Urteil
6 A 10962/21
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0315.6A10962.21.00
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Leitsätze
1. Verpachten oder vermieten selbständig tätige Personen oder Unternehmen Räumlichkeiten an Betriebe, denen unmittelbare Vorteile aus dem Tourismus erwachsen, ist es aufgrund des typischen und offensichtlichen Zusammenhangs mit dem Tourismus auch ohne vertraglich vereinbarte Einflussnahmemöglichkeit gerechtfertigt, in einer gemeindlichen Tourismusbeitragssatzung einen Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz) festzusetzen, der demjenigen des unmittelbar Bevorteilten entspricht.(Rn.18)
(Rn.38)
(Rn.45)
2. § 12 Abs 1 KAG (juris: KAG RP) gebietet nicht, Vorteilssätze mittelbar bevorteilter Betriebsarten zwingend niedriger festzusetzen als korrespondierende Vorteilssätze der durch den Tourismus unmittelbar Bevorteilten.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verpachten oder vermieten selbständig tätige Personen oder Unternehmen Räumlichkeiten an Betriebe, denen unmittelbare Vorteile aus dem Tourismus erwachsen, ist es aufgrund des typischen und offensichtlichen Zusammenhangs mit dem Tourismus auch ohne vertraglich vereinbarte Einflussnahmemöglichkeit gerechtfertigt, in einer gemeindlichen Tourismusbeitragssatzung einen Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz) festzusetzen, der demjenigen des unmittelbar Bevorteilten entspricht.(Rn.18) (Rn.38) (Rn.45) 2. § 12 Abs 1 KAG (juris: KAG RP) gebietet nicht, Vorteilssätze mittelbar bevorteilter Betriebsarten zwingend niedriger festzusetzen als korrespondierende Vorteilssätze der durch den Tourismus unmittelbar Bevorteilten.(Rn.43) Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte hat mit ihren angefochtenen Bescheiden vom 2. Juli 2018 die streitgegenständlichen Tourismusbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 auf der Grundlage einer wirksamen Satzungsbestimmung (dazu I.) und auch im konkreten Einzelfall zutreffend festgesetzt (dazu II.). I. Die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in Verbindung mit der Tourismusbeitragssatzung sowie der Hebesatzsatzung der Beklagten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung durch § 1 Abs. 1 TBS Gebrauch gemacht und als Erhebungsgebiet ihr gesamtes Gemarkungsgebiet festgelegt (§ 1 Abs. 2 TBS). Beitragspflichtig sind danach alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 2 Abs. 1 TBS). 1. Auch wenn die Satzungsbestimmung den Kreis der in Betracht kommenden Rechtssubjekte teilweise abweichend zu § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG angibt und die gesetzliche Einschränkung auf „selbständig“ tätige Personen nicht enthält, ist die Satzungsbestimmung mit höherrangigem Recht vereinbar. Zunächst werden keine Rechtssubjekte erfasst, die nicht auch von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG umfasst wären. Zudem steht § 2 Abs. 1 TBS in einem systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 TBS. Dort erfolgt die gebotene Einschränkung im Rahmen der Definition der „besondere[n] wirtschaftliche[n] Vorteile“, die solche sind, die „im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit“ geboten werden (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018 – 6 C 11698/17.OVG und 6 C 10041/18.OVG –, juris Rn. 72 bzw. Rn. 78). 2. Die Erstreckung der Beitragspflicht auf solche Personen, deren Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 TBS) – sog. mittelbar durch den Tourismus Bevorteilte – steht mit dem Vorteilsbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG in Einklang. 3. Auch die Satzungsbestimmungen zum Beitragsmaßstab sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt zunächst für die maßstabsrechtlichen Regelungen dem Grunde (dazu a) als auch im Hinblick auf die maßgeblichen Berechnungssätze der Höhe nach (dazu b). a) Gemäß § 3 Abs. 1 TBS besteht der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus dem Grunde nach in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen. Dadurch, dass der Beitragsmaßstab an die objektive Möglichkeit der Erzielung eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils – und nicht an dessen tatsächliche Erzielung – anknüpft, wird ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab normiert. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Fremdenverkehrs- und Tourismusbeiträge – und so auch hier – zulässig, weil es in der Regel unmöglich ist, den aus dem Tourismus erwachsenden Vorteil den wirklichen Verhältnissen entsprechend zu ermitteln. Deshalb kann auf typische Durchschnittsfälle abgestellt werden, wenn damit ein einigermaßen sicherer Schluss auf den Umfang der jeweiligen Vorteile verbunden ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 46 bzw. Rn. 52, vom 5. November 2002 – 6 C 11072/02.OVG –, ESOVG, vom 8. September 1998 – 6 A 10808/98.OVG –, UA S. 6, vom 12. November 1986 – 10 C 51/85 –, AS 21, 87, und vom 10. Juli 1978 – 6 A 77/76 –, UA S. 9, sowie Beschluss vom 5. August 2011 – 6 A 10497/11.OVG –, BA S. 3). Mit den Grundsätzen eines zulässigen pauschalierenden und typisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs steht es auch in Einklang, dass sich der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 TBS nach einem Messbetrag bemisst, der aus drei Komponenten