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Urteil

OVG 2 A 6.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0702.OVG2A6.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht aufgrund einer Satzungsregelung, die fordert, dass Beginn und Ende der Auslegung der Karte aktenkundig zu machen sind, stellt keinen Verfahrensfehler dar, der die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge hätte.(Rn.22) 2. Dass eine ausgelegte Karte einen verhältnismäßig kleinen Maßstab (ca. 1:20.000) aufweist und die Flurstücksnummern nicht lesbar sind, ist unschädlich, wenn die Flurstücksnummern aufgrund klarer Abgrenzung der betroffenen Flurstücke bzw. ihrer Teilflächen unter Zuhilfenahme einer die Flurstücke deutlich ausweisenden Karte ermittelt werden können.(Rn.28) 3. Der Umstand, dass auf den vorgelegten Unterlagen eine Liste lag, in die die Einsicht nehmende Person ihre Personalien eintragen konnte, stellt keine unzulässige Zugangsvoraussetzung für eine Einsicht in die Planunterlagen dar.(Rn.34) 4. Einer ordnungsgemäßen Auslegung steht nicht entgegen, dass der bei der Einsichtnahme anwesende Bedienstete des Bürgeramtes entgegen dem Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung nicht in der Lage ist, Auskunft über den Inhalt der Karte zu geben.(Rn.35) 5. Für die Vollziehbarkeit eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommt es auf den konkreten Umfang der Störungen an, die bei Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet, ggf. in Abhängigkeit von ihrer baulichen Ausgestaltung im Einzelnen, für eine betroffene Flugsicherungseinrichtung – wie hier - zu erwarten wären.(Rn.41) 6. Offensichtliche und schlechterdings nicht behebbare Fehler der Planung lassen sich nicht feststellen, soweit die beabsichtigte Höhenbegrenzung sowie das der Planung zugrunde liegende Abstandskriterium bzw. dessen Anknüpfung an die Grenzen betroffener Wohngrundstücke abwägungsfehlerhaft sein sollte, denn jedenfalls könnte die Planung bis zur abschließenden Abwägungsentscheidung insoweit noch modifiziert werden.(Rn.44) 7. An einer durch Bebauungsplan zu sichernde positive, aus städtebaulichen Gründen abgeleitete Planungskonzeption fehlt es, wenn die Planung nicht der Umsetzung eines positiven, durch städtebauliche Gründe motivierten Planungskonzepts dient, sondern etwa zum Ziel hat, unter Ausschluss anderer Nutzergruppen allein die von der städtischen Eigengesellschaft betriebenen Windenergieanlagen zuzulassen oder die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet ganz zu verhindern.(Rn.45)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht aufgrund einer Satzungsregelung, die fordert, dass Beginn und Ende der Auslegung der Karte aktenkundig zu machen sind, stellt keinen Verfahrensfehler dar, der die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge hätte.(Rn.22) 2. Dass eine ausgelegte Karte einen verhältnismäßig kleinen Maßstab (ca. 1:20.000) aufweist und die Flurstücksnummern nicht lesbar sind, ist unschädlich, wenn die Flurstücksnummern aufgrund klarer Abgrenzung der betroffenen Flurstücke bzw. ihrer Teilflächen unter Zuhilfenahme einer die Flurstücke deutlich ausweisenden Karte ermittelt werden können.(Rn.28) 3. Der Umstand, dass auf den vorgelegten Unterlagen eine Liste lag, in die die Einsicht nehmende Person ihre Personalien eintragen konnte, stellt keine unzulässige Zugangsvoraussetzung für eine Einsicht in die Planunterlagen dar.(Rn.34) 4. Einer ordnungsgemäßen Auslegung steht nicht entgegen, dass der bei der Einsichtnahme anwesende Bedienstete des Bürgeramtes entgegen dem Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung nicht in der Lage ist, Auskunft über den Inhalt der Karte zu geben.(Rn.35) 5. Für die Vollziehbarkeit eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommt es auf den konkreten Umfang der Störungen an, die bei Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet, ggf. in Abhängigkeit von ihrer baulichen Ausgestaltung im Einzelnen, für eine betroffene Flugsicherungseinrichtung – wie hier - zu erwarten wären.(Rn.41) 6. Offensichtliche und schlechterdings nicht behebbare Fehler der Planung lassen sich nicht feststellen, soweit die beabsichtigte Höhenbegrenzung sowie das der Planung zugrunde liegende Abstandskriterium bzw. dessen Anknüpfung an die Grenzen betroffener Wohngrundstücke abwägungsfehlerhaft sein sollte, denn jedenfalls könnte die Planung bis zur abschließenden Abwägungsentscheidung insoweit noch modifiziert werden.