Urteil
1 A 321/04
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fahrten vom dienstlichen Wohnsitz zu dienstplanmäßig festgelegten Kontrollabschnitten sind keine Dienstzeit.
• Pauschale Rüstzeit kann sachgerecht als Ausgleich für Vorbereitungs- und Startzeiten gewährt werden.
• Fahrtzeiten sind weder Mehrarbeit noch Bereitschaftsdienst, wenn während der Fahrt keine dienstliche Tätigkeit im Kernbereich verrichtet werden kann.
• Zuweisung des dienstlichen Wohnsitzes als Dienstort begründet nicht automatisch Dienstbeginn am Wohnort.
Entscheidungsgründe
Fahrzeiten zu wechselnden Kontrollabschnitten sind keine Dienstzeit • Fahrten vom dienstlichen Wohnsitz zu dienstplanmäßig festgelegten Kontrollabschnitten sind keine Dienstzeit. • Pauschale Rüstzeit kann sachgerecht als Ausgleich für Vorbereitungs- und Startzeiten gewährt werden. • Fahrtzeiten sind weder Mehrarbeit noch Bereitschaftsdienst, wenn während der Fahrt keine dienstliche Tätigkeit im Kernbereich verrichtet werden kann. • Zuweisung des dienstlichen Wohnsitzes als Dienstort begründet nicht automatisch Dienstbeginn am Wohnort. Der Kläger ist Regierungshauptsekretär beim Bundesamt für Güterverkehr und wurde aufgrund geplanter Einführung einer Autobahnmaut dienstlich nach C. versetzt; das Dienstfahrzeug stand dort. Wegen Verzögerungen wurde er temporär im Straßenkontrolldienst eingesetzt und später mit Testfahrten für das Mautsystem betraut. Dienstpläne wiesen die Kontrollabschnitte, Dienstbeginn und -ende aus; der Kläger traf sich mit einem Kollegen an einer Autobahnanschlussstelle und nutzte ein als Bürofahrzeug ausgestattetes Dienstkraftfahrzeug. Er beantragte, die Fahrzeiten von seinem dienstlichen Wohnort zur tatsächlichen Einsatzstelle als Dienstzeit anzuerkennen; das Bundesamt lehnte ab und verwies auf fehlende Rechtsgrundlage und die pauschale Anerkennung von Rüstzeiten sowie reisekostenrechtliche Abrechnung. Der Kläger klagte auf Anrechnung dieser Fahrzeiten als Dienst-, Mehrarbeits- oder Bereitschaftszeit. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Es fehlt eine Rechtsgrundlage, die Fahrzeiten vom dienstlichen Wohnsitz zu den dienstplanmäßig festgelegten Einsatzorten als Arbeits- oder Dienstzeit anzuerkennen; die tatsächliche Ausübung des Amtes beginnt an den festgelegten Kontrollabschnitten (§ 9 Satz 1 AZV). • Inhaltlich und örtlich besteht während der Anfahrt kein ausreichender Zusammenhang zur Mautkontrolle; die Anfahrt beansprucht den Beamten nicht vergleichbar mit der tatsächlichen Dienstausübung, sodass keine Gleichstellung mit Dienstzeit sachgerecht ist. • Vorbereitungs- und Starttätigkeiten am Dienstfahrzeug sind bereits durch die pauschale Rüstzeit (30 Minuten) berücksichtigt; das Dienstfahrzeug ist Arbeitsmittel und Teil der Fürsorge des Dienstherrn, nicht aber eine Dienststelle. • Fahrtzeiten erfüllen weder die Voraussetzungen von Mehrarbeit (vgl. §§ 72 Abs.2,4 BBG; 7 Abs.1 AZV; 2 Abs.2 MVergV) noch von Bereitschaftsdienst (§§ 72 Abs.3 BBG, 4 AZV), weil keine abrufbare oder eine dem Dienst gleichstehende Tätigkeit auf der Fahrt möglich ist. • Die Zuweisung des Wohnorts als Dienstort (§ 15 BBesG) betrifft besoldungsrechtliche Aspekte, begründet aber nicht den Beginn der tatsächlichen Diensttätigkeit; die Wege sind als Reisezeiten einzuordnen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist durch Gewährung pauschaler Rüstzeiten, Freizeitausgleichsmöglichkeiten und Bereitstellung des Dienstwagens ausreichend erfüllt; ein weitergehender Ausgleich ist nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 10.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2004 bleibt in Kraft. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung der Fahrzeiten vom dienstlichen Wohnort zur dienstplanmäßig festgelegten Einsatzstelle als Dienst- oder Arbeitszeit, Mehrarbeits- oder Bereitschaftszeit zu. Die pauschale Anerkennung einer Rüstzeit von 30 Minuten pro Tag genügt als zumutbarer Ausgleich für Vorbereitungszeiten, und die dienstliche Bereitstellung des Fahrzeugs sowie reisekostenrechtliche Regelungen rechtfertigen die Einordnung der Fahrten als Reisezeiten. Kostenentscheidung und Hinweise zur Zulassung der Berufung wurden entsprechend getroffen.