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Urteil

4 A 491/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Deutschland nachgeborenes Kind ist nicht ohne Weiteres der Dublin-Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Eltern unterworfen; die Zuständigkeitsakzessorietät gilt nur, soweit dies dem Wohl des Kindes dient. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für die Eltern kann die Anwendung der Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO auf nachgeborene Kinder ausschließen. • Ein Asylantrag eines nach Deutschland geborenen Kindes ist nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, weil die Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben; die Vorschrift erfasst nur Personen, denen bereits selbst Schutz gewährt wurde.
Entscheidungsgründe
Nachgeborenes Kind: Dublin-Zuständigkeit entfällt bei Abschiebungsverbot des Elternteils • Ein in Deutschland nachgeborenes Kind ist nicht ohne Weiteres der Dublin-Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Eltern unterworfen; die Zuständigkeitsakzessorietät gilt nur, soweit dies dem Wohl des Kindes dient. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für die Eltern kann die Anwendung der Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO auf nachgeborene Kinder ausschließen. • Ein Asylantrag eines nach Deutschland geborenen Kindes ist nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, weil die Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben; die Vorschrift erfasst nur Personen, denen bereits selbst Schutz gewährt wurde. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige jesidischen Glaubens und wurde 2014 in Deutschland geboren. Ihre Eltern hatten in Bulgarien internationalen Schutz erhalten; für den Vater wurde bereits ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der in Deutschland geborenen Klägerin als unzulässig ab und berief sich auf § 29 AsylG in Verbindung mit der Dublin-III-VO. Die Klägerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg und begehrte die Durchführung des nationalen Asylverfahrens. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. Die Ablehnung des Asylantrags wurde in Ziff. 1 des Bescheids angefochten; Ziff. 2 des Bescheids (Feststellung des Abschiebungsverbots) wurde nicht angefochten. • Zulässigkeit: Sowohl die Anfechtungs- als auch die Leistungsklage sind zulässig; bei Erfolg muss das Verfahren national durchgeführt werden (§ 31 Abs. 2 AsylG). • Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst nur Personen, denen bereits selbst internationaler Schutz gewährt wurde; auf die Klägerin, die in Deutschland geboren ist, trifft dies nicht zu. • Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO begründet grundsätzlich eine Zuständigkeitsakzessorietät zwischen Eltern und mitreisenden oder nachgeborenen Kindern, gilt aber nur "sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient". • Die Zuständigkeitsakzessorietät scheidet hier aus, weil für den Vater der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht und die Beklagte für die Klägerin die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr nach Bulgarien festgestellt hat. • Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat verwiesen auf die derzeitige Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien (Obdachlosigkeit, extreme Armut) und damit auf hinreichende Gründe, die eine Rücküberstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen. • Weitere Ablehnungsgründe des § 29 AsylG (sichere Drittstaaten, Folge- oder Zweitantrag) sind nicht einschlägig, da Bulgarien kein sicherer Drittstaat ist und es sich um einen Erstantrag handelt. • Folgerung: Mangels rechtlicher Grundlage ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig; die Beklagte ist verpflichtet, das nationale Asylverfahren durchzuführen. Die Klage ist begründet: Ziff. 1 des Bescheids ist aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, das Asylverfahren der Klägerin im nationalen Verfahren durchzuführen. Die Ablehnung als unzulässig nach § 29 AsylG ist nicht tragfähig, weil die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die persönliche Gewährung internationalen Schutzes voraussetzt und Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO hier aufgrund des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und des damit verbundenen Kindeswohls nicht zur Anwendung kommt. Bulgarien ist kein sicherer Drittstaat für die Klägerin; weitere Unzulässigkeitsgründe greifen nicht. Deshalb besteht für die Beklagte die Verpflichtung, das Asylbegehren der in Deutschland nachgeborenen Klägerin materiell im nationalen Verfahren zu prüfen.