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Urteil

2 A 502/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verpflichtungsantrag auf Anerkennung internationalen Schutzes ist unzulässig, wenn nach § 71a Abs.1 AsylG nur die Anfechtungsklage eröffnet ist. • Ein Asylantrag kann nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG nur dann als unzulässig wegen eines Zweitantrags abgelehnt werden, wenn das frühere Verfahren in dem anderen Staat endgültig und in beiden Schutzelementen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) abgeschlossen wurde. • Das Bundesamt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Erstverfahren sowohl Flüchtlings- als auch subsidiärer Schutz geprüft wurden; bloße Mitteilung über eine erfolgte Entscheidung genügt nicht. • Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens kann nur dann eine vollständige Sachprüfung im Erstverfahren ersetzen, wenn zum Entscheidungszeitpunkt des Drittstaates die einschlägigen europäischen Mindeststandards bereits galten und angewandt wurden. • Sind die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht nachgewiesen, sind auch vorzeitig getroffene Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Abschiebungsandrohungen und Einreise-/Aufenthaltsverboten aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsprüfung bei Zweitanträgen: Nachweispflicht des Bundesamts für Prüfung beider Schutzformen • Ein Verpflichtungsantrag auf Anerkennung internationalen Schutzes ist unzulässig, wenn nach § 71a Abs.1 AsylG nur die Anfechtungsklage eröffnet ist. • Ein Asylantrag kann nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG nur dann als unzulässig wegen eines Zweitantrags abgelehnt werden, wenn das frühere Verfahren in dem anderen Staat endgültig und in beiden Schutzelementen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) abgeschlossen wurde. • Das Bundesamt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Erstverfahren sowohl Flüchtlings- als auch subsidiärer Schutz geprüft wurden; bloße Mitteilung über eine erfolgte Entscheidung genügt nicht. • Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens kann nur dann eine vollständige Sachprüfung im Erstverfahren ersetzen, wenn zum Entscheidungszeitpunkt des Drittstaates die einschlägigen europäischen Mindeststandards bereits galten und angewandt wurden. • Sind die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht nachgewiesen, sind auch vorzeitig getroffene Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Abschiebungsandrohungen und Einreise-/Aufenthaltsverboten aufzuheben. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, muslimischen Glaubens, verheiratet mit zwei minderjährigen Kindern; sie stellten am 11.9.2015 in Deutschland einen Asylantrag. Nach eigener Darstellung hatten sie 2009 in Norwegen Asyl gesucht und im März 2010 eine endgültige Ablehnung erhalten; anschließend kehrten sie 2011 nach Russland zurück und verließen dieses 2013 erneut. Das Bundesamt lehnte den Antrag am 25.8.2017 als unzulässig nach § 29 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 71a Abs.1 AsylG ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestünden; die Kläger klagten hiergegen. Die norwegischen Behörden bestätigten lediglich Zeitangaben zum früheren Asylverfahren, nähere Akten wurden nicht vorgelegt. Das Gericht prüfte, ob das Bundesamt die Voraussetzungen eines Zweitantrags und insbesondere den Nachweis, dass in Norwegen sowohl Flüchtlings- als auch subsidiärer Schutz geprüft und endgültig abgeschlossen worden seien, ausreichend dargelegt habe. • Klagearten: Im vorliegenden Verfahren war gegen die Unzulässigkeitsentscheidung die Anfechtungsklage statthaft; Verpflichtungsanträge auf Gewährung internationalen Schutzes sind unzulässig, soweit nach § 71a Abs.1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. • Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung: Das Bundesamt berief sich auf § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG i.V.m. § 71a Abs.1 AsylG (Zweitantrag). Diese Norm setzt voraus, dass das frühere Verfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos und endgültig abgeschlossen wurde. • Darlegungs- und Beweislast: Für das Vorliegen eines endgültig erfolglosen Abschlusses des Erstverfahrens trägt das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast; es muss darlegen, dass both Elemente des internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Erstverfahren geprüft und abschließend entschieden wurden. • Prinzip des gegenseitigen Vertrauens: Eine Vermutung, dass der Drittstaat beide Schutzformen geprüft hat, kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Drittstaat die einschlägigen europäischen Mindeststandards bereits verpflichtend und angewandt waren. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die vorgelegten norwegischen Auskünfte enthielten keine Darstellung des Inhalts der Entscheidung; es wurde nicht nachgewiesen, dass subsidiärer Schutz in Norwegen 2009/2010 geprüft wurde. Wegen verzögerter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zum subsidiären Schutz in Mitgliedstaaten ist hier das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht tragfähig. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises durfte das Bundesamt den Antrag nicht ohne Sachprüfung des subsidiären Schutzes als unzulässig abweisen. Folglich waren auch vorzeitig getroffene Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Klage ist in dem Umfang begründet, dass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist, als das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig wegen eines angeblichen Zweitantrags abgewiesen hat. Das Bundesamt hat nicht nachgewiesen, dass in Norwegen sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch der subsidiäre Schutz abschließend geprüft worden sind; die bloße Mitteilung über ein erfolgtes Verfahren genügt nicht. Deshalb durfte die Behörde die materielle Prüfung des subsidiären Schutzes nicht versagen. Wegen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung sind auch die im Bescheid enthaltenen Feststellungen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften.