OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

10 A 603/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0205.10A603.18.00
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2018, Gesch.-Z.: , wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin (Herkunftsland: Nigeria) wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig sowie ihre Abschiebung nach Italien. 2 Der Mutter der Klägerin wurde gemäß der Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 6. Juni 2018 nach Durchführung eines Asylverfahrens in Italien internationaler Schutz (subsidiärer Schutzstatus) zuerkannt (Bl. 122 d. Asylakte zum Gz. 7479171-232). In der Folge reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Die Klägerin ist am 18. August 2018 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 17. September 2018 ging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Anzeige ihrer Geburt davon aus, dass für sie ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt gilt. 4 Mit Bescheid vom 14. November 2018, Gesch.-Z.: , lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Italien bzw. in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3). Im vierten Satz der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet, dass sie nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 (Bl. 57 ff. d. Asylakte zum Gz. ) Bezug genommen. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 24. November 2018 Klage erhoben. 7 Sie trägt zusammengefasst vor, ihr Asylantrag sei nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig. Art. 9 Dublin III-VO sei nicht anwendbar, denn weder sie noch ihre Mutter hätten den Wunsch schriftlich kundgetan, dass Italien für ihr Asylverfahren zuständig sein solle. Auch Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO finde vorliegend keine Anwendung. Ihre Mutter sei keine Antragstellerin im Sinne dieser Norm. 8 Sie beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018, Gesch.-Z.: , aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 13 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. 16 I. Der Antrag der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 aufzuheben, ist bei verständiger Würdigung nach § 88 VwGO so auszulegen, dass die Aufhebung des Bescheides mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 begehrt wird, da das dort festgestellte Verbot einer Abschiebung nach Nigeria für sie ausschließlich begünstigend ist. 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Der angefochtene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Die Beklagte hat den Antrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. 20 Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG – wie von der Beklagten vorgenommen – scheidet vorliegend aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Italien ist insbesondere weder in direkter noch in analoger Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig. 21 Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO findet vorliegend keine direkte Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Kindes, das nach der Ankunft eines Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wird, untrennbar mit der Situation des Antragstellers verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Antragstellers zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. 22 Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor, da die Mutter der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ihres Kindes in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) nicht als Antragstellerin i.S.d. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zu qualifizieren war. Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. c) Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dies trifft auf die Mutter der Klägerin nicht zu, da ihr in Italien bereits rechtskräftig der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, mithin bereits über ihren Anspruch auf internationalen Schutz endgültig entschieden wurde. 23 Eine erweiternde Auslegung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO dahingehend, dass auch Elternteile, die in einem anderen Mitgliedstaat endgültig anerkannt wurden, als Antragsteller im Sinne der Vorschrift gelten können, scheidet angesichts der oben genannten Legaldefinition des Begriffs aus (BayVGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 21 ZB 18.32867 –, Rn. 17, juris; VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 – 14 K 4762/18.A –, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 – 9 A 7382/16 –, Rn. 20 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 22 L 1290/17.A –, Rn. 17 ff., juris; VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 A 194/14 –, Rn. 17 ff., juris; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 – 16 A 808/15 –, Rn. 19, juris; VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2017 – W 2 K 16.31417 –, Rn. 23, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. April 2016 – RO 4 K 15.32008 –, Rn. 14, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 5 E 20238/14 Me –; VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 – B 3 K 15.30570 –, Rn. 34, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2018 – 4 A 491/17 –, Rn. 20, juris; offen gelassen, ob in direkter oder analoger Anwendung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –, Rn. 9, juris; für eine entsprechende Anwendung VG Ansbach, Urteil vom 27. Juni 2016 – AN 14 K 15.50289 –, Rn. 17, juris). Dieses Ergebnis wird dadurch unterstrichen, dass die Verordnung „Begünstigte internationalen Schutzes“ als weitere Kategorie kennt, wozu nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. f) Dublin III-VO Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zählen, denen – wie der Mutter der Klägerin – internationaler Schutz im Sinne von Artikel 2 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde. 24 Auch eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO ist nicht angezeigt (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 – 23 K 367.18 A –, Rn. 4, juris). Als Argument für die analoge Anwendung der Vorschrift wird – wie von den Befürwortern einer erweiternden Auslegung – insbesondere der Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO angeführt. Danach soll mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. 