OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 15/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans kann versagt werden, wenn die Planung dem Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung widerspricht. • Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Bauleitplans ist die planerische Konzeption der Gemeinde maßgeblich; private Belange können Anlass sein, müssen jedoch durch öffentliche städtebauliche Ziele getragen werden. • Das Abwägungsergebnis der Gemeinde ist rechtsfehlerhaft, wenn die öffentlichen Belange (z. B. Nachhaltigkeit, Schutz von Wald und Landschaft, Vermeidung von Zersiedelung) gegenüber den planungsfördernden Gründen objektiv untergewichtet werden.
Entscheidungsgründe
Versagung der Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung wegen Abwägungsfehler und Verstoßes gegen Nachhaltigkeitsgebot • Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans kann versagt werden, wenn die Planung dem Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung widerspricht. • Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Bauleitplans ist die planerische Konzeption der Gemeinde maßgeblich; private Belange können Anlass sein, müssen jedoch durch öffentliche städtebauliche Ziele getragen werden. • Das Abwägungsergebnis der Gemeinde ist rechtsfehlerhaft, wenn die öffentlichen Belange (z. B. Nachhaltigkeit, Schutz von Wald und Landschaft, Vermeidung von Zersiedelung) gegenüber den planungsfördernden Gründen objektiv untergewichtet werden. Die Gemeinde (Klägerin) plante in Neu Oerzen die Darstellung einer Mischbaufläche für bis zu neun Bauplätze (Teilfläche 2) zur Entwicklung des Ortsteils. Die Samtgemeinde beschloss die 27. Änderung des Flächennutzungsplans; die Bezirksregierung Lüneburg genehmigte die Änderung am 6.12.2004 mit Ausnahme der Teilfläche 2. Sie begründete die Versagung mit Verstößen gegen das städtebauliche Ordnungs- und Nachhaltigkeitsgebot, Verlagerung von Folgekosten der Daseinsvorsorge, Inanspruchnahme von Waldflächen und Widerspruch zu Zielen der Raumordnung. Die Klägerin klagte auf Genehmigung und rügte einen Abwägungsfehler; sie verwies auf ÖPNV-Anschluss, Lage an einer Siedlungsachse, Erschließung und sozialen Bedarf. Der Beklagte und die Bezirksregierung hielten dem entgegen, Neu Oerzen sei eine Splittersiedlung ohne ausreichende Infrastruktur und die Planung widerspreche dem Regionalen Raumordnungsprogramm. • Rechtsgrundlage: § 6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 BauGB zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen; zu beachtende Grundsätze: Planrechtfertigung (§1 Abs.3 BauGB) und Abwägungsgebot (§1 Abs.6 i.V.m. Abs.7 BauGB). • Erforderlichkeit (§1 Abs.3 BauGB): Die Kammer bejaht eine planerische Rechtfertigung der Klägerin, weil die Planung eine künftige Bedarfslage (Mehrgenerationenwohnen, Erhalt familiärer Strukturen) verfolgt und nicht offensichtlich nur private Interessen fördert. • Abwägung (§1 Abs.6,7 BauGB): Die Planung ist abwägungsfehlerhaft. Öffentliche Belange des nachhaltigen Flächen- und Umweltschutzes sowie der Vermeidung von Zersiedelung und die Ziele der Raumordnung wurden nicht hinreichend gewichtet. • Nachhaltigkeitsgebot (§1 Abs.5 BauGB): Die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen an einer abgeschiedenen Stelle führt zu dauerhaft erhöhtem Pkw-Verkehr, erhöhten Folgekosten der Daseinsvorsorge und damit zu einer Verletzung des Gebots, weiteren Bodenverbrauch und vermeidbare Umweltbelastungen zu verhindern. • Splittersiedlung und Siedlungsstruktur: Neu Oerzen ist eine durch Zerschneidung und fehlende Infrastruktur gekennzeichnete Splittersiedlung; eine Erweiterung würde die städtebauliche Ordnung und die Ziele des Regionalen Raumordnungsprogramms (Schonung von Wald/Landschaft, Beschränkung nicht-zentraler Orte auf Eigenbedarf) beeinträchtigen. • Gewichtung der Argumente der Klägerin: Die von der Klägerin angeführten Vorteile (bessere Auslastung der Erschließungsanlagen, Ansiedlung von Familienangehörigen) sind bei objektiver Bewertung deutlich geringer zu gewichten und rechtfertigen die Eingriffe in überwiegende öffentliche Belange nicht. • Ergebnis der Prüfung: Da die Abwägung zugunsten öffentlicher Belange fehlerhaft ist und das Nachhaltigkeitsgebot verletzt wurde, durfte die Genehmigung der Teilfläche 2 versagt werden. Die Klage ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Teilfläche 2 der 27. Änderung des Flächennutzungsplans (§113 Abs.5 VwGO). Das Gericht bestätigt die Versagung durch die Bezirksregierung, weil die Planung gegen das städtebauliche Ordnungs- und Nachhaltigkeitsgebot verstößt und die Abwägung öffentlicher und privater Belange fehlerhaft ist. Wesentliche öffentliche Belange — Schutz von Wald und Landschaft, Vermeidung von Zersiedelung, Vermeidung vermeidbarer Folgekosten und Verkehrsbelastungen sowie Ziele der Raumordnung — überwiegen gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Vorteilen. Eine Ausweisung des Baugebiets an der vorgeschlagenen Stelle wäre nicht mit den Anforderungen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung vereinbar, sodass die Genehmigung zu Recht versagt wurde.