Urteil
2 K 51/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 264 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass das Klageziel infolge einer außerprozessualen Veränderung nicht mehr mit dem bisherigen Klagebegehren erreichbar ist, wohl aber auf einem anderen Wege.(Rn.52)
2. Es fehlt an der Sachdienlichkeit einer Klageänderung, wenn für den neuen Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben oder der Rechtsstreit aus anderen Gründen an ein anderes Gericht zu verweisen wäre. (Rn.54)
3. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, die Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden.(Rn.61)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 264 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass das Klageziel infolge einer außerprozessualen Veränderung nicht mehr mit dem bisherigen Klagebegehren erreichbar ist, wohl aber auf einem anderen Wege.(Rn.52) 2. Es fehlt an der Sachdienlichkeit einer Klageänderung, wenn für den neuen Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben oder der Rechtsstreit aus anderen Gründen an ein anderes Gericht zu verweisen wäre. (Rn.54) 3. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, die Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden.(Rn.61) Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. I. Die von der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 23. April 2020 vorgenommene Antragsänderung ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. 1. Die Änderung des Normenkontrollantrags in einen Antrag auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 178.988 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Antragstellerin ist unzulässig. Es handelt sich um eine nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung. Die Privilegierung des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO ist vorliegend nicht einschlägig. a) Die Regelung des § 91 VwGO ist auch im Normenkontrollverfahren anwendbar. Die Vorschrift des § 47 VwGO enthält einige Verfahrensvorschriften, die jedoch offensichtlich keine abschließende Regelung für das Normenkontrollverfahren darstellen, sondern für die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften Raum lassen. Soweit - wie hier - § 47 VwGO keine eigenständige Regelung enthält, kann ergänzend auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften der VwGO zurückgegriffen werden, wenn nicht wesentliche Unterschiede der Verfahrensarten dem entgegenstehen oder die Verfahrensvorschriften für das Normenkontrollverfahren nicht passen. Derartige Bedenken bestehen im Hinblick auf die Klageänderung (Antragsänderung) nicht. Die Vorschrift des § 91 VwGO lässt aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Vermeidung weiterer Prozesse gewisse Umstellungen der Anträge zu, will aber ansonsten die übrigen Prozessbeteiligten vor einer willkürlichen Veränderung des Streitgegenstandes schützen. Diese Regelung und der mit ihr verfolgte Zweck passen auch zum Normenkontrollverfahren. Auch der Prozessgegner eines Normenkontrollverfahrens bedarf des Schutzes davor, durch Auswechslung oder Veränderung des Streitgegenstandes in seiner Verteidigungsposition unzumutbar beeinträchtigt zu werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1996 - 11a D 82/92.NE - juris Rn. 8 ff. m.w.N.). Können hiernach die Regeln des § 91 VwGO grundsätzlich auch im Normenkontrollverfahren herangezogen werden, so ergibt die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall, dass die Stellung des Hauptantrages als unzulässige Klageänderung anzusehen ist. b) Eine Klageänderung ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nach der Erhebung der Klage durch Disposition des Klägers geändert wird. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrundeliegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt. Eine Klageänderung liegt demzufolge grundsätzlich dann vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert wird. Eine Klageänderung kann dann vorliegen, wenn der Kläger den Klageantrag umformuliert und dadurch den des Begehren stützenden Sachverhalt ausweitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 A 1446/17 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Gemessen daran handelt es sich bei einer Umstellung des Antrags von einer Normenkontrolle auf eine auf Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gerichtete Klage um eine Klageänderung, da hiermit sowohl der Klageanspruch ausgetauscht als auch der Klagegrund zumindest erweitert wird. c) Die Regelung des § 264 Nr. 3 ZPO ist hier nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil durch den Übergang von einem Normenkontrollantrag - wegen nachträglicher Rechtswidrigkeit bzw. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans - auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung - wegen des Festhaltens an den Freihalteflächen im Zuge der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2014 bzw. des Unterlassens der Feststellung der Funktionslosigkeit in den Jahre 2017 und 2019 - der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausgetauscht, zumindest aber ausgeweitet worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Fällen des § 264 Nr. 3 ZPO um Änderungen des Streitgegenstandes handelt (vgl. Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2020, § 91 VwGO Rn. 9), so setzt die Vorschrift voraus, dass das Klageziel infolge einer außerprozessualen Veränderung nicht mehr mit dem bisherigen Klagebegehren erreichbar ist, wohl aber auf einem anderen Wege. § 264 Nr. 3 ZPO greift nur ein, wenn das (primäre) Klagebegehren aufgrund der Veränderung nicht mehr erreichbar ist, nunmehr aber ein (sekundärer) Schadensersatzanspruch (das „Interesse“) in Betracht kommt (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 91 VwGO Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Ziel der Normenkontrolle - die Feststellung der Ungültigkeit der angegriffenen Festsetzung - ist nach wie vor erreichbar. Dass die Antragstellerin hieran inzwischen wegen der Veräußerung ihrer Grundstücke kein Interesse mehr hat, reicht nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 264 Nr. 3 ZPO zu eröffnen. d) Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Sie ist auch nicht sachdienlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der verfahrensrechtliche Begriff der Sachdienlichkeit weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Als sachdienlich ist in der Regel eine Klageänderung anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 - juris Rn. 23; Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - juris Rn. 22; ebenso: Beschluss des Senats vom 20. Mai 2009 - 2 O 22/09 - juris Rn. 8). Danach fehlt es an der Sachdienlichkeit einer Klageänderung insbesondere dann, wenn für den neuen Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre oder wenn der Rechtsstreit aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit i.S.d. § 83 VwGO, an ein anderes Gericht zu verweisen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - 2 C 24.83 - juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 3. Januar 1992 - 23 A 949/89 - juris Rn. 120; VG B-Stadt, Urteil vom 26. Februar 2003 - 6 K 1201/00 - juris Rn. 32; OVG BBg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - OVG 1 B 13.08 - juris Rn. 38; VGH BW, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 S 1463/19 - juris Rn. 22; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 91 VwGO Rn. 63a; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2008, § 91 VwGO Rn. 11; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 91 VwGO Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Änderung des Antrags nicht sachdienlich. Für den geltend gemachten Anspruch auf zur Zahlung von 178.988 € ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, der gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. In Erkenntnis dieser Rechtslage hat die Antragstellerin beantragt, den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Halle zu verweisen. Die Klageänderung hat damit - im Widerspruch zu den Erwägungen der Prozessökonomie - lediglich den Zweck, den Rechtsstreit auf einer neuen Grundlage in einem anderen Rechtsweg weiter zu verfolgen, und ist damit unzulässig. 