Urteil
OVG 5 B 23.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0521.OVG5B23.19.00
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Leitsätze
Gibt der Rektor auf Anfrage des Senats der Universität in diesem Gremium eine Erklärung ab, wie er die Verjährung beurteile, liegt darin regelmäßig nicht der Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber der Studierendenschaft.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. März 2019 teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt der Rektor auf Anfrage des Senats der Universität in diesem Gremium eine Erklärung ab, wie er die Verjährung beurteile, liegt darin regelmäßig nicht der Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber der Studierendenschaft.(Rn.46) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. März 2019 teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Die allgemeine Leistungsklage des Klägers hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Rückerstattung der für das WS 2008/09 gezahlten Rückmeldegebühr von 51,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2018, dem Zeitpunkt der Klageerhebung. I. Als Rechtsgrundlage für einen Rückerstattungsanspruch scheidet allerdings sowohl das Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (hierzu im Folgenden 1.) als auch das Gebührengesetz i.d.F. vom 7. Juli 2009 (2.) aus. 1. Das zum Zeitpunkt der Zahlungen der Rückmeldegebühren (noch) gültige Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I, 452; GebGBbg a.F.) findet vorliegend keine Anwendung. Denn es bestimmte in § 1 Abs. 2 Nr. 1, dass das Gesetz nicht gilt, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind. Die streitgegenständlichen Rückmeldegebühren waren, wie auch der Beklagte eingesteht, durch das brandenburgische Hochschulgesetz a.F. geregelt. 2. Auch das Gebührengesetz für das Land Brandenburg i.d.F. vom 7. Juli 2009 (GVBl. I, 246; GebGBbg n.F.), welches in § 24 Abs. 1 bestimmt, dass überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen unverzüglich zu erstatten sind, jedoch nur, soweit eine Festsetzungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist, ist nicht anwendbar (anders noch Urteil des Senats vom 22. Juni 2017 - OVG 5 B 7.17 - juris Rn. 11) Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der Erhebung von Rückmeldegebühren um Gebühren einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung handelt und die Anwendbarkeit des Gebührengesetzes bereits aus diesem Grunde ausscheidet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg n.F.) oder ob eine entsprechende Anwendung des Gebührengesetzes gemäß § 1 Abs. 3 GebGBbg n.F. in Erwägung zu ziehen ist, da vorliegend die Gebührenerhebung nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz (vgl. § 30 Abs. 1a BbgHG a.F.) erfolgte und dort nichts Abweichendes bestimmt war. Jedenfalls ist das Gebührengesetz mangels einer Festsetzung der Rückmeldegebühren durch Verwaltungsakt nicht anwendbar (a.). Abgesehen davon würde eine Anwendung des Gebührengesetzes zu einer unzulässigen Rückwirkung führen (b.). a. Nach Wortlaut und Systematik des Gebührengesetzes erfordert dessen Anwendung die Festsetzung von Gebühren bzw. Auslagen in Form eines Verwaltungsaktes, sei es schriftlich, elektronisch, mündlich oder in sonstiger Weise (vgl. § 15 Abs. 1 GebGBbg n.F.; s. ferner § 18 Widerspruchsverfahren, § 23 Festsetzungsverjährung, § 25 Rechtsbehelf u.a.). Dementsprechend sieht auch § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. eine Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Gebühren und Auslagen grundsätzlich nur vor, soweit eine Festsetzungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Die Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs wiederum beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung (§ 24 Abs. 3 S. 2 GebGBbg n.F.). An einer solchen Festsetzungsentscheidung fehlt es vorliegend. Das brandenburgische Hochschulgesetz sah in § 30 Abs. 1a BbgHG a.F. keine Gebührenerhebung durch Verwaltungsakt vor. Im Gegenteil hatte sich der Gesetzgeber erkennbar dafür entschieden, die Fälligkeit der Gebühren nicht an einen der Bestandskraft fähigen Gebührenbescheid zu binden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - juris Rn. 113). Dies ist auch in der Verwaltungspraxis des Landes Brandenburg - ebenso etwa in Berlin (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 13.03 - juris) - entsprechend gehandhabt worden. Auch bei den auf die jeweilige Rückmeldegebühr bezogenen Schreiben des Beklagten an den Kläger handelt es sich mangels einzelfallbezogener Regelungen nicht um festsetzende Verwaltungsakte nach § 15 GebGBbg