Urteil
2 A 114/15
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fremdenverkehrsbeitrag kann als Beitrag für eigene wirtschaftliche Vorteile auch Vermietung/Verpachtung erfassen.
• Eine unechte Rückwirkung einer Satzungsänderung ist zulässig, soweit die Beitragsschuld erst nach Ablauf des Erhebungsjahres entsteht.
• Die gleichzeitige Heranziehung von Verpächter und Betreiber ist keine unzulässige Doppelbelastung und verletzt Art. 3 GG nicht.
• Typisierende Pauschalregelungen zu Vorteilssätzen und Gewinnsätzen sind zulässig, solange sie sachlich vertretbar und nicht willkürlich sind.
Entscheidungsgründe
Fremdenverkehrsbeitrag erfasst Vermietung; keine unzulässige Doppelbelastung • Fremdenverkehrsbeitrag kann als Beitrag für eigene wirtschaftliche Vorteile auch Vermietung/Verpachtung erfassen. • Eine unechte Rückwirkung einer Satzungsänderung ist zulässig, soweit die Beitragsschuld erst nach Ablauf des Erhebungsjahres entsteht. • Die gleichzeitige Heranziehung von Verpächter und Betreiber ist keine unzulässige Doppelbelastung und verletzt Art. 3 GG nicht. • Typisierende Pauschalregelungen zu Vorteilssätzen und Gewinnsätzen sind zulässig, solange sie sachlich vertretbar und nicht willkürlich sind. Der Kläger ist Eigentümer eines Hotels, das er für 96.000 € Jahrespacht an einen Hotelbetreiber verpachtet hat. Die Stadt B. setzte für 2014 aufgrund einer neu gefassten Fremdenverkehrsbeitragssatzung den Umsatz als Beitragsmaßstab an und ermittelte daraus einen Beitrag von 3.027,38 €. Nachdem die Vorausleistung reduziert worden war, erließ die Beklagte am 1. Juni 2015 den endgültigen Beitragsbescheid in dieser Höhe. Der Kläger klagte und rügte insbesondere Verstöße gegen den Gleichheitssatz, die Vorteilsgerechtigkeit, Bestimmtheitsmängel und die Rückwirkung der Satzungsänderung; er machte geltend, Vermietung sei private Vermögensverwaltung und dürfe nicht beitragspflichtig sein. Die Beklagte verteidigte die Satzung als rechtmäßige Rechtsgrundlage, erläuterte Typisierungen, Vorteilssätze und Gewinnsatzbildung und verwies auf die materielle Rechtfertigung der Heranziehung. • Rechtsgrundlage sind §§ 9, 2 NKAG i.V.m. §§ 8, 9 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt B.; Gemeinden dürfen Fremdenverkehrsbeiträge zur Deckung fremdenverkehrsbezogener Aufwendungen erheben. • Die Satzung ist wirksam: sie bestimmt Kreis der Abgabepflichtigen, Tatbestand, Maßstab und Satz hinreichend bestimmt und verletzt nicht das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs.2 Satz4 NKAG, weil hier nur unechte Rückwirkung vorliegt; Beitragsschuld entstand erst mit Ablauf des Erhebungsjahres (§5 Abs.3 FVBS) und die Satzungsänderung trat rückwirkend in Kraft. • Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich an den eigenen wirtschaftlichen Vorteilen der Unternehmer; daher erfasst er auch mittelbare Begünstigte wie Vermieter/Verpächter, weil diese nachhaltig von Fremdenverkehrseinnahmen profitieren und damit als selbstständig erwerbstätig i.S.d. Satzung gelten. • Die gleichzeitig gegenüber Verpächter und Betreiber vorgenommene Heranziehung begründet keine unzulässige Doppelveranlagung: Es handelt sich um unterschiedliche Beitragspflichtige und jeweils gesondert ermittelte Umsatzgrundlagen; Abgrenzung zur Umsatzsteuer ist verfassungsgemäß, da der Fremdenverkehrsbeitrag ein Vorteilsentgelt darstellt. • Typisierende Festlegungen von Gewinn- und Vorteilssätzen sowie die Bildung von Betriebsartengruppen (einschließlich Auffanggruppe FA19) sind zulässig. Die Gemeinde durfte auf Marktanalysen, Statistikdaten und Plausibilitätsprüfungen zurückgreifen; die gewählten Sätze sind nicht willkürlich, sondern sachgerecht begründet. • Ein allfälliger Bestimmtheits- oder Willkürvorwurf gegenüber der Auffangregelung und den pauschalen Sätzen ist unbegründet, weil die Satzung die Tätigkeiten hinreichend konkretisiert und die Ermittlung der Sätze nachvollziehbar erfolgt ist. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 1. Juni 2015 über den Fremdenverkehrsbeitrag 2014 in Höhe von 3.027,38 € ist rechtmäßig und bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass Vermietung/Verpachtung als Erwerbstätigkeit im Sinne der Satzung beitragspflichtig sein kann und die Heranziehung sowohl des Verpächters als auch des Hotelbetreibers keine verfassungswidrige Doppelbelastung darstellt. Auch die rückwirkende Wirksamkeit der Satzungsänderung ist zulässig, weil die Beitragsschuld erst mit Ablauf des Erhebungsjahres entsteht. Typisierende Pauschalierungen bei Vorteilssätzen und Gewinnsätzen sind unter den gegebenen Erläuterungen und Datengrundlagen nicht willkürlich; konkrete Einwände gegen die Einzelfestsetzung wurden nicht vorgetragen.