(Rn.44) 7. An einer durch Bebauungsplan zu sichernde positive, aus städtebaulichen Gründen abgeleitete Planungskonzeption fehlt es, wenn die Planung nicht der Umsetzung eines positiven, durch städtebauliche Gründe motivierten Planungskonzepts dient, sondern etwa zum Ziel hat, unter Ausschluss anderer Nutzergruppen allein die von der städtischen Eigengesellschaft betriebenen Windenergieanlagen zuzulassen oder die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet ganz zu verhindern.(Rn.45) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihn fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt. Die Antragstellerin ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei Normenkontrollanträgen gegen Veränderungssperren genügt für die Antragsbefugnis, dass ein Antragsteller aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge gestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 BN 37.11 –, juris Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, juris Rn. 10; Urteile des Senats vom 2. Mai 2013 – OVG 2 A 10.12 –, juris Rn. 15, und vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 11.12 –, UA S. 7). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die von der Antragstellerin beabsichtigte Errichtung der in den Genehmigungsunterlagen als WKA 04 bezeichneten Windenergieanlage auf dem Grundstück der Gemarkung G..., Flur 1..., Flurstück 4..., vor. Die Antragstellerin hat belegt, dass sie mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Nutzungsvertrag abgeschlossen hat. Dem von ihr vorgelegten Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 28. November 2014 lässt sich entnehmen, dass eine Genehmigung wegen der Veränderungssperre nicht erteilt wurde und das Genehmigungsverfahren deshalb abgetrennt wurde. Die Antragstellerin hat daher nunmehr wegen der hier streitgegenständlichen jüngsten Veränderungssperre mit einer Versagung der Genehmigung zu rechnen. II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die am 10. Dezember 2014 beschlossene, im Amtsblatt für die Stadt Baruth/Mark vom 17. Dezember 2014 bekannt gemachte Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ ist wirksam. 1. Die Satzung leidet nicht an formellen Mängeln. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin hat sich für die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelte Variante der ortsüblichen Bekanntmachung entschieden. Zur Bekanntmachung der Karte über den Geltungsbereich der Veränderungssperre hat sie von der durch § 2 BekanntmV sowie § 11 Abs. 3 ihrer Hauptsatzung vom 6. November 2014 (Amtsblatt Nr. 15, S. 2) eröffneten Möglichkeit einer Ersatzbekanntmachung Gebrauch gemacht. Beides geht aus der im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 veröffentlichten Bekanntmachungsanordnung hervor. Offen bleiben kann, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vorliegt, da er unerheblich wäre. Nach der genannten Regelung in der Hauptsatzung sind Beginn und Ende der Auslegung der Karte aktenkundig zu machen. Entsprechende Nachweise sind in den Aufstellungsvorgängen allerdings nicht enthalten. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie den Beginn und das Ende der Auslegung jeweils in den über alle Auslegungen geführten Unterlagen ihres Bürgerbüros festhält. Auf die Vorlage eines entsprechenden Belegs konnte dennoch verzichtet werden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung ergäbe jedenfalls keinen Verfahrensfehler, der die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge hätte. Die Bestimmung stellt keine wesentliche Verfahrensvorschrift dar, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung die Wirksamkeit des bekanntgemachten Hoheitsakts unberührt lässt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 15. Februar 2007 – OVG 2 A 15.05 –, juris Rn. 34). § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung ist weder für den Inhalt der bekanntzugebenden Entscheidung maßgebend, noch regelt die Vorschrift den Vollzug der Bekanntmachung. Vielmehr ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BekanntmV die Ersatzbekanntmachung einer zu einer Satzung gehörenden Karte bereits mit der Ausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes vollzogen. Über den Vollzug der Bekanntmachung ist gemäß § 6 