n.F. i.V.m. § 1 VwVfG Bbg, § 35 VwVfG. Zwar enthielten die vor Beginn der jeweiligen Semester an die Studierenden gerichteten Schreiben des Beklagten, die aus Sicht eines objektiven Empfängers zu betrachten sind, grundsätzlich alle Merkmale des § 15 Abs. 1 S. 3 GebGBbg n.F. Sie wurden jedoch nicht nur ohne Rechtsbehelfsbelehrung versandt, sondern sie waren vor allem nach ihrer Diktion nicht als Regelung eines Einzelfalls zu verstehen. Überschrieben waren sie mit „Informationen zur Rückmeldung“ zum jeweiligen Semester, und sie enthielten neben zahlreichen weiteren Informationen den Hinweis, dass die Rückmeldung vollzogen werde, wenn die Zahlung innerhalb der Rückmeldefrist auf dem Konto der Universität Potsdam eingegangen sei und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Sodann wurde die Aufteilung der einzelnen Gebühren dargestellt. Den Schreiben waren schließlich Zahlscheine über die Höhe der Gebühren angehängt. Nach diesen Umständen konnten die Empfänger nur davon ausgehen, dass in den Schreiben lediglich u.a. auf die sich aus dem Gesetz und ggfs. der Gebührenordnung ergebende Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für eine erfolgreiche Rückmeldung hingewiesen werden sollte. Eine auf den Einzelfall bezogene Regelung der Gebührenpflicht ergibt sich daraus nicht (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 19. März 2008 - 4 K 20/05 - juris Rn. 29: Fehlen des Rechts- und Bindungswillens). Da die Schreiben demzufolge keine Festsetzung einer Gebühr enthielten, lässt sich ein Verwaltungsaktscharakter auch nicht aus § 15 Abs. 1 S. 4 GebGBbg n.F. herleiten. Zwar beinhalteten die Schreiben die in § 15 Abs. 1 S. 3 GebGBbg n.F. enthaltenen Merkmale. Gleichwohl handelte es sich um keine Festsetzung in sonstiger Weise i.S.v. § 37 Abs. 2 S.1 VwVfG, da es an einer einzelfallbezogenen Regelung fehlte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die jeweilige Gebühr mit der Rückmeldung fällig wurde und zudem in den Informationsschreiben keine Regelungen zu einer etwaigen Zwangsvollstreckung vorgesehen waren. Vielmehr war die ausschließlich gesetzliche Folge einer Nichtzahlung der Rückmeldegebühr die Exmatrikulation (nach Mahnung und Androhung der Exmatrikulation, vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 2 BbgHG a.F.), die einen Verwaltungsakt darstellt und im Rahmen derer inzident u.a. überprüft wird, ob die Rückmeldegebühr bezahlt worden ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, in seinem o.g. Beschluss vom 17. Januar 2017 (a.a.O., juris Rn. 113) auf die erfolgte freie gesetzgeberische Entscheidung des Landes Brandenburg hingewiesen, die Fälligkeit der Gebühren nicht an einen der Bestandskraft fähigen Gebührenbescheid zu binden, was zur Folge habe, dass das Land Brandenburg sich nicht auf das „Rückabwicklungsverbot“ des § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, wonach unanfechtbare Entscheidungen nicht aufzuheben sind, berufen könne. b. Im Übrigen würde eine Anwendung des Gebührengesetzes - und damit ein Anwendungsausschluss für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Rückwirkungsverbots verstoßen, wonach eine „echte“ Rückwirkung, also eine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen auf Tatbestände, die bereits vor dem Zeitpunkt der Normverkündung abgeschlossen sind, grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - juris Rn. 56 sowie vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - juris Rn. 134). Das GebGBbg n.F. ist am 16. Juli 2009 und mithin zu einem Zeitraum in Kraft getreten, zu dem sämtliche streitgegenständlichen Semestergebühren bereits bezahlt worden waren, und zwar aufgrund des Brandenburgischen Hochschulgesetzes i.d.F.v. 28. Juni 2000, geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2004. Eine Anwendung des GebGBbg n.F. und der entsprechenden Verjährungsvorschrift des § 24, wonach ein Erstattungsanspruch, der mit der Zahlung des Schuldners entsteht, nach vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verjährt, hätte zur Folge, dass am 16. Juli 2009 in einer logischen „juristischen Sekunde“ alle Rückforderungsansprüche mit dem Ablauf des vierten Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden war, bereits wieder entfallen wären. Gründe dafür, dass eine solche echte Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, sind nicht ersichtlich. II. Mangels vorrangiger sondergesetzlicher Regelungen ist Rechtsgrundlage für einen Rückerstattungsanspruch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (hierzu 1.). Danach hat der Kläger (lediglich) einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm für das WS 2008/2009 gezahlten Rückmeldegebühren i.H.v. 51,- € nebst Zinsen seit Klageerhebung. Die darüberhinausgehende Klage war wegen der vom Beklagten gemachten Verjährungseinrede, die dieser nicht treurechtswidrig geltend gemacht hat, abzuweisen (hierzu 2.). 1. Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches (§§ 812 ff. BGB) entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2008 – BVerwG 5 C 25.07 - juris Rn. 13 m.w.N.). Wer unberechtigt einen Vermögenswert erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist. Danach steht dem Kläger grundsätzlich ein Erstattungsanspruch für die streitgegenständlichen Rückmeldegebühren (WS 2001/2002 bis einschließlich WS 2008/2009) zu. Der Beklagte hat diese Gebühren ohne Rechtsgrundlage erlangt, da das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1a S. 1 BbgHG i.d.F. vom 28. Juni 2000 und der Änderung vom 22. März 2004 mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (a.a.O.) nach § 78 S. 1 BVerfGG rückwirkend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Normen für nichtig erklärt hat. 2. Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings bis auf den das WS 2008/2009 betreffenden Anspruch nicht durchsetzbar. Der Beklagte, der die auf den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bezogene Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 3. September 2018 im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens erhoben hat, ist in entsprechender Anwendung von § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch des Klägers ist hinsichtlich der gezahlten Rückmeldegebühren zwar nicht nach der regelmäßigen dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (hierzu a.), jedoch für die Zeit vom WS 2001/2002 bis einschließlich SS 2008 nach der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB (hierzu b.) verjährt. Es ist dem Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen (hierzu c.). a. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 i.V.m. § 199 BGB (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - juris Rn. 19, vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 25.07 - juris Rn. 27, vom 15. Juli 2016 - BVerwG 9 A 16.15 - juris Rn. 34 und vom 15. März 2017 - BVerwG 10 C 3.16 - juris Rn. 19). Denn er ist dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nachgebildet, für den nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Diese Strukturgleichheit der Anspruchsgrundlagen spricht für eine rechtseinheitliche Anwendung der Verjährungsfrist von drei Jahren. Tragfähige Gründe für eine Privilegierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber seiner zivilrechtlichen Entsprechung sind nicht erkennbar. Den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns bestimmt § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB setzt allerdings nicht voraus, dass im Hinblick auf den geltend zu machenden Anspruch sämtliche Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klage, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (hierzu vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2020 - BVerwG 2 C 20.19 - juris Rn. 27). Vorliegend hat der Kläger von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, nämlich von der Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die entrichteten Zahlungen, jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 bzw. durch deren Veröffentlichung Kenntnis erlangt. Damit wäre das Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (erst) am 31. Dezember 2020 eingetreten, während der Kläger bereits im März 2018 Klage erhoben und damit die Verjährung gehemmt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine frühere Klageerhebung etwa aufgrund der Vorlagebeschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013 - OVG 5 B 1.13 u.a. - wäre dem Kläger zum einen aufgrund der erforderlichen komplexen Betrachtung der Gebührenzwecke und des Verhältnisses der Gebührenhöhe zu den Gebührenzwecken nicht zumutbar gewesen. