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Beschluss

8 B 206/18

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann die aufschiebende Wirkung einer Abschiebungsanordnung anzuordnen sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat und überwiegende persönliche Schutzinteressen bestehen. • Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG setzt voraus, dass feststeht, die Abschiebung könne durchgeführt werden; hierzu sind auch inländische Vollzugshindernisse zu prüfen. • Eine Schwangerschaft innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen begründet ein vorübergehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60a Abs.2 AufenthG) und rechtfertigt regelmäßig die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsanordnung bei gesetzlichem Mutterschutz • Bei summarischer Prüfung kann die aufschiebende Wirkung einer Abschiebungsanordnung anzuordnen sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat und überwiegende persönliche Schutzinteressen bestehen. • Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylG setzt voraus, dass feststeht, die Abschiebung könne durchgeführt werden; hierzu sind auch inländische Vollzugshindernisse zu prüfen. • Eine Schwangerschaft innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen begründet ein vorübergehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60a Abs.2 AufenthG) und rechtfertigt regelmäßig die Aussetzung der Vollziehung. Die schwangere Klägerin, nigerianische Staatsangehörige, reiste im September 2018 über Italien nach Deutschland ein und stellte hier erneut einen Asylantrag. Das Bundesamt ersuchte Italien um Wiederaufnahme, erhielt keine Antwort und lehnte den Asylantrag mit Feststellung der Zuständigkeit Italiens ab; es ordnete die Abschiebung nach Italien an. Die Klägerin erhob Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, dass in Italien für Dublin-Rückkehrer systemische Mängel bestünden. Die Klägerin legte einen Mutterpass vor, der einen Geburtstermin Anfang Februar 2019 ausweist, sodass sie sich in den gesetzlichen Mutterschutzfristen befindet. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung und die Frage, ob die Abschiebung tatsächlich durchführbar sei. Es berücksichtigte dabei insbesondere die gesetzlichen Schutzvorschriften des Mutterschutzes und inländische Vollzugshindernisse. Die Verwaltungsbehörde hatte offenbar nicht ausreichend geprüft, ob wegen der Schwangerschaft die Abschiebung momentan unmöglich ist. • Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung war § 34a Abs.1 AsylG; danach darf abgeschoben werden, wenn feststeht, die Abschiebung kann durchgeführt werden. • Die Vorschrift verlangt, dass vor Erlass einer Abschiebungsanordnung ebenfalls zu prüfen ist, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen; hierzu gehören sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse. • Nach §§ 3, 6 MuSchG gelten Frauen sechs Wochen vor und acht bis zwölf Wochen nach der Entbindung als reiseunfähig; diese Schutzvorschriften dienen der Vermeidung physischer und psychischer Gefahren durch erzwungene Rückkehr. • Die Klägerin befindet sich nach dem vorgelegten Mutterpass in den Mutterschutzfristen, sodass derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs.2 AufenthG besteht. • Angesichts des gewichtigen öffentlichen Vollzugsinteresses ist die aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise anzuordnen; hier überwiegen jedoch die Interessen der Klägerin, weil die Klage nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat und die Abschiebung derzeit nicht durchführbar ist. • Demnach war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO geboten, bis die Mutterschutzfristen ablaufen oder die Behörde erneuten Antrag nach § 80 Abs.7 VwGO stellt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wurde angeordnet. Begründend führt das Gericht aus, dass die Abschiebung nach § 34a Abs.1 AsylG nur angeordnet werden darf, wenn feststeht, sie könne durchgeführt werden; dies ist aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen (§§ 3,6 MuSchG) und des damit verbundenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs.2 AufenthG) nicht der Fall. Die Klage der Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung Erfolgsaussichten, sodass ihr Interesse am Verbleib in Deutschland das öffentliche Vollzugsinteresse derzeit überwiegt. Die Antragsgegnerin kann nach Ablauf der Mutterschutzfristen erneut einen Vollzugserlass beantragen.