25 Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen jedoch nicht vor. Gegen das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke spricht vor allem die Existenz des Art. 9 Dublin III-VO (so auch VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 – 14 K 4762/18.A –, Rn. 23, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 22 L 1290/17.A –, Rn. 22, juris; i.E. ebenfalls eine Analogie ablehnend VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 – 9 A 7382/16 –, Rn. 28 ff., juris). Diese Vorschrift trifft eine Regelung gerade für den Fall, dass ein Antragsteller – wie hier die Klägerin – Familienangehöriger einer in einem anderen Staat aufenthaltsberechtigten Person ist. Die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem der Familienangehörige aufenthaltsberechtigt ist, für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist dann davon abhängig, dass die betreffenden Personen einen diesbezüglichen Wunsch schriftlich kundtun. Das in dieser Vorschrift angelegte Wahlrecht der betreffenden Personen würde zudem umgangen werden, wenn durch eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO eine Zuständigkeit des Staates, in dem der Familienangehörige des Antragstellers aufenthaltsberechtigt ist, auch ohne explizit geäußerten Wunsch des Antragstellers und dessen Familienangehörigen begründet werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 A 194/14 –, Rn. 19, juris). 26 Auch eine – durch den Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO indizierte – teleologische Reduzierung des Art. 9 Dublin III-VO dahingehend, dass dieser für nachgeborene Kinder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Eltern nicht gelten soll, erscheint nicht angezeigt. Zwar ist in dem besagten Erwägungsgrund das Ziel normiert, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der Anträge von mehreren Familienmitgliedern durch denselben Mitgliedstaat die Familieneinheit bewahrt und kohärente Entscheidungen herbeigeführt werden sollen. Jedoch gibt es in der Dublin III-VO auch andere Regelungen, bei denen von dem Grundsatz der familieneinheitlichen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgewichen wird, mit der Folge, dass die Zuständigkeit für Familienangehörige, auch wenn einer von ihnen minderjährig ist, bei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen kann (vgl. etwa Art. 8 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Der Grundsatz der Familieneinheit wird in der Dublin III-VO also nicht uneingeschränkt umgesetzt (VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 A 194/14 –, Rn. 18, juris). 27 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 10 Dublin III-VO eine mit Art. 9 Dublin III-VO vergleichbare Regelung für diejenige Fälle trifft, in denen noch keine Erstentscheidung in der Sache über den Antrag eines Familienangehörigen auf internationalen Schutz ergangen ist und Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, sofern einschlägig, im Verhältnis zu Art. 10 Dublin III-VO Vorrang genießen dürfte (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 – 23 K 367.18 A –, Rn. 5, juris). Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber diesen vermeintlichen Widerspruch nicht bewusst hingenommen hat, wenn in Art. 9 und Art. 10 Dublin III-VO zwischen Antragstellern, deren Familienangehörige Begünstigte internationalen Schutzes sind respektive solchen Antragstellern mit Familienangehörigen, über deren Antrag noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, differenziert wird – mithin dem Verordnungsgeber beide Konstellationen bekannt und präsent waren –, Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO terminologisch aber lediglich Kinder erfasst, deren Familienangehörige noch keine Begünstigten internationalen Schutzes sind. 28 Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die – vom Wortlaut her eindeutige – Regelung des Art. 9 Dublin III-VO entsprechende Fälle von vorneherein nicht erfassen soll. Aus denselben Gründen scheidet die Annahme aus, dass es sich bei Art. 20 Abs. 3 Satz 2 im Verhältnis zu Art. 9 Dublin III-VO um eine Spezialnorm handelt. 29 Zudem fehlt es an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Im regulären Anwendungsfall des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO findet für das nachgeborene Kind kein neues Zuständigkeitsverfahren statt, da das Kind in das Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren der Eltern einbezogen werden kann. Anders liegt es jedoch, wenn die Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, da diese dann nicht mehr in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fallen und für diese kein Dublin-Verfahren besteht, in welches das Kind einbezogen werden könnte. Nur wenn das Kind in ein entsprechendes Verfahren einbezogen werden kann, ist aber hinreichend sichergestellt, dass der andere Mitgliedstaat das Kind aufnimmt und es zutreffenderweise als noch nicht international schutzberechtigten Antragsteller qualifiziert (VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 – 9 A 7382/16 –, Rn. 28 ff., juris). 30 Überdies ist die Familieneinheit faktisch derzeit in Deutschland hergestellt, da sich sowohl das nachgeborene Kind als auch dessen Mutter in Deutschland befinden. Vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss sowie im Falle einer Anerkennung des Kindes würde die in Deutschland bestehende Familieneinheit auch gewahrt bleiben, da unter Berücksichtigung der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu erwarten ist, dass eine Trennung der Familienangehörigen in Form einer Einzelabschiebung der Mutter der Klägerin erfolgen wird (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – 5 A 194/14 –, Rn. 18, juris). 