2. Auch die hilfsweise Änderung des Normenkontrollantrags in einen Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die angefochtene Festsetzung aufzuheben, ist unzulässig. Auch insoweit handelt es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO. Die Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Ändert ein Kläger den Klageantrag, indem er seinen bisherigen Antrag umformuliert, und weitet er dadurch den das Begehren stützenden Lebenssachverhalt aus, liegt darin eine Klageänderung. Der Kläger ändert dadurch den Klagegrund und erweitert den Klageantrag nicht lediglich i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO durch quantitative oder qualitative Erhöhung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 A 1446/17 - a.a.O. Rn. 16 ff. m.w.N.). So liegt es auch hier. Der Übergang zu dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag führt zu einer Ausweitung des Klagegrundes. Dieser bestand bislang in der geltend gemachten Rechtswidrigkeit oder Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Für den Feststellungantrag wird darüber hinaus das Verhalten der Antragsgegnerin relevant, nämlich das von der Antragstellerin als pflichtwidrig angesehene Unterlassen der Aufhebung der beanstandeten Festsetzung. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, bei dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag handele es sich gegenüber dem Normenkontrollantrag um ein qualitatives Minus, weil es sich beim Normenkontrollantrag um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handele, in dem die beanstandete untergesetzliche Norm umfänglich auf deren materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit zu prüfen sei und der Entscheidung inter omnes Wirkung zukomme, während im Rahmen einer Feststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu prüfen sei und die Entscheidung nur inter partes wirke. Hiermit verkennt sie, dass die begehrte Feststellung nicht nur die Rechtswidrigkeit oder Funktionslosigkeit des Bebauungsplans voraussetzt, sondern auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer diesbezüglichen Aufhebung des Bebauungsplans sowie einen entsprechenden Anspruch der Antragstellerin. Dies führt zu einer deutlichen Erweiterung des Prüfungsrahmens gegenüber einem Normenkontrollantrag. Ob die Entscheidung inter omnes oder inter partes wirkt, ist für § 264 Nr. 2 ZPO nicht relevant. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO liegen auch im Hinblick auf den Hilfsantrag nicht vor. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung auch insoweit ausdrücklich widersprochen. Diese ist auch nicht sachdienlich, denn sie hätte die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Halle zur Folge und führt damit nicht zu einer Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren. II. Der äußerst hilfsweise gestellte Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. 1. Zwar fehlt der Antragstellerin insoweit nicht die Prozessführungsbefugnis. Veräußert der Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück und führt der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort, bleibt es gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 - juris Rn. 5). Die nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens erfolgte Veräußerung von Teilen der Freihalteflächen A und B lassen damit die Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin unberührt. Im Übrigen ergibt sich ihre Antragsbefugnis auch weiterhin daraus, dass sie - nach eigenen Angaben - immer noch Eigentümerin von Flächen im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Freihaltefläche B im Umfang von ca. 1.540 m² ist. 2. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erhoben worden. Diese Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier maßgeblich, weil der angegriffene Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden ist (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung musste der Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist hat die Antragstellerin verstreichen lassen. Der vorliegende Normenkontrollantrag ist erst am 20. Mai 2019 und damit nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplanes anhängig gemacht worden. Dessen Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Östlicher Saalkreis" am 14. Juli 2006. Selbst wenn auf die am 15. Oktober 2014 im Amtsblatt der Stadt Landsberg bekanntgemachte 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans abzustellen sein sollte - was nicht naheliegt, da die angegriffene Festsetzung hiervon unberührt geblieben ist - wäre die (einjährige) Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung) nicht gewahrt. Der Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit ihren Normenkontrollantrag geltend macht, der Bebauungsplan Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" sei erst nach Ablauf der Antragsfrist rechtswidrig bzw. funktionslos geworden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann gilt, wenn der Antragsteller geltend macht, eine städtebauliche Satzung i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - juris Rn. 7; ebenso: NdsOVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 - juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 3 C 1990/13.N - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 1 C 30/14 - juris Rn. 21; OVG BBg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - OVG 2 A 1.18 - juris Rn. 22; Hoppe, in: Eyermann, a.a.O., § 47 VwGO Rn. 79; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2020, § 10 BauGB Rn. 231; a.A. VGH BW, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 - juris Rn. 23; Giesberts, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 47 Rn. 55; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85; Panzer, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 47 VwGO Rn. 38; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 VwGO Rn. 290). Darüber hinaus gilt die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann, wenn geltend gemacht wird, die Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. August 2014 - 15 N 13.1875 - juris Rn. 13). Dass das Fristerfordernis auch anzuwenden ist, wenn geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung rechtswidrig oder funktionslos geworden, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, welche Gründe der Antragsteller für die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift geltend macht. Auch den Gesetzgebungsmaterialien können keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Fristerfordernisses entnommen werden. Ursprünglich waren Normenkontrollanträge unbefristet zulässig. Durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wurde zunächst eine Frist von zwei Jahren ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift eingeführt. Durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wurde diese Frist auf ein Jahr verkürzt. Die Einführung der Antragsfrist und ihre nachfolgende Verkürzung zeigen, dass eine prinzipale Normenkontrolle nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift zulässig sein soll. Im Übrigen soll es bei den außerhalb von § 47 VwGO gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten und der in diesen Verfahren gegebenen Befugnis der Verwaltungsgerichte bleiben, die Rechtsvorschrift inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 11; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 4 BN 31.14 - juris Rn. 8; Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - a.a.O. Rn. 7). Aus dem Argument der Antragstellerin, bei den von ihr gerügten Mängeln des Bebauungsplans handele es sich um materieller Fehler, die unabhängig von einer Antragsfrist jederzeit geltend gemacht werden könnten, lässt sich nicht herleiten, dass die von ihr erhobene Normenkontrolle ohne Bindung an eine Antragsfrist zulässig ist. Dieser Umstand führt allein dazu, dass die von ihr geltend gemachten Fehler bei einer inzidenten Überprüfung des Bebauungsplans in einem Verfahren außerhalb von § 47 VwGO auch nach Ablauf der Antragsfrist von Bedeutung sind. Auch der Zweck des Normenkontrollverfahrens, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplans umfassend und bei Begründetheit des Antrags in allgemeinverbindlicher Weise zu klären, gebietet es nicht, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anzuwenden. Angesichts der Einführung einer Antragsfrist und ihrer nachfolgenden Verkürzung geht es dem Gesetzgeber nicht mehr allein darum, die Verfahrensökonomie und den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern, sondern auch darum, das Instrument der Normenkontrolle generell zeitlich zu beschränken. Die Geltung der Antragsfrist auch dann, wenn eine Rechtsvorschrift erst nach ihrer Bekanntmachung rechtswidrig oder funktionslos geworden ist, führt auch nicht zu nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlücken und einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar führt das Fristerfordernis dazu, dass das nachträgliche Rechtswidrigwerden oder der Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in aller Regel nicht geltend gemacht werden kann. Eine Notwendigkeit, die Normenkontrolle in diesen Fällen unbefristet oder innerhalb einer im Wege richterlicher Rechtsfortbildung festzulegenden Frist zuzulassen, ergibt sich hieraus jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 4 BN 31.14 - a.a.O. Rn. 8; Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - a.a.O. Rn. 8). Verfassungsrecht gebietet es nicht, eine prinzipale Normenkontrolle gegen untergesetzliche Rechtsnormen einzuführen. Über die bestehenden Klagemöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden; damit ist den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt. Dass eine Rechtsvorschrift von Anfang an unwirksam war oder infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nachträglich rechtswidrig geworden ist, kann auch im Rahmen dieser Verfahren geltend gemacht werden; die Gerichte müssen die Wirksamkeit der Rechtsvorschrift, soweit entscheidungserheblich, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO inzident prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 13; Beschluss vom 29. Juni 2015 - 4 BN 31.14 - a.a.O. Rn. 8; Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN 3.15 - juris Rn. 6; OVG BBg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - OVG 2 A 1.18 - a.a.O. Rn. 24). Aus der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, das Fristerfordernis führe dazu, dass der Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO „in aller Regel“ nicht geltend gemacht könne (vgl. Urteil vom 6. April 2016 - 4 CN.15 - a.a.O. Rn. 8), kann die Antragstellerin keine Einschränkung der Antragsfrist herleiten. Soweit sie meint, aus dem Zusammenspiel der beiden Präklusionsvorschriften aus § 47 Abs. 2 VwGO einerseits und § 215 Abs. 1 BauGB andererseits ergebe sich, dass Form- oder Verfahrensfehler nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr gerügt werden können, während materiell-rechtliche Fehler auf unbestimmte Zeit rügefähig bleiben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass materielle Mängel weder von § 214 BauGB noch von § 215 BauGB erfasst werden. Sie sind grundsätzlich zeitlich unbefristet, also jederzeit, rügefähig. Hieraus ergibt sich jedoch kein Wertungswiderspruch zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vielmehr gehören beide Vorschriften unterschiedlichen Regelungsbereichen an. Während es sich bei §§ 214, 215 BauGB um Vorschriften der Planerhaltung handelt, die die Gültigkeit von Flächennutzungsplänen und städtebaulichen Satzungen betreffen, ist § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine prozessrechtliche Regelung. Die Vorschriften verfolgen unterschiedliche Ziele, so dass ein Wertungswiderspruch aus ihnen nicht hergeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es für die Antragsfrist auch ohne Bedeutung, ob bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans ein Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist. Ebenso unerheblich ist die von der Antragstellerin angesprochene Frage, ob der gerügte Fehler im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragstellerin richtet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" in P.. Am 27. Mai 1993 beschlossen die Gemeinden P. und B., den Bebauungsplan Nr. G 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" aufzustellen. Im Jahr 1994 wurde der Planungsverband P.-B. gegründet, der das Bauleitplanverfahren fortführte. Bis 2005 wurden mehrere Entwürfe des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans von Dezember 2005 wurde dieser am 15. Dezember 2005 vom Planungsverband P.-B. als Satzung beschlossen (laut Planurkunde: am 27. April 2006). Nachfolgend wurde er am 11. Juli 2006 ausgefertigt (laut Planurkunde: am 19. Juli 2006). Am 14. Juli 2006 wurde er im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Östlicher Saalkreis" bekanntgemacht. Das Plangebiet wurde wie folgt umgrenzt: - im Norden durch die Grenze des Flurstücks … - im Nordwesten durch die Eisenbahnlinie Halle-Magdeburg, - im Westen durch die S- Straße und die Gemarkungsgrenze, - im Süden durch die B 100, - im Osten durch die K 2135. Im westlichen Bereich des Plangebiets wurde ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt, in den nördlichen, östlichen und südlichen Bereichen ein Gewerbegebiet. Entlang der B 100, der K 2135 sowie der Bahnstrecke wurden durch Planzeichen Nr. 15.