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Vorlagebeschlüsse bekannt waren oder - als juristischem Laien - hätten bekannt sein müssen; Pressemitteilungen hierzu sind jedenfalls nicht ergangen. b. Allerdings ist der Erstattungsanspruch des Klägers, ausgenommen der auf die Gebührenzahlung für das WS 2008/2009 bezogene Rückerstattungsanspruch, nach § 199 Abs. 4 BGB verjährt. Danach verjähren andere Ansprüche, als die auf Schadensersatz und auf einem Erbfall beruhenden, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Dies gilt auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, vorliegend mit der jeweiligen Zahlung der Rückmeldegebühren. Die Maximalfrist beginnt anders als die regelmäßige Verjährungsfrist nicht erst mit dem Schluss des Jahres (Dörner in: Schulze, BGB. 10. Aufl. 2019, § 199 Rn. 6 mit 2). Da die letzte unter der Geltung der für nichtig erklärten Vorschrift des § 30 Abs. 1a S. 1 BbgHG erfolgte Zahlung des Klägers, nämlich diejenige der Rückmeldegebühr für das WS 2008/2009, jedenfalls nicht vor dem 22. März 2008 erfolgt war, war insoweit die zehnjährige Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage durch den Kläger am 22. März 2018 noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für die im Januar/Februar 2008 gezahlte Rückmeldegebühr des SS 2008 sowie für die zurückliegenden Rückmeldegebühren hingegen ist die zehnjährige Verjährungsfrist verstrichen. c. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich erhoben (§ 242 BGB). Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt, an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 - juris Rn. 19 und vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86 - juris Rn. 16). Nach zivilrechtlichen Grundsätzen kann dies etwa der Fall sein, wenn der Schuldner - sei es auch nur unabsichtlich - den Gläubiger von der rechtzeitigen Einklagung einer Forderung abgehalten hat, etwa indem er den Gläubiger nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlasst hat, der Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft (vgl. BGH, Urteile vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95 - juris Rn. 17 und vom 15. Juli 2010, a.a.O.). Auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wird der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Eintritt der Verjährung für grundsätzlich zulässig erachtet. Er erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts von Umständen des Einzelfalls die Einrede der Verjährung dann als treuwidrig erscheinen lassen kann, wenn der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 46 und vom 12. Dezember 2018 - OVG 4 B 20.16 - juris Rn. 19). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Einrede der (kenntnisunabhängigen) Verjährung nicht als treuwidrig dar. Der Kläger durfte sich nicht aufgrund der Erklärung vom 29. November 2004 des damaligen Rektors Prof. Dr. L. als Leiter der Universität Potsdam (vgl. § 88 Abs. 2 BbgHG vom 20. Mai 1999 [GVBl. I, 130]) veranlasst sehen, seine Ansprüche auf Erstattung von Rückmeldegebühren nicht fristgerecht verjährungshemmend geltend zu machen. Inhalt des Schreibens des Rektors war seine nach eigenen Angaben mit dem Justiziariat abgestimmte (Rechts-)Meinung zum Verjährungsbeginn. Der Rektor stellte insoweit - erkennbar vor dem Hintergrund, dass mit Ablauf des Jahres 2004 der Ablauf der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/2002 drohte - auf eine etwaige Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Rückmeldegebühren, mithin auf Umstände, die eine bestimmte Kenntnis erfordern, und damit auf § 199 Abs. 1 BGB ab. Folgerichtig wies er am Ende seines Schreibens darauf hin, dass vor dem Hintergrund, dass die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe, eine Verzichtserklärung der Universität nicht notwendig sei. Ob die gesamte Studentenschaft - und damit auch der Kläger - die Erklärung des Rektors darüber hinaus auf die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist und deren Beginn beziehen konnte, sei dahingestellt. Denn Adressat des Schreibens vom 29. November 2004 waren ausdrücklich die Studierendenvertreter im Senat. Hierbei handelte es sich nicht um die förmlichen Vertreter der Studierendenschaft der Hochschule (hierzu vgl. § 62 BbgHG i.d.F.d.B. vom 6. Juli 2004 [GVBl. I S. 394]), sondern um die studentischen Mitglieder des Senats (vgl. § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BbgHG: zwei Studierende). Aufgabe des Senats war u.a. die Beaufsichtigung der Präsidentin oder des Präsidenten, vormals des Rektors (§ 67 Abs. 2 S. 1 BbgHG). Zu deren Durchführung hatte der Senat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 67 Abs. 2 S. 3 BbgHG). Vor diesem Hintergrund des Informationsrechts erfolgte die Anfrage der Studierendenvertreter hinsichtlich eines etwaigen Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Dementsprechend stellt sich das Schreiben des vormaligen Rektors lediglich als ein Internum zwischen ihm und dem Senat dar (vgl. auch § 25 Abs. 1 S. 2 VwVfG zur Auskunft einer Behörde gegenüber „den Beteiligten“) und keinesfalls um eine verbindliche Auskunft gegenüber der gesamten Studierendenschaft. Für eine andere Sichtweise besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil das genannte Schreiben nicht einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzustellen ist. Denn