Abs. 2 BekanntmV ein Nachweis zu den Akten zu nehmen, ohne dass Art und Zeitpunkt bestimmt sind. Dem hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie ein Belegexemplar des maßgeblichen Amtsblattes zu den Akten genommen hat. Damit ist der mit § 6 Abs. 2 BekanntmV ersichtlich verfolgte Kontroll- bzw. Dokumentationszweck erfüllt. Soweit der in § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung geforderte Nachweis über diese Anforderungen hinausgeht geht, handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen vom 13. April 2011, in denen der Senat eine die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV übernehmende ortsrechtliche Bestimmung zum Nachweis einer Bekanntmachung durch Aushang der Sache nach als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. OVG 2 S 20.11, juris Rn. 7, und OVG 2 S 94.10, juris Rn. 13). Denn im Fall des Aushangs ist die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BekanntmV erst mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen, weshalb bereits in der Bekanntmachungsverordnung selbst bestimmt ist, dass der Tag des Anschlags beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV). In dieser Dokumentationspflicht eine wesentliche Verfahrensvorschrift zu sehen rechtfertigt der Umstand, dass bei einer Bekanntmachung durch Aushang die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausschließlich durch den Aushang und nur während der Aushangzeit gegeben ist. 2. Die Satzung über die Veränderungssperre weist keine materiellen Mängel auf. a) Der Satzung liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. aa) Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes wird durch den der Veränderungssperre zugrunde liegenden Aufstellungsbeschluss vom 26. März 2014 hinreichend bestimmt bezeichnet. Voraussetzung eines wirksamen Planaufstellungsbeschlusses ist dessen hinreichende Bestimmtheit in räumlicher Hinsicht. Der Aufstellungsbeschluss muss den künftigen Planbereich allein oder in Verbindung mit seinen Anlagen eindeutig bestimmbar bezeichnen, denn das in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Erfordernis soll gewährleisten, dass eine Veränderungssperre nur für den Bereich erlassen wird, in dem die Gemeinde sicherungsbedürftige Planungsabsichten verfolgt (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 1 N 932/00 –, juris Rn. 39; BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1972 – III ZR 188/69 –, juris Rn. 21; Urteil vom 17. Dezember 1981 – III ZR 88/80 –, juris Rn. 29). Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes ist durch die dem Aufstellungsbeschluss als Anlage beigefügte Karte (Übersichtsplan, Stand 13. März 2014) sowie die textliche Auflistung der vom Plangebiet ganz oder teilweise umfassten Flurstücke hinreichend genau bestimmt. Dass die Karte einen verhältnismäßig kleinen Maßstab (ca. 1:20.000) aufweist und die Flurstücksnummern nicht lesbar sind, ist hier unschädlich. Letzteres wird dadurch kompensiert, dass die Flurstücksgrenzen deutlich eingezeichnet sind. Dadurch lassen sich die betroffenen Flurstücke durch Zuhilfenahme einer Karte, in der Flurstücksnummern eingetragen sind, ohne weiteres identifizieren und lokalisieren. Wegen des durch die schmalen Flurstücke gebildeten feinen Rasters der Flurstücksgrenzen und der charakteristischen, unregelmäßig verlaufenden Außengrenze des Geltungsbereichs kann der insgesamt klaren Darstellung der mehrfarbigen Karte mit hinreichender Genauigkeit entnommen werden, mit welchem Teil die nur teilweise vom Geltungsbereich umfassten Flurstücke jeweils im künftigen Plangebiet liegen. Damit ermöglicht die Karte die Feststellung, dass sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre im Rahmen des Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses hält. Gleichzeitig ist hinreichend erkennbar, welche Grundstücke von der künftigen Planung betroffen sein sollen. Auch dieses Ergebnis steht trotz des gleichen Maßstabs der bekannt gemachten Karte nicht im Widerspruch zu dem Beschluss vom 13. April 2011 (OVG 2 S 94.10, juris Rn. 14). Beide Entscheidungen beruhen auf einer wertenden Gesamtschau der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. So ist dem seinerzeit entschiedenen Fall die mangelnde Bestimmtheit nicht allein mit dem Fehlen der Flurstücksnummern begründet, sondern auf weitere Umstände gestützt worden. bb) Der