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV) sowie durch die textliche Festsetzung Nr. 5 die Flächen A, B, C und D gekennzeichnet, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhalten seien. Diese Flächen sollten einer möglichen Erweiterung der B 100, der K 2135 einschließlich der Ausbildung einer Einmündung der Kreisstraße in die B 100 sowie der Bahnstrecke dienen. In der Begründung des Bebauungsplans hieß es, bei der Besprechung mit dem Straßenbauamt am 11. Dezember 2001 sei die erforderliche Fläche der Freihaltezone B entlang der K 2135 auf 36 m festgelegt worden (14,50 m für die Erweiterung der K 2135 und 20 m Bauverbotszone). Im Jahr 2010 wurden die Gemeinden B. und P. in die Antragsgegnerin eingemeindet. Im Jahr 2014 wurde eine 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" in P. durch die Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und am 15. Oktober 2014 im Amtsblatt der Stadt Landsberg bekanntgemacht. Der Geltungsbereich der Änderung umfasste einen im südöstlichen Bereich liegenden Teilbereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100". Gegenstand der Änderung war die Festsetzung einer Straßenanbindung des Sonder- und Gewerbegebietes auf den Flurstücken … und … der Flur … der Gemarkung P. an die K 2135, um eine direkte Zufahrt von der Kreisstraße zum Baugebiet (i. b. Hotel) zu schaffen. Zudem wurden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans um eine Regelung zum Artenschutz (S. 13) ergänzt. Im Übrigen blieben die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" aus dem Jahr 2005 unverändert, insbesondere die textliche Festsetzung Nr. 5 zu den Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind. Mit E-Mail vom 24. Januar 2019 meldete sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin und erklärte, sie sei Eigentümerin von Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" und als solche von den Festsetzungen betroffen, nach denen die Flächen A bis D von Bebauung freizuhalten seien. Da eine Erweiterung der K 2135 und des B.er Knotens durch den Landkreis Saalekreis nicht mehr geplant sei, seien diese Festsetzungen nicht mehr erforderlich und daher rechtswidrig. Sie schmälerten den Grundstückswert erheblich. Die Festsetzungen blockierten 4.200 m² ihres Eigentums, was einer Minderung eines möglichen Verkaufserlöses von 105.000 € entspreche. Sie beantrage daher die Zusicherung, dass die Antragsgegnerin sie bei möglichen Bauvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" befreien und ihr Einvernehmen mit der Bebauung dieser Flächen erteilen werde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplans "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100", die die Freihalteflächen B und A betreffen. Zur Begründung führte sie aus, die freigehaltenen Flächen seien als Vorhalteflächen nicht mehr erforderlich, da die Erweiterung der Kreisstraße K 2135 sowie der Einmündung in die B 100 umgesetzt und damit abgeschlossen seien und ein darüber hinausgehender Ausbau nicht geplant und auch nicht absehbar sei. Die formell noch gültigen, aber materiell rechtswidrigen Festsetzungen, die eine Freihaltung von Flächen an den Straßen anordneten, führten dazu, dass sie erhebliche Kaufpreiseinbußen hinnehmen müsse. Wenn diese Flächen wieder freigegeben würden, würde der Schaden nicht entstehen. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte hierauf nicht. Am 20. Mai 2019 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht zunächst einen Antrag auf Normenkontrolle des Bebauungsplans Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" in P. gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, sie richte sich gegen die textliche Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" der Antragsgegnerin. Nach dieser textlichen Festsetzung dienten die Flächen A, B, C und D einer möglichen Erweiterung der B 100, der K 2135 einschließlich der Ausbildung der Einmündung der Kreisstraße in die B 100 sowie der Bahnstrecke und seien daher von Bebauung freizuhalten. Die nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzten Flächen verliefen parallel zur K 2135 (B.er Straße) und zur B 100 und dienten als Vorhaltefläche des avisierten Ausbaus der Straße. Auf Nachfrage beim zuständigen Straßenbaulastträger, dem Landkreis Saalekreis, sei ihr mehrfach bestätigt worden, dass die Erweiterung der Kreisstraße K 2135 sowie der Einmündung in die B 100 umgesetzt und damit abgeschlossen worden sei. Ein darüber hinausgehender Ausbau sei nicht geplant und auch nicht absehbar. Die in der Festsetzung als A und B bezeichneten Flächen würden demnach für den Ausbau nicht (mehr) benötigt. Sie habe bei der Antragsgegnerin unter dem 24. Januar 2019 die Abgabe einer Zusicherung zur Befreiung von den einschränkenden Festsetzungen beantragt. Diese sei jedoch nicht erteilt worden. Mit Antrag vom 19. Februar 2019 habe sie die Aufhebung der Festsetzungen verlangt. Hierauf sei bislang keine Reaktion seitens der Antragsgegnerin erfolgt. Sie sei Eigentümerin der Flächen A und B (gewesen), die von der angegriffenen Festsetzung betroffen seien. Die Festsetzung blockiere mehrere 1000 m² ihrer Grundstücke. Sie habe bereits im Jahr 2017 von der Festsetzung betroffene Flächen in einer Größenordnung von 4.656 m² verkauft. Der Käufer habe diese Flächen zu einem Preis von 2 €/m² erworben. Diejenigen Flächen, die von der Festsetzung nicht betroffenen seien, seien zu einem Preis von 17 €/m² veräußert worden. Hieraus ergebe sich ein Minderverkaufswert von 69.600 €. Nachdem sie die Flächen wegen eines ablehnenden Bescheids des zuständigen Landkreises nicht wie geplant habe bebauen können, habe sie sich nunmehr auch für die Veräußerung von weiteren Teilen ihrer Flächen entschieden. Nachdem erste Verkaufsverhandlungen wegen der streitigen Festsetzung gescheitert seien und auch eine Ansprache an die Antragsgegnerin ohne Erfolg geblieben sei, habe sie im Jahr 2019 weitere 4.756 m² der von der Festsetzung betroffenen Flächen verkauft. Auch hier sei lediglich ein Preis von 2 €/m² gezahlt worden, während für die übrigen Flächen 25 €/m² bezahlt worden sei. Der Verkaufsminderwert liege mithin bei 109.388 €. Insgesamt sei ihr wegen der rechtswidrigen Festsetzung ein Verlust von 178.988 EUR entstanden. Dieser Schaden hätte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Sachlage sowohl im Rahmen der Planänderung als auch nach dem Vorbringen im Rahmen der Anträge verhindert werden können. Sie bleibe auch nach der Veräußerung der Grundstücke prozessführungsbefugt. Ein Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wende, dann während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück veräußere, bleibe gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO weiter prozessführungsbefugt. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimme, dass die Veräußerung des Grundstücks auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss habe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Rechtsnachfolger die Fortführung des Prozesses ablehne. Vorliegend sei zwischen den Vertragsparteien des Kaufvertrags über die Grundstücke vereinbart worden, dass der Rechtsnachfolger in das Verfahren nicht eintreten werde, der Käufer folglich die Fortführung des Verfahrens ablehne. Auch für das weitere Verfahren bei einer etwaigen Verweisung bleibe es damit bei ihrer Prozessführungsbefugnis. Die Änderung des Normenkontrollantrags in einen Antrag auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG sei als privilegierte Klageänderung gemäß § 173 ZPO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Auf eine Zustimmung der Antragsgegnerin oder eine Sachdienlichkeit komme es nicht an. Die Voraussetzungen der privilegierten Klageänderung lägen vor. Die Veränderung, die zum Klageänderungsantrag geführt habe, sei weit überwiegend nach Rechtshängigkeit eingetreten. Soweit Ansprüche im Antrag mit geltend gemacht würden, die vor Rechtshängigkeit entstanden seien, erfolge dies aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit sowie der Prozesseffizienz im späteren landgerichtlichen Verfahren. Die Veränderung liege darin, dass sich durch die Veräußerung von Grundstücken, die sich im Bereich der Freihalteflächen befänden, ihr Interesse geändert habe. Zunächst habe das Interesse darin