OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 105/16

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann unter den Voraussetzungen des Art. 49 VO (EU) Nr. 639/2014 als Vereinigung natürlicher Personen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve für Junglandwirte erhalten. • Zur Einstufung als Junglandwirt im Sinne der Basisprämienregelung genügt, dass die natürliche Person innerhalb der fünf Jahre vor Antragstellung erstmals als Betriebsleiterin tätig geworden ist und nicht älter als 40 Jahre ist. • Die erforderliche wirksame und langfristige Kontrolle der juristischen Person durch den Junglandwirt kann gemeinschaftlich ausgeübt werden; Einstimmigkeitsregelungen und Widerspruchsrechte gegen Geschäftsführungsmaßnahmen genügen, eine Alleinbeherrschung ist nicht erforderlich. • Die Meldung von Tieren in einer HIT-Datenbank allein begründet noch nicht die Ausübung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der Verordnung. • Sport- oder Freizeitflächenregelung (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013) steht der Zuweisung nicht entgegen, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, was bei bestimmter Besatzdichte zu verneinen sein kann.
Entscheidungsgründe
Zuweisung von Basisprämienansprüchen an GbR durch Junglandwirtin (Art.1307/2013) • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann unter den Voraussetzungen des Art. 49 VO (EU) Nr. 639/2014 als Vereinigung natürlicher Personen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve für Junglandwirte erhalten. • Zur Einstufung als Junglandwirt im Sinne der Basisprämienregelung genügt, dass die natürliche Person innerhalb der fünf Jahre vor Antragstellung erstmals als Betriebsleiterin tätig geworden ist und nicht älter als 40 Jahre ist. • Die erforderliche wirksame und langfristige Kontrolle der juristischen Person durch den Junglandwirt kann gemeinschaftlich ausgeübt werden; Einstimmigkeitsregelungen und Widerspruchsrechte gegen Geschäftsführungsmaßnahmen genügen, eine Alleinbeherrschung ist nicht erforderlich. • Die Meldung von Tieren in einer HIT-Datenbank allein begründet noch nicht die Ausübung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der Verordnung. • Sport- oder Freizeitflächenregelung (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013) steht der Zuweisung nicht entgegen, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, was bei bestimmter Besatzdichte zu verneinen sein kann. Die Klägerin ist eine seit 2012 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterin F. G. als Junglandwirtin aufgeführt wurde. Die Gesellschaft bewirtschaftete 2015 rund 8,74 ha Dauergrünland und hielt Pferde zur Pensionstierhaltung. Die Klägerin beantragte im Mai 2015 die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sowie Auszahlung von Basis-, Umverteilungs-, Greening- und Junglandwirteprämien nach VO (EU) Nr. 1307/2013. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil sie die erforderliche Kontrolle der Gesellschafterin über die Gesellschaft bezweifelte und die Gesellschafterin nach früheren Meldungen bereits vor 2010 als Tierhalterin registriert gewesen sei. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, die Gesellschafterin habe sich erst 2010 als Betriebsleiterin niedergelassen und erfülle damit die Voraussetzungen einer Junglandwirtin; zudem liege kein Ausschlussgrund für Direktzahlungen vor. • Die Klage ist begründet; die Klägerin hat Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und auf die beantragten Direktzahlungen nach VO (EU) Nr. 1307/2013. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 30 VO (EU) Nr. 1307/2013, Art. 28 und Art. 49 VO (EU) Nr. 639/2014 sowie Art. 21, 41 und 43 VO (EU) Nr. 1307/2013 und einschlägige nationale Durchführungsbestimmungen. • Die Kammer legt Art. 49 Abs. 1 VO (EU) Nr. 639/2014 so aus, dass eine juristische Person bzw. Vereinigung natürlicher Personen dann Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve für Junglandwirte erhalten kann, wenn die natürliche Person die Kontrolle wirksam und langfristig ausübt; eine gemeinschaftliche Kontrolle reicht aus, eine Alleinbeherrschung ist nicht erforderlich. • Im konkreten Fall erfüllte die Gesellschafterin die persönlichen Voraussetzungen der Junglandwirteförderung: sie ließ sich erstmals im Oktober 2010 als Betriebsleiterin mit Pensionstierhaltung nieder und war 2015 jünger als 40 Jahre. • Die vertragliche Regelung der GbR (Einstimmigkeit der Gesellschafterbeschlüsse, gemeinsame Geschäftsführung) gewährleistet wirksame und langfristige Kontrolle; dass ein Mitgesellschafter laufende Geschäfte bis 3.000 EUR allein tätigen kann, unterläuft diese Kontrolle nicht, weil der Junglandwirt im Innenverhältnis Widerspruchs- und Ausgleichsrechte hat und wesentliche Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden müssen. • Die frühere Registrierung in der HIT-Datenbank stellt keine ausreichende Tatsachenbasis dafür dar, dass die Gesellschafterin bereits vor Oktober 2010 einen landwirtschaftlichen Betrieb eigenverantwortlich führte. • Die Flächen der Klägerin sind nicht von der Zahlung ausgeschlossen; die Klägerin erfüllt die Schwellenwerte für eine nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit (Berechnung GVE je ha) und es liegen keine weiteren Versagungsgründe vor. • Da die Klägerin Zahlungsansprüche zugewiesen werden, besteht daraus folgender Anspruch auf die beantragten Direktzahlungen (Basisprämie, Umverteilungsprämie, Greeningprämie, Junglandwirteprämie) nach den genannten Verordnungen und nationalen Durchführungsregelungen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid der Beklagten auf und verpflichtet sie, der Klägerin 8,74 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen und für das Antragsjahr 2015 die beantragten Direktzahlungen (Basisprämie, Umverteilungsprämie, Greeningprämie und Junglandwirteprämie) in der beantragten Höhe zu bewilligen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Vereinigung natürlicher Personen unter den dargestellten Voraussetzungen Zahlungsansprüche für einen Junglandwirt erhalten, weil die natürliche Gesellschafterin wirksame und langfristige Kontrolle über die Gesellschaft ausübt und die persönlichen Voraussetzungen als Junglandwirtin erfüllt sind. Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist nicht zur Berufung zugelassen.