zwischen der Universität, vormals vertreten durch den Rektor, und den Studierenden fehlt es an einem besonderen Näheverhältnis mit entsprechenden Fürsorgeverpflichtungen seitens der Universität. Insoweit besteht lediglich aufgrund dessen, dass die Universität eine staatliche Leistung in Form eines Studienangebots zur Verfügung stellt, von dem die Studierenden u.a. durch die Zahlung der Semestergebühren Gebrauch machen, ein reines Mitgliedschaftsverhältnis. Vor diesem Hintergrund kann es dem Beklagten auch nicht zugerechnet werden, falls die Studierendenvertreter im Senat das genannte Schreiben des Rektors als vermeintlich verbindliche Erklärung gegenüber der gesamten Studierendenschaft verbreitet haben. Vielmehr hätte es den Studierenden und mithin auch dem Kläger selbst oblegen, die Frage eines etwaigen Verjährungsbeginns eigenständig, ggfs. durch Einholung anwaltlichen Rates, zu klären. Der Zinsanspruch ergibt sich, da § 24 GebGBbg n.F. aus den o.g. Gründen keine Anwendung findet (anders noch das Urteil des Senats vom 22. Juni 2017 – OVG 5 B 7.17 – juris Rn. 12), aus § 291 i.V.m. § 288 BGB und beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) für das Jahr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger war vom 1. Oktober 2001 bis zum 7. Oktober 2010 an der Universität Potsdam immatrikuliert. Er begehrt die Erstattung von Gebühren, die er vom Wintersemester (WS) 2001/2002 bis einschließlich Wintersemester (WS) 2008/2009 für die Rückmeldung gezahlt hat (insgesamt 765,65 €). Rechtsgrundlage für diese Gebühren war § 30 Abs. 1a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (im Folgenden: BbgHG a.F.) vom 28. Juni 2000 (vgl. Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt [Haus-haltsstrukturgesetz 2000 - HStrG 2000] vom 28. Juni 2000, GVBl. I, 90 f., Art. 2), geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I, 51). Vor Beginn jedes Semesters erhielten die Studierenden eine standardisierte schriftliche Information zur Rückmeldung mit einem Hinweis auf den jeweils aktuellen Rückmeldetermin, die Rückmeldegebühr und weitere Gebühren. Der Text lautete unter anderem: „Hinweis: Die Rückmeldung wird vollzogen, wenn die Zahlung innerhalb der Rückmeldefrist auf dem Konto der Universität Potsdam eingegangen ist und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind“. Dem Schreiben war ein Zahlschein über die Höhe der Gebühren angehängt. Nach Inkrafttreten des o.g. Gesetzes wandten sich diverse Studierende gegen die Rückmeldegebühr. Am 29. November 2004 gab der damalige Rektor der Universität Potsdam eine an die Studierendenvertreter im Senat gerichtete schriftliche Erklärung ab. Anlass war eine Anfrage in der Senatssitzung vom 18. November 2004, ob die Universität Potsdam auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich eventueller Rückzahlungsansprüche der Studierenden wegen möglicherweise rechtsgrundlos gezahlter Rückmeldegebühren verzichte. Der Rektor erklärte, dass die Verjährung nach Prüfung durch das Justiziariat unabhängig von den Übergangsvorschriften des EGBGB erst mit dem Entstehen des Anspruchs beginne. Dazu müssten alle Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorliegen, unter anderem auch die, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Rückmeldegebühren (§ 30 Abs. 1a HG) könne aber erst entfallen, wenn sie für verfassungswidrig erklärt worden sei. Daher würde in diesem Fall auch dann erst die Verjährungsfrist beginnen. Die Rückwirkung der Nichtigkeit sei verjährungsrechtlich unerheblich. Da die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe, sei eine Verzichtserklärung der Universität nicht notwendig. Am 1. Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht Potsdam in einigen Musterverfahren, die auf die Erstattung von auf der Grundlage von § 30 Abs. 1a BbgHG a.F. gezahlten Rückmeldegebühren gerichtet waren, die Klagen zurück. In den Berufungsverfahren beschloss das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 24. Oktober 2013 die Aussetzung der Verfahren und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 30 Abs. 1a S. 1 BbgHG a.F. im Hinblick auf die darin enthaltene Rückmeldegebühr vor. Am 17. Januar 2017 beschloss das Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 2/14 u.a. -, dass § 30 Abs. 1a S. 1 BbgHG a.F. i.d.F. der Änderung vom 22. März 2004 mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 a ff. Grundgesetz sowie mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 Deutschen Mark bzw. 51 € pro Semester erhoben wurden. Die Nichtigerklärung galt rückwirkend vom Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens der Norm. Im Anschluss daran verurteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Beklagten am 22. Juni 2017 in den Musterverfahren zur Erstattung der Rückmeldegebühren einschließlich Zinsen seit Rechtshängigkeit - OVG 5 B 7.17 u.a. -. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 an den Beklagten und beantragte die Erstattung seiner Rückmeldegebühren. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 unter Hinweis auf den Ablauf der Verjährungsfrist nach § 24 Gebührengesetz Brandenburg (GebGBbg) ab. Ein hiergegen vom Kläger erhobener Widerspruch blieb unbeantwortet. Am 22. März 2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Potsdam eine auf Rückerstattung seiner vom WS 2001/02 bis zum WS 2008/09 gezahlten Rückmeldegebühren gerichtete Klage unter Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erhoben. Der Kläger führt zu deren Begründung an, der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe frühestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017, ggfs. sogar erst mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017 begonnen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Zahlungsgrundlage entfallen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung komme es nicht an. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 24 GebGBbg, da diese Norm nicht anwendbar sei. Jedenfalls könne die Verjährungsfrist nicht vor Unanfechtbarkeit einer Festsetzungsentscheidung, an welcher es jedoch fehle, beginnen. Zudem habe sich der damalige Rektor des Beklagten in einem Schreiben an die Studierendenvertreter vom 29. November 2004 selbst verpflichtet, die Einrede der Verjährung - zumindest während der Dauer der Musterverfahren und beginnend ab einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht zu erheben. Der Beklagte handele nunmehr widersprüchlich und somit treuwidrig. Es sei absurd anzunehmen, dass dieser bei seiner Erklärung nur die 3-jährige Verjährungsfrist im Auge gehabt habe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 765,65 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 GebGBbg i.d.F. vom 7. Juli 2009 (GebGBbg n.F.) scheitere daran, dass es unanfechtbare Festsetzungsentscheidungen in Form von Verwaltungsakten für die jeweiligen Semester gebe. Entsprechendes gelte auch bei Anwendbarkeit des Gebührengesetzes i.d.F. vom 18. Oktober 1991 (GebGBbg a.F.). Jedenfalls sei der Erstattungsanspruch sowohl nach der vierjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 3 GebGBbg n.F. als auch nach der dreijährigen Verjährungsfrist des § 21 Abs. 3 GebGBbg a.F. verjährt. Der Kläger könne seine Klage auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB analog stützen, da er auf bestandskräftige Gebührenbescheide gezahlt und damit nicht ohne Rechtsgrund geleistet habe. Insoweit gehe der Anspruch nach dem Gebührengesetz dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vor und schließe diesen als Spezialregelung aus. Im Übrigen wäre ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch verjährt. Es könne offenbleiben, ob die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB greife, da hier jedenfalls die zehnjährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB zur Anwendung komme, die im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. März 2018 allenfalls für die letzte Gebührenzahlung des Klägers im Jahr 2008 noch nicht abgelaufen sei. Dem stehe das Schreiben des damaligen Rektors vom 29. November 2004 nicht entgegen. Zum einen sei dies nicht an den Kläger, sondern an die Studierendenvertreter im Senat gerichtet gewesen. Zum anderen habe der Rektor einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gerade abgelehnt. Er habe damals offenkundig allein die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB vor Augen gehabt. Zu der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist verhalte sich das Schreiben ebenso wenig wie zu der gebührenrechtlichen Verjährung nach § 24 Abs. 3 GebGBbg n.F.. Mit Urteil vom 29. März 2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 765,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Es heißt in den Urteilsgründen, ein Anspruch nach dem Gebührengesetz Brandenburg scheide allerdings aus. Das Gebührengesetz in der zum Zeitpunkt der Zahlung anwendbaren Fassung vom 18. Oktober 1991 sei auf die erhobenen Rückmeldegebühren nicht anwendbar, da diese durch das speziellere brandenburgische Hochschulgesetz geregelt gewesen seien (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg a.F.). Auch auf § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F., wonach überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen unverzüglich zu erstatten