besteht: Dem Umsatz (§ 3 Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, § 3 Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den Gewinnanteil der jeweiligen Betriebsart (Gewinnsatz, § 3 Abs. 4; vgl. zur Zulässigkeit dieser Komponenten bereits OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 47 bzw. Rn. 53, und Beschluss vom 5. August 2011, a.a.O., BA S. 3). Gegen diese Vorgehensweise ist nichts zu erinnern. b) Soweit die Klägerin Einwände gegen die in den Satzungsbestimmungen angelegten Berechnungssätze der Höhe nach erhebt, sind diese nicht gerechtfertigt. aa) Zunächst ist der zur letztendlichen Bestimmung des konkreten Tourismusbeitrags relevante Beitragssatz (§ 4 Satz 1 TBS) von 8 % des Messbetrags (§ 1 HebeS) unter Berücksichtigung der vorgelegten Kalkulation mit dem in § 12 Abs. 1 KAG normierten Aufwandsüberschreitungsverbot vereinbar. Das aus der Verknüpfung des Tourismusbeitrags mit seinen Verwendungszwecken folgende Aufwandsüberschreitungsverbot verpflichtet dazu, den Beitragssatz so zu bemessen, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 86 bzw. Rn. 93; entsprechend zu Gästebeiträgen nach § 12 Abs. 2 KAG: OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 – 6 C 10515/18.OVG –, UA S. 6). Aus dem in § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten Zweckbezug der umlagefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen folgt weiter, dass der Aufwand in die umzulegenden Kosten nur insoweit eingestellt werden darf, als die Einrichtung oder Veranstaltung touristischen Zwecken dient. Soweit die Einrichtung oder Veranstaltung der Nutzung durch Einwohner dient, ist ein entsprechender Anteil (Kommunalanteil) abzuziehen. Eine Einrichtung oder Veranstaltung muss dabei nicht überwiegend touristischen Zwecken dienen, es genügt vielmehr – wie aus der Gesetzesformulierung „ganz oder teilweise“ hervorgeht – dass sie auch nur anteilig touristischen Zwecken dient (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 87 bzw. Rn. 94, und Urteil vom 27. September 2018, a.a.O., UA S. 7). Bei der Festlegung der jeweiligen Kommunalanteile hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin kontrolliert werden kann, ob sie auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 88 bzw. Rn. 95, und Urteil vom 27. September 2018, a.a.O., UA S. 7, m.w.N.). Eine greifbare Fehleinschätzung – also ein einzelner Kalkulationsmangel – im Rahmen der gesamten Kalkulation eines Tourismusbeitrags kann zudem nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung nicht nur „greifbar“ falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 88 bzw. Rn. 95, vom 27. September 2018, a.a.O., UA S. 7, und vom 23. August 2010 – 6 A 10558/10.OVG –, AS 39, 326). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine Aufwandsüberschreitung auszuschließen. Selbst wenn die von der Klägerin bemängelten Kommunalanteile für die Aufwandspositionen „Stadthalle“, „Schwimmbad“, „Grünanlagen/Brunnen“, „Erlebnisgarten“, „Förderung der Museen“ sowie „Öffentliche Toilettenanlagen“ erheblich zu niedrig eingeschätzt worden wären, wäre gleichwohl von einer Unterdeckung auszugehen. Denn in Folge einer Erhöhung des Kommunalanteils müssten zugleich auch die korrespondierenden Kommunalanteile bei den Erträgen entsprechend erhöht werden. Auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das selbst bei einer erheblichen Erhöhung der Kommunalanteile eine Unterdeckung von 52.613,00 € für das Jahr 2017 und von 29.468,20 € für das Jahr 2018 ermittelt hat (UA S. 28 f.), nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Angesichts der erheblichen Unterdeckung würden die gegen diese Kalkulation erhobenen Einwände selbst dann, wenn sie – was offenbleiben kann – zuträfen, nicht zu einer Aufwandsüberschreitung führen, sich also auf die Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitragssatzes nicht auswirken. Die Einwände sind daher im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung nicht erheblich. bb) Auch die Errechnung des Messbetrags auf Grundlage der satzungsrechtlichen Bestimmungen ist nicht zu beanstanden. (1) Die Kalkulation der Beklagten weist zunächst keine mathematischen Unzulänglichkeiten auf und ist daher taugliche Grundlage insbesondere für die Berechnung des entsprechenden Vorteilssatzes der Betriebsart A01 „Hotel, Gasthof, Pension mit Halb- u. Vollpension, außer Gaststättenbetrieb“. Nach den schlüssigen Ausführungen der Beklagten liegt der touristische Umsatzanteil für den Bereich „Unterkunft“ (Roh-Vorteilssatz) deshalb mit 100,7 % leicht über dem Wert von 100 %, weil er das Ergebnis der Verhältnisrechnung zwischen einer geschätzten und einer tatsächlich festgestellten Zahl ist. Die Beklagte hat den wahrscheinlichen tourismusbedingten Umsatz mit 8.311.020,00 € festgelegt und diese Zahl dem gemäß § 12 Abs. 1a KAG vor Satzungserlass festgestellten Umsatz der auskunftspflichtigen Beitragspflichtigen gegenübergestellt (vgl. Tabelle 3, Bl. 29 und 149 des Verwaltungsvorgangs II). Das Rechenergebnis von 100,7 % stellt dabei nicht einen „mathematisch unzulässigen Wert“ dar; vielmehr spiegelt es das – mathematisch zutreffend ermittelte – Verhältnis zwischen einer beanstandungsfreien Schätzung und tatsächlichen Werten wider. Nach den plausiblen Ausführungen der Beklagten sei die minimal festzustellende Differenz beider Werte dem Umstand geschuldet, dass Ermäßigungen für Reisegruppen oder Aufenthalte in der Nebensaison gewährt worden seien, die zu einer Reduzierung der tatsächlich ermittelten Umsätze geführt hätten. Auf den vorgenannten Wert von 100,7 % hat die Beklagte sodann in der Maßstabsermittlung einen pauschalen Abschlag von 5 % für Gäste mit rein beruflich veranlasstem Aufenthalt vorgenommen und nach einer weiteren Abrundung im Ergebnis einen Vorteilssatz von 95 % festgesetzt (vgl. Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs II). Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum der Beklagten nicht zu beanstanden. (2) Die von der Klägerin vorgetragenen Mängel der Bemessung der konkreten Vorteilssätze für den Hotel- und Gastronomiebereich vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Vorteilssatz bezeichnet gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 TBS für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes. Dieser muss – wie bereits ausgeführt – nicht individuell festgestellt werden. Vielmehr kann der Stadtrat als Satzungsgeber ein großzügiges Ermessen bei der Schätzung der Vorteile aus dem Fremdenverkehr bzw. dem Tourismus walten lassen; insbesondere braucht er nicht jeder Unterschiedlichkeit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Tourismus auf den einzelnen Begünstigten durch einen entsprechend differenzierenden Maßstab Rechnung zu tragen (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 10. Juli 1978, a.a.O., UA S. 12). Ihm steht ein nicht unbeträchtlicher Schätzungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die festgelegten Vorteilssätze willkürlich sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. September 1998, a.a.O., UA S. 6). Dabei gilt zum einen, nur solche Personen oder Betriebe in einer Beitragsgruppe mit einheitlichen Bemessungskriterien zusammenzufassen, die in annähernd gleichem Maße Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr erlangen, und zum anderen, den Beitragsmaßstab so auszugestalten, dass die Belastung auch im Verhältnis der Gruppen untereinander den jeweils unterschiedlichen Vorteilen in etwa gerecht wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. März 2000 – 6 A 10086/00.OVG –, UA S. 8 f.). Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist insoweit also durch das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Willkürverbot begrenzt, welches darüber hinaus in seiner Ausprägung als Folgerichtigkeitsgebot den Normgeber an seine eigenen Leitgedanken bindet (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Mai 2016 – VGH N 22/15 –, juris Rn. 56, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 –, BVerfGE 122, 210; OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 56 bzw. Rn. 61). Diesen rechtlichen Anforderungen ist hier im Hinblick auf die Vorteilssätze für die Bereiche Hotel und Gastronomie genügt. Insbesondere hat die Beklagte nachvollziehbar dargestellt und unter Angabe von ortsbezogenen Werten belegt, aus welchen Gründen sie die Vorteilssätze für Hotelbetriebe mit 95 % und für Gastronomiebetriebe mit 70 % festgelegt hat. Anknüpfend an die regional für das Reisegebiet „Pfalz“ vom Deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Institut für Fremdenverkehr (DWIF) ermittelten Tagesausgaben und in Anpassung an das örtliche Angebotspreisniveau hat die Beklagte die örtlichen Gästeausgaben pro Jahr ermittelt und diese Werte ins Verhältnis zu dem konkret ermittelten Gesamtumsatz pro Jahr gesetzt (vgl. Tabelle 3, Bl. 29 und 149 des Verwaltungsvorgangs II). Aus ihrer Kalkulation ergibt sich in nachvollziehbarer Weise zunächst, dass Hotels und andere Unterkünfte ausschließlich von Gästen besucht werden, denen kein einwohnerbezogener – mithin tourismusfremder – Anteil gegenübergestellt werden muss. Von dem hieraus errechneten Wert – den von der Klägerin zu Unrecht bemängelten Roh-Vorteilssatz von 100,7 % (vgl. Tabelle 3, Bl. 29 und 149 des Verwaltungsvorgangs II) – hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise einen Pauschalabschlag für „Gäste mit rein berufl. veranlasstem Aufenthalte“ [sic!] vorgenommen und den Vorteilssatz von 95,7 % nochmals auf 95 % abgerundet (vgl. Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs II). Sie hat hierbei schlüssig begründet, der Abschlag in Höhe von 5 % umfasse nicht sämtliche mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Übernachtungen (zu Übernachtungen auf berufsbedingter Veranlassung beim Gästebeitrag: OVG RP, Urteil vom 20. April 2021 – 6 C 11131/20.OVG –, juris Rn. 32 f., mit Verweis auf LT-Drs. 16/5261, S. 8), sondern lediglich solche, die „rein“ berufsbedingt durchgeführt werden; für solche Aufenthalte biete die örtliche Wirtschaftsstruktur allerdings nur geringfügig Anlass. Gegen diese Einschätzung ist nach den vorstehend genannten Maßstäben nichts zu erinnern. Einem Hotelaufenthalt zu Tagungszwecken kann in Abgrenzung hierzu ein touristischer Nebenzweck nicht abgesprochen werden, da solche Tagungen auch wegen der in Fremdenverkehrsorten zur Verfügung stehenden touristischen Einrichtungen dort durchgeführt werden, sodass die Beklagte solche Aufenthalte in zutreffender Weise bei der Kalkulation des Vorteilssatzes berücksichtigt hat (vgl. dazu bereits VGH BW, Urteil vom 13. Mai 1987 – 14 