31 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, dass sich die Schutzsuchenden auf diesem Wege den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedsstaat selbst aussuchen könnten (sog. „forum shopping“). Insofern ist festzustellen, dass bereits kein „originäres Wahlrecht“ der Asylsuchenden vorliegt, wenn die Veränderung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens immerhin die Geburt eines Kindes voraussetzt. Vor allem aber hat der Verordnungsgeber in Art. 9 Dublin III-VO gerade ein Wahlrecht für betroffene Familienangehörige angelegt, dessen Nichtausnutzung rechtskonform ist und die Begründung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats verhindert. 32 Eine sich aus einer anderen Vorschrift der Dublin III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens ist ebenfalls nicht ersichtlich. 33 Ebenso scheidet eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig unter analoger Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) aus (i.E. auch VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2017 – 23 L 116.17 A –, Rn. 7, juris). 34 Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG gewährt hat. Für die analoge Anwendung auf die hier streitgegenständliche Konstellation wird dabei im Wesentlichen angeführt, dass eine planwidrige Regelungslücke bestehe und durch eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Drittstaatangehörige von einem „forum shopping“ und letztlich von einer Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union abgehalten werden könnten (BayVGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 21 ZB 18.32867 –, Rn. 17, juris; VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 – 14 K 4762/18.A –, Rn. 26 ff., juris). 35 Dem folgt das erkennende Gericht nicht. Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ist einzuwenden, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Verfahrensrichtlinie einen Antrag auf internationalen Schutz nur für die dort enumerativ aufgezählten Konstellationen als unzulässig betrachten können. Diese Formulierung spricht für einen abschließenden Charakter der Vorschrift und zugleich gegen die Möglichkeit, den Anwendungsbereich im Wege der Analogie auszuweiten. 36 Darüber hinaus ist auch das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage in Zweifel zu ziehen. Die Situation eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Elternteils ist nicht uneingeschränkt mit derjenigen des nachgeborenen Kindes gleichzusetzen. Die Klägerin verfügt als in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind weder über einen Status noch über einen Aufenthaltstitel in Italien. Zwar sind die Mitgliedstaaten aufgrund der Qualifikationsrichtlinie dazu verpflichtet, Familienangehörigen einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die in Art. 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen zu gewähren bzw. diesen einen Aufenthaltstitel zuzusprechen. Die Möglichkeit in dem betroffenen Mitgliedstaat entsprechende Ansprüche geltend zu machen, ändert aber zum einen nichts an der derzeit fehlenden Anerkennung der Klägerin. Zum anderen ist in der Qualifikationsrichtlinie auch nicht vorgeschrieben, dass eine Anerkennung des nachgeborenen Familienangehörigen als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter erfolgen muss, wie dies etwa in Deutschland gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG vorgesehen ist. Sofern das jeweilige nationale Recht des anderen Mitgliedstaats für das nachgeborene Kind lediglich einen Aufenthaltstitel, nicht jedoch die Zuerkennung eines entsprechenden Status vorsieht, wird das Kind auch in der Folge keinen internationalen Schutzstatus i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten. 37 Die hier vertretene Linie steht schließlich in Einklang mit den in der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen Grundsätzen der Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates sowie der Verfahrensbeschleunigung (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 53). Rechtssicherheit kann vorliegend insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass die Bestimmungen aus der Dublin III-VO sowie der Verfahrensrichtlinie wortlautgetreu angewendet werden und es nicht den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob sie eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bzw. des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Verfahrensrichtlinie befürworten. 38 Auch mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes dürfte in dem Mitgliedstaat, in dem es geboren wurde, regelmäßig nicht mehr Zeitaufwand benötigen, als die Überführung des nachgeborenen Kindes im Familienverbund mitsamt anschließender Bearbeitung eines nachträglich gestellten Antrags des Kindes in dem Mitgliedstaat, in dem sein Elternteil anerkannt worden ist. 39 Dass diese Lesart zu inkohärenten Entscheidungen führen kann sowie die Eltern des nachgeborenen Kindes – trotz Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat – vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss bzw. bei Anerkennung ihres Kindes in dem Geburtsland des Kindes ebenfalls dort verbleiben dürfen, ist angesichts der positiven Rechtslage hinzunehmen. 40 Nach alledem ist die Beklagte zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens verpflichtet. 41 Demgemäß können auch die übrigen Regelungen des Bescheides – bis auf das die Klägerin ausschließlich begünstigende Abschiebungsverbot bezüglich Nigeria – keinen Bestand haben. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.