seien, könne der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen, da das GebGBbg n.F. erst nach Zahlung der streitgegenständlichen Rückmeldegebühren in Kraft getreten sei und eine Anwendung zu einer unzulässigen Rückwirkung führen würde. Denn im Hinblick auf die vierjährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 3 GebGBbg n.F. wäre der mit der Zahlung des Schuldners entstandene Anspruch nach § 24 Abs. 1 GebGBbg n.F. mit Inkrafttreten des Gesetzes für Leistungen, die vor dem Vierjahreszeitraum erbracht worden seien, in derselben „juristischen Sekunde“ wieder entfallen. Im Übrigen handele es sich bei den Gebührenforderungen nicht um festsetzende (schriftlich oder in sonstiger Weise erlassene) Verwaltungsakte i.S.v. § 15 Abs. 1 GebGBbg n.F. i.V.m. § 1 VwVfG Bbg, §§ 35, 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG, da es an einer einzelfallbezogenen Regelung fehle. Der Kläger besitze jedoch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend §§ 812 ff. BGB gegenüber dem Beklagten, da er die Gebühren aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 rechtsgrundlos gezahlt habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) sei nicht abgelaufen, da der Kläger von den Umständen, die seinen Anspruch begründeten, erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 Kenntnis erlangt und dann rechtzeitig im März 2018 Klage erhoben habe. Allerdings gelte nach § 199 Abs. 4 BGB eine Höchstfrist für den Eintritt der Verjährung. Andere Ansprüche, als die auf Schadensersatz und auf einem Erbfall beruhenden, verjährten ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Dies gelte auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Frist beginne mit der Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, hier mit der jeweiligen Zahlung der Rückmeldegebühr. Für die letzten unter der Geltung der für nichtig erklärten Vorschrift des § 30 Abs. 1a S. 1 BbgHG a. F. erfolgten Zahlungen, d.h. für die Rückmeldungen für das SS 2008 und das WS 2008/2009, sei die Verjährung mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten. Damit sei nur die Verjährungsfrist für die Rückforderung dieser letztgenannten Rückmeldegebühren i.H.v. je 2 × 51 € noch nicht abgelaufen, da der Kläger am 22. März 2018 Leistungsklage erhoben habe. Allerdings könne sich der Beklagte auf den Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nicht berufen, weil es sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) handele. Denn der Kläger sei - wie alle Studierenden der Universität Potsdam im maßgeblichen Zeitraum - durch die Erklärung des damaligen Rektors vom 29. November 2004, die ausdrücklich der gesamten Studentenschaft gegolten habe, veranlasst worden, seine Ansprüche auf Erstattung von Rückmeldegebühren nicht fristgerecht verjährungshemmend geltend zu machen. Der Rektor habe zwar offenbar auf die kenntnisabhängige Verjährung abgestellt. Entscheidend sei jedoch der objektive Empfängerhorizont. Ein zumal juristisch nicht vorgebildeter Laie habe der Erklärung des Rektors entnehmen müssen, dass die Verjährung von Erstattungsansprüchen vor einer Entscheidung eines Gerichts, dass § 30 Abs. 1a BbgHG a.F. verfassungswidrig sei, nicht eintreten werde und es deswegen nicht erforderlich sei, bis zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung zu begehren, insbesondere eine Leistungsklage zu erheben. Eine Differenzierung zwischen der kenntnisabhängigen und der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist habe von ihm nicht verlangt werden können. Zudem sei der Zeitpunkt der Erklärung zu berücksichtigen. Mit Ablauf des Jahres 2004 habe der Ablauf der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche für das SS 2001 und das WS 2001/2002 gedroht. Es sei nachvollziehbar, dass im Interesse der Universität und auch der Studierenden eine Klagewelle habe verhindert und eine Entscheidung in den bereits anhängigen Klageverfahren habe abgewartet werden sollen. Der Kläger habe nach alldem davon ausgehen können, dass die Verjährung nicht eintreten werde, bevor § 30 Abs. 1a BbgHG a.F. für verfassungswidrig erklärt werde. Es habe für ihn mithin kein Anlass bestanden, vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte auf diese Folge der ihm zuzurechnenden Erklärung vom 29. November 2004 berufe. Die Einrede der Verjährung sei damit ausgeschlossen. Zwar sei zu verlangen, dass der Gläubiger seinen Anspruch durch Klage oder in einer anderen zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise alsbald geltend mache, sobald die Umstände entfallen seien, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet hätten, denn den für