Beschluss
3 A 200/16
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
• Bei der summarischen Prüfung nach § 114 ZPO ist Maßstab, dass hinreichende (nicht bereits sichere) Erfolgsaussichten bestehen müssen; fernliegende Erfolgschancen rechtfertigen keine Bewilligung.
• Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Antrags maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Bei der summarischen Prüfung nach § 114 ZPO ist Maßstab, dass hinreichende (nicht bereits sichere) Erfolgsaussichten bestehen müssen; fernliegende Erfolgschancen rechtfertigen keine Bewilligung. • Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Antrags maßgeblich. Der Kläger stellte einen PKH-Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Streitgegenstand ist die Frage, ob die festgestellte Nichtanerkennung von Schutzgründen in seinem Fall zu einer Verpflichtung der Behörde führt. Der Kläger beruft sich auf Verfolgung oder sonstigen Schaden bei Rückkehr nach Afghanistan und auf mögliche Gruppenverfolgung der Sikhs. Das Bundesamt stellte fest, dass weder individuelles Verfolgungsschicksal noch eine für den Kläger relevante Gruppenverfolgung vorliegen; ein Abschiebungsverbotsgrund nach § 60 Abs. 5 AsylG wegen Art. 3 EMRK wurde geprüft. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klagewegs. Es betrachtete die bisherigen Angaben des Klägers und die vorliegenden Erkenntnismittel als nicht ausreichend, um die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen Klagerfolg zu rechtfertigen. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu prüfen; Gewährung setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus. • Die Erfolgsaussichtskontrolle im PKH-Verfahren ist summarisch; sie darf nicht Hauptsachefragen endgültig klären, wohl aber erkennen, ob die Erfolgschance fernliegt oder nicht. • Zeitpunkt der Prüfung ist die Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Antrags. • Die vorgelegten Umstände und bisherigen Angaben des Klägers rechtfertigen keine Überzeugung, dass das Gericht nach Anhörung von einem individuellen Verfolgungsschicksal oder einem im Asylrecht relevanten Schaden überzeugt sein wird (§ 3 Abs.1 AsylG, Art.16a GG). • Eine relevante gegen Sikhs gerichtete Gruppenverfolgung ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich. • Eine mögliche Gefährdung im Sinne des Art.3 EMRK wurde bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AsylG berücksichtigt; es fehlt aber an Anhaltspunkten für ein schutzbegründendes Verhalten Dritter im Sinne des § 4 Abs.3 Satz1 i.V.m. § 3c AsylG. • Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten so gering, dass PKH nach §114 ZPO zu versagen ist. Der PKH-Antrag des Klägers wurde abgelehnt; die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt die zusammengetragenen Tatsachen und Erklärungen des Klägers für nicht ausreichend, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen individueller Verfolgungsgründe oder eines asylrechtlich relevanten Schadens zu begründen. Auch eine auf die Religionsgruppe gestützte Gruppenverfolgung wurde als nicht wahrscheinlich erachtet. Eine mögliche Verletzung von Art.3 EMRK wurde im Rahmen eines Abschiebungsverbots geprüft, änderte aber die Einschätzung der Erfolgsaussichten nicht. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.