S 1539/85 –, ZKF 1987, 252 f.). Im Bereich der Gastronomie ergab sich ein Roh-Vorteilssatz von 69,1 % – gerundet 70 % – zwischen der Summe aus Tagesausgaben der Übernachtungs- und Tagesgäste für „Verpflegung i. Gastgewerbe“ gegenüber dem ermittelten Gesamtumsatz pro Jahr (vgl. Tabelle 3, Bl. 29 und 149 des Verwaltungsvorgangs II). Dass diese Feststellungen unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Beklagten unter Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Gebot der Folgerichtigkeit erfolgt sind, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Soweit die Klägerin weiter auf die in anderen Kommunen in Ansatz gebrachten Vorteilssätze verweist, verhilft dies ihrem Begehren bereits deshalb nicht zum Erfolg, da es hierauf aufgrund der geforderten und von der Klägerin hinreichend berücksichtigten Ortsbezogenheit nicht ankommt. (3) Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Übernahme der Vorteilssätze der unmittelbar durch den Tourismus bevorteilten Pächter bzw. Mieter gegenüber dem mittelbar bevorteilten Verpächter bzw. Vermieter rechtsfehlerfrei vorgenommen. Solche – auch nach Auffassung der Klägerin – mittelbar durch den Tourismus Bevorteilten bieten mit der Verpachtung bzw. Vermietung im Allgemeinen Leistungen an, die wichtige Voraussetzungen für die direkte Bedarfsdeckung der Touristen sind. Dieses mit dem Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) verbundene erweiterte Verständnis mittelbarer Vorteile wird bei Verpachtungs- und Vermietungsleistungen besonders deutlich. Denn ohne diese Leistungen wären Hotel- und Gastronomiebetriebe in Gänze nicht imstande, ihre Leistungen zu touristischen Zwecken und zur Deckung des Bedarfs der Touristen (vgl. LT-Drs. 16/5261, S. 8) – konkret zur Befriedigung des für sie erforderlichen Raumbedarfs (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 1998 – 6 A 10215/98.OVG –, UA S. 6) – anzubieten. Mit anderen Worten steht und fällt das unmittelbare touristische Angebot mit der mittelbaren Leistungserbringung in Form der Verpachtung bzw. Vermietung. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten, nach dem im konkreten Verpachtungs- bzw. Vermietungsgeschäft ein Bezug zum Tourismus angelegt sein müsse, um dieses einer Beitragspflicht zu unterwerfen, ist dabei zunächst nicht zu beanstanden. Dieser Standpunkt ergänzt die ansonsten stets objektive Betrachtungsweise mit subjektiven Komponenten. Nicht für jedes Pacht- und Mietverhältnis soll eine Beitragspflicht ausgelöst werden, sondern nur für solche, in denen die Pächter bzw. Mieter Leistungen mit direktem Kontakt zu Touristen anbieten. Die erforderlichen tourismusbedingt erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten – mithin der typische und offensichtliche Zusammenhang mit dem Tourismus (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2020 – 4 B 18.2285 –, juris Rn. 23) – schließen demnach solche Konstellationen aus, in denen Wohnraum zur eigenen privaten Nutzung überlassen wird (vgl. OVG Nds, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 9 LC 393/08 –, juris Rn. 52). Insofern kommt es – wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat – auf die jeweilige tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten an. Die Notwendigkeit zur Differenzierung und die hiermit verbundene gesonderte Feststellung bei der Umsatzermittlung (vgl. hierzu OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 49 bzw. Rn. 55) geht aus den zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen an mehreren Stellen hervor. Eine solche Differenzierung ist gerechtfertigt, um eine Uferlosigkeit der Beitragspflicht im Bereich der streitgegenständlichen Betriebsart zu verhindern und eignet sich, um gezielt tourismusbedingte Vorteile abzuschöpfen. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung zwischen den Verpächtern und Pächtern bzw. Vermietern und Mietern ungeeignet. Da ohnehin das jeweilige tatsächliche Pacht- bzw. Mietverhältnis erheblich ist und konkret betrachtet werden muss, kann zur Abschöpfung tourismusbedingter Vorteile ein bloßer Verweis auf den Vertragsgegenstand nicht genügen. Die Antwort auf die Frage, ob eine tatsächliche Nutzung zu touristischen Zwecken stattfindet, bildet den tourismusbedingten Vorteil, den die Satzung abschöpfen möchte, viel zuverlässiger ab und vermeidet ein möglicherweise bestehendes kollusives Zusammenwirken bei der Vertragsgestaltung zwischen den Vertragspartnern. Die Betriebsart Verpachtung bzw. Vermietung unterscheidet sich darüber hinaus von anderen mittelbaren Leistungen aufgrund des festgestellten engen Zusammenhangs maßgeblich und rechtfertigt einen Gleichklang der Vorteilssätze mit dem – wie hier – ermöglichten Hotel- und Gastronomiebetrieb. Die Beklagte durfte damit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes der Betriebsart Verpachtung bzw. Vermietung vollständig demjenigen der hierdurch ermöglichten Betriebsart anpassen (im Ergebnis ebenfalls: OVG Nds, Urteil vom 26. Mai 2020 – 9 KN 128/18 –, juris Rn. 205; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., juris Rn. 30, und Beschluss vom 16. August 2002 – 4 ZB 02.756 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – 2 MB 25/09 –, BA S. 5 f.; offenlassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 9 S 24.14 –, juris Rn. 13). Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Art der aus dem Tourismus generierten Vorteile bei Verpächtern bzw. Vermietern andere sind als bei den Betreibern von Hotel- und Gastronomiebetrieben, was sich bereits bei der Unterscheidung von mittelbaren und unmittelbaren Vorteilen zeigt. Allerdings erweist sich die Einschätzung der Beklagten, das Maß der Partizipation am Tourismus aufgrund der eng verbundenen wechselseitigen Beziehungen beider Betriebsarten gleich zu bewerten, als nachvollziehbar und damit in rechtlicher Hinsicht als nicht zu beanstanden. In solchen Verpachtungs- bzw. Vermietungskonstellationen besteht ein Dauerschuldverhältnis an einem konkreten und unveränderlichen Leistungsgegenstand. Der wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus kann sich nur durch die Vermittlung eines Angehörigen einer bestimmten Betriebsart – hier der Betreiber von Hotels und Gaststätten als Vertragspartner – realisieren. Infolge dieser akzessorischen Sonderstruktur ist es gerechtfertigt, den Vorteilssatz der unmittelbar durch den Tourismus bevorteilten Pächter bzw. Mieter auf die mittelbar bevorteilten Verpächter bzw. Mieter zu übertragen. Die von der Klägerin vorgeschlagene bloße Orientierung am Vorteilssatz der unmittelbaren Leistungserbringung, die – aus ihrer Sicht – notwendigerweise mit einem prozentualen Pauschalabzug vom Vorteilssatz für die mittelbar Bevorteilten einhergehe, ist weder von den einschlägigen Satzungsbestimmungen noch von § 12 KAG gedeckt. Eine solche Herangehensweise widerspräche auch Sinn und Zweck der Bildung von Vorteilssätzen, mit denen der auf dem Tourismus beruhende Teil des Umsatzes abgebildet werden soll. Dieser kann in der zugrundeliegenden Konstellation durchaus der Höhe der Vorteilssätze derjenigen Betriebsarten entsprechen, die von der mittelbaren Leistungserbringung profitieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich zudem weder aus den maßgeblichen Rechtsnormen noch aus Sinn und Zweck der Beitragserhebung die Notwendigkeit, Vorteilssätze mittelbar bevorteilter Betriebsarten zwingend niedriger festzusetzen als korrespondierende Vorteilssätze der durch den Tourismus unmittelbar bevorteilten Betriebsarten. Vielmehr werden unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile gleichrangig behandelt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KAG) und auch § 3 Abs. 3 Satz 1 TBS definiert den Vorteilssatz neutral als den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes der einzelnen Arten beitragspflichtiger Tätigkeiten. Soweit die Klägerin eine solche Gleichstellung ablehnt, weil ihre Pachteinnahmen sich nicht akzessorisch zum erzielten oder auch nur erzielbaren Ertrag der Betriebsgesellschaft verhielten, ist diese Argumentation für die Bemessung des Vorteilssatzes im zuvor dargestellten Sinne bereits unerheblich, da sie einerseits auf den – getrennt vom Vorteilssatz zu berücksichtigenden – Umsatz, andererseits auf den – im vorstehenden Fall abweichenden – Gewinnsatz, nicht jedoch darauf abstellt, welche Vorteile eine Betriebsart typischerweise aus dem Tourismus generiert. Aus den gleichen Gründen überzeugt auch der Verweis auf die Notwendigkeit erheblicher Investitionsaufwendungen auf Seiten der Verpächter bzw. Vermieter gegenüber dem nur geringen Kostenfaktor für die Betreiber nicht; die Aufwendungen der Klägerin als Verpächterin der Immobilien werden vielmehr generalisierend bei der Durchschnittsgewinnermittlung berücksichtigt (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juni 2015 – 2 A 114/15 –, juris Rn. 19). Für die Bemessung des auf dem Tourismus beruhenden Teils des Umsatzes ist es auch nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin darauf Einfluss nehmen kann, wie die von ihr verpachteten Grundstücke tatsächlich genutzt werden. Denn wie bereits ausgeführt bemisst sich der Beitrag nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Tourismus, der in der objektiven Möglichkeit besteht, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TBS). Der Beitragsmaßstab im Allgemeinen knüpft damit an die objektive Möglichkeit der Erzielung eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils an, ohne dass es auf die tatsächliche Erzielung ankäme (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 46 bzw. Rn. 52; und Urteil vom 6. Juli 1982 – 10 C 9/82 –, KStZ 1983, 116, 188). Daher ist es auch nicht relevant, ob die Klägerin subjektiv in der Lage ist, auf Art und Ausmaß des Angebots touristischer Leistungen auf den von ihr verpachteten Grundstücken Einfluss zu nehmen. (4) Die Klage hat auch mit dem Argument, in Konstellationen wie der vorliegenden werde derselbe Umsatz doppelt zur Beitragszahlung herangezogen, keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird schon nicht der identische Umsatz doppelt zur Beitragszahlung herangezogen. Die Beklagte hat den Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 1 TBS in nicht zu beanstandender Weise als die Summe aller Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – definiert (§ 3 Abs. 2 TBS). Entgelt ist in diesem Zusammenhang alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Während die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis mit der Betriebsgesellschaft das maßgebliche Entgelt der Verpächter bzw. Vermieter darstellt, das zur