bestanden, durch die Erklärung der Unwirksamkeit der Festsetzung zu den Freihalteflächen die betreffenden Grundstücke bebauen bzw. zum regulären Preis veräußern zu können. Nach der Veräußerung der Grundstücke habe sich das Risiko eines niedrigeren Verkaufspreises realisiert. Den durch die rechtswidrige Festsetzung im Bebauungsplan entstandenen Schaden, das „Surrogat“ der faktischen Belastung durch die Festsetzung, möchte sie nunmehr von der Antragsgegnerin ersetzt verlangen. Insofern habe sich der Streitgegenstand geändert. Streitgegenstand des noch anhängigen Verfahrens sei das Begehren der Feststellung der Unwirksamkeit der Festsetzung im Bebauungsplan „Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100“. Der Normenkontrollantrag sei der Rechtsbehelf, mit dem derartige Begehren verfolgt werden könnten. Die materiell-rechtliche Frage, ob die Festsetzung im Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam sei, sei in einem Schadensersatzprozess aus Amtshaftung vor dem Landgericht Halle weiterhin eine ganz wesentliche, vom Gericht zu beantwortende Frage. Der umfangreiche Vortrag der Prozessparteien aus den Schriftsätzen zum Normenkontrollverfahren zu dieser materiell-rechtlichen Frage sei entscheidungserheblich und bleibe vollumfänglich verwertbar. Es träten wegen des geänderten Interesses nunmehr lediglich weitere entscheidungserhebliche Tatsachenkomplexe, z.B. das Verschulden der Antragsgegnerin, hinzu. Damit entspreche der Fall dem Anwendungsbeispiel, dass der Kläger nach dem Untergang der Sache nicht mehr Herausgabe, sondern Schadensersatz fordere. Es sei im Übrigen unstreitig, dass bei einer (privilegierten) Klageänderung neuer Prozessstoff in das Verfahren eingebracht werden könne. Eine Klageänderung ändere häufig den Rechtsgrund für geltend gemachte Ansprüche. Stünde dem ein Verbot des Einbringens von neuem Prozessstoff entgegen, wären Klageänderungen weitgehend ausgeschlossen. Im Übrigen sei belanglos, was oder wer zur Veränderung der Sachlage beigetragen habe. Der Klagegrund habe sich nicht geändert. Wegen des Verkaufs der Flächen werde lediglich ein anderes Interesse gefordert. Im Übrigen bleibe der Gegenstand gleich. Wie beim Normenkontrollantrag komme es auch für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB darauf an, ob die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 1 funktionslos geworden sei. Sei dies der Fall, müssten die Festsetzungen für unwirksam erklärt werden. Ebenso läge dann die Verletzung einer Amtspflicht vor. Soweit keine Privilegierung nach § 264 Nr. 3 ZPO bestehe, sei die Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die durch den Hauptantrag beantragte Änderung sei sachdienlich. Ein weiterer Prozess werde verhindert. Die zwischen den Parteien streitige Frage der Funktionslosigkeit, deren Beantwortung präkludierende Wirkung auf die Entscheidung über einen möglichen Amtshaftungsanspruch sowie etwaiger Schadensersatzverpflichtungen zukomme, würde endgültig entschieden werden können. Insbesondere könne die Rechtsfrage bei einer Verweisung an das Landgericht wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht würde auch die Frage der Funktionslosigkeit geklärt werden können. Die Klageänderung diene vor allem der Prozesswirtschaftlichkeit. Daran ändert es auch nichts, dass der Streit bei Zulassung der Klageänderung an ein anderes Gericht verwiesen werden müsse oder sich der Abschluss des Verfahrens verzögere. Im vorliegenden Fall spreche für die Prozesswirtschaftlichkeit insbesondere, dass der bisher eingeführte Streitstoff verwertbar bleibe und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördere. Mit einer Entscheidung des Landgerichts Halle über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs wäre der Streit hinsichtlich aller Punkte betreffend die Funktionalität der Festsetzung sowie der daraus etwaig folgenden Ansprüche beigelegt. Der anhängige Normenkontrollantrag sei gestellt worden, als ein Großteil des Schadens aus Minderverkaufswert wegen der streitigen Festsetzungen noch nicht eingetreten gewesen sei. Nachdem sich wegen der Unnachgiebigkeit der Antragsgegnerin der Schaden perpetuiert habe, habe sich ihr Interesse vom Ausspruch der Unwirksamkeit der Festsetzungen auf eine Geltendmachung des durch das störrische Verhalten der Antragsgegnerin verursachten Schadensersatzanspruchs verschoben. Dieser könne wegen der Zuweisung zu den Zivilgerichten nur im Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht verfolgt werden. In einem solchen Prozess bleibe die Frage nach der Funktionslosigkeit der Festsetzung entscheidungserheblich. Über diese materielle Rechtsfrage entscheide das für Amtshaftungsprozesse zuständige Landgericht nach eigener Rechtsauffassung, wobei es an den Ausspruch anderer Gerichte nicht gebunden sei. Selbst wenn der erkennende Senat oder das Verwaltungsgericht Halle in der Sache entscheide, müsse die Frage neu verhandelt werden. Insofern helfe es auch nicht, wenn der Normenkontrollantrag entscheidungsreif wäre. Durch die Zulassung der Klageänderung als sachdienlich und die Verweisung an das zuständige Gericht könnte die mittlerweile zentrale Streitfrage des Anspruchs auf Schadensersatz aus Amtshaftung wegen Nichtaufhebung funktionsloser Festsetzungen in einem Verfahren endgültig durch ein einziges Gericht erörtert und final entschieden werden. Soweit die Klageänderung im Hauptantrag zulässig sei, sei der Rechtsstreit an das Landgericht Halle zu verweisen. Sollte der Hauptantrag unzulässig, der Hilfsantrag aber zulässig sein, sei der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Halle zu verweisen. Bei Zulässigkeit der Antragsänderung, ob im Haupt- oder im Hilfsantrag, sei die Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG geboten und auch zulässig. Die von Amts wegen zu beachtende Rechtswirkung des w§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sei dann zu beachten, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Gründen unzulässig sei. Entscheidend dafür seien der Klageantrag und der zu seiner Begründung vorgetragene Sachverhalt. Der Klageantrag des Hauptantrags nach Klageänderung sei auf einen Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet. Dafür sei wegen Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ausschließlich der ordentliche Rechtsweg zu den Landgerichten eröffnet. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Halle bei Zulässigkeit des Hauptantrags ergebe sich für die sachliche Zuständigkeit aus Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, wonach die Landgerichte für Streitigkeiten in Amtshaftungssachen zuständig seien. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Halle ergebe sich aus § 17 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin habe ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Halle. Der Hauptantrag sei auch begründet. Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG. Die Antragsgegnerin habe trotz der Pflicht zum Kennenmüssen der geänderten Pläne der Straßenverkehrsbehörden bei Verabschiedung der Planänderungen im Jahr 2014 an der streitigen Festsetzung festgehalten. Spätestens nach ihren Hinweisen auf die geänderte Planung der zuständigen Straßenverkehrsbehörden im Jahr 2017 sowie ihren Anschreiben im Jahr 2019 sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Funktionslosigkeit der in Nr. 5 des Bebauungsplans Nr. 1 „Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100“ festgesetzten Freihalteflächen festzustellen. Ihr sei durch dieses rechtswidrige Unterlassen einer Amtshandlung beim Verkauf der belasteten Flächen ein Schaden in Höhe 178.988,00 EUR entstanden. Der Hilfsantrag sei nach Maßstab des § 264 Nr. 2 ZPO als privilegierte Klageänderung zulässig. Es handele sich um eine Beschränkung des Klageantrags. Sie mache hilfsweise im Rahmen eines Feststellungsantrags nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die streitige Festsetzung aufzuheben. Dabei handele es sich gegenüber dem Normenkontrollantrag um ein qualitatives Minus. Während es sich beim Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handele, in dem die beanstandete untergesetzliche Norm umfänglich auf deren materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit zu prüfen sei und der Entscheidung inter omnes Wirkung zukomme, sei im Rahmen einer Feststellungsklage nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu prüfen. Zudem wirke die Entscheidung nur inter partes. Bei der Klageänderung von einem Normenkontrollantrag zu einer Feststellungsklage blieben die rechtlichen Fragen und der Klagegrund identisch, es ändere sich nur der Umfang der rechtsgestaltenden Wirkung. Jedenfalls sei die hilfsweise erfolgte Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Die zwischen ihr und der Antragsgegnerin streitige Rechtsfrage, ob die Festsetzung in Nr. 5 des Bebauungsplans Nr. 1 funktionslos geworden sei und deswegen aufgehoben werden müsse, bleibe im Wesentlichen identisch. Nur die Qualität des richterlichen Ausspruchs ändere sich von einer inter omnes hin zu einer inter partes Wirkung. Durch die Zulassung der Klageänderung würde ein weiterer Prozess vermieden und der Prozessökonomie gemäß dem Sinn und Zweck der Vorschrift gedient. Die Feststellungsklage sei auch zulässig. Die Sachurteilsvoraussetzungen der §§ 43 ff. VwGO seien gegeben. Zwischen ihr und der Antragsgegnerin habe eine konkretisierte rechtliche Beziehung bestanden, die auf einem bestimmten, konkreten Sachverhalt fuße. Die im Bebauungsplan festgesetzten Freihalteflächen hätten die Nutzung ihres Eigentums konkret beschränkt und zur Nutzung die Beantragung einer Befreiung notwendig gemacht. Sie sei folglich unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Eine feststellungsfähige Sachlage liege vor, weil ein sog. Normvollzugsverhältnis bestanden habe. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu beantragen, und sich gegen einen Vollzugsakt zu wehren. Die Stellung eines solchen Antrags auf Befreiung entspreche gerade nicht ihrem Begehren. Sie begehre die Feststellung, dass eine Befreiung nicht notwendig sei, weil schon die Festsetzung unwirksam sei. Wäre man anderer Ansicht, könnte sie die angestrebte Feststellung nur auf dem Weg über einen Rechtsverstoß erzielen. Dies wäre aber mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Festsetzung aufzuheben. Ein Feststellungsinteresse bestehe schon deshalb, weil sie weiterhin Eigentümerin von Flächen im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Freihaltefläche B im Umfang von ca. 1.540 m² sei. Weiter liege ein besonderes Feststellungsinteresse mit Blick auf die im Dezember 2019 veräußerten Flächen vor. Der im Mai 2019 gestellte Normenkontrollantrag habe der Verhütung eines Schadensersatzprozesses gedient. Das schädigende Ereignis sei nachträglich, nämlich im Dezember 2019, eingetreten. Bei einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht wegen zulässiger Klageänderung - im Falle der Zulässigkeit des Hilfsantrags - wäre die Feststellungsklage gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG mit Datum des Eingangs des Normenkontrollantrags als rechtsanhängig zu betrachten. Ein besonderes Feststellungsinteresse bestehe ebenfalls im Hinblick auf die 2017 veräußerten Flächen. Die Feststellungsklage sei nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe auch keine Sperrwirkung des § 47 VwGO entgegen. Dieser Ansicht müsse man sein, wenn man der Ansicht sei, dass aus der Gültigkeit der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO auch bei Funktionsloswerden eines Bebauungsplans keine grundrechtsrelevante Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG folge, weil ein Rechtsschutz in solchen Fällen über § 43 VwGO erfolgen könne. Zudem sei die Überprüfung von Rechtsetzungsakten außerhalb des § 47 VwGO nicht ausgeschlossen. Vielmehr gehöre es zur richterlichen Prüfungskompetenz, die Gültigkeit einer Rechtsnorm zu überprüfen, soweit diese für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich sei, und diese Norm dann gegebenenfalls auch zu verwerfen. Die mit dem Hilfsantrag vorgenommene Klageänderung zur Feststellungsklage sei darauf gerichtet, das zuständige Gericht möge feststellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die angegriffene Festsetzung aufzuheben. Diese Feststellung unterscheide sich vom Ausspruch nach § 47 Abs. 5 VwGO, der auf die Unwirksamkeit der Norm gerichtet sei. Das mit dem Hilfsantrag bekundete Begehren sei auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die angegriffenen Normen aufzuheben. Klagebegehren im Rahmen der Feststellungsklage könnten erstinstanzlich ausschließlich vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden. Die alleinige Entscheidungszuständigkeit liege in diesem Fall somit bei den Verwaltungsgerichten. Soweit der Hauptantrag unzulässig, der erste Hilfsantrag aber zulässig sei, sei das Verwaltungsgericht Halle für die Verwaltungsrechtssache sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 40 Abs. 1 VwGO. Die örtliche Zuständigkeit folge aus § 52 Nr. 1 VwGO. Die Streitigkeit folge im Kern aus einem ortsgebundenen Rechtsverhältnis, da die Frage der Rechtmäßigkeit von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der Antragsgegnerin in Frage stehe. Die hilfsweise erhobene Feststellungklage sei begründet, weil die Festsetzung rechtswidrig sei. Äußerst hilfsweise werde am Normenkontrollantrag festgehalten. Dessen Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden könne, was entgegen des misslich formulierten Wortlauts nicht nur für Normenkontrollanträge von Behörden, sondern auch für Normenkontrollanträge von Privatpersonen gelte. Für den Lauf der Frist gelte die allgemeine Bestimmung des § 57 VwGO, der für die Berechnung der Fristen auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweise. Die Frist beginne mit der Bekanntmachung der Norm zu laufen und zwar auch dann, wenn die Bekanntmachung rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Es komme nicht auf die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung, sondern allein darauf an, ob potenziell Antragsbefugte vom Geltungsanspruch der Norm hätten Kenntnis nehmen können. Bei Normänderungen beginne die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Bekanntmachung der geänderten Norm nur für die tatsächlich geänderten Regelungen neu zu laufen, nicht jedoch für die Regelungen, die unverändert übernommen worden seien. Ausgehend hiervon wäre die Frist wegen Bekanntmachung des Bebauungsplans spätestens in Form seiner Änderung aus dem Jahr 2014 bereits verstrichen. Die Befristung überzeuge aber nicht, da eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplans unbefristet möglich sei. Es erschließe sich nicht, weshalb die Rügefähigkeit im Rahmen der Normenkontrolle abzusprechen sein soll, wenn offensichtlich sei, dass der Bebauungsplan im Rahmen einer Inzidentkontrolle angegriffen werden könne. Das Ergebnis wäre das Gleiche: Die Unwirksamkeit