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Beschluss

1 B 13/08

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorübergehende Zuweisung eines Beamten zu einer privat-rechtlichen Tochtergesellschaft ist ein belastender Verwaltungsakt und unterfällt dem Rechtsschutz des § 80 VwGO. • Für eine vorübergehende Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist die Zustimmung des betroffenen Beamten erforderlich; die Norm darf nicht zu Lasten des Beamten so ausgelegt werden, dass auch vorübergehende Zuweisungen ohne Zustimmung zulässig wären. • Bei der Prüfung der Sofortvollziehbarkeit sind besondere, unabweisbare Vollzugsinteressen erforderlich; allgemeine betriebswirtschaftliche Belange genügen nicht. • Eine zugewiesene Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen muss amtsentsprechend und zumutbar sein; unterwertige Beschäftigung widerspricht dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei vorübergehender Zuweisung zu Tochterunternehmen • Die vorübergehende Zuweisung eines Beamten zu einer privat-rechtlichen Tochtergesellschaft ist ein belastender Verwaltungsakt und unterfällt dem Rechtsschutz des § 80 VwGO. • Für eine vorübergehende Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist die Zustimmung des betroffenen Beamten erforderlich; die Norm darf nicht zu Lasten des Beamten so ausgelegt werden, dass auch vorübergehende Zuweisungen ohne Zustimmung zulässig wären. • Bei der Prüfung der Sofortvollziehbarkeit sind besondere, unabweisbare Vollzugsinteressen erforderlich; allgemeine betriebswirtschaftliche Belange genügen nicht. • Eine zugewiesene Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen muss amtsentsprechend und zumutbar sein; unterwertige Beschäftigung widerspricht dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Der Antragsteller ist verbeamteter Technischer Fernmeldehauptsekretär (A 8) bei der Deutschen Telekom und Angehöriger des Zentralen Betriebs Vivento. Die Dienststelle wies ihn mit Bescheid vom 11.03.2008 für den Zeitraum 1.4.–30.6.2008 der Tochter Vivento Customer Services GmbH (VCS) als Service-Center-Agent mit 38 Wochenstunden zu und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller lehnte die Zuweisung ab, legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da er die Tätigkeit für nicht amtsentsprechend, unzumutbar (lange Fahrtzeiten, Nachtschichten) und nicht ausreichend bestimmt halte sowie mangels Zustimmung rechtswidrig. Die Behörde verteidigte die Zuweisung mit Verweis auf § 4 Abs.4 PostPersRG, die Zumutbarkeit und ein angebliches Vollzugsinteresse. Das Gericht hatte im aufschiebenden Wirkung begehrenden Eilverfahren zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die vorübergehende Zuweisung zu einem privat-rechtlichen Unternehmen ist ein belastender Verwaltungsakt, sodass nach § 80 Abs.5 VwGO Rechtsschutz zu gewähren ist; der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.1 VwGO). • Anforderungen an Zustimmung: Nach Auslegung von § 4 Abs.4 PostPersRG in Verbindung mit § 123a BRRG ist für eine nur vorübergehende Zuweisung die Zustimmung des betroffenen Beamten erforderlich; die Regelung des § 4 Abs.4 Satz 2 ist einschränkend auf tatsächlich dauerhafte Zuweisungen anzuwenden. • Amtsangemessenheit: Die zugewiesene Tätigkeit muss dem Amt entsprechen. Die vorgelegten Bewertungsunterlagen für den Einsatzplatz bei der VCS sind nicht hinreichend substanziert; die Tätigkeit ist als Call-Center-Aufgabe beschrieben, erfordert keine besondere Qualifikation und droht eine unterwertige Beschäftigung (A 8-Inhaber als Agent statt Teamleiter/Referent). Dies steht dem Gebot einer amtsangemessenen Tätigkeit entgegen (vgl. Grundsätze des BVerwG). • Dringendes Vollzugsinteresse: Die Antragsgegnerin hat kein besonderes, unabweisbares Vollzugsinteresse dargelegt; pauschale betriebswirtschaftliche Angaben und allgemeine Haushaltsbelastungen genügen nicht zur Begründung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs.3 VwGO. • Ermessen und Fürsorgepflicht: Die Ermessensentscheidung der Behörde ist nicht hinreichend durch Darlegung von Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet. • Berücksichtigung der Folgen: Da die Maßnahme nur bis 30.6.2008 befristet ist und insoweit eher endgültigen Charakter für den Kläger haben kann, wiegt das Interessenübergewicht zugunsten des Antragstellers bei der Folgenabwägung schwer. Der Antrag ist zulässig und begründet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid wird wiederhergestellt. Das Gericht sieht die Voraussetzungen für eine vorübergehende Zuweisung ohne Zustimmung des Beamten nicht als erfüllt an; es bestehen erhebliche materielle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung, insbesondere wegen fehlender Zustimmung, mangelnder Amtsangemessenheit der Tätigkeit und unzureichender Darlegung eines dringenden Vollzugsinteresses der Behörde. Die sofortige Vollziehung war daher aufzuheben, weil allgemeine betriebswirtschaftliche Gründe nicht das gesetzlich geforderte besondere Vollzugsinteresse begründen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.