Bemessung des Beitrags herangezogen wird, stellen die Pachtzahlungen der Betriebsgesellschaft an die Verpächter bzw. Vermieter für sie keine Entgelte dar und sind für die Beitragszahlung daher nicht relevant. Die Beiträge der Betriebsgesellschaft orientieren sich vielmehr an den Erlösen, die sie mit dem Betrieb des Hotels bzw. des Restaurants erwirtschaftet und die in keinem direkten Zusammenhang mit den Entgelten der Verpächter bzw. Vermieter stehen, mag die Betriebsgesellschaft den Pacht- bzw. Mietzins auch aus ihren Erlösen finanzieren. Soweit die Klägerin ferner einwendet, ohne die aus steuerrechtlichen Gründen vorgenommene Betriebsaufspaltung würde bei Personenidentität keine Pacht anfallen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz aus freiwillig gewählten Rechtsformen nicht nur die Vorteile gezogen werden können, sondern auch etwaige Nachteile getragen werden müssen (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 22. September 1998, a.a.O., UA S. 6). (5) Einwände gegen die konkrete Festlegung der Gewinnsätze hat die Klägerin nicht erhoben. Diese hat die Beklagte im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. II. Nach Maßgabe der wirksamen Satzungsbestimmungen hat die Beklagte die von der Klägerin zu tragenden Tourismusbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 im zugrundeliegenden Einzelfall zutreffend festgesetzt. Zwischen den Beteiligten steht – wie bereits ausgeführt – nicht in Streit, dass der Klägerin dem Grunde nach mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus geboten werden, da ihr Leistungsangebot – die Verpachtung von Grundstücken zum Betrieb eines Hotels sowie eines Restaurants – geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen – wie der Betriebsgesellschaft – unmittelbare Vorteile geboten werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 TBS). Einwände gegen die Höhe der Festsetzung sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Die Berechtigung, für das im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids laufende Erhebungsjahr Vorausleistungen zu erheben, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 TBS. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nachdem die Klägerin in vollem Umfang unterliegt, ist ein Ausspruch zu Ziffer 2 des Klageantrags vom 11. Februar 2021 nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht veranlasst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –. Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.561,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Tourismusbeiträgen für die Jahre 2017 und 2018. Sie ist Eigentümerin der Anwesen „D... Schloss“ und „D... Hof“ im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Grundstücke, auf denen sich die Anwesen befinden, verpachtet sie seit dem 1. Januar 2017 an die D... Hof Hotelbetriebsgesellschaft mbH – nachfolgend: Betriebsgesellschaft –, die eine Tochtergesellschaft der Klägerin ist und das Hotel und Restaurant „D... Hof“ betreibt. Zwischen den Gesellschaften wurde ein monatlicher Pachtzins von 10,00 € je Quadratmeter vereinbart; im Jahr fallen dementsprechend Pachtzahlungen in Höhe von 409.560,00 € an, die nach Angaben der Betriebsgesellschaft zu 67 % dem Restaurantbetrieb und zu 33 % dem Hotelbetrieb zuzuordnen sind. Nachdem der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2016 zum 1. Januar 2017 die Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung – TBS –) und in der Satzung über die Festsetzung eines Tourismusbeitrages (Hebesatzsatzung – HebeS –) einen Tourismusbeitragssatz von 8 % beschlossen hatte, zog die Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim die Klägerin durch die beiden streitgegenständlichen Bescheide vom 2. Juli 2018 zur Zahlung von Tourismusbeiträgen heran. Für die Verpachtung der vorgenannten Grundstücke zur Nutzung als Hotel setzte sie für das Jahr 2017 einen Beitrag von 2.465,00 € endgültig und für das Jahr 2018 einen Beitrag von 2.567,00 € vorläufig fest. Für die Verpachtung der vorgenannten Grundstücke zur Nutzung als Gaststätte errechnete sie für das Jahr 2017 einen endgültigen Tourismusbeitrag von 3.688,00 € und für das Jahr 2018 einen vorläufigen Beitrag von 3.841,00 €. Die ermittelten Beträge verrechnete sie mit Zahlungsverpflichtungen aus früheren Vorauszahlungsbescheiden vom 9. März 2017 und 10. Januar 2018. Neben den zwischen den Beteiligten unstreitigen Umsätzen legte sie hierbei einen satzungsgemäß festgelegten und mit dem der unmittelbar durch den Tourismus bevorteilten Hotel- und Gastronomiebranche übereinstimmenden Vorteilssatz von 95 % für die Verpachtung zur Nutzung als Hotel bzw. einen Vorteilssatz von 70 % für die Verpachtung zur Nutzung als Gaststätte, einen Gewinnsatz von 24 % (für das Beitragsjahr 2017) bzw. von 25 % (für das Beitragsjahr 2018) und den satzungsgemäßen Beitragssatz von 8 % zugrunde. Die vom Steuerberater der Klägerin gegen die beiden Bescheide vom 2. Juli 2018 erhobenen Widersprüche wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2020 zurück, wobei der Kreisrechtsausschuss bei der Entscheidung die Verbandsgemeinde Deidesheim als Widerspruchsgegnerin führte. Die in der Folge gegen die Verbandsgemeinde Deidesheim gerichtete Klage (3 K 188/20.NW) erklärten beide an diesem Verfahren Beteiligte übereinstimmend nach einem