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Gerichtsbescheid

6 K 164/14.GI.A

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2015:0911.6K164.14.GI.A.0A
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Leitsätze
Unter Berücksichtigung der dem Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 EGV 343/2003 (Dublin II-VO) bzw. Artikel 29 Abs. 2 EUV 604/2013 (Dublin III-VO) zugrundeliegenden Wertung sowie des dem Dublin-System immanenten auch dem Asylbewerber dienenden Beschleunigungsgrundsatzes ist jedenfalls bei einer Verzögerung der Überstellung um mehr als 18 Monate ein Verweis des Asylbewerbers auf einen anderen Mitgliedstaat mit seinem sowohl europarechtlich als auch national verbürgten Anspruch auf Prüfung seines Asylantrages nicht mehr vereinbar.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Berücksichtigung der dem Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 EGV 343/2003 (Dublin II-VO) bzw. Artikel 29 Abs. 2 EUV 604/2013 (Dublin III-VO) zugrundeliegenden Wertung sowie des dem Dublin-System immanenten auch dem Asylbewerber dienenden Beschleunigungsgrundsatzes ist jedenfalls bei einer Verzögerung der Überstellung um mehr als 18 Monate ein Verweis des Asylbewerbers auf einen anderen Mitgliedstaat mit seinem sowohl europarechtlich als auch national verbürgten Anspruch auf Prüfung seines Asylantrages nicht mehr vereinbar. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheidet, hat in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger über die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2014 hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in dem dieses einen Asylantrag nach § 27 a AsylVfG als unzulässig ablehnt und eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG erlässt, allein eine Anfechtungsklage statthaft (siehe dazu zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2015, Az.: 13 A 221/15.A, mit umfangr. Nachw., ). Denn die Zuständigkeitsprüfung nach der Verordnung 343/2003/EG (Dublin II-VO) bzw. der Verordnung 604/2013/EU (Dublin III-VO) ist der Prüfung eines Asylantrages vorgelagert und von dem Verfahren zu dessen inhaltlicher Prüfung zu unterscheiden (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.04.2014, Az.: A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293 und 29.04.2015, Az.: A 11 S 121/15, NVwZ 2015, 1155; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 1 A 21/12.A, DVBl. 2014, 790; Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2015, Az.: 13a ZB 15.50005, ; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, Az.: 1 Bf 208/14.AZ, ). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.09.2013, Az.: 10 C 1.13, NVwZ 2014, 158) in dem vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die von dem dortigen Kläger beantragte isolierte Aufhebung des Einstellungsbescheides für ausreichend gehalten, um dem Bundesamt zunächst die Sachentscheidung vorzubehalten (siehe dazu VGH BadenWürttemberg, Urteile vom 16.04.2014 und 29.04.2015; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015 und Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2015, jeweils a. a. O). Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2014 ist in dem für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist aufzuheben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat - da hier eine Wiederaufnahme des Klägers durch Frankreich oder die Schweiz als nachrangig zuständigen Staaten ausscheidet - über den Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 27a i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylVfG für die mit der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages des Klägers der Sache nach erfolgte Ablehnung des Asylantrages als unzulässig liegen nicht (mehr) vor. Italien ist nicht aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Vielmehr ist nach diesen Vorschriften die internationale Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Maßgeblich ist hier aufgrund der Übergangsvorschrift des Artikels 49 der Verordnung 604/2013/EU (Dublin III-VO) die Verordnung 343/2003/EG (Dublin II-VO), da sowohl der Asylantrag des Klägers als auch das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vor dem 01.01.2014 gestellt worden sind. Nach Artikel 20 Abs. 1 c Dublin II-VO ist hier zunächst die Zuständigkeit Italiens begründet worden, da dieses auf das gemäß Artikel 16 Abs. 1 c Dublin II-VO erfolgte Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes nicht fristgemäß geantwortet hat. Die Zuständigkeit ist jedoch zwischenzeitlich gemäß Artikel 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Bestimmung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten durchgeführt wird. Die Frist ist abgelaufen, da einer der Verlängerungstatbestände des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO nicht ersichtlich ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Fristablauf ab der - hier gemäß Artikel 20 Abs. 1 c Dublin II-VO fingierten -Annahme des Wiederaufnahmegesuchs des Bundesamtes durch Italien von dem durch den