Beschluss
5 B 7/17
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung einer Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 AsylG ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Ablehnung des Asylantrags bestehen.
• Eine offensichtliche Unbegründetheit setzt eine besonders klare Unschlüssigkeit, Widersprüchlichkeit oder Unglaubhaftigkeit des Vorbringens voraus, die durch das Bundesamt erschöpfend aufgeklärt werden muss (§ 25 AsylG).
• Allgemeine Erfahrungssätze reichen nicht aus, um Aussagen des Asylbewerbers als offensichtlich unglaubwürdig einzustufen; das Bundesamt muss darlegen, worauf seine Erfahrung beruht.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Abschiebungsandrohung bei nicht überzeugender Offensichtlichkeitsbegründung des BAMF • Die Aussetzung einer Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 AsylG ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Ablehnung des Asylantrags bestehen. • Eine offensichtliche Unbegründetheit setzt eine besonders klare Unschlüssigkeit, Widersprüchlichkeit oder Unglaubhaftigkeit des Vorbringens voraus, die durch das Bundesamt erschöpfend aufgeklärt werden muss (§ 25 AsylG). • Allgemeine Erfahrungssätze reichen nicht aus, um Aussagen des Asylbewerbers als offensichtlich unglaubwürdig einzustufen; das Bundesamt muss darlegen, worauf seine Erfahrung beruht. Der irakische Staatsangehörige kurdischer Herkunft reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte im Juli 2015 Asylantrag. Das Bundesamt lehnte im Januar 2017 die Anerkennung als Flüchtling, Asyl sowie subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte Abschiebungsverbote in Abwesenheit fest, drohte Abschiebung an und band ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Der Antragsteller focht den Bescheid an und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung. Das Gericht hat zu prüfen, ob die vom Bundesamt angenommene Offensichtlichkeit der Ablehnung den Anforderungen genügt. Das BAMF stützte die Offensichtlichkeit auf angebliche Widersprüche im Vorbringen und auf Erfahrungsfremdheit bestimmter Angaben. Der Antragsteller gab in einer umfangreichen Anhörung Schaden und Narben an; relevante Details sind protokolliert. Die Hauptsacheentscheidung über einen Anspruch auf internationalen Schutz bleibt offen und wird nicht vorweggenommen. • Zuständiger Prüfungsgegenstand ist die Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG; deren Aussetzung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit voraus (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). • Eine offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 AsylG liegt nur vor, wenn das Vorbringen eindeutig unschlüssig, widersprüchlich oder unglaubhaft ist oder wenn rechtliche Ausnahstatbestände erfüllt sind; hierfür sind detaillierte Feststellungen erforderlich. • Das Bundesamt durfte die Anhörung nicht ohne weitere Nachfragen zu offen erscheinenden Unstimmigkeiten als abschließende Aufklärung werten; es bestand die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nach § 25 AsylG. • Die vom BAMF angeführten Widersprüche (Tätigkeit trotz Schussverletzung; behördliche Wertung der behaupteten Tötungsforderung des Vaters als erfahrungsfremd) sind nicht so substantiiert, dass sie eine offensichtliche Unbegründetheit tragen; konkrete Nachfragen oder Darlegung der zugrundeliegenden Erfahrung wären erforderlich gewesen. • Objektive Befunde, etwa sichtbare Narben und Verletzungen, sowie die ausführliche 95-minütige Anhörung begründen ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Ablehnung und sprechen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebungsandrohung. Der Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ist begründet; die Abschiebungsandrohung des Bundesamts vom 16.01.2017 ist vorläufig auszusetzen. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen einer offensichtlichen Unbegründetheit nach § 30 AsylG nicht vorlagen, weil das BAMF Widersprüche und Erfahrungsfremdheiten nicht so substantiiert belegt hat, dass eine sofortige Ablehnung gerechtfertigt wäre. Das BAMF hätte den Sachverhalt in der Anhörung erschöpfender klären müssen, insbesondere durch gezielte Nachfrage zu vermeintlichen Widersprüchen; zudem sprechen protokollierte Narben- und Verletzungsbefunde gegen eine offensichtliche Unbegründetheit. Die endgültige Entscheidung über den Anspruch auf internationalen Schutz bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.