben. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 -. 25 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind hier erfüllt. Die Kläger zu 1. bis 6. sind seit der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge seit Dezember 1995 vollziehbar ausreisepflichtig, der Kläger zu 7. seit September 2000. Die freiwillige Ausreise der Kläger ist hier aus rechtlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. 26 Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich allerdings nicht bereits aus der allgemeinen M. für Minderheiten im L. . Denn ungeachtet der Frage, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse wegen der Spezialvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG überhaupt - noch - Berücksichtigung finden können, 27 vgl. dazu Benassi, Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, InfAuslR 2005, 357 (360); OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 -; verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG -, 28 ist es dem Beklagten jedenfalls wegen der bereits angeführten Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG verwehrt, allein aus demselben, vom Bundesamt gewürdigten Sachverhalt ein Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG abzuleiten. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 -. 30 Allein der langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet macht ihre Ausreise ebenfalls nicht rechtlich unmöglich. 31 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2006 - 18 B 44/06 - und vom 01.06.2005 - 18 B 677/05 -. 32 Auch der Umstand, dass eine Abschiebung in den L. für die Kläger derzeit wegen der fehlenden Zustimmung der V1. unmöglich ist, begründet keine rechtliche Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise dorthin. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 - zu Angehörigen der Volksgruppe der S. aus dem L. . 34 Die Ausreise der Kläger zu 1. und 3. ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. 35 Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, er also in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- und Schulverhältnisse faktisch integriert ist. Weiter kann bedeutsam sei, welche Beziehungen er zu dem Land noch hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, namentlich, ob er dort in einer Weise "entwurzelt" ist, dass eine Reintegration nicht zumutbar erscheint. Dafür ist von Gewicht, ob und wie lange der Ausländer dort gelebt hat und ob er die dortige Sprache kennt, mit den Verhältnissen des Landes (noch) vertraut ist und dort ggf. noch aufnahmebereite Verwandte wohnen. 36 OVG NRW, Beschlüsse vom 27.03.2006 - 18 B 787/05 - und vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 - (Juris), jeweils mit weiteren Nachweisen. 37 Bei Anwendung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Kläger zu 1. und 3. hier auf eine schützenswerte faktische Integration. Beide leben seit 1993 in Deutschland. Die am 14.11.1988 geborene Klägerin zu 3. hat hier also den größten Teil ihrer Kindheit verbracht. Sie hat bisher erfolgreich eine Sonderschule besucht, die sie voraussichtlich im Juli 2006 abschließen wird. Anschließend ist sie jetzt zum Berufsgrundschuljahr eines Berufskollegs angemeldet, um den Hauptschulabschluss nachzuholen. Danach hätte sie ausweislich des von ihr vorgelegten Schreibens des Friseurteams E1. in E. die Möglichkeit, dort eine Ausbildung als Friseuse zu beginnen. Wie sich das Gericht in den mündlichen Verhandlungen überzeugen konnte, spricht sie gut Deutsch, nach ihren Angaben auch zu Hause mit ihren Geschwistern. Da die Klägerin zu 3. nach eigenen Angaben mit ihren Eltern B2. spricht, dürfte sie bei einer Rückkehr in den L. zwar keine gravierenden Verständigungsschwierigkeiten haben. Weitere Bindungen zum L. bestehen jedoch nicht. Die Klägerin zu 3. lebt nicht von öffentlichen Mitteln und ist nicht vorbestraft. Sie ist in Deutschland sozialisiert worden, besucht hier die Schule, spricht Deutsch und hat sogar einen Ausbildungsplatz in Aussicht. Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin zu 3. bei ihren individuellen Fähigkeiten und ihrem Alter noch hätte mehr tun können, um sich hier zu integrieren. Aufgrund ihrer dadurch zum Ausdruck kommenden Bindung an die hiesigen Verhältnisse wäre es für sie unzumutbar, in den L. in eine für sie völlig fremde Gesellschaft zurückzugehen. 38 Zur faktischen Integration von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen i.S.v. Art. 8 EMRK vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 22.11.2005 - 12 K 2469/04 -, InfAuslR 2006, 72, und vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -, InfAuslR 2006, 14 und VG Lüneburg, Urteil vom 28.03.2006 - 4 A 130/04 - . 