Kläger erfolglos betriebenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unberührt geblieben ist (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014, Az.: 13 A 1347/14.A, ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2015, Az. 1 A 11020/14.OVG, www.asyl.net), ob er während des Eilverfahrens gehemmt gewesen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, Az.: A 11 S 1285/14, NVwZ 2015, 92) oder, ob er durch das Eilverfahren unterbrochen worden ist und mit der Entscheidung des Gerichts erneut begonnen hat (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2015, Az.: 11 LB 248/14; VG Minden, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 10 K 311/14.A, jeweils ; Hess. VGH, Beschlüsse vom 02.07.2014, Az.: 10 B 1126/14.A und 30.06.2015, Az.: 10 A 2091/14.Z.A). Selbst bei der zeitlich spätesten Variante eines Fristbeginns erst ab dem negativen Eilbeschluss des erkennenden Gerichts vom 14.02.2014 (Az.: 6 L 163/14.GI.A) ist bereits ein Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren verstrichen. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig trotz des zwischenzeitlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.12.2013 (Az.: C-394/12, Abdullahi, NVwZ 2014, 208 ) ganz überwiegend vertreten, dass sich ein Kläger grundsätzlich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfristen nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO berufen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.04.2015, Az.: A 11 S 121/15, a.a.O. und 18.03.2015, Az.: A 11 S 2042/14, ; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.02.2015, Az.: 2 LA 15/15, und OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2015, a. a. O. und Beschluss vom 06.11.2014, Az.: 13 LA 66/14, InfAuslR 2015, 74; Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 2 A 976/14.A, InfAuslR 2014, 457; anderer Ansicht OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 05.08.2015, a. a. O.). Danach dienen die Fristbestimmungen der Dublin II-VO einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat im Verhältnis der Dublin-Staaten untereinander, ohne dem Betreffenden einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrages durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.02.2015, a. a. O.). Ein Asylbewerber kann demgemäß der Überstellung in den nach der Dublin II-VO für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2014, a. a. O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014, Az.: 10 B 35.14, NVwZ 2014, 1677). Etwa anderes muss jedoch dann gelten, wenn aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist die Wiederaufnahmebereitschaft des Mitgliedstaates fehlt oder deren Ablauf zu einer unzumutbaren Verzögerung des Wiederaufnahmeverfahrens führt (vgl. zu Letzterem VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.04.2015 und 18.03.2015, a. a. O.). Anderenfalls könnte der Asylbewerber letztlich seinen Anspruch auf die ihm durch Artikel 18 EU-GRCharta sowie Artikel 3 Abs. 1 der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO garantierte Überprüfung seines Begehrens durch einen Mitgliedstaat nicht wirksam durchsetzen. Denn die Bundesrepublik Deutschland könnte sich auf die bestandskräftige Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt berufen und der ursprünglich zuständige Staat könnte - ebenso wie ein dritter Mitgliedstaat - den Betreffenden auf die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland verweisen (siehe zum Vorgenannten OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2015, a. a. O.). Dem lässt sich nicht ein etwaiger Wiederaufgreifensanspruch des Betreffenden bezüglich seines Asylverfahrens entgegenhalten (so aber Hess. VGH, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: 2 A 10/15.ZA unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.02.2015, a. a. O.). Es ist bereits nicht ersichtlich, warum bei diesem Wiederaufgreifen abweichend von dem ursprünglichen Verfahren eine subjektive Berechtigung des Betreffenden bestehen soll. Vor allem ist auch kein Raum für einen Wiederaufgreifensanspruch, so lange das ursprüngliche Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen kann sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist des Artikels 20 Abs. 2 Dublin-II-VO berufen. Dabei kann dahinstehen, ob von einer fehlenden Bereitschaft Italiens zur Wiederaufnahme des Klägers trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist auszugehen ist. Hält man insoweit das Bundesamt für darlegungspflichtig (siehe etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 20.05.2015, Az.: 11 ZB 14.50036 und 11.02.2015, Az.: 13a ZB 15.50005, , vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2015, a. a. O.), fehlt es bereits an einem entsprechenden Vortrag. Unabhängig davon ist hier eine unzumutbare Verzögerung der Durchführung der Überstellung des Klägers eingetreten. Denn nach den obigen Ausführungen ist bereits der Zeitraum überschritten, auf den nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO die Frist für die Überstellung