Hinweis der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts für erledigt. In der Folge wies der Kreisrechtsausschuss die gegen die Beklagte gerichteten Widersprüche der Klägerin durch erneuten Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2021 zurück. Gegen die Ausgangsbescheide vom 2. Juli 2018, nunmehr in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021, erhob die Klägerin erneut Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2021 als unbegründet abgewiesen hat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gegen die Wirksamkeit der Tourismusbeitragssatzung bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Bestimmung der Vorteilssätze sei nicht zu beanstanden und verstoße weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Die Übernahme der Vorteilssätze der unmittelbar bevorteilten Betriebe auch für die mittelbar durch Verpachtungs- bzw. Vermietungsgeschäfte bevorteilten Betriebe sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn – wie hier – beim Betrieb eines Hotels oder eines Restaurants der unmittelbare Vorteil des Gastwirts aus dem Fremdenverkehr auf den mittelbaren Vorteil des Verpächters bzw. Vermieters der Räume durchschlage. Auch die Festlegung der Gewinnsätze erweise sich angesichts der dem Satzungsgeber eingeräumten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis als rechtlich unbedenklich. Der höhere Gewinnsatz für Verpachtung bzw. Vermietung gegenüber den unmittelbar bevorteilten Hotel- und Gastronomiebetrieben sei aufgrund der unterschiedlichen Kostenstruktur dieser Betriebsarten gerechtfertigt. Die Kalkulation des durch Satzung festgesetzten Beitragssatzes von 8 % sei nachvollziehbar und verletze nicht das Aufwandsüberschreitungsverbot. So sei zu sehen, dass die Beklagte trotz überzeugender Ermittlung eines umlagefähigen Betrages von 554.773,00 € (2017) bzw. 563.391,00 € (2018) von vornherein mit einer Unterdeckung kalkuliert habe, sodass sich die Einwände der Klägerin gegen die Kalkulation auf die Höhe des Beitragssatzes nicht auswirken könnten. Zuletzt liege auch keine rechtlich bedenkliche doppelte Beitragserhebung für denselben Umsatz in Konstellationen wie der vorliegenden vor. Es komme allein darauf an, ob die im konkreten Fall bestehende Leistungspflicht des Verpächters bzw. Vermieters dazu geeignet sei, den betrieblichen Bedarf des Pächters bzw. Mieters zu decken, um unmittelbare Vorteile aus dem Tourismus zu ziehen. Sei dies der Fall, bestünden direkte Geschäftskontakte mit einem Nutznießer unmittelbarer Vorteile aus dem Tourismus und damit eine konkrete Verbindung zu diesem; dieser hieraus mittelbar entstehende Vorteil werde durch den Tourismusbeitrag abgeschöpft. Seien jeweils andere Personen auf der Grundlage eines für beide gesondert ermittelten Umsatzes beitragspflichtig, handele es sich nicht um eine Doppelbelastung im eigentlichen Sinne. Die Motive der von der Klägerin vorgenommenen Betriebsaufspaltung (Unterteilung in Besitz- und Betriebsgesellschaften) seien ohne Bedeutung, da aus freiwillig gewählten Rechtsformen nicht nur Vorteile gezogen, sondern auch etwaige Nachteile getragen werden müssten. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Beitragskalkulation der Beklagten sei offensichtlich mathematisch unzulänglich. So sei im Bereich „A. Unterkunft“ der Tabelle 3 ein Wert von 100,7 % angenommen worden; auch die Argumentation der Beklagten, dieser Wert beruhe auf nicht näher spezifizierten Ermäßigungen für Reisegruppen oder Aufenthalten in der Nebensaison, überzeuge nicht. Mit der Argumentation der Beklagten, es bliebe auch bei einer umfassenden Korrektur der von ihr, der Klägerin, monierten Kommunalanteile für das Schwimmbad, die Stadthalle, die öffentlichen Grünanlagen, den Erlebnisgarten, die Förderung von Museen sowie das Tourismusmarketing eine Unterdeckung bestehen, könne zudem ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht ausgeschlossen werden. Ferner habe das Verwaltungsgericht eine uneingeschränkte Akzessorietät der Vorteilssätze zwischen der Verpachtung bzw. Vermietung und der unmittelbar durch den Tourismus bevorteilten Pächter bzw. Mieter für rechtlich unbedenklich gehalten, obwohl der wirtschaftliche Vorteil, den der unmittelbar Bevorteilte aus dem Tourismus generieren könne, mit dem wirtschaftlichen Vorteil des mittelbar Bevorteilten nicht identisch sei; allenfalls sei eine Orientierung der Vorteilssätze für Verpächter bzw. Vermieter an denjenigen der Betreiber gerechtfertigt, nicht allerdings eine undifferenzierte Übernahme dieser. Die Beklagte, die die bestehenden Unterschiede bei den aus dem Tourismus erlangten Vorteilen selbst erkannt habe, stelle insofern sachfremde Erwägungen an, sodass eine Gleichstellung der Vorteilssätze gegen den Gleichheitssatz verstoße. In Ermangelung einer vertraglich vereinbarten Nutzungszweckbestimmung habe sie, die Klägerin, zudem keinerlei Einfluss auf Inhalt und Umfang der in den verpachteten Räumen vollzogenen Nutzungen. Der ihr vermittelte besondere wirtschaftliche Vorteil sei allein von der tatsächlich praktizierten Nutzung des Pächters abhängig. Die Pachteinnahmen flössen ihr demgegenüber allein auf vertraglicher Grundlage und damit unabhängig von der Auslastung sowie der tatsächlich touristisch bedingten Nutzung des Hotels und des Gastronomiebetriebes