der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans. Rechtssicherheitserwägungen sprächen gerade dafür, das Normenkontrollverfahren mit seiner Bündelungsfunktion offen zu halten. Zudem führe die Befristung der Geltendmachung von Verletzungen auf ein Jahr zu bedenklichen Rechtsschutzlücken. Es sei denkbar, dass Personen erst nach Ablauf der Antragsfrist von einer Norm betroffen würden; diesen sei dann jeglicher Rechtsschutz verwehrt, wenn sie sich gegen Vollzugsakte wegen fehlender Beeinträchtigung subjektiver Rechte nicht gerichtlich wenden könnten. Denkbar sei dies vor allem bei Bebauungsplänen, bei denen wegen der Anerkennung eines subjektiven Rechts auf fehlerfreie Abwägung im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB die Antragsbefugnis meist weiter sei als bei den auf der Grundlage des Bebauungsplans angenommenen Vollzugsakten, die von Nachbarn nur unter sehr engen Voraussetzungen angegriffen werden könnten. Der vorliegende Antrag mache dies besonders deutlich, zumal es sich auch nicht um einen „nur“ formellen, sondern um einen materiellen Fehler handele, der unabhängig von einer Antragsfrist jederzeit geltend gemacht werden könne. Zudem liege die Besonderheit vor, dass die streitgegenständliche Festsetzung des Bebauungsplans im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung ihre Funktion (wohl noch) erfüllt habe und erst später aufgrund der Änderung tatsächlicher Umstände funktionslos geworden sei. Die Festsetzung sei damit zu Beginn wirksam gewesen, so dass für sie keine Möglichkeit bestanden habe, hiergegen fristgerecht vorzugehen. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Norm sei in diesem Fall zweckwidrig. Andererseits erscheine auch der Zeitpunkt des nachträglichen „Funktionsloswerdens“ der Festsetzung als Anknüpfungspunkt für den Lauf der Frist nicht angemessen, weil er keine zweifelsfreie und leicht nachvollziehbare Bestimmung des Fristbeginns ermögliche. Das Fristerfordernis könne daher in jenen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Festsetzung eines Bebauungsplans erst später wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage funktionslos geworden sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes sei daher bei nachträglicher Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans der Normenkontrollantrag ohne Bindung an die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig. Andernfalls sei es niemals möglich, eine Festsetzung, die erst nach Ablauf der Antragsfrist funktionslos oder rechtswidrig geworden sei, mittels einer Normenkontrollklage anzugreifen. Folglich könne § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO insoweit nicht die ihm durch den Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen sowie den intendierten und nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutz erfüllen. Die Frage der Funktionslosigkeit wegen veränderter tatsächlicher Umstände werde sich auch kaum einmal innerhalb der nur ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Es könne deswegen nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell habe ausschließen wollen. Dagegen spreche der Zweck des Normenkontrollverfahrens, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplans umfassend und bei Begründetheit des Antrags in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden sei, wäre insofern nicht zielführend und nicht dem Begehren des Antragstellers entsprechend, der nur die Unwirksamkeit der seine Grundstücke betreffenden Festsetzungen festgestellt wissen wolle. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2016 (4 CN 3.15) ergebe sich nichts anderes. Der Senat habe abschließend festgestellt, dass das Fristerfordernis aus § 47 Abs. 2 VwGO dazu führe, dass der Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO „in aller Regel“ nicht geltend gemacht werden könne. Diese „Regelwirkung“ ergebe sich aus dem Zusammenspiel der beiden Präklusionsvorschriften aus § 47 Abs. 2 VwGO und § 215 Abs. 1 BauGB, die beide die Jahresfrist zur Geltendmachung von Rechtsverstößen normierten. Der Regelfall liege demnach vor, wenn ein Form- oder Verfahrensfehler nach Ablauf der Jahresfrist gerügt werde. Denn nur diese würden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nach Ablauf eines Jahres unbeachtlich. Andere, insbesondere materiell-rechtliche Fehler könnten auf unbestimmte Zeit gerügt werden. § 215 Abs. 1 BauGB bestätigt diesen Befund. Hiernach werde - eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden seien. Diese in Bezug genommenen Mängel seien sämtlich solche in formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht, insbesondere Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Liege jedoch der Fall vor, dass eine Festsetzung nicht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fuße und/oder im Nachhinein funktionslos geworden sei, liege kein solch formeller Fehler vor. Vielmehr handele es sich um einen materiellen Fehler. Mängel in materieller Hinsicht seien jedoch weder von § 214 noch von § 215 BauGB erfasst und mithin zeitlich unbefristet, also jederzeit, rügefähig. Um Wertungswidersprüche in der Zusammenschau mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu vermeiden, komme es nicht auf die Einhaltung der Jahresfrist an. Letztlich liege hier aber schon deshalb keine Befristung der Geltendmachung von Fehlern auf ein Jahr vor, weil die Gemeinde versäumt habe, in dem Bebauungsplan darauf hinzuweisen. Nach § 215 Abs. 2 BauGB sei bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie insbesondere auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Regelung enthalte eine Rechtspflicht der Gemeinde, nicht lediglich eine Obliegenheit. Der Hinweis habe Anstoßfunktion. Er solle die Öffentlichkeit darauf aufmerksam machen, dass mit dem Inkrafttreten der Satzung der Lauf einer Frist einsetze, innerhalb derer bestimmte Rechtsmängel gegenüber der Gemeinde gerügt werden könnten, und dass etwaige Rechtsmängel mit Fristablauf unbeachtlich würden, wenn niemand eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rüge eingereicht habe. Entsprechend seiner Hinweisfunktion gelte er (nur) für die jeweils zuletzt bekannt gemachte Satzung, während frühere Fassungen nicht erfasst würden. Unabhängig davon, dass auch ein solcher Hinweis allenfalls eine Präklusion im Hinblick auf formelle Mängel des Bebauungsplans bewirken könne, sei ein solcher Hinweis der Änderung des Bebauungsplans nicht zu entnehmen. Da es auf das Vorliegen eventueller Hinweise in Vorgängerversionen des Plans nicht ankomme, könne dahinstehen, ob in diesen der Hinweispflicht nachgekommen worden sei. Schließlich könne sich die Antragsgegnerin auch nicht darauf berufen, dass der Fehler im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden könne. Es seien nur die in §§ 214, 215 BauGB genannten Fehler einer Heilung zugänglich. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Dessen ungeachtet komme eine Heilung auch deshalb nicht in Betracht, da die Festsetzung wegen Veränderung der tatsächlichen Umstände funktionslos geworden sei. Durch das ergänzende Verfahren könnten die tatsächlichen Umstände nicht „geheilt“, d.h. geändert werden. Der Antrag sei auch begründet. Die Festsetzung sei nicht nur wegen veränderter Umstände funktionslos geworden, sondern sie beruhe auch auf keiner tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den Bebauungsplan Nr. 1 „Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 für unwirksam zu erklären, soweit die in der Festsetzung Nr. 5 bezeichneten Flächen A und B von Bebauung freizuhalten sind. Nunmehr beantragt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 178.988,00 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG und § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG an das Landgericht Halle zu verweisen, hilfsweise, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Festsetzung von Freihalteflächen unter Nr. 5, sofern sie die Freihalteflächen A und B betreffen und nicht durch den Ausbau des B.er Knotens in Anspruch genommen wurden, im Bebauungsplan Nr. 1 „Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100“ in der Fassung, die der Bebauungsplan in der 1. vereinfachten Änderung aus dem September 2014 gefunden hat, aufzuheben, und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 52 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht Halle zu verweisen, äußerst hilfsweise, den Bebauungsplan Nr. 1 „Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 für unwirksam zu erklären, soweit die in der Festsetzung Nr. 5 bezeichneten Flächen A und B von Bebauung freizuhalten sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, bei dem geänderten Hauptantrag handele es sich nicht um eine privilegierte Klageänderung i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO. Zudem sei die Klageänderung nicht sachdienlich. Die Umstellung des ursprünglich geltend gemachten Antragsbegehrens auf einen Antrag auf Schadenersatz sei unzulässig. Nach § 264 Nr. 3 ZPO sei grundsätzlich nicht von einer Änderung der Klage auszugehen, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert werde. Dies setze voraus, dass sich der ursprünglich geforderte Gegenstand nach Rechtshängigkeit verändert habe. So liege der Fall hier aber nicht. Eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag sei weiterhin möglich. Die Veräußerung der Grundstücke ändere nichts an der Frage der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Schließlich habe sich nach den Darlegungen der Antragstellerin zu einem etwaigen Schadenersatz auch der Klagegrund, also das tatsächliche Geschehen, das zum Normenkontrollantrag geführt habe, geändert. Mit ihrem neuen Vorbringen führe die Antragstellerin neuen Prozessstoff in den Streitstand ein, der für die Frage der Wirksamkeit der Festsetzung im Bebauungsplan im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nicht von Bedeutung sei. Sofern ein Fall der privilegierten Klageänderung nicht vorliege, sei eine solche nur dann möglich, wenn sie sachdienlich sei oder die übrigen Beteiligten einwilligten. Bereits an der Sachdienlichkeit bezogen auf die Prozesswirtschaftlichkeit fehle es. Denn von Sachdienlichkeit sei nur dann auszugehen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibe und/oder die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördere und einen neuen vermeide. Von einer solchen Prozesswirtschaftlichkeit könne man nicht sprechen, wenn denn das erkennende Gericht sich bei Anerkennung der Klageänderung selbst für unzuständig erklären und die Sache an das zuständige Gericht verweisen müsste. Gerade für diesen Fall könnten von vornherein keine prozessökonomischen Erwägungen für die Klageänderung sprechen. Hiernach könne im vorliegenden Fall nicht von Sachdienlichkeit ausgegangen werden, denn wenn das erkennende Gericht die Klageänderung als zulässig anerkennen würde, müsste es die Sache an das zuständige Landgericht verweisen. In dem dann anstehenden Amtshaftungsprozess müssten zur Begründung des Bestehens des Amtshaftungsanspruchs völlig neue Tatsachen in den Prozess eingeführt werden. Das Verfahren würde hierdurch erheblich verzögert und nicht zur Entscheidung gebracht. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag entscheidungsreif sei. Auch aus diesem Grund könne eine Sachdienlichkeit nicht angenommen werden. Der Normenkontrollantrag sei bereits verfristet und daher unzulässig. Selbst wenn der Antrag nicht verfristet sei, werde das erkennende Gericht über die Wirksamkeit des Bebauungsplans zeitnah entscheiden können, ohne dass neuer Prozessstoff eingeführt werden müsste. Der Normenkontrollantrag scheitere bereits an der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehenen Jahresfrist. Die Antragstellerin räume selbst ein, dass die Jahresfrist bereits verstrichen sei. Gleichwohl meine die Antragstellerin, dass die von Gesetzes wegen vorgesehene Befristung nicht überzeuge, da eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplans unbefristet möglich sei. Eine solche Inzidentprüfung habe die Antragstellerin aber nicht beantragt. Vielmehr mache sie unmissverständlich einen Normenkontrollantrag geltend, so dass sie sich auch die Regelungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegenhalten lassen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 6. April 2016 (4 CN 3.15) festgestellt, dass die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann gelte, wenn der Antragsteller geltend mache, eine städtebauliche Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei nach ihrer Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden. Der Antragstellerin gelinge es nicht, die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze in Frage zu stellen. Aus der Formulierung „in aller Regel“ ergebe sich keine Ausnahme von der besagten Regel. Von einer Zweckwidrigkeit der Regelung des § 47 Abs. 2 VwGO und der dort statuierten Jahresfrist könne nicht ausgegangen werden. Ein Zusammenspiel der Präklusionsvorschriften aus § 47 Abs. 2 VwGO und § 215 Abs. 1 BauGB gebe es nicht. Im vorliegenden Verfahren mache die Antragstellerin geltend, dass die Festsetzung in Nr. 5 des Bebauungsplans Nr. 1 "Sonder- und Gewerbegebiet an der B 100" wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sei. Dieser Antrag nach § 47 VwGO auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift könne unabhängig davon, welche Gründe für die Unwirksamkeit die Antragstellerin vorbringe, nur innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt werden. Dieses Fristerfordernis führe dazu, dass der Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in aller Regel nicht geltend gemacht werden könne. Diese Konsequenz dürfe nicht dadurch überspielt werden, dass die Gerichte die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anwendeten. Der Gesetzgeber habe die Antragsfrist an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans geknüpft. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung sei hinzunehmen. Insoweit müsse sich auch die Antragstellerin diese Frist entgegenhalten lassen. lhr Antrag sei verfristet. Sowohl der Wortlaut als auch der Wille des Gesetzgebers verböten es, die Antragsfrist mit dem Eintritt der Funktionslosigkeit der untergesetzlichen Rechtsvorschrift beginnen zu lassen. Hinzu komme, dass sich der Zeitpunkt, zu dem die tatsächlichen Verhältnisse einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließe, regelmäßig nicht mit der notwendigen Genauigkeit fixieren lasse. So liege der Fall auch hier. Die Antragstellerin sei hierdurch nicht rechtlos gestellt, da sie die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Bestimmungen des Bebauungsplans jederzeit inzident im Rahmen eines Rechtsstreits prüfen lassen könne. Eines gesonderten Normenkontrollantrags bedürfe es hierfür nicht. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei in materieller Hinsicht aber auch nicht von einem funktionslosen oder funktionslos gewordenen Bebauungsplan auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.