längstens verlängert werden kann. Nach dieser Bestimmung kann die Frist höchstens auf 1 Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Unter Berücksichtigung der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Wertung sowie des dem Dublin-System immanenten nicht nur den Interessen der teilnehmenden Staaten sondern auch der Asylbewerber dienenden Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.12.2013 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: 1 B 30/15., ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014, a. a. O.) ist jedenfalls bei einer Verzögerung der Überstellung um mehr als 18 Monate ein Verweis des Asylbewerbers auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates mit seinem sowohl europarechtlich als auch durch Artikel 16 a GG verbürgten Anspruch auf Prüfung seines Asylantrages nicht mehr vereinbar (siehe zur Unzumutbarkeit bereits nach einem Jahr: VG Augsburg, Urteile vom 15.05.2015, Az.: Au 5 K 15.0002 und 13.05.2015, Az.: Au 7 K 14.50099; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2014, Az.: 13 L 1785/14.A; jeweils ). Schließlich kommt hier auch keine Umdeutung des angegriffenen Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71 a AsylVfG in Betracht. Die Voraussetzungen des § 47 VwVfG für eine Umdeutung der Ablehnung eines Asylantrages nach § 27 a AsylVfG als unzulässig in eine Ablehnung eines Zweitantrages nach § 71 a AsylVfG sind nicht gegeben (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 121/15, a. a. O. und Beschluss vom 19.01.2015, Az.: A 11 S 2508/14, InfAuslR 2015, 168; Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2015, und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2015, jeweils a. a. O.). Beide Entscheidungen sind bereits nicht auf das selbe Ziel gerichtet, da im ersten Fall aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ohne materiell-rechtliche Prüfung der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, während in zweiten Fall eine Prüfung stattfindet, ob das Asylverfahren wieder aufzugreifen ist und ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht. Darüber hinaus hätte der angefochtene Bescheid auch nicht in der derselben Verfahrensweise ergehen können, da es sowohl an der nach § 71 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 25 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen Anhörung zu den Fluchtgründen fehlt als auch der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 71 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG hinsichtlich des Zielstaates einer Abschiebungsandrohung. Nach alledem liegen auch die Voraussetzungen des § 34 a AsylVfG für eine Abschiebungsanordnung nach Italien nicht vor. Aufgrund der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig steht nicht mehr fest, dass seine Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00.00.0000 geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 19.11.2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Gießen als Asylbewerber und stellte dort am 05.12.2013 einen Asylantrag. Dabei gab er unter anderem an, sein Heimatland 2003 verlassen und im September 2004 nach Italien gekommen zu sein. Im August 2009 sei er nach Frankreich gefahren. Von dort sei er im Januar 2010 nach Italien abgeschoben worden. Im August 2011 habe er sich in die Schweiz begeben, von wo er am 09.01.2012 wieder nach Italien abgeschoben worden sei. Am 18.11.2013 sei er mit dem Bus nach Frankfurt am Main gefahren. In Frankreich, Italien (zweimal) und der Schweiz habe er Asylanträge gestellt. Diese seien jedoch nicht gewürdigt worden. Hierzu legte er auszugsweise die Kopie einer die Flüchtlingsanerkennung versagenden Entscheidung aus Italien vom 13.02.2007 vor. Am 10.12.2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestützt auf einen Eurodac-Treffer über eine Asylantragstellung des Klägers am 29.09.2004 in Crotone ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Dieses blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 13.01.2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 c der Verordnung 343/2003/EG (Dublin II-VO) für die Behandlung des Asylantrages des Klägers zuständig sei. Italien habe gemäß Artikel 20 Abs. 1 b Dublin II-VO seine Zustimmung zur Bearbeitung des Asylantrages des Klägers erklärt, indem es auf das Wiederaufnahmegesuch nicht geantwortet habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Am 17.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Asylbegehren weiterverfolgt. Ferner hat er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Diesen Antrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14.02.2014 (Az.: 6 L 163/14.GI.A) abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien. Ergänzend hat er vorgetragen, dass die Frist für eine Überstellung nach Italien abgelaufen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorlägen. Mit Verfügung vom 13.07.2015 sind die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Am 08.09.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (1 Hefter) Bezug genommen.