Aufstellungsbeschluss einschließlich der ihm als Anlage beigefügten Karte ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre, da der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntmachung nach außen wirkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. April 2011 – OVG 2 S 94.10 –, juris Rn. 13, – OVG 2 S 20.11 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss 6. August 1992 – 4 N 1.92 –, juris Rn. 15). Die Anforderungen an die durch § 2 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung richten sich im Wesentlichen nach Landesrecht. Maßgebend ist insoweit allein die Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 26. März 2009 (Amtsblatt Nr. 4, S. 2), da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder eine sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung handelt. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung den vollen Wortlaut des Beschlusses in ihrem Amtsblatt vom 16. April 2014 bekannt gemacht und dort die ganz oder teilweise betroffenen Grundstücke aufgelistet. Die nach § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung im Wege der Ersatzbekanntmachung durch Auslegung in der Zeit vom 24. April 2014 bis 8. Mai 2014 erfolgte Bekanntmachung der Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin moniert, dass die Einsichtnahme am Freitag, den 2. Mai 2014 nicht möglich war, weil an diesem Tag die Stadtverwaltung für den Besucherverkehr geschlossen war, ohne dass hierauf in der im Amtsblatt vom 16. April 2014 veröffentlichten Bekanntmachungsanordnung hingewiesen worden wäre, begründet dies keinen durchgreifenden Verfahrensfehler. Die Möglichkeit einer Einsichtnahme ist hierdurch nicht unzumutbar erschwert worden, da die Dauer der Auslegung nicht 14, sondern tatsächlich 15 Tage betrug und es sich bei dem 2. Mai 2014 nicht um den letzten Tag der Auslegungsfrist gehandelt hat. Eine Einsichtnahme war noch von Montag bis Donnerstag der folgenden Woche, nämlich vom 5. bis 8. Mai 2014, möglich, und zwar mit vergleichsweise großzügig bemessenen Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr). Dass ein auswärtiger Interessent ggf. ein zweites Mal hätte anreisen müssen, hält sich im Rahmen eines allgemeinen und damit zumutbaren Risikos. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt auch der Umstand, dass auf den vorgelegten Unterlagen eine Liste lag, in die die Einsicht nehmende Person ihre Personalien eintragen konnte, keine unzulässige Zugangsvoraussetzung für eine Einsicht in die Planunterlagen dar. Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, eine Verpflichtung zur Eintragung in die zusammen mit der Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans ausgelegte Unterschriftenliste habe nicht bestanden. Die Eintragung in die Liste sei zu keiner Zeit Bedingung für die Einsichtnahme gewesen. Dies bestätigt der Mitarbeiter der Antragstellerin R... . Nach seinem sehr ausführlichen Vermerk über die Einsichtnahme am 7. Mai 2014 wurde ihm der vorbereitete Schnellhefter mit den Einsichtsunterlagen zugänglich gemacht, ohne dass er aufgefordert worden wäre, sich in die Unterschriftenliste einzutragen. Ebenso wenig erscheint angesichts des von dem Mitarbeiter der Antragstellerin geschilderten Ablaufs der Einsichtnahme die Annahme gerechtfertigt, die Unterschriftenliste habe eine Verpflichtung zur Offenlegung der Personalien suggeriert, die die an einer Einsichtnahme Interessierten veranlasst haben könnte, davon Abstand zu nehmen. Einer ordnungsgemäßen Auslegung steht weiter nicht entgegen, dass der bei der Einsichtnahme anwesende Bedienstete des Bürgeramtes der Antragsgegnerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen dem Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung nicht in der Lage gewesen sei, Auskunft über den Inhalt der Karte zu geben. Eine etwaige fehlende Möglichkeit, ergänzende Auskünfte zu den ausgelegten Unterlagen zu erhalten, ist bereits grundsätzlich nicht geeignet, die Ordnungsgemäßheit einer Auslegung infrage zu stellen. Unabhängig hiervon war es möglich, weitere Auskünfte einzuholen, denn der Bedienstete der Antragsgegnerin hat dem Mitarbeiter der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Telefonnummer des Bauamts genannt und ihn gebeten, sich dort am nächsten Tag innerhalb der regulären Sprechzeiten zu erkundigen. Soweit hier ebenfalls die nach § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erforderlichen Belege über Beginn und Ende der Auslegung der Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans in den Aufstellungsvorgängen fehlen, ist zwar die Bekanntmachungsverordnung nicht einschlägig, da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder eine sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung handelt. Ein etwaiger Verstoß begründet jedoch aus den bereits dargestellten Gründen keinen Verfahrensfehler, da § 11 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung bei der Bekanntmachung sonstiger Entscheidungen erst recht eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt. b) Der Veränderungssperre fehlt nicht das erforderliche Sicherungsbedürfnis. Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 – 4 BN 61.05 –, juris Rn. 3, und vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris Rn. 3). Dabei kommt eine umfassende antizipierte (Normen-)Kontrolle der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Planung nicht in Betracht, da die Einzelheiten einer Planung zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch entwicklungsbedürftig/-fähig und offen sind. Nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt ist der Erlass einer Veränderungssperre lediglich dann, wenn sich feststellen lässt, dass die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015, § 14, Rn. 53 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. aa) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Planungsabsichten der Antragsgegnerin seien offensichtlich nicht umsetzbar, da nahezu alle für die Errichtung von Windenergieanlagen geplanten Anlagenstandorte einem Bauverbot nach § 18a LuftVG unterlägen. Sie geht davon aus, der Zulassung weiterer Windenergieanlagen im Bebauungsplangebiet stehe mit Ausnahme der von ihr selbst geplanten Anlagen, die das Bundesamt für Flugsicherung (im Folgenden: BAF) als unbedenklich beurteilt habe, ein Bauverbot nach § 18a LuftVG entgegen. Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen kann sie sich auf die Auffassung des BAF und der Deutschen Flugsicherung (im Folgenden: DFS) zur maximalen Fehlertoleranz von Drehfunkfeuern sowie zu dem Anteil, der vom Flugsicherungsunternehmen als Betreiber der Anlage ausgeschöpft werden darf, bzw. zu dem danach verbleibenden „Restfehlerbudget“ für externe Fehlerquellen stützen. Damit werden indes schwierige rechtliche und technische Fragen aufgeworfen, die nicht offensichtlich in dem von der Antragstellerin vertretenen Sinne zu beantworten sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem die Auffassung des BAF und der DFS bestätigenden Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 2014 – 12 LC 30/12 – juris; vgl. auch dessen Beschluss vom 22. Januar 2015 – 12 ME 39/14 –, juris), denn das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der rechtlichen Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob Flugsicherungseinrichtungen im Sinne des § 18a LuftVG durch Windenergieanlagen gestört werden können, die Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu steht bislang aus (vgl. zum Ganzen auch Federwisch/Dinter, NVwZ 2014, 403; Battis/von der Groeben, ZNER 2015, S. 107). Zudem kommt es für die Vollziehbarkeit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf den konkreten Umfang der Störungen an, die bei Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet, ggf. in Abhängigkeit von ihrer baulichen Ausgestaltung im Einzelnen, für die hier betroffene Flugsicherungseinrichtung zu erwarten wären. Von Bedeutung ist weiter, ob und ggf. welche Anlagen der Antragstellerin vorrangig zu berücksichtigen wären, und wie viele Anlagen danach insgesamt im Bebauungsplangebiet realisierbar wären. Diese Fragen werden durch die von der Antragstellerin vorgelegten Mitteilungen des BAF zu ihrem Genehmigungsantrag und zu den Anträgen zweier Konkurrenzunternehmen nicht vollständig beantwortet. Die Mitteilungen beziehen sich jeweils auf bestimmte Projekte, wobei zu den nach der Beurteilung des BAF einem Bauverbot unterliegenden Vorhaben der Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin im Wesentlichen nur die Anzahl der vom Genehmigungsantrag umfassten Anlagen bekannt ist. Dass über die im Plangebiet bereits genehmigten drei Windkraftanlagen der Antragstellerin hinaus keine weiteren Anlagen errichtet werden dürften und die beabsichtigte Ausweisung eines Sondergebietes zur Windenergienutzung damit hinfällig wäre, steht damit jedoch nicht offensichtlich fest. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingeholten Stellungnahmen des BAF vom 21. Mai 2015 und der DFS vom 27. Mai 2015 ergeben dies ebenfalls nicht. Zwar enthält die Stellungnahme der DFS Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin nach dem letzten Planungsstand angestrebte Anzahl von 25 Windkraftanlagen problematisch sein könnte, denn die DFS empfiehlt dort, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, weil die im Genehmigungsverfahren gemäß § 18a LuftVG zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstünden. Mit welchen Einschränkungen konkret für die Anzahl und ggf. Höhe der im Bebauungsplangebiet realisierbaren Windenergieanlagen zu rechnen ist, bleibt aber unbestimmt und wird deshalb ggf. im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens näher zu klären sein. Die Annahme einer offensichtlichen Vollzugsunfähigkeit der beabsichtigten Planung scheidet aus, wenn - wie hier - die insoweit maßgeblichen Umstände aufklärungsbedürftig sind. bb) Ebenso wenig greifen die weiteren Einwendungen der Antragstellerin durch. Ohne Erfolg beanstandet sie, es fehle für zahlreiche der nach dem gegenwärtigen Planungsstand beabsichtigten Festsetzungen an einer Rechtsgrundlage. So wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die Lichtsignale (Befeuerung) der Windkraftanlagen im Windpark synchronisiert sowie nur getriebelose Anlagen zugelassen werden sollen, und dass eine vertragliche Absicherung einer Rückbauverpflichtung für aufgegebene Standorte sowie eine Begrenzung der Anlagenhöhe auf 196 m vorgesehen sind. Dabei handelt es sich aber jedenfalls nicht um im Verlauf des Planungsverfahrens, ggf. durch Verzicht auf die jeweilige Festsetzung, schlechterdings nicht behebbare Mängel. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin einen Widerspruch gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB darin sieht, dass einige der vorgesehenen Anlagenstandorte ganz oder teilweise außerhalb des durch den Regionalplan Havelland-Flämig ausgewiesenen Windeignungsgebietes lägen. Offensichtliche und schlechterdings nicht behebbare Fehler der Planung lassen sich ferner nicht feststellen, soweit die Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Höhenbegrenzung sowie das der Planung zugrunde liegende Abstandskriterium bzw. dessen Anknüpfung an die Grenzen der Wohngrundstücke von Groß Ziescht für abwägungsfehlerhaft hält, denn jedenfalls könnte die Planung bis zur abschließenden Abwägungsentscheidung insoweit noch modifiziert werden. cc) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, die Veränderungssperre sei unwirksam, weil dem zu sichernden Bebauungsplan keine positive, aus städtebaulichen Gründen abgeleitete Planungskonzeption zugrundeliege, sondern es sich allein um eine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der städtischen Wirtschaftsinteressen handele. Das hierauf bezogene Vorbringen der Antragstellerin knüpft im Wesentlichen daran an, dass die Antragsgegnerin die beabsichtigte Ausweisung des Eignungsgebietes im Regionalplan zunächst abgelehnt, sich aber schließlich entschlossen habe, eine Eigengesellschaft zu gründen, die in dem Eignungsgebiet selbst Windkraftanlagen betreiben soll. Weder die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen noch das aus den Aufstellungsvorgängen ersichtliche Verfahren zum Erlass der Veränderungssperren und zur Aufstellung des Bebauungsplans erlauben indes die Feststellung, dass die Planung nicht der Umsetzung eines positiven, durch städtebauliche Gründe motivierten Planungskonzepts dient, sondern etwa zum Ziel hat, unter Ausschluss anderer Nutzergruppen allein die von der städtischen Eigengesellschaft betriebenen Windenergieanlagen zuzulassen oder die Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet ganz zu verhindern. Die Planunterlagen belegen im Gegenteil, dass die Antragsgegnerin verschiedene Windenergieunternehmen, die in dem Gebiet tätig werden wollen, frühzeitig beteiligt hat und bestrebt ist, deren Nutzungsinteressen bei der Planung zu berücksichtigen. Das ersichtliche Interesse mehrerer Unternehmen, in dem Gebiet tätig zu werden, belegt das von der Antragsgegnerin angeführte Koordinierungsinteresse bei der Festlegung der Anlagenstandorte