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Urteil

2 A 10/15

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist erforderlich, dass eine bereits vorhandene Erkrankung durch zielstaatsbezogene Umstände so wesentlich verschlimmert wird, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. • Die Darlegung des Gesundheitszustands muss durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen erfolgen, die Diagnose, Schweregrad, Tatsachenerhebung und voraussichtliche Folgen dokumentieren (§ 60a Abs. 2c AufenthG maßgeblich herangezogen). • Eine allgemein erschwerte medizinische Versorgung im Herkunftsstaat begründet nur dann ein Abschiebungsverbot, wenn für den Betroffenen eine extrem überwiegende Gefahr besteht, dass er dort mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegenden Schaden oder den Tod erleidet.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen Krankheit: Anforderungen an Nachweis und Prognose • Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist erforderlich, dass eine bereits vorhandene Erkrankung durch zielstaatsbezogene Umstände so wesentlich verschlimmert wird, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. • Die Darlegung des Gesundheitszustands muss durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen erfolgen, die Diagnose, Schweregrad, Tatsachenerhebung und voraussichtliche Folgen dokumentieren (§ 60a Abs. 2c AufenthG maßgeblich herangezogen). • Eine allgemein erschwerte medizinische Versorgung im Herkunftsstaat begründet nur dann ein Abschiebungsverbot, wenn für den Betroffenen eine extrem überwiegende Gefahr besteht, dass er dort mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegenden Schaden oder den Tod erleidet. Die Kläger sind aserbaidschanische Eheleute, die bereits 2006 nach Aserbaidschan abgeschoben worden waren und 2012 erneut nach Deutschland einreisten und Asylanträge stellten. Das Bundesamt lehnte 2015 Flüchtlings- und Schutzstatus ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG; dagegen erhoben die Kläger Klage. Kläger zu 1. legte ärztliche Atteste zu verschiedenen Beschwerden (unter anderem hydrocephalus, Bluthochdruck, Diabetes Typ II, Schlafstörungen, Depression) vor und behauptete, eine Rückkehr würde zu einer schweren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Die Kläger nahmen Anträge auf Anerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz zurück und begehrten nunmehr die Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht führte eine Anhörung durch, berücksichtigte vorgelegte Atteste und Lageberichte zur medizinischen Versorgung in Aserbaidschan und verhandelte trotz Ausbleibens der Behörde. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: § 60 Abs. 7 AufenthG verlangt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; die Gefahr hat sich in eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu übersetzen; die Prognose nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Beweisanforderungen: Eine hinreichend konkrete Darlegung des Gesundheitszustandes erfordert qualifizierte ärztliche Bescheinigungen, die Diagnosen, Schweregrad, methodische Tatsachenerhebung und prognostische Aussagen enthalten (§ 60a Abs. 2c AufenthG). • Sachverhaltsbewertung: Die vorgelegten Atteste nennen Diagnosen, enthalten jedoch keine ausreichenden Angaben zu Schweregrad, Dauer, konkreten Funktionsbeeinträchtigungen oder zu erforderlichen bzw. aktuell eingenommenen Medikamenten; entscheidende Angaben zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen lebensbedrohlichen Verschlechterung fehlen. • Versorgungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat: Nach Erkenntnismitteln und Lagebericht des Auswärtigen Amtes sind die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar; es existiert zwar kein flächendeckendes Versicherungssystem, aber sowohl staatliche als auch private medizinische Versorgung und die Verfügbarkeit üblicher Medikamente werden für Baku festgestellt. • Rechtsfolgen: Mangels der erforderlichen konkreten, qualifizierten medizinischen Nachweise und wegen der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan kann nicht von einer erheblichen konkreten Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht substantiiert geltend gemacht. • Verfahrensrechtliches: Die Klage in Teilen wurde eingestellt; die verbleibende Klage ist zulässig aber unbegründet; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 155 VwGO i.V.m. § 83b AsylG bzw. § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO. Die Klage ist unbegründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Die vorgelegten medizinischen Atteste genügen nicht den erforderlichen Anforderungen zur glaubhaften Darlegung eines so schweren Krankheitsbildes, dass eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung bei Rückkehr nach Aserbaidschan mit der für § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Ferner spricht die Einschätzung der medizinischen Versorgung in Aserbaidschan, insbesondere in Baku, dafür, dass die Erkrankungen des Klägers dort grundsätzlich behandelbar sind. Deshalb ist das angefochtene BAMF-Bescheid vom 14.01.2015 rechtmäßig; die Kostenentscheidung trifft die Kläger.