39 Der Kläger zu 1., der zunächst von Dezember 1997 bis Mai 2000, also zweieinhalb Jahre, im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten auf dem Bauhof der Stadt M. gearbeitet hatte, arbeitet jetzt seit fast 5 Jahren bei einer Metallverarbeitungsfirma in P. , so dass die Familie unabhängig von Sozialhilfe und mittlerweile auch unabhängig von Wohngeld lebt. Seine aktiven Deutschkenntnisse sind zwar gering, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung erklärte. Andererseits scheinen seine Sprachkenntnisse auszureichen, um sich auf einfache Weise verständlich machen zu können, einen Arbeitsplatz zu finden und dort seit fast 5 Jahren tätig zu sein. Seine Arbeitsbereitschaft hat der Kläger zu 1. auch durch seinen längeren Arbeitseinsatz beim Bauhof der Stadt M. bekundet und durch seine Tätigkeit bei der N2. gezeigt, dass er bereit und in der M. ist, seine recht große Familie ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu versorgen. Zu seinen Gunsten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass er offenbar dafür sorgt, dass seine Kinder alle die Schule bzw. einen Kindergarten besuchen. Für den Kläger zu 1., der vor seiner Ausreise über 20 Jahre im L. gelebt hat, dürfte es - im Gegensatz zur Klägerin zu 3. - zwar leichter sein, sich bei einer Rückkehr in den L. wieder in die dortige Gesellschaft einzufinden. Andererseits ist auch bei ihm nicht ersichtlich, was er noch hätte tun können, um sich hier weiter zu integrieren, zumal er keine Möglichkeit gehabt haben dürfte, an Sprachkursen teilzunehmen. Im Hinblick auf die hier aufgebaute Existenz für sich und seine Familie hält das Gericht eine Rückkehr in den L. für unzumutbar. 40 Die Kläger zu 2. und 4. bis 7. können sich nicht auf eine faktische Integration i.S.d. Art. 8 EMRK berufen. Besondere Integrationsleistungen der Klägerin zu 2. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger zu 4. bis 7. sind zwar ebenso wie die Klägerin zu 3. als Kind eingereist (so der Kläger zu 4.) bzw. sogar hier geboren (so die Kläger zu 5. bis 7.) und besuchen hier ausweislich der vorgelegten Zeugnisse Schulen. Weitere Integrationsleistungen sind jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Aus den Zeugnissen ergibt sich, dass die Kläger zu 4. bis 6. noch Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben. Der Kläger zu 7. verfügt ausweislich der Bescheinigung seines Kindergartens vom 28.04.2006 noch nicht einmal über ausreichende Deutschkenntnisse für den Schulbesuch. Insbesondere haben die Kläger zu 4. bis 7. wegen ihres jüngeren Lebensalters noch nicht ihre gesamte Kindheit hier verbracht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung für Kinder jedenfalls bis zum Alter von 12 Jahren nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden kann. Denn ihr rechtliches und tatsächliches Schicksal sei weitgehend an das ihrer Eltern und deren Entscheidungen gebunden. Außerdem könne ihre Verwurzelung im bisherigen Aufenthaltsland aufgrund ihres geringen Lebensalters nicht so tiefgehend sein wie bei jungen (erwachsenen) Menschen, die ihre gesamte Sozialisation dort verbracht hätten. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2006 - 18 B 44/06 -. 42 Da es allerdings den Klägern zu 1. und 3. aus rechtlichen Gründen nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen, ist eine Ausreise nach Art. 6 GG auch für die Kläger zu 2. und 4. bis 7. als Ehefrau bzw. Mutter und minderjährige Kinder ebenfalls rechtlich unmöglich. 43 Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Ausreisehindernisse (Integration bzw. familiäre Beziehungen) in absehbarer Zeit entfallen. 44 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind demnach erfüllt. 45 Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind jedoch auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 AufenthG zu prüfen, zu denen sich weder im Bescheid des Beklagten noch im Widerspruchsbescheid Ausführungen finden. Insbesondere hat der Beklagte sein ihm danach zustehendes Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 AufenthG bisher nicht ausgeübt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bislang entgegen, dass die Kläger entgegen den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG keine Pässe besitzen. Von diesem Erfordernis kann die Ausländerbehörde zwar nach § 5 Abs. 3 AufenthG absehen. Da es jedoch für die Kläger als Staatsangehörige von T. und N. nach den Erfahrungen des Gerichts kein Problem sein dürfte, Pässe zu bekommen, und die Kläger selbst davon ausgehen, dass sie demnächst Pässe erhalten werden, dürfte kein Grund für den Beklagten bestehen, von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen. Insbesondere ist das Ermessen des Beklagten insoweit nicht auf Null reduziert. Aus diesem Grund haben die Kläger nur einen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen einschließlich der Ermessensausübung hinsichtlich der Abweichung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und keinen direkten Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse. 46 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 155 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.