und der erforderlichen Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin betreibe eine Gefälligkeitsplanung zugunsten ihrer eigenen Betreibergesellschaft, wäre indes nur berechtigt, wenn die Planung ausschließlich den Zweck hätte, die Interessen eines Einzelnen zu befriedigen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 – OVG 2 S 81.13 –, BA S. 3). Die Anzahl der nach dem letzten Planungsstand vorgesehenen fünf Standorte für die städtische Betreibergesellschaft bei insgesamt 25 geplanten Standorten spricht indes gegen eine einseitige Bevorzugung eigener Interessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 10. Dezember 2014 beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“. Die Antragsgegnerin hatte bereits am 19. Juni 2013 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst und am selben Tag eine Veränderungssperre beschlossen. Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 4.14. Am 26. März 2014 wiederholte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und beschloss erneut eine Veränderungssperre. Den Aufstellungsbeschluss machte sie in ihrem Amtsblatt vom 16. April 2014 bekannt. Die zum Aufstellungsbeschluss gehörende Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans gab sie im Wege der Ersatzbekanntmachung durch Auslegung in der Zeit vom 24. April 2014 bis 8. Mai 2014 bekannt. Die Veränderungssperre vom 26. März 2014 ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.14. Am 10. Dezember 2014 beschloss die Antragsgegnerin die im vorliegenden Normenkontrollverfahren streitgegenständliche Satzung über eine Veränderungssperre. Die Satzung wurde am 11. Dezember 2014 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Karte zum Geltungsbereich der Veränderungssperre im Wege der Ersatzbekanntmachung durch Auslegung in der Zeit vom 5. Januar 2015 bis 19. Januar 2015 bekannt gemacht werde. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ liegt südlich des Ortsteiles Groß Ziescht der Antragsgegnerin in den Gemarkungen Groß Ziescht und Merzdorf. Der am 16. Dezember 2014 beschlossene, inzwischen von der Landesplanungsbehörde genehmigte, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats jedoch noch nicht veröffentlichte Regionalplan Havelland-Fläming 2020 sieht dort ein Eignungsgebiet für die Windenergienutzung (WEG 38 „Merzdorfer Heide“) vor. Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Der Bebauungsplan soll die Standortflächen, die Erschließung und den Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft regeln und die Höhe der Anlagen begrenzen. Aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 25. Februar 2015 hat die Antragsgegnerin im März 2015 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Die Antragstellerin plant die Errichtung von fünf Windenergieanlagen, davon vier Anlagen im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Für drei dieser Anlagen (bezeichnet als WKA 05, 06 und 08) erteilte ihr das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 28. November 2014 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, indem es das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzte und eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuließ. Für die als WKA 04 bezeichnete weitere Windkraftanlage im Geltungsbereich der Veränderungssperre wurde das Verfahren abgetrennt und steht eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag noch aus. Für die außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre geplante Windkraftanlage (WKA 07) war das Genehmigungsverfahren bereits zuvor abgetrennt worden und ruht derzeit. Die Antragstellerin hat den hier streitgegenständlichen Normenkontrollantrag am 19. Januar 2015 gestellt. Sie macht geltend, die Veränderungssperre leide an materiellen Fehlern. Es liege kein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. Der Aufstellungsbeschluss vom 26. März 2014, auf den sich die Veränderungssperre stütze, sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Bei der öffentlichen Auslegung der Karte zum Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans sei kein ungehinderter Zugang gewährt worden. Zudem sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans in dem Aufstellungsbeschluss nicht bestimmt genug bezeichnet gewesen. Es fehle außerdem am erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Die Veränderungssperre beziehe sich auf eine offenkundig unzulässige Planung. Der Bebauungsplan sei rechtlich nicht umsetzbar, da nahezu alle geplanten Anlagenstandorte einem Bauverbot nach § 18a LuftVG unterlägen. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans liege im 15 km-Radius und mithin nach Maßgabe der Regelwerke der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Anlagenschutzbereich des Drehfunkfeuers Klasdorf. Allein für die von der Antragstellerin geplanten Windkraftanlagen habe das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (im Folgenden: BAF) eine positive Entscheidung nach § 18a LuftVG mitgeteilt. Zu den Vorhaben zweier anderer Unternehmen, die eine Genehmigung für 20 bzw. für sieben Windenergieanlagen beantragt hätten, habe das BAF dagegen entschieden, dass zivile Flugsicherungseinrichtungen gestört werden könnten. Hintergrund sei, dass die Deutsche Flugsicherung (im Folgenden: DFS) in den gutachterlichen Stellungnahmen, die den Entscheidungen des BAF zugrunde lägen, davon ausgehe, dass für Drehfunkfeuer ein maximaler Winkelfehler von ±3° tolerabel sei. Unter Berücksichtigung möglicher Fehlerquellen im Bereich der Bodenstation mit einem Winkelfehler von ±2° bleibe für Störungen durch externe Einflüsse, z.B. durch das Gelände, durch Gebäude oder Windenergieanlagen, ein zulässiger Störbeitrag von ±1°. Während dieser Störbeitrag nach den Plausibilitätsberechnungen der DFS durch die Anlagen der Antragstellerin noch nicht überschritten sei, sei dies nach den Stellungnahmen zu den Genehmigungsanträgen der anderen Unternehmen der Fall. Da der Genehmigungsantrag der Antragstellerin als erstes zur Prüfung und Bescheidung beim BAF vorgelegen habe, so dass hierfür ein noch ausreichendes „Restfehlerbudget“ zur Verfügung gestanden habe, sei das „Maß nun voll“, d.h. das Restfehlerbudget inzwischen mit der Folge verbraucht, dass außer den Anlagen der Antragstellerin keine weiteren Windenergieanlagen im Plangebiet zugelassen werden könnten. Daran könnten auch veränderte Anlagenstandorte bzw. Anlagentypen oder eine Reduzierung der Gesamtanlagenzahl nichts ändern. Der Bebauungsplan verletze zudem das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, da mehrere der geplanten Sondergebiete für Windenergieanlagen außerhalb der Grenze des im Regionalplan vorgesehenen Eignungsgebiets lägen. Ferner verstoße er gegen den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB, soweit nur getriebelose Windenergieanlagen zugelassen und eine synchronisierte Befeuerung angeordnet werden sollten. Zudem fehle das Sicherungsbedürfnis, weil es sich offensichtlich um eine reine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten eigener Wirtschaftsinteressen der Antragsgegnerin handele, die über eine noch zu gründende Eigengesellschaft selbst Windenergieanlagen im Plangebiet betreiben wolle. Schließlich leide die Planung an einem grundlegenden konzeptionellen Mangel beim Abstandskriterium. Rechtswidrig seien auch die geplante Höhenbeschränkung und die beabsichtigte Verpflichtung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Absicherung einer Rückbauverpflichtung. Die Antragstellerin beantragt, die am 10. Dezember 2014 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Baruth/Mark vom 17. Dezember 2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Veränderungssperre liege ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zu Grunde. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehle nicht. Der Umstand, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich eines Drehfunkfeuers liege, führe nicht zur mangelnden Umsetzbarkeit aufgrund des § 18a LuftVG. Windkraftanlagen fielen nicht von vornherein und grundsätzlich unter das Bauverbot. Eine Prüfung erfolge im jeweiligen Genehmigungsverfahren. Aus den im Bebauungsplanverfahren zuletzt eingeholten Stellungnahmen der DFS und des BAF ergebe sich, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Planbereich nicht von vornherein ausgeschlossen sei, sondern unter anderem von der Anzahl und Höhe der Windenergieanlagen abhänge. Die Planung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB von vornherein offensichtlich unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.14, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren – OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 – sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.