die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB relevanten Umständen komme keine hemmende Wirkung im Sinne von § 209 BGB zu. Wenn man davon ausgehe, dass der Kläger habe annehmen dürfen, die Verjährungsfrist werde erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 beginnen, könnten die Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet hätten, frühestens mit dem Schreiben der Universität vom 12. Dezember 2017 entfallen sein. Die Klage sei am 22. März 2018 erhoben worden. Aber auch zu diesem Zeitpunkt habe die Frist, in der vom Kläger zu verlangen gewesen sei, zur Verjährungsunterbrechung die Leistungsklage zu erheben, noch nicht begonnen. Der Beklagte habe sich in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2017 lediglich auf eine durch Gesetz eingetretene Verjährung nach § 24 GebGBbg n.F. berufen. Die Einrede der Verjährung im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sei erst im Verlauf des Klageverfahrens geltend gemacht worden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bestehe auch in der mit der Klage geltend gemachten Höhe für insgesamt 13 Semester. Der Zinsanspruch ergebe sich, da § 24 GebGBbg n.F. keine Anwendung finde, aus § 291 i.V.m. § 288 BGB und betrage 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) für das Jahr. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Anspruch des Klägers für die Zeit vom WS 2001 bis zum WS 2007/2008 durch den Ablauf der zehnjährigen Frist nach § 199 Abs. 4 BGB verjährt. Der Beklagte habe die Einrede der Verjährung auch wirksam und nicht etwa treuwidrig unter Verstoß gegen § 242 BGB erhoben. Der Rektor habe in dem Schreiben vom 29. November 2004 einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede abgelehnt und dabei allein die dreijährige Regelverjährungsfrist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 199 Abs. 1 BGB vor Augen gehabt. Zum Lauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB enthalte das Schreiben keine Aussage, geschweige denn einen Hinweis auf einen Einredeverzicht. Mit seiner Sichtweise überspanne das Verwaltungsgericht den Erklärungsinhalt des Schreibens und messe den Obliegenheiten der Gläubiger etwaiger Erstattungsansprüche ein zu geringes Gewicht zu. Angesichts des Erklärungsgehalts des Schreibens des Rektors hätte es dem Kläger oblegen, zwischen den zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu differenzieren bzw. sich ggfs. unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung rechtskundig zu machen. Jedenfalls habe der Kläger die ihm zuzubilligende Überlegungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs überschritten. Denn er habe bereits aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 12. Dezember 2017 offenkundig nicht mehr davon ausgehen können, dass sein Anspruch auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder zumindest nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werde. Ein Erstattungsanspruch nach § 24 GebGBbg bestehe demgegenüber nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe. Die Anwendbarkeit des GebGBbg a.F. scheitere an dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1, und das GebGBbg n.F. sei erst nach Zahlung der streitgegenständlichen Rückmeldegebühren in Kraft getreten. Im Übrigen stehe einem Erstattungsanspruch die Verjährung nach § 24 Abs. 3 GebGBbg entgegen sowie die Tatsache, dass für jedes hier in Streit stehende Semester rechtskräftige Festsetzungsentscheidungen i.S.v. § 15 GebGBbg existierten. Die an die Studenten gerichteten Schreiben wiesen den Mindestinhalt für eine Gebührenfestsetzung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GebGBbg auf. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. März 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger meint, die Gebührenerhebung sei nicht aufgrund eines unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheides erfolgt. Im Übrigen gehe es nicht nur darum, inwieweit sich der Kläger und andere Studierende auf Aussagen des Rektors des Beklagten zum Beginn der Verjährung berufen könnten, sondern inwieweit ein Anspruch darauf bestehe, dass die Behörde die Folgen der aufgrund nichtigen Verwaltungshandelns entstandener Gebührentatbestände beseitige. Insoweit lasse sich aus dem Rechtsstaatsprinzip eine Verpflichtung des Gesetzgebers und der Verwaltung ableiten, die aufgrund nichtiger gesetzlicher Regelungen erlangten Gebühren an die Betroffenen zurückzuzahlen. Eine Verjährung diesbezüglicher Ansprüche könne damit denknotwendig erst beginnen, wenn die Beteiligten die Nichtigkeit der Gebührenerhebung hätten erkennen können bzw. müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.