zu. Auch stelle die Beklagte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage allein auf den vertraglich geschuldeten, nicht jedoch auf den tatsächlich entrichteten Pachtzins ab. Bei der für die Beitragserhebung erheblichen Betrachtung des Umsatzes blieben Investitionsaufwendungen der beitragspflichtigen Unternehmen auf Seiten der Verpächter bzw. Vermieter zudem unberücksichtigt, während sie bei den Pächtern bzw. Mietern nur einen geringen Kostenfaktor darstellten. Zudem seien die Vorteilssätze von 95 % für Hotelbetriebe und 70 % für Gast- und Speisewirtschaften auch in der Höhe zu beanstanden, da die Beklagte nicht als „Hochburg des Fremdenverkehrs“ anzusehen sei und die Vorteilssätze den tatsächlich bestehenden ortsbezogenen Vorteil der hiervon betroffenen Betriebsarten nicht korrekt abbildeten. Des Weiteren werde bei der streitgegenständlichen Beitragserhebung derselbe Umsatz doppelt berücksichtigt. Zum einen unterlägen die aus dem erzielten Umsatz zu entrichtenden Pachtzinszahlungen der Betriebsgesellschaft der sachlichen Beitragspflicht, zum anderen würden diese zu Lasten der Klägerin auch mittelbar herangezogen. Dadurch komme es aus Sicht der Klägerin zu einer unzulässigen doppelten Inanspruchnahme derselben „Abgabenquelle“. Der um ein Vielfaches höher festgelegte Gewinnsatz führe im Ergebnis sogar zu einer höheren Belastung der nur mittelbar durch den Tourismus begünstigten Klägerin gegenüber der unmittelbar begünstigten Betriebsgesellschaft; dies könne keineswegs die Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juni 2021 die Bescheide der Beklagten vom 2. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Beitragskalkulation lägen keine mathematischen Unzulänglichkeiten zugrunde. Insbesondere sei der von der Klägerin gerügte Wert von 100,7 % im Bereich „A. Unterkunft“ auf die Verhältnisrechnung von geschätzten Zahlen mit tatsächlich festgestellten Werten zurückzuführen. Es sei ausgeschlossen, dass der angewandte Beitragssatz das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzen könne, selbst wenn die für sie denkbar ungünstigste Minderung der Tourismusanteile an Einrichtungen und Veranstaltungen Platz greifen würde. Die mittelbare Bevorteilung durch den Tourismus setze die bloße objektive Eignung des Leistungsangebots voraus, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden; die Eignung hänge demnach nicht von einer vertraglich ausdrücklich festgelegten Zweckbestimmung der Leistung ab. Anderenfalls bestünde die Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens bei der Gestaltung entsprechender vertraglicher Vereinbarungen, bei der auf die Formulierung eines branchen-zuordnungsfähigen Nutzungszwecks der Geschäftsimmobilie verzichtet werden könne. Die Beitragsbemessung sei zudem von den tatsächlich erzielten, nicht jedoch den vertraglich geschuldeten Entgelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TBS abhängig. Zwar könnten die Vertragsbeziehungen in den verschiedenen Stufen der touristischen Leistungskette sowie die wirtschaftlichen Vorteile der Betroffenen artverschieden sein, jedoch lägen keine Gründe vor, aus denen der Tourismusanteil der Betriebsart des pachtenden Betriebes in der Vorleistungsbeziehung zum Verpächter bzw. Vermieter durch irgendeinen Faktor gemindert sein könnte. Die Berufung lege auch nicht dar, an welcher Stelle in der Pächter-Verpächter-Beziehung tourismusbedingte Umsatzanteile verloren gingen. Es existiere zudem kein Rechtfertigungsgrund für eine generelle Absenkung des Vorteilssatzes mittelbar durch den Tourismus Bevorteilter gegenüber unmittelbar Bevorteilten. Soweit die Klägerin auf hohe Investitionskosten gegenüber dem unmittelbar bevorteilten Pächter bzw. Mieter abstelle, sei zu sehen, dass Kostengesichtspunkte als Sachargumente gegen die Maßstabskomponente Vorteilssatz nicht in Betracht kämen und nur beim Gewinnsatz relevant seien. Der Einwand der Klägerin, es seien lediglich branchenbezogene, nicht aber ortsbezogene Erwägungen bei der Bemessung der Vorteilssätze angestellt worden, sei bereits durch die dokumentierte Methodik widerlegt. Die Klägerin verkenne die bei der Beitragsbemessung anzustellende Betrachtung des wirtschaftlichen Vorteils aufgrund des Tourismus, der mit dem Umsatz, dem tourismusbedingten Vorteil (Vorteilssatz) und dem Gewinnanteil (Gewinnsatz) drei Komponenten beinhalte. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden Umsätze aus der Verpachtung bzw. Vermietung zu privaten Wohnzwecken bereits tatbestandlich aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen; es komme insofern nur auf Umsätze aus der beitragspflichtigen Tätigkeit und nicht auf den Gesamtumsatz an. Soweit die Klägerin im verstärkten Angebot berufsbedingter Tagungen einen Grund für die Reduzierung des Vorteilssatzes von 95 % erkenne, lasse sie unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber Übernachtungen zur Berufsausübung nicht mehr schlechthin kraft Gesetzes von der Beitragspflicht ausnehme. Sie, die Beklagte, habe allein für rein beruflich veranlasste Aufenthalte einen Pauschalabzug von 5 % einkalkuliert. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens zum Aktenzeichen 3 K 188/20.NW, insbesondere aus den Schriftsätzen der Beteiligten und deren Anlagen, sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.