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Urteil

3 K 1931/19.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0323.3K1931.19A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2019 – Gesch.-– wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2019 – Gesch.-– wird aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Personaldokumente ausgewiesene, nach eigenen Angaben am in E. /Afghanistan geborene Kläger reiste am 10.01.2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er zuvor bereits in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren betrieben hatte. Er stellte am 01.02.2019 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, wobei er angab, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig zu sein. Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen, die am 01.02.2019 in Bielefeld stattfand, gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe Afghanistan zusammen mit seiner Familie bereits verlassen, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Er habe seit dem in Syrien gelebt. Im Jahr 2015 habe er Syrien verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute zunächst in die Schweiz gereist, wo er sich drei Jahre aufgehalten und dort auch erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Im Anschluss daran sei er nach Deutschland gegangen. In Syrien habe er wegen des Krieges nicht weiterleben können. Nach Afghanistan zurückzukehren sei ihm nicht in den Sinn gekommen, da er dort jahrzehntelang nicht gelebt habe und daher das Land nicht mehr kenne. Das Bundesamt ermittelte im Rahmen eines Informationsersuchens an die Schweiz nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – sog. Dublin III-Verordnung –, dass die Schweiz mit Asylentscheid vom 23.11.2018 in Bezug auf den am 13.12.2015 in der Schweiz gestellten Asylantrag des Klägers entschieden hatte, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkennt werde und ihm auch kein Asyl in der Schweiz gewährt werde, er hingegen aus der Schweiz ausgewiesen werde. Eine Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes ist ausdrücklich nicht ergangen. Mit Schreiben vom 23.05.2019 bestätigte der Kläger gegenüber dem Bundesamt, dass die Fluchtgründe, die er im Rahmen seiner Anhörung am 01.02.2019 vortrug, die gleichen Gründe seien, die er auch in der Schweiz zur Begründung seines Asylantrags angegeben hatte. Ohne weitere Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers und seinen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.05.2019 als unzulässig ab, entschied, dass nationalrechtliche Abschiebungsverbote nicht vorlägen, drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen einer Frist von einer Woche verlasse und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid vom 31.05.2019 ist dem Kläger in der Zentralen Unterbringungseinrichtung am 12.06.2019 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden. Die Kläger hat am 14.06.2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er hörgeschädigt sei und an einer psychischen Erkrankung leide. Er habe nie die Schule besucht und sei Analphabet. Jedenfalls müsse ihm ein Abschiebungsverbot zuerkannt werden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid vom 31.05.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person nationalrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Nach einem Hinweis des Gerichts hat der Kläger die Klage hinsichtlich seines Verpflichtungsbegehrens zurückgenommen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich nunmehr noch, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 09.06.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des durch das Bundesamt elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgangs und der Ausländerakte des Kreises P. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht konnte im Übrigen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO); der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2021, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27.07.2017. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2020 ihre allgemeine Prozesserklärung vom 27.07.2017 mit Wirkung ab dem 01.01.2021 widerrufen und mit weiterem Schreiben vom 20.01.2021 klargestellt, dass sie ihre allgemeine Prozesserklärung auch für die am 31.12.2020 noch anhängigen Verfahren widerrufe. Dieser Widerruf des bereits erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Beklagte ist jedoch rechtlich ohne Relevanz, weil abgegebene Prozesserklärungen grundsätzlich unwiderruflich sind. Die Rechtsauffassung des Bundesamtes, es könne seine Prozesserklärungen solange wirksam widerrufen, bis sämtliche Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten, wird vom erkennenden Einzelrichter nicht geteilt. Da der Zeitpunkt, wann die letzte Erklärung eingeht, ungewiss ist und bis dahin Unklarheit darüber bestünde, wer bis wann der Verzicht noch frei widerrufen werden könnte, ist diese Ansicht mit dem Schutz der prozessualen Klarheit, der Prozesshandlungen zu dienen haben, nicht zu vereinbaren. Der Zeitpunkt, wann eine Bindungswirkung eintritt, wäre ansonsten weder für das Gericht noch für einen Prozessbeteiligten, der die Erklärung abgegeben hat, erkennbar und vorhersehbar. Vgl. wie hier: BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 – 9 B 57.13 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 101 Rn. 6; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 101 Rn. 12; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 101 VwGO Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7. Soweit das Gericht noch streitig zu entscheiden hat, ist die zulässige Klage begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2019 ist in allen Regelungsteilen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig. Es liegt ein Anhörungsmangel vor, denn die dem Kläger nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG zwingend einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist vorliegend vor Erlass eines Zweitantragsbescheides nicht erfolgt. Der Kläger ist lediglich schriftlich befragt worden, ob seine Asylgründe im vorliegenden Verfahren mit denen identisch sind, die er bereits in der Schweiz geltend gemacht hat. Allein dadurch ist er weder darüber aufgeklärt worden, dass seine Asylgründe nunmehr anhand von § 51 VwVfG beurteilt werden, noch dazu in die Lage versetzt worden, zu einer veränderten Sach-und Rechtslage vorzutragen, neue Beweismittel vorzulegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO geltend zu machen. Da eine Anhörung zu den Unzulässigkeitsgründen europarechtlich in Art. 42 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) vor Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung zwingend vorgeschrieben ist, kann dieser Verfahrensfehler auch nicht durch nationalrechtliche Heilungsvorschriften geheilt werden (etwa durch Nachholung in einer mündlichen Verhandlung oder im gerichtlichen Verfahren). Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09.04.2020 – 10 K 9560/18.A –, juris, Rn. 56 ff. Der angefochtene Bescheid ist indes auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte hat die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Tenors des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG gestützt, der bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Die Vorschrift ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der das Asylerstantragsverfahren durchführende Staat – wie vorliegend – nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Ein Zweitantrag liegt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn ein Antragsteller nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Wird ein Zweitantrag gestellt, ist nach § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Damit beschränkt § 71a Abs. 1 AsylG das Zweitantragsverfahren nicht auf erfolglos abgeschlossene Asylverfahren, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurden, sondern erstreckt es ausweislich seines Wortlauts darüber hinaus auch auf solche Staaten, die zwar – wie die Schweiz – nicht der Europäischen Union angehören, für die aber Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren wiederum ist in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-Verordnung) geregelt. Am Dublin-Zuständigkeitssystem nimmt die Schweiz gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Assoziationsabkommens vom 26.10.2004 teil und wendet die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren auch im schweizerischen Asylverfahren an. Im Gegensatz dazu dürfte die Richtlinie 2013/32/EU nach dem Wortlaut der Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit. q) die Fälle der Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz wegen eines vorausgehenden erfolglosen Asylverfahrens auf diejenigen Fälle beschränken, in denen das vorausgehende Verfahren in einem Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde. Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen (abgesehen von den in der Dublin III-Verordnung geregelten Fällen) ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat der EU als unzulässig betrachtet werden kann. So ist diese Möglichkeit gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU unter anderem dann eröffnet, wenn es sich bei dem als unzulässig abzulehnenden Antrag um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Bei einem Folgeantrag handelt es sich nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU wiederum um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 EU abgelehnt hat. Dementsprechend setzt ein Folgeantrag voraus, dass zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, nämlich ein „früherer“ und ein „weiterer“ Antrag. Bei beiden Anträgen muss es sich um einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU handeln. Nach dieser Norm ist unter „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat zu verstehen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht. Dafür, dass es sich bei dem Verfahren, welches einem Folgeantrag vorausgegangen ist, um ein in einem Mitgliedstaat der EU durchgeführtes Verfahren handeln muss, spricht außerdem, dass die in Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU vorausgesetzte „bestandskräftige Entscheidung“ nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU eine Entscheidung darüber ist, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Dies impliziert eine Bindung des zuerst entscheidenden Staates an die Richtlinie 2011/95/EU, die wiederum aber nur bei Mitgliedstaaten besteht. Entsprechend der vorhergehenden Erwägungen ist anzunehmen, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU im Gegensatz zu § 71a Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass sowohl der „frühere“ als auch der „weitere“ Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurden. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der „frühere“ Antrag in der Schweiz gestellt wurde und damit in einem Drittstaat. Eine Anwendung des § 71a Abs. 1 AsylG ist im vorliegenden Fall damit ausgeschlossen. Vgl. zu allem Vorstehenden: VG Minden, Beschluss vom 09.07.2019 – 10 L 431/19.A –, juris, und Urteil vom 09.12.2019 – 10 K 995/18.A –, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 30.12.2019 – 13 A 392/19 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 30.01.2020 – 8 L 130/20.A –, juris. Die Schweiz hat vorliegend auch tatsächlich den subsidiären Schutz nicht geprüft und damit den Antrag des Klägers auf internationalen Schutz nicht im Sinne der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben vollständig beschieden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des schweizerischen Asylbescheides vom 23.11.2018, der Bestandteil des Verwaltungsvorgangs ist (s. Bl. 86 d. Bundesamtsakte). Das Schweizer Recht kennt den subsidiären Schutz, wie er in der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehen ist, nicht (vgl. Art. 1 des Schweizer Asylgesetzes). Namentlich unterscheidet es lediglich zwischen der Flüchtlingsanerkennung (Art. 2 und 3 Abs. 1 des Schweizer Asylgesetzes) und der – in Regelungsgehalt und Voraussetzungen nicht mit Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU deckungsgleichen – Gewährung vorübergehenden Schutzes (Art. 4 des Schweizer Asylgesetzes) bzw. der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 des Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetzes). Zwar hat sich die Schweiz, wie oben bereits dargestellt, an das Dublin-System der Europäischen Union – nunmehr in Gestalt der Dublin III-Verordnung – angeschlossen, ohne aber die für sie als Nicht-Mitgliedstaat nicht unmittelbar bindende Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht überführt zu haben, womit sie auch nicht zur Umsetzung von Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU über die Zuerkennung subsidiären Schutzes einschließlich der Schaffung entsprechender nationaler Regelungen verpflichtet ist. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2020 – 8 K 1895/18.A –, juris, Rn. 16 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 24.02.2021 – 3 A 136/19 –, juris. Da bei der Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes stets nur die Anfechtungsklage statthafte Klageart ist und die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids infolge der – hier erfolgreichen – Anfechtungsklage aufgehoben wird, ist auch die in Ziffer 2. ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21. Gleiches gilt dann auch für die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 25.08.2020 – 2 A 502/